Gesetz
Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (Teilhabeberatungsverordnung - EUTBV)

EUTBV § 12 Dauer und Zeitraum der Bewilligungsperiode

(1) Die erste Bewilligung von Zuschüssen nach dieser Verordnung erfolgt zum 1. Januar 2023.

(2) Die Finanzierung erfolgt jeweils für die Dauer einer Bewilligungsperiode von sieben Jahren. Die erste Bewilligungsperiode endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029.

Informationen über dieses Gesetz

Stand:

01.01.2022

Quelle:

Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2021, Teil I, Nr. 32, S. 1796

Referenznummer:

R/REUTBV12