Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Berechtigte

SGB 3 § 17 Drohende Arbeitslosigkeit

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die

1. versicherungspflichtig beschäftigt sind,

2. alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und

3. voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.

Stand:

20.08.2021

Referenznummer:

SGB3017