Gesetz
(1) Wird die Anzahl der dem Gebiet eines Landes zugeordneten Vollzeitäquivalente nicht ausgeschöpft, ist den antragstellenden Trägern der Beratungsangebote, die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen, ein Zuschuss zu gewähren.
(2) Die Vollzeitäquivalente verteilen sich wie folgt:
Land - Vollzeitäquivalente
Baden-Württemberg - 76,2
Bayern - 102,1
Berlin - 20,5
Brandenburg - 26,5
Bremen - 3,9
Hamburg - 10,5
Hessen - 43,5
Mecklenburg-Vorpommern - 18,8
Niedersachsen - 64,3
Nordrhein-Westfalen - 113,4
Rheinland-Pfalz - 31,0
Saarland - 6,6
Sachsen - 30,3
Sachsen-Anhalt - 20,9
Schleswig-Holstein - 22,7
Thüringen - 18,7
(3) Der Zuschuss wird abweichend von Absatz 1 nicht gewährt, wenn dadurch ein regionales Überangebot entsteht. Ein regionales Überangebot liegt vor, wenn der für das Land errechnete Referenzwert pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent die Einwohnerzahl des betreffenden Landkreises, der betreffenden kreisfreien Stadt oder des Bezirkes der Stadtstaaten pro bewilligendem Vollzeitäquivalent überschreitet.
Land - Referenzwert
Baden-Württemberg - 145 179
Bayern - 128 019
Berlin - 178 093
Brandenburg - 94 827
Bremen - 173 231
Hamburg - 175 881
Hessen - 143 927
Mecklenburg-Vorpommern - 85 598
Niedersachsen - 124 074
Nordrhein-Westfalen - 158 177
Rheinland-Pfalz - 131 856
Saarland - 151 108
Sachsen - 134 403
Sachsen-Anhalt - 105 698
Schleswig-Holstein - 127 590
Thüringen - 114 482
(4) Der Zuschuss pro Beratungsangebot umfasst mindestens ein Vollzeitäquivalent und ist auf maximal drei Vollzeitäquivalente begrenzt. Ein Vollzeitäquivalent entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden.
Informationen über dieses Gesetz
Stand:
01.01.2022
Quelle:
Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt 2021, Teil I, Nr. 32, S. 1796
Ähnliche Gesetze
Schlagworte:
Referenznummer:
R/REUTBV03