Leitsatz:
1. Die Verzinsung beginnt im Zugunstenverfahren nicht stets erst 6 Monate nach dem Antrag, mit dem dieses Verfahren begehrt worden ist (§ 44 Abs 2 SGB 1).
Orientierungssatz:
Verzinsung - vollständiger Leistungsantrag iS des § 44 Abs 2 SGB 1 - Verzinsung im Zugunstenverfahren - Abschluß des Verwaltungsverfahrens:
1. Unter dem vollständigen Leistungsantrag iS des § 44 Abs 2 SGB 1 ist der Antrag zu verstehen, mit dem der Sachverhalt vollständig dargelegt wird, um die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialleistungen überprüfen und sein Entstehen feststellen zu können. Das kann ein Antrag im Zugunstenverfahren allenfalls dann sein, wenn erst durch ihn die Leistungsvoraussetzungen vervollständigt worden sind.
2. Der Ansicht, im Zugunstenverfahren sei der Antrag, der dieses Verfahren auslöst, für die Verzinsung maßgebend, weil der frühere, auf die Sachleistung gerichtete Antrag durch den im Zugunstenverfahren zu überprüfenden Bescheid verbraucht worden sei, ist nicht zuzustimmen.
3. Zur Frage, ob es für die Verzinsung von Bedeutung ist, ob der im Zugunstenverfahren rückwirkend erhöhte Berufsschadensausgleich eine Ermessensleistung ist.
4. Zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens iS des Art 2 § 23 Abs 2 SGB 1, wenn die endgültige Berechnung des Berufsschadensausgleichs in einem Zugunstenbescheid vorgenommen worden ist.
Rechtszug:
vorgehend SG Reutlingen 1981-03-10 S 1 V 1865/80