Leitsatz:
1. Das einem Angestellten während der Durchführung einer Heilmaßnahme für sechs Wochen fortgezahlte Entgelt ist auch in der Zeit vor Inkrafttreten des § 14 SGB 4 Arbeitsentgelt iS des § 1241f Abs 1 RVO gewesen.
2. Zur Kürzung des Übergangsgeldes ist im allgemeinen dasjenige Arbeitsentgelt heranzuziehen, welches dem Rehabilitanden während des Zeitraums gezahlt wird, für den ihm dem Grunde nach Übergangsgeld zusteht. Nachträgliche Änderungen des Arbeitsentgelts bleiben regelmäßig unberücksichtigt.
Orientierungssatz:
Erhalt einer Geldleistung:
1. Unter dem "Erhalten" einer Geldleistung ist nach natürlichem Sprachgebrauch deren tatsächliche Empfangnahme oder die Erlangung der Verfügungsmöglichkeit über die Leistung durch den Empfänger zu verstehen.
Rechtszug:
vorgehend SG München 1981-01-26 S 14 An 323/80
vorgehend LSG München 1982-07-21 L 13 An 85/81