Leitsatz:
1. Die Berufsförderung Behinderter (§§ 56 Abs 1 AFG, 2 Abs 1 RehaAnO 1975) erfolgt gemäß § 14 Abs 1 und 3 RehaAno 1975 nur insoweit, als dies "erforderlich" ist ("gestufte Prüfung").
2. Keine Förderung erhält, wer trotz seiner Behinderung ohne weiteres selbst eine andere geeignete Arbeitsstelle finden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist zu prüfen, ob als Hilfe eine Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt schon ausreicht. Nur wenn dies nicht ausreicht, ist dem Behinderten die Teilnahme an einer Berufsfindungs- oder Bildungsmaßnahme zu ermöglichen, um ihm neue Tätigkeitsfelder zu erschließen.
3. Vorrangig sind solche Bildungsmaßnahmen, die auf eine "horizontale Bildungserweiterung" (auf dem bisherigen Bildungsniveau) gerichtet sind. Eine Maßnahme zum beruflichen Aufstieg ist nur dann zu fördern, wenn der Behinderte nur auf diese Weise vollständig und dauerhaft eingegliedert werden kann.
4. Kommen mehrere gleichwertige und finanziell gleich belastende Maßnahmen in Betracht, hat der Behinderte das Recht auf eigene Auswahl.
Fundstelle:
Bibliothek BSG
Passivzitierung
Rechtszug:
vorgehend SG Stuttgart 1990-04-03 S 1 Ar 3843/89