Gesetz
Assistenzhundeverordnung - AHundV
Abschnitt 3 Ausbildung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
Abschnitt 3 Ausbildung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft
Menschen mit Behinderungen und gegebenenfalls deren Bezugspersonen nehmen spätestens bei Beginn der Selbstausbildung die Beratung einer Ausbildungsstätte zu Inhalt und Umfang der Selbstausbildung in Anspruch. Die Beratung zu den praktischen Anforderungen an eine Selbstausbildung, zu Fragen der generellen Eignung als Assistenzhund, insbesondere aufgrund von rassetypischen Besonderheiten, zu Fragen der konkret-individuellen Eignung als Assistenzhund sowie zur artgemäßen Versorgung eines Assistenzhundes soll möglichst schon vor der Anschaffung eines Hundes erfolgen.
tritt am 01.03.2023 in Kraft
R/RAHundV14