(1) Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges gilt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 49 und 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Sie wird in angemessenem Umfange gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist; bei Teilhabe am Arbeitsleben findet die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Anwendung.
(2) Die Hilfe nach Absatz 1 kann auch als Darlehen gewährt werden.
(3) Die Hilfe nach Absatz 1 ist in der Regel davon abhängig, dass der behinderte Mensch das Kraftfahrzeug selbst bedienen kann.
(4) Eine erneute Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges soll in der Regel nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach Gewährung der letzten Hilfe gewährt werden.
Informationen über dieses Gesetz
Stand:
23.12.2016
Geltungszeit:
ab 01.01.2020 außer Kraft
abgelöst durch SGB IX Teil 2
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