Der öffentliche Arbeitgeber hatte die finanziellen Leistungen erst fünf Monate nach Einstellung des Schwerbehinderten beantragt. Seine Klage gegen den Abblehnungsbescheid des Arbeitsamtes wurde abgewiesen, da er auch die Frist des § 8 Satz 3
SchwbAV versäumt hatte. Nach dieser Vorschrift kann in Ausnahmefällen der Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auch noch innerhalb eines Monats nach der Einstellung des Schwerbehinderten gestellt werden.
Das Landessozialgericht (
LSG) lehnte auch einen sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ab. Diese Anspruchsgrundlage ist auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder eines konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Berechtigten gegenüber erwachsenen Pflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte.
Das Gericht berücksichtigte, daß der öffentliche Arbeitgeber selbst über besondere Rechts- und Sachkunde verfügt. Ihm mußte die besondere Bedeutung von Verfahrensfristen und materiell wirkenden Fristen für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen bewußt sein. Durch die Pflicht, den Förderantrag vor der Einstellung des Schwerbehinderten zu stellen, sollen insbesondere Mitnahmeeffekte vermieden werden.