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Urteil
Ersatzanspruch der Krankenkasse gegen Unfallversicherungsträger

Gericht:

BSG


Aktenzeichen:

2 RU 59/79


Urteil vom:

24.06.1981


Grundlage:

  • RVO § 565 Abs 2 S 2 Fassung 1963-04-30 |
  • RVO § 1504 Abs 1 S 1 |
  • RVO § 562 Abs 1 Fassung 1974-08-07 |
  • RVO § 580 Abs 3 Nr 2 Fassung 1974-08-07

Leitsatz:

1. Der Träger der Unfallversicherung, der dem infolge des Arbeitsunfalls arbeitsunfähigen Verletzten Rente gewährt (§ 580 Abs 3 Nr 2 RVO), hat dem Träger der Krankenversicherung,
bei dem der Verletzte versichert ist, das von jenem neben der Rente gezahlte Krankengeld zu ersetzen (§ 1504 Abs 1 RVO). Das Krankengeld fällt nicht, wie das Übergangsgeld, mit dem Tage weg, für den erstmalig Verletztenrente gewährt wird (§ 562 Abs 1 RVO). Die Verletztenrente ist auch keine während der Heilbehandlung zu gewährende Geldleistung des Trägers der Unfallversicherung, die zum Wegfall des Anspruchs auf Krankengeld gegen den Träger der Krankenversicherung führt (§ 565 Abs 2 RVO). Orientierungssatz:

Ersatzanspruch der Krankenkasse gegen Unfallversicherungsträger:
1. Der Ersatzanspruch einer Krankenkasse, die einem Verletzten Leistungen zu gewähren hatte, hängt nicht davon ab, ob die Krankenkasse durch ihre Zahlung an den Verletzten etwas leistet, worauf der Verletzte gegen den Unfallversicherungsträger nach den für diesen geltenden Vorschriften keinen Anspruch hätte. Entscheidend ist vielmehr, daß die Aufwendungen der Krankenkasse auf ihrer gesetzlichen Verpflichtung beruhen und der Unfallversicherungsträger dem Versicherten überhaupt Entschädigung zu gewähren hat (vgl BSG 1970-12-16 2 RU 184/
68 = BSGE 32, 166). Dies gilt nicht nur für den Ersatz von Krankengeld, das bei Wiedererkrankung des Verletzten an Unfallfolgen gezahlt worden ist, sondern auch für Fälle, in denen ein Anspruch auf Krankengeld im unmittelbaren Anschluß an den Arbeitsunfall bestanden hatte (vgl BSG 1972-11-29 8/2 RU 186/71 = SozR Nr 11 zu § 1504 RVO). Sonstiger Orientierungssatz:

Ersatzanspruch nach § 1504 Abs 1 RVO für Krankengeld:
1. Der Ersatzanspruch nach § 1504 Abs 1 RVO für gezahltes Krankengeld setzt keine zeitgleiche Anspruchsberechtigung auf Übergangsgeld voraus. Diese Entscheidung wird zitiert von:
SozVers 1983, 155-156, Grünig, Günther (Entscheidungsbesprechung)

Rechtszug:

vorgehend SG Ulm 1979-04-03 S 9 U 1115/78

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE024002605


Informationsstand: 01.01.1990