Leitsatz:
1. § 27c S 4 BVG, wonach Geldleistungen der Wohnungshilfe an (Schwer-) Beschädigte in der Regel als Darlehen gewährt werden sollen, verbietet es dem Träger der Kriegsopferfürsorge wie jede materiell-rechtliche Sollvorschrift, im Regelfall von dieser abzuweichen, hier also die Wohnungshilfe als nicht rückzahlbare Beihilfe zu gewähren. Ob ein atypischer Fall vorliegt, der nach pflichtgemäßem Ermessen eine Beihilfegewährung rechtfertigt, ist verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbar (wie BSG, Urteile vom 06.11.1985, BSGE 59, 111/116, vom 16.1. 1986, SGb 1987, 122 mit Anmerkung Schmalz und vom 11.2.1988, SGb 1988, 509 mit Anmerkung Martens).
2. Daß die Wohnung des Schwerbeschädigten ausschließlich wegen seiner anerkannten Schädigungen behindertengerecht ausgestaltet werden muß (hier: durch Einbau eines Treppenlifts), stellt ebensowenig einen atypischen Fall dar wie die Unterschreitung der Einkommensgrenze.
Rechtszug:
vorgehend VG Freiburg (Breisgau) 1990-12-03 4 K 999/90