Gesetz
(1) Die erste Bewilligung von Zuschüssen nach dieser Verordnung erfolgt zum 1. Januar 2023.
(2) Die Finanzierung erfolgt jeweils für die Dauer einer Bewilligungsperiode von sieben Jahren. Die erste Bewilligungsperiode endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029.
Informationen über dieses Gesetz
Stand:
01.01.2022
Quelle:
Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2021, Teil I, Nr. 32, S. 1796
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Schlagworte:
Referenznummer:
R/REUTBV12