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Urteil
Anwendung des Paragraph 1 ArEV im Rehabilitationsrecht

Gericht:

BSG


Aktenzeichen:

11b RAr 31/85


Urteil vom:

21.08.1986


Grundlage:

  • ArEV § 1 |
  • AFG § 59 ABS 2 S 1 |
  • AFG § 59 ABS 3 |
  • SGB 4 § 17

Leitsatz:

1. Regelmäßig gezahlte, lohnsteuerfreie Zulagen zum Lohn oder Gehalt sind nicht dem (Arbeits-) Entgelt zuzurechnen, das der Berechnung des Übergangsgeldes nach § 59 AFG zugrunde liegt.

Orientierungssatz:

Anwendung des § 1 ArEV im Rehabilitationsrecht:
1. Da der Vereinheitlichung der Berechnung von Geldleistungen in der Rehabilitation Gesichtspunkte der unterschiedlichen Aufgabenzuweisung auf die verschiedenen Versicherungsträger nicht widersprechen, muß ua auch die Vorschrift des § 1 ArEV auf die von der Bundesanstalt für Arbeit vorzunehmende Rehabilitation entsprechend angewendet werden.

Sonstiger Orientierungssatz:

Zur Anwendung der Arbeitsentgeltverordnung:
1. Der allgemeingültige Charakter der ArEV erlaubt es, sie für die Ausfüllung des Arbeitsentgeltbegriffs im Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung entsprechend heranzuziehen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist.

Diese Entscheidung wird zitiert von:

BSG 1988-06-14 11/7 RAr 123/87 Fortführung
AuB 1990, 351, Berlinger, Kurt (Anmerkung)

Rechtszug:

vorgehend SG Würzburg 1984-01-30 S 10 Al 97/83
vorgehend LSG München 1985-09-10 L 8 Al 96/84

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

JURIS-GmbH

Referenznummer:

KSRE027343306


Informationsstand: 01.01.1990