Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie ohne Zulassung statthaft (§ 144
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGG) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 151
SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht zur Erstattung der streitgegenständlichen Instandsetzungskosten verurteilt.
Gegenstand des Verfahrens ist noch (nach der Klagerücknahme im Übrigen) der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Reparaturaufwendungen für sein
Kfz in Höhe von 1.755,24 Euro gemäß Rechnung vom 18.08.2010. Der Beklagte hat die Erbringung dieser Leistung mit Bescheid vom 23.09.2010 abgelehnt.
Sein Klageziel verfolgt der Kläger zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Grundverhältnis zum Sozialhilfeträger nach § 54
Abs. 1, 2, 4
SGG, § 56
SGG, weil er Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der
Kfz-Hilfe begehrt. Im Hinblick auf
§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX handelt es sich trotz der Formulierung in
§ 10 Abs. 6 EinglHV ("kann Hilfe gewährt werden ...") um eine gebundene Verwaltungsentscheidung, so dass sich der Klageanspruch direkt auf die Leistung der Eingliederungshilfe richten kann (Urteil des Senats vom 29.06.2010,
L 8 SO 132/09, Rn. 30
m.w.N.).
Es handelt sich vorliegend nicht um einen Kostenerstattungsanspruch nach
§ 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX, weil Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der
Kfz-Hilfe nicht als Sach-, sondern als Geldleistungen zu erbringen sind (in diesem Sinne, wenn auch in einem anders gelagerten Fall
BSG, Urteil vom 02.02.2012,
B 8 SO 9/10 R, Rn. 20).
Der Kläger hat Anspruch auf die streitgegenständlichen Leistungen der Eingliederungshilfe. Rechtsgrundlage ist
§ 19 Abs. 3 iVm § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII,
§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 55
SGB IX und § 10
Abs. 6 EinglHV.
1. Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung (
BSG, Urteil vom 02.02.2012, B 8 SO 9/10 R, Rn. 25) - (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung iS des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der Kläger ist auf Grund seiner Erkrankung (Muskelatrophie) in seiner Teilhabefähigkeit wesentlich eingeschränkt (§ 53
Abs. 1 Satz 1
SGB XII iVm § 1 Nr. 1 EinglHV).
2. Der Kläger hat die streitgegenständliche Leistung der Eingliederungshilfe beim Beklagten unter Vorlage von zwei Kostenvoranschlägen beantragt. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 30.07.2010 eine Ablehnung angekündigt und dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat mit Schreiben vom 04.08.2010 Stellung genommen, jedoch das nächste Schreiben des Beklagten vom 19.08.2010 nicht abgewartet, wie sich aus dem Rechnungsdatum 18.08.2010 ergibt. Letztlich wurde der Antrag mit Bescheid vom 23.09.2010 abgelehnt. Dass der Kläger dies nicht abgewartet hat, ist unschädlich.
3. Der Kläger ist zur vollen Überzeugung des Senats (§ 128
Abs. 1
SGG) zur Eingliederung in die Gemeinschaft auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges tatsächlich angewiesen (§ 10
Abs. 6 EinglHV).
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54
Abs. 1
SGB XII iVm §§ 26,
33,
41 und 55
SGB IX und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des
§ 60 SGB XII erlassene EinglHV konkretisiert. Nach § 10
Abs. 6 EinglHV kann als Versorgung Hilfe in angemessenem Umfange auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie durch Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist oder angewiesen sein wird.
a) Die vom Kläger geltend gemachten Fahrten dienen ihrer Art nach überwiegend der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne der §§ 53
Abs. 1
S. 1, 54
Abs. 1
S. 1
SGB XII, 55
Abs. 2
Nr. 7,
58 SGB IX.
Weder der anerkannte Grad der Behinderung noch die Vergabe des Merkzeichens "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung) führen automatisch zu einem Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form von
Kfz-Hilfe i.
S. § 10
Abs. 6 EinglHV. Nach Auffassung des Senats müssen vielmehr Bedarfe i.
S. §§ 53
Abs. 1
S. 1, 54
Abs. 1
S. 1
SGB XII, 55
Abs. 2
Nr. 7, 58
SGB IX geltend gemacht werden (
z.B. Verwandtenbesuche, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, Kirchenbesuche, ehrenamtliche Tätigkeiten), die auch nicht wegen des Nachranges der Sozialhilfeleistungen anderweitig gedeckt werden können (wie insbesondere Fahrten zu Ärzten und Therapeuten, für die Leistungen
ggf. nach dem
SGB V in Anspruch zu nehmen sind). Entscheidend bleiben die grundsicherungsrechtlich zu deckenden Bedarfe der Eingliederung in das Leben in der Gemeinschaft.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger alleinstehend ist und keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht. Er ist jedoch ehrenamtlich engagiert und geht mehreren Hobbys nach (Schafkopf, Schach, Kneipe, Kino, Theater, Sportveranstaltungen); außerdem besucht er Verwandte und Freunde. Insoweit wird auch auf die Darstellung im Tatbestand verwiesen (
S. 4 und
S. 5).
Für das Jahr 2010 wird festgestellt, dass der Kläger monatlich
ca. 12 Fahrten unternommen hat, die der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gedient haben. Insoweit beruht die Überzeugung des Senats auf der anschaulichen und überzeugenden Darstellung des Klägers in seinem Schreiben vom 01.04.2010. Im Einzelnen sind dies pro Monat
ca. 2 Fahrten zur Wahrnehmung einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
ca. 2 Fahrten zu Eltern und Freunden nach I.,
ca. 2 Fahrten zu Freunden nach F. und
ca. 6 Fahrten in Kneipen, Kinos, Theater und zu Sportveranstaltungen.
Damit ist der Kläger auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen.
Der Senat legt seiner Entscheidung die Rechtsprechung des
BSG zu Grunde, das die Anwendung eines individuellen und personenzentrierten Maßstabs fordert und zum Tatbestandsmerkmal des Angewiesenseins auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs im Sinne von
§ 8 Abs. 1 Satz 2 EinglHV zuletzt maßgebliche Kriterien zur Auslegung entwickelt hat (
BSG, Urteil vom 12.12.2013,
B 8 SO 18/12 R, Rn. 15-16). So hat das
BSG zum personenzentrierten Maßstab dargelegt:
"In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs 2
SGB XII), bei behinderten Kindern der Wünsche seiner Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls. Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (
BSG SozR 4-3500 § 54 Nr 6 RdNr 22; SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 25 f)."
Weiter ist dort ausgeführt, dass das
Kfz zum Erreichen der Eingliederungsziele grundsätzlich geeignet war.
"Denn der Kläger benötigte ein
Kfz, um mehrmals die Woche Verwandte und (auch eigene, gleichaltrige) Freunde zu besuchen, mit der Familie Einkaufsbummel zu machen, am Wochenende mit der Familie Ausflüge zu machen, Kultur- und Sportveranstaltungen (zB Besuch des Schwimmbades oder des Badesees) sowie den Gottesdienst zu besuchen und seine Eltern bei Einkäufen und sonstigen Erledigungen zu begleiten. Daneben ist er aktives Mitglied des Schützenvereins, der 4
km von seinem Wohnort entfernt liegt. Hierzu wird auf die vorgelegten exemplarischen Fahrtenaufstellungen für Juli und August 2013 und auf die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Aufzeichnungen für Juni 2011 Bezug genommen. Ob Fahrten zum Einkaufen auch ohne den Kläger hätten durchgeführt werden können oder die Fahrten in ihrer Häufigkeit nicht denen mit nicht behinderten Kindern entsprachen, ist entgegen der Auffassung des Beklagten im Hinblick auf den anzulegenden individuellen Maßstab ohne Belang."
Der Senat stützt seine Überzeugung bezüglich des Charakters der Fahrten des Klägers auf dessen glaubwürdigen Ausführungen im Schreiben vom 01.04.2010 an den Beklagten und in der mündlichen Verhandlung vor dem SG. Auch für die - nicht streitgegenständlichen - Zeiträume September 2012 (Schreiben an den Beklagten vom 24.09.2012, Aufstellung vom 04.09.2012) und September 2014 bis Januar 2016 (Schriftsatz an das
LSG vom 19.01.2016) hat der Kläger anschauliche Aufstellungen seiner Fahrten vorgelegt.
Von besonderem Gewicht sind im vorliegenden Fall die ehrenamtlichen Tätigkeiten des Klägers im Deutschen Rollstuhl-Sportverband; später auch im Verbund behinderter Arbeitgeber und in der Vereinigung Integrationsförderung. Nach der Rechtsprechung des
BSG (Urteil vom 23.08.2013,
B 8 SO 24/11 R, Rn. 17 gehört eine ehrenamtliche Tätigkeit in besonderer Weise zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dies verdeutlicht § 11
Abs. 2 Satz 2
SGB XII; danach umfasst die aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auch ein gesellschaftliches Engagement. Es spielt mithin keine Rolle, dass durch etwaige Eingliederungshilfeleistungen die ehrenamtliche Tätigkeit mittelbar "gefördert" wird; denn in erster Linie soll die streitgegenständliche Reparatur die Mobilität des Klägers erhöhen oder herstellen und ihm die Teilhabemöglichkeit eröffnen. Ob die Teilhabemöglichkeit in der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Besuch von Sportveranstaltungen oder Musikaufführungen besteht oder mit einer (sonstigen) aktiven Vereinsmitgliedschaft zusammenhängt, obliegt der Entscheidung des Behinderten. Er bestimmt selbst, was er in seiner Freizeit tut und welche Möglichkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft er ergreift.
Gleichzeitig tragen die ehrenamtlichen Tätigkeiten des Klägers seinem besonderen Bedürfnis nach Mitgliedschaft in Vereinen Rechnung, die seine spezifischen Behinderungen berücksichtigen. Auch dieses Bedürfnis wird in der Rechtsprechung des
BSG hervorgehoben (Urteil vom 02.02.2012, B 8 SO 9/10 R, Rn. 27).
b) Der Kläger war und ist zum Erreichen der Teilhabeziele auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen. Die Vorhaltung eines Kraftfahrzeugs war zur vollen Überzeugung des Senats unentbehrlich und andere Möglichkeiten als die Benutzung eines
Kfz waren zur Verwirklichung der Teilhabeziele nicht zumutbar. Unter Berücksichtigung eines individuellen und personenzentrierten Maßstabs und auch des angemessenen Wunsch- und Wahlrechts des Klägers nach § 9
Abs. 2
S. 1
SGB XII kommt der Senat insbesondere zu der Überzeugung, dass es dem Kläger nicht zuzumuten ist, seine Teilhabeziele mit dem öffentlichen Personennahverkehr oder unter Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes zu verwirklichen.
Denn der Kläger wohnt zwar in A-Stadt, wo öffentliche Verkehrsmittel und Behindertenfahrdienste zur Verfügung stehen. Es fehlt jedoch an der praktischen Möglichkeit, jedenfalls aber an der Zumutbarkeit der Benutzung dieser Verkehrsmittel.
Der Kläger muss aus gesundheitlichen Gründen ständig mehrere sperrige und schwere Gerätschaften mitführen. Dabei handelt es sich um ein Ersatz-Atemgerät, einen Cough-Assist, einen Reisepatientenlifter und einen Beatmungsbeutel. Die Geräte sind für Notfälle im Zusammenhang mit der Beatmung
bzw. für den Stuhlgang erforderlich. Der Kläger hat dies anschaulich geschildert und dem Senat entsprechende Bilder sowie Angaben zu Maßen und Gewichten der Geräte vorgelegt. Das Gesamtgewicht beläuft sich danach auf
ca. 46
kg. Zweifel an der Notwendigkeit, die Geräte mitzuführen, wurden weder vom Beklagten geäußert noch ergaben sie sich aus dem Akteninhalt.
Die genannten Geräte können in der U-Bahn oder im Bus nur mitgeführt werden, wenn der Kläger von mehreren Personen begleitet wird. Behindertenfahrdienste sind zwar zum Transport dieser Gegenstände in der Lage, lassen den Kläger jedoch am jeweiligen Zielort damit allein. Hier würde der Kläger zunächst Hilfe zum Transport der Gegenstände in die jeweiligen Räumlichkeiten benötigen. Außerdem sind - worauf der Kläger im Erörterungstermin am 18.09.2014 hingewiesen hat - nicht überall der Platz und die Möglichkeit gegeben, die Geräte sicher und jederzeit zugänglich aufzubewahren. Der Einwand des Beklagten, dies "müsse in der Regel möglich sein", ist wenig substantiiert. Ein eigenes
Kfz hingegen ermöglicht es dem Kläger, die Geräte im Fahrzeug sicher aufzubewahren und sie nur im Fall des kurzfristigen Bedarfs von seinem Fahrer in das jeweilige Gebäude bringen zu lassen.
c) Der Kläger ist auch "regelmäßig" im Sinne von § 10
Abs. 6 EinglHV zur Deckung seiner Teilhabebedarfe am kulturellen und gemeinschaftlichen Leben auf die Benutzung eines
Kfz angewiesen.
Nach den oben getroffenen Feststellungen hat der Kläger im Jahr 2010 monatlich
ca. 12 Fahrten unternommen, die der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zuzuordnen sind. Damit ist das Tatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit erfüllt. In seinem Schreiben vom 01.04.2010 an den Beklagten hat der Kläger ausgeführt, er fahre
ca. 2x monatlich zur Wahrnehmung einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
ca. 2x monatlich zu Eltern und Freunden nach I.,
ca. 2x monatlich zu Freunden nach F. und
ca. 6x monatlich in Kneipen, Kinos, Theater und zu Sportveranstaltungen. Dies summiert sich auf
ca. 12 Fahrten im Monat. Auch spätere Ausführungen des Klägers lassen erkennen, dass er verschiedenen organisierten Aktivitäten nachgeht (Schach- und Schafkopf-Treffen, weitere ehrenamtliche Tätigkeiten), die in einem gewissen Turnus stattfinden. Damit nutzt er sein Fahrzeug nicht vereinzelt und gelegentlich, sondern - in Abgrenzung dazu - regelmäßig. Im Übrigen sprechen Art und Schwere der Behinderung des Klägers dagegen, bei der Prüfung der Regelmäßigkeit die Anforderungen an die Häufigkeit der Fahrten zu überspannen. Der Senat berücksichtigt hier auch, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht immer in der Lage ist, geplante (regelmäßige) Fahrten anzutreten.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach ein Anspruch auf Leistungen der
Kfz-Hilfe als Eingliederungshilfe in das Leben in der Gemeinschaft nach § 10
Abs. 6 EinglHV eine ständige, nicht nur vereinzelte oder nur gelegentliche Nutzung des
Kfz voraussetzt (Urteil vom 29.06.2010,
L 8 SO 132/09, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des
BVerwG; dem
BVerwG ausdrücklich nicht widersprechend
BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 8 SO 18/12 R, Rn. 16 am Ende). Dabei sind für die behinderungsbedingte Notwendigkeit eines
Kfz ausschließlich Teilhabeziele relevant, die der Teilhabe am kulturellen und gemeinschaftlichen Leben dienen.
Der Senat entwickelt seine Rechtsprechung dahingehend weiter, dass die Häufigkeit der Nutzung
bzw. des Angewiesenseins nicht generell derjenigen im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben - also monatlich etwa 22 Fahrten - quantitativ entsprechen muss. Ein solches Postulat würde dem vom
BSG geforderten individuellen und personenzentrierten Maßstab nicht gerecht. Bereits in seinem Urteil vom 29.06.2010 hat der Senat ausgeführt, dass bei der Auslegung von § 10
Abs. 6 EinglhV das Tatbestandsmerkmal "regelmäßig" nicht nur zeitlich betrachtet werden darf. Es ist mit dem Merkmal der Notwendigkeit der Kraftfahrzeugbenutzung zusammenzulegen und verstärkt diese. Die Anforderungen an die Regelmäßigkeit hängen also von Art und Schwere der Behinderung ab. Im Übrigen bedeutet "regelmäßig" in erster Linie - wie bereits ausgeführt -, dass die Benutzung nicht nur vereinzelt oder gelegentlich erforderlich sein darf. Über die Häufigkeit, in der ein Bedarf bestehen muss, sagt der Begriff "regelmäßig" zunächst nichts aus. Auch seltene Ereignisse
bzw. Bedarfe können regelmäßig auftreten, wenn ihre Wiederholung nur bestimmten Regeln folgt, also nicht zufällig erscheint. Gleichwohl muss eine Mindesthäufigkeit gegeben sein, die jedoch nicht schematisch, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls festgelegt werden kann.
4. Zweifel an der Bedürftigkeit des Klägers bestehen nicht. Er hat von Freunden Darlehen aufgenommen; es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Rückzahlung nur im Fall eines Obsiegens im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden soll. Zwar findet sich auf Bl. 115 der
LSG-Akte die Formulierung "Die Darlehensrückzahlung beginnt nach einer etwaigen Gerichtsverhandlung". Dem kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Rückzahlungsverpflichtung einen für den Kläger positiven Ausgang des Verfahrens voraussetzt.
5. Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Reparaturaufwendungen möglicherweise den Restwert des Fahrzeugs überstiegen haben, kann dem Anspruch des Klägers (anders, als dies
§§ 4 Abs. 3 und
6 Abs. 4 der - hier nicht anwendbaren - KfzHV nahelegen würden) nicht entgegengehalten werden. Ausschlaggebend hierfür ist, dass nach dem oben Dargelegten auch die Voraussetzungen für Eingliederungshilfe zum Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs vorgelegen haben - und erneut vorliegen dürften, sobald das derzeitige Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig ist - und dass die darauf gerichtete Klage nicht weitergeführt wurde. Unter diesen Umständen, die den vorliegenden Einzelfall besonders kennzeichnen, treten technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision (§ 160
Abs. 2
SGG) liegen nicht vor.