Leitsatz:
1. Zur Linderung krankheitsbedingter Beschwerden und damit zur Krankenpflege iS von § 182 Abs 1 Nr 1 RVO gehört die ärztlich verordnete Beschäftigungstherapie in Form der Eßtherapie auch, wenn sie dazu dient, durch Unterweisung des Pflegepersonals in der passiven Ernährung und Lagerung des Betreuten die für diesen bislang unangenehme Art der Nahrungsaufnahme zu verbessern.
2. Ist am gleichen Tag der Transport eines Schwerbehinderten in eine Sonderkindertagesstätte (zur Betreuung) und in das ihr angegliederte Behandlungszentrum (zur ärztlich verordneten Behandlung) erforderlich, so verdrängt die Pflicht der Krankenkasse zur Übernahme der im Zusammenhang mit ihrer Leistung erforderlichen Fahrkosten (§ 194 Abs 1 S 1 RVO) die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers; auf die Dauer der Betreuung und der Behandlung kommt es nicht an.
Orientierungssatz:
Übertragung eines Anspruchs auf Geldleistung - erforderliche Reisekosten:
1. Stützt ein Sozialleistungsträger im Widerspruchsverfahren seinen Anspruch auf einen abgetretenen Familienhilfeanspruch (hier: Transportkosten), so unterliegt der übertragene Anspruch der bescheidmäßig zu vollziehenden Beurteilung durch den Versicherungsträger.
2. Versicherte können lediglich die durch die medizinische Behandlung "erforderlich" gewordenen Mehrkosten des Transports verlangen, dh, sie müssen sich die ohnehin aus anderen Gründen entstandenen "normalen" Fahrkosten anrechnen lassen (vgl BSG vom 1983-02-09 5a RKn 24/81 = SozR 2200 § 194 Nr 9).
Fundstelle:
SozR 2200 § 194 Nr 11 (LT1-2)
BSGE 55, 241-245 (LT1-2)
RegNr 11912
ZfSH/SGB 1984, 16-19 (LT1-2)
ErsK 1984, 103-104 (T)
Die Leistungen 1984, 185-189 (LT1-2, OT1)
USK 83157 (LT2)
BKK 1984, 288-290 (LT1-2)
FEVS 33, 343-349 (LT1-2)
Breith 1984, 637-641 (LT1-2)
Meso B 290/127 (LT1)
KVRS A-2210/16 (LT1-2)
Rechtszug:
vorgehend SG Gießen 1981-07-22 S 6 Kn 129/80
vorgehend LSG Celle 1982-02-23 L 6 Kn 51/81