Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 31. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes -
SGG - (Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I
S. 444)) eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 86b
Abs. 2 Satz 1
SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des
Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a. O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b
Abs. 1
SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustandes geht (§ 86b
Abs. 2 Satz 1
SGG), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b
Abs. 2 Satz 2
SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats;
vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b
Abs. 2 Satz 4
SGG i.V.m. § 920
Abs. 2 der Zivilprozessordnung (
ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (
vgl. Bundesverfassungsgericht (
BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus
Art. 1
Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung;
vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/ 07 ER-B - (beide juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des
BVerfG). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung;
vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - ; Binder in Lüdtke u.a.,
SGG, 2. Auflage, § 86b
Rdnr. 33; Funke-Kaiser in Bader u.a., 4. Auflage, §123
Rdnr. 62; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage,
Rdnr. 1245).).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dem Beschwerdebegehren des Antragstellers fehlt es zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts bereits am Anordnungsanspruch.
Rechtsgrundlage des Begehrens des Antragstellers sind die Bestimmungen der
§§ 53,
54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), welche mit Wirkung vom 1. Januar 2005 die Vorschriften der §§ 39, 40 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) abgelöst haben. Der Antragsgegner stellt seine sachliche und örtliche Zuständigkeit als Träger der Eingliederungshilfe (§§ 97, 98
SGB XII; ferner § 10
Abs. 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VIII) dem Grunde nach nicht in Abrede, sodass sich die Frage konkurrierender Leistungen nach dem
SGB VIII (
vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (
BVerwG) BVerwGE 109, 325; Bieritz-Harder in Hauck/Haines,
SGB VIII, K § 10 Rdnrn. 32
ff.; Kunkel in LPK-
SGB VIII, 3. Auflage, § 10 Rdnrn. 16
ff.) im vorliegenden Verfahren nicht stellt. Dass beim Antragsteller eine wesentliche Behinderung im Sinne des § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII vorliegt, begegnet jedenfalls keinen Zweifeln.
Aufgabe der Eingliederungshilfe (§ 53
Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. und
Abs. 3 Sätze 1 und 2
SGB XII) ist es, den behinderten Menschen durch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und durch Eingliederung in das Arbeitsleben nach Möglichkeit einem Nichtbehinderten gleichzustellen; der Bedürftige soll die Hilfen finden, die es ihm - durch Ausräumen behinderungsbedingter Hindernisse und Erschwernisse - ermöglichen, in der Umgebung von Nicht-Hilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (
vgl. hierzu BVerwGE 99, 149; 111, 328;
BVerwG Buchholz 436.0 § 39 BSHG
Nr. 15). Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen nach § 54
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (
vgl. Senatsbeschluss vom 9. Januar 2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B - FEVS 58, 285;
BVerwG, Urteile vom 26.10.2007 -
5 C 34/06 und
5 C 35/06 - (beide juris)). Ob diese zusätzlichen Voraussetzungen der Eingliederungshilfe und auch die weiteren Einwendungen des Antragsgegners, der meint, dass die dem Antragsteller zustehenden Eingliederungshilfeleistungen in vollem Umfang durch Übernahme der Kosten seiner vollstationären Unterbringung im Haus T. in Freiburg mit angeschlossener Heimsonderschule erbracht würden, hier greifen, kann im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim gegenwärtigen Erkenntnisstand dahinstehen. Das Begehren auf vorläufige Hilfegewährung in Form gestützter Kommunikation im Umfang von zwölf Wochenstunden - in der Klageschrift vom 18. Mai 2005 (S 2 SO 1538/05) waren im Übrigen nur zwei Doppelstunden wöchentlich beantragt - scheitert nämlich vorliegend bereits daran, dass bis zum heutigen Tage für einen Kommunikationshelfer keine Kosten aufgewendet werden mussten, weil ein solcher überhaupt noch nicht gefunden ist.
Zu beachten ist, dass die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe - im Gegensatz zu dem im Sozialversicherungsrecht vorherrschenden Sachleistungsprinzip - grundsätzlich als Geldleistungsanspruch ausgestaltet ist (
vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2005 - L 7 SO 3421/05 ER-B - FEVS 57, 322); er geht hier auf Übernahme der Kosten für einen Kommunikationshelfer. Ein derartiger Kostenübernahmeanspruch setzt indes voraus, dass der Antragsteller überhaupt Aufwendungen für die beanspruchte gestützte Kommunikation hat, indem er - im Wege der zulässigen "Selbstbeschaffung" (
vgl. hierzu BVErwGE 90, 154; 96, 152) - einen Kommunikationshelfer bereits eingeschaltet und diesen auf andere Weise bezahlt hat oder aber die Bezahlung wenigstens schuldet (
vgl. Bundessozialgericht (
BSG), Urteile vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R und B 8/9b SO 13/06 R - (beide juris)). Denn Aufgabe der Sozialhilfe ist es nicht, Leistungen zu erbringen, wenn der entsprechende Bedarf hierfür entfallen oder überhaupt noch nicht entstanden ist (
vgl. nochmals
BSG, Urteile vom 11. Dezember 2007 a.a. O.).
Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat noch nicht einmal eine Person benannt, welche als Kommunikationshelfer eingeschaltet werden soll; auch eine Glaubhaftmachung (§ 920
Abs. 2
ZPO) fehlt. Während der Antragsteller im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 3. April 2008 hat vortragen lassen, dass seine Mutter in Kontakt mit der Katholischen Fachhochschule Freiburg stehe und Studenten des Studiengangs für Heilpädagogen und Heilpädagoginnen für die begehrte Eingliederungshilfe zur Verfügung stünden, hat er mit Schriftsatz vom 25. April 2008 mitgeteilt, dass die Firma Fördern, Bilden und Beraten
gGmbH in F. zwei fachkundige Mitarbeiter zur Verfügung stellen könnte, welche "ab sofort" tätig sein könnten. Trotz gerichtlicher Aufforderung (
vgl. Verfügung vom 28. April 2008) hat der Antragsteller derartige Personen, die zur Übernahme der Aufgabe eines Kommunikationshelfers bereit und in der Lage sind, jedoch bis heute nicht namentlich benannt, geschweige denn, dass diese bereits beauftragt worden wären und diesbezüglich eine Glaubhaftmachung erfolgte.
Dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren kann sonach schon wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs nicht weiter nachgegangen werden. Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, ob es auch am Anordnungsgrund mangelt, nachdem der Antragsteller nach dem im Oktober 2004 seinerzeit noch beim Landeswohlfahrtsverband Württemberg-Hohenzollern gestellten Antrag auf gestützte Kommunikation nie einen Kommunikationshelfer außerhalb des Lehrkörpers in Anspruch genommen hat und zudem das letzte Schuljahr der Heimsonderschulschule für ihn mit den Sommerferien 2008 endet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193
SGG (
vgl. BSG SozR 3-1500 § 193
Nr. 6).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177
SGG).