Gesetz
Die zuständige Stelle erhebt bei den Trägern der Beratungsangebote regelmäßig nicht personenbezogene Daten über die Beratungsangebote sowie über die bei der Beratungstätigkeit gesammelten Erfahrungen. Zu den Daten gehören auch Angaben über die Fallzahlen der durchgeführten Beratungen. Die Träger der Beratungsangebote sind verpflichtet, Prüfungen über die wirtschaftliche Verwendung der Zuschüsse durch die zuständige Stelle zu unterstützen.
Informationen über dieses Gesetz
Stand:
01.01.2022
Quelle:
Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2021, Teil I, Nr. 32, S. 1796
Ähnliche Gesetze
Schlagworte:
Referenznummer:
R/REUTBV14