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Urteil
Betriebskosten eines Kfz als Eingliederungshilfe

Gericht:

VGH Hessen


Aktenzeichen:

9 UE 1339/94


Urteil vom:

12.12.1995


Der Hessische Verwaltungsgerichtshof stellte zur Verpflichtungsübernahme der Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges fest, daß Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 10 Abs. 6 EingliederungshilfeVO auf die regelmäßige Benutzung eines Fahrzeuges angewiesen sind, wenn sie nur mit Hilfe eines solchen das Wohngrundstück verlassen können. Weiter ist erforderlich, daß dieses Bedürfnis aus Gründen besteht, denen die Eingliederungshilfe dient, und das Bedürfnis sich wiederkehrend häufig stellt.
Die Besonderheit des Falles lag darin, daß dem Kläger mit seiner schweren Gehbehinderung nur mit Hilfe eines Personenkraftwagens möglich ist, sein Wohngrundstück zu verlassen. Öffentliche Verkehrsmittel, die barrierefrei zugänglich sind, gibt es nicht.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Leben und Weg 02/1997

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt die gerichtliche Verpflichtung des Beklagten, die Betriebskosten seines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu übernehmen.

Mit einem Formularschreiben vom 26. April 1991 stellte er einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten. Dabei legte er ein ärztliches Attest vom Vortag vor, in dem es unter anderem hieß, er leide an einer völligen Hüftversteifung beiderseits, einer schweren Gonarthrose mit Teilversteifung beiderseits und an einer Adipositas permagna. Infolge seiner Leiden sei er "außerordentlich gehbehindert". Diese Bewertung bestätigte das Gesundheitsamt des Landkreises Gießen in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 1991. Das zuständige Versorgungsamt hat bei dem Kläger, der im Jahr 1929 geboren ist und zusammen mit seiner Ehefrau in einem Dorf lebt, einen Grad der Behinderung von 100 festgestellt.

Der Kläger gab in seinem Antragsschreiben an, er könne wegen seiner Leiden nicht in einen Bus einsteigen. Nur mit einem Kraftfahrzeug könne er das Anwesen verlassen.

Bevor der Kläger den Antrag stellte, hatten er, seine Ehefrau und sein Vater mit notariellem Vertrag vom 30. März 1991 ihren "Grundbesitz" der Tochter des Klägers im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Die Tochter wurde am 18. Juni 1991 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 17. Juli 1991 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, er sei nach den der Behörde vorliegenden Unterlagen Eigentümer mehrerer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke mit einem Gesamtwert von annähernd 120. 000,00 DM. Dem Kläger sei es zuzumuten, dieses Vermögen einzusetzen, um den hier geltend gemachten Bedarf zu decken.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 5. August 1991 Widerspruch ein. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens verwies er auf die Übertragung seines Grundeigentums auf seine Tochter und darauf, daß er völlig auf die Benutzung seines Personenkraftwagens angewiesen sei, und zwar für Fahrten zu ärztlichen Behandlungen, zu Erledigungen bei Behörden, zu Einkäufen und was es sonst noch alles gebe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 1993 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, die beantragte Hilfe könne nicht gewährt werden, weil der Kläger nicht auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sei.

Daraufhin hat der Kläger am 22. April 1993 bei dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben.


Er hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe für den Betrieb und die Unterhaltung eines Kraftfahrzeugs zu gewähren.


Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Beide Beteiligten haben ihre Anträge begründet.

Mit Urteil vom 22. März 1994 hat das Verwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht unter anderem ausgeführt: Voraussetzung für die beantragte Leistung der Eingliederungshilfe sei nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG i. V. m. § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-Verordnung, daß der Kläger auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sei. Dabei sei eine immer wiederkehrende häufige Benutzung, und zwar mindestens mehrmals wöchentlich, erforderlich. So häufig benutze der Kläger aber seinen Personenkraftwagen nicht.

Gegen dieses Urteil, das am 25. April 1994 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 2. Mai 1994 Berufung eingelegt.

Er trägt - unter Einbeziehung seines Vorbringens erster Instanz - vor: Er habe seine Grundstücke auf seine Tochter übertragen, weil dies Voraussetzung für das Altersruhegeld aus der landwirtschaftlichen Alterskasse gewesen sei. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei er regelmäßig mehrmals in der Woche auf sein Auto angewiesen. Er fahre zu Verwandten, zum Arzt, zu Behörden, zur Apotheke, zur Bank, zu Erholungsmaßnahmen, zu Veranstaltungen der Gemeinde, des Kreises, der Parteien, der Verbände und der Kirche. Mit einem viertürigen Taxi könne er nicht zum Arzt fahren, da die Türen eines solchen Kraftfahrzeugs für ihn zu schmal seien. Er müsse immer seinen orthopädischen Stuhl mitnehmen. Im September 1995 habe er folgende Fahrten mit seinem Personenkraftwagen unternommen: drei Fahrten nach Gießen`" ( zum Finanzamt, zur Geschäftsstelle eines Verbandes, zu einem Rechtsanwalt und zum Grundbuchamt), drei Fahrten zur Stadtverwaltung in Lich, eine Fahrt zu einer Veranstaltung einer Partei, drei Fahrten zu Geburtstagsfeiern bei nahen Verwandten, drei Fahrten zu einem Rechtsanwalt in seinem Wohnort (wegen einer Erbauseinandersetzung - Er habe sein Auto in den Jahren 1991 bis 1993 genauso häufig benutzt wie jetzt.


Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. März 1994 - 4 E 524/93 - aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihm Eingliederungshilfe für den Betrieb und die Unterhaltung seines Kraftfahrzeugs zu gewähren.


Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Bei dem Kläger sei es nicht mehrmals in der Woche erforderlich, daß er das Kraftfahrzeug benutze. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Fahrten zu Ärzten und zu ärztlich verordneten Behandlungen zur Leistungspflicht der Krankenkassen gehörten und daher keinen sozialhilferechtlich relevanten Bedarfstatbestand begründen könnten.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden werden kann.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, das angefochtene Urteil, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und den Inhalt der beigezogenen Behördenakte des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet; denn die Klage ist teilweise zulässig und in dem zulässigen Teil teilweise begründet.

Zu der Zulässigkeit der Klage ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, nur der Zeitraum bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids in zulässiger Weise zum Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage im Bereich der Sozialhilfe gemacht``' werden kann ( vgl. aus neuerer Zeit Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 1.88 - Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.0 § 40 BSHG Nr. 12).

Die Klage ist deshalb nur insoweit zulässig, als mit ihr Leistungen für die Zeit vom Eingang des Antrags vom 26. April 1991 bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids vom 14. April 1993 begehrt werden.
In diesem zulässigen Teil ist die Klage teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, daß der Beklagte über seinen Antrag vom 26. April 1991 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts neu entscheidet. Die Rechtsgrundlage für diesen Anspruch bilden die Vorschriften der §§ 39 und 40 Abs. 1 Nr. 2 des Bundessozialhilfegesetzes BSHG) i V. m. § 10 Abs. 6 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EHVO).

Der Kläger ist aufgrund seiner Erkrankungen im Bereich der Hüft- und Kniegelenke und des linken Fußgelenks sowie aufgrund seines sehr großen Übergewichts in seiner Bewegungsfähigkeit in erheblichem Umfang eingeschränkt und damit körperlich wesentlich behindert im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG i. V. m. § 1 Satz 2 Nr. 1 EHVO. Ihm ist infolgedessen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG Eingliederungshilfe zu gewähren.

Die Übernahme der Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs für den Behinderten gehört nach § 10 Abs. 6 EHVO zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG, wenn der Behinderte wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Diese Voraussetzung ist bei dem Kläger erfüllt.

Ein Behinderter ist dann im Sinne von § 10 Abs. 6 EHVO auf die regelmäßige Benutzung eines Personenkraftwagens angewiesen, wenn er nur mit Hilfe eines solchen Kraftfahrzeugs das Wohngrundstück verlassen kann, wenn das Bedürfnis, das Wohngrundstück zu verlassen, gerade aus Gründen besteht, denen die Eingliederungshilfe dient, und wenn sich schließlich ein solches Bedürfnis regelmäßig stellt. All dies ist bei dem Kläger nach der Überzeugung des Senats der Fall. Aufgrund seiner außergewöhnlichen Gehbehinderung kann er nur mit Hilfe eines Personenkraftwagens das Wohngrundstück verlassen. Das einzige öffentliche Verkehrsmittel, das in seinem Dorf verkehrt, ist der Bus. In diesen kann er wegen seiner Behinderungen nicht einsteigen, so daß er ihn nicht benutzen kann. Dies wird in der Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 15. Mai 1991 (Bl. 7 der Behördenakte) bestätigt. Trotz der Einschränkung seiner Bewegungsfähigkeit hat der Kläger ein starkes Bedürfnis nach sozialem Kontakt außerhalb seiner Wohnung Dies zeigt sein glaubhaftes Vorbringen in dem Schriftsatz vom 12. Oktober 1995 zu den Fahrten im September 1995. Auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erwähnten Fahrten "in die Gemarkung" dürften dem sozialen Kontakt mit anderen Personen, die in der Landwirtschaft arbeiten, dienen. Dieser soziale Kontakt gehört zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, welche die Eingliederungshilfe nach § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG gerade ermöglichen soll.

Die Notwendigkeit, den Personenkraftwagen zu benutzen, stellt sich auch "regelmäßig" im Sinne von § 10 Abs. 6 EHVO. Der Senat folgt der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des von ihm zitierten OVG Lüneburg (Urteil vom 8. Juni 1988 - 4 A 40/87 - FEVS 39, 448, 449) insoweit, als die Notwendigkeit, den PKW zu benutzen, "immer wiederkehrend häufig" gegeben sein muß. Dafür ist es aber nicht erforderlich, daß sich der Bedarf ausnahmslos jede Woche mindestens zweimal stellt und befriedigt wird. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß sich der Bedarf nach Kontakten außerhalb der Wohnung in einzelnen Wochen des Jahres auch aufgrund einer Krankheit oder wegen der Witterungsbedingungen verringern kann, wie dies auch bei Nichtbehinderten der Fall sein kann. Allerdings ist ein bestimmter Grad der Häufigkeit erforderlich, um anzunehmen, der Behinderte sei regelmäßig auf das Kraftfahrzeug angewiesen und es sei dafür der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt. Ein solcher Grad der Häufigkeit ist hier erreicht, wie die glaubhaften Angaben des Klägers in dem Schriftsatz vom 12. Oktober 1995 zeigen. Dort hat er für den Monat September 1995 13 Fahrten aufgeführt und zugleich glaubhaft vorgetragen, daß er "gerne viel mehr fortfahren" würde, aber oft`" kein Geld für Benzin da sei. Zwar sind von den genannten 13 Fahrten nicht alle der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG zuzurechnen. Andererseits sind auch die Fahrten zu Behörden und zu Rechtsanwälten hier zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, da sie es ihm ermöglicht haben ebenso wie ein Nichtbehinderter seine Rechte in persönlicher Vorsprache wahrzunehmen. Dies erscheint hier im Rahmen der Eingliederungshilfe förderungswürdig.
Zwar kommt es hier auf die Verhältnisse in der Zeit bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids an. Der Senat ist aber aufgrund des Vorbringens des Klägers in dem Schriftsatz vom 12. Oktober 1995 davon überzeugt, daß sich der Bedarf, das Kraftfahrzeug zu benutzen, auch in dem maßgeblichen Zeitraum bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids in entsprechender Häufigkeit gestellt hat.

Wenn danach der Tatbestand des § 10 Abs. 6 BSHG erfüllt ist, so steht damit aber noch nicht der Anspruch des Klägers fest. Denn aus der Verwendung des Wortes "kann" in § 10 Abs. 6 EHVO folgt, daß dem (überörtlichen) Träger der Sozialhilfe ein Ermessen eingeräumt ist. Zudem kommt die Hilfe nach dem Wortlaut der Vorschrift nur "in angemessenem Umfange" in Betracht.
Hier spricht viel dafür, daß das Ermessen nur dann entsprechend dem Zweck der Vorschriften der §§ 39 und 40 BSHG und 10 Abs. 6 EHVO ausgeübt wird, wenn eine Beihilfe zu den Betriebskosten des Personenkraftwagens einschließlich der Versicherungskosten gewährt wird. Bei der Höhe der Beihilfe ist allerdings zu berücksichtigen, daß das Kraftfahrzeug des Klägers auch für Fahrten benutzt werden dürfte, welche die Ehefrau des Klägers allein oder ausschließlich im eigenen Interesse unternimmt. Insoweit kann es ermessensgerecht sein, nur einen Teilbetrag der tatsächlichen Kosten zu übernehmen. Danach bleibt dem Beklagten ein Ermessensspielraum, so daß er nicht zu einer bestimmten Leistung verpflichtet werden kann, sondern lediglich dazu, über den Antrag des Klägers vom 26. April 1991 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Anspruch des Klägers auf eine Neubescheidung ist auch nicht aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 28 und § 2 BSHG ausgeschlossen.

Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats dargetan, daß die ihm gewährten laufenden Leistungen der Altershilfe für Landwirte auch zusammen mit dem Pflegegeld der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nicht ausreichen, um den hier streitigen Bedarf abzudecken. Das Grundvermögen, das dem Kläger und seiner Ehefrau gehörte, ist mit notariellem Vertrag vom 30. März 1991 auf die Tochter übertragen worden. Die Tochter ist im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden, bevor der mit im Streit stehende Widerspruchsbescheid erlassen worden ist. Der Kläger könnte deshalb nur dann auf dieses Grundvermögen verwiesen werden, wenn der notarielle Vertrag vom 30. März 1991 nichtig wäre, und zwar nach § 138 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB) wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (vgl. dazu Lehr- und Praxiskommentar zum Bundessozialhilfegesetz, 4. Auflage 1994, Rdnr. 102 zu § 88 BSHG). Ein Verstoß gegen die guten Sitten könnte hier deshalb anzunehmen sein, weil der Kläger und seine Ehefrau ihr Grundvermögen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit den Anträgen auf Leistungen der Sozialhilfe ( zunächst bei dem Landkreis Gießen und dann bei dem Beklagten) übertragen haben, um das Vermögen der Tochter zu erhalten und dem Zugriff der Träger der Sozialhilfe zu entziehen.

Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen, Voraussetzung dafür, daß er Altersruhegeld aus der landwirtschaftlichen Alterskasse erhalte, sei, daß er sein Land zuvor abgegeben habe. Dazu ist aber folgendes zu beachten: Die Voraussetzungen für das vorzeitige Altersgeld für Landwirte hätte der Kläger nach § 2 Abs. 2 c) i. V. m. Abs. 3 und Abs. 8 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL - in der Fassung vom 14. September 1965, BGBl. I, 1449) auch dadurch erfüllen können, daß er seine landwirtschaftlich genutzten Grundstücke an eine andere Person zu dem Marktpreis veräußerte oder an einen landwirtschaftlichen Unternehmer für mindestens 9 Jahre verpachtete.
Wenn man dagegen die Sittenwidrigkeit der Übertragung auf die Tochter verneint, kommt ein Anspruch des Klägers gegen seine Tochter auf Rückgewähr der übertragenen Grundstücke nach § 528 Abs. 1 BGB in Betracht. Zwar stand die Schenkung an die Tochter auch damit im Zusammenhang, daß der Kläger die Voraussetzungen für das vorzeitige Altersgeld für Landwirte erfüllen wollte. Da er aber diese Voraussetzung auch für andere Weise hätte erfüllen können und da er trotz des Erhalts des Altersgelds nicht in der Lage ist, den eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf und den seiner Ehefrau zu decken, ist hier der Tatbestand des § 528 Abs. 1 BGB gegeben. Hätten der Kläger und seine Ehefrau ihre Grundstücke zum Marktpreis veräußert, wären sie mehrere Jahre nicht von der Sozialhilfe abhängig gewesen.

Der Kläger kann allerdings dann nicht auf einen Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke - entweder wegen Nichtigkeit des Übergabevertrages oder nach § 528 Abs. 1 BGB - verwiesen werden, wenn die Tochter sich weigert, diese Ansprüche zu erfüllen oder im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB die Herausgabe dadurch abzuwenden, daß sie den für den Unterhalt erforderlichen Betrag zahlt. Denn in diesem Fall verfügt der Kläger insoweit nicht über "bereite Mittel . Von einer solchen Weigerung der Tochter ist der Senat überzeugt aufgrund des Vorbringens des Klägers in dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 4. November 1993 (Bl. 12 der Gerichtsakte), wo es heißt, die auf die Tochter übertragenen Grundstücke seien nicht mit wirtschaftlichem Gewinn zu nutzen, deshalb zahle die Tochter auch keine monatliche Rente an ihre Eltern.

Bei dieser Weigerung der Tochter bleibt dem Beklagten nur der Weg, neben der Entscheidung über die Eingliederungshilfe auch darüber zu entscheiden, ob er den Herausgabeanspruch wegen Nichtigkeit des Übergabevertrags bzw. den Anspruch nach § 528 Abs. 1 BGB auf sich überleitet.

Nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten erscheint es angemessen, daß der Kläger und der Beklagte jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Nach § 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO sind nicht erfüllt.
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entscheiden.

Referenznummer:

R/R0436


Informationsstand: 28.04.1997