Sprungnavigation Tastaturkurzbefehle

Suche und Service

Urteil
Anspruch eines querschnittsgelähmten Behinderten auf Bewilligung einer Betriebskostenpauschale für den eigenen Personenwagen als Eingliederungshilfe

Gericht:

OVG Münster 24. Senat


Aktenzeichen:

24 A 1423/88


Urteil vom:

25.03.1991


Grundlage:

  • BSHG § 40 |
  • BSHG § 39 Abs 3 |
  • BSHG § 39 Abs 1 |
  • BSHG§47V § 10 Abs 6 |
  • BSHG§47V § 8 |
  • BSHG § 47 |
  • BSHG§47V § 19

Leitsatz:

1. Die Eingliederungshilfe soll den Behinderten befähigen, sein Lebens selbst zu gestalten und auf Dauer möglichst unabhängig von öffentlicher Hilfe zu leben.

2. Wenn eine berufliche Ausbildung und Tätigkeit wegen der Schwere der Behinderung nicht in Betracht kommt, entfällt deshalb regelmäßig nicht die Eingliederungshilfe.

3. Kommt eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Taxis und von Behinderten-Fahrdiensten nicht in Frage, kann der Behinderte auf einen eigenen Personenkraftwagen angewiesen sein. Ein Kraftfahrzeug ist dann typischerweise ein der Eingliederung des Behinderten dienendes Hilfsmittel.

4. Im Vordergrund der Hilfe nach § 19 Eingliederungshilfe-Verordnung stehen die persönlichen, menschlichen Begegnungen.

5. Die Benutzung eines Personenwagens kann für eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft dann regelmäßig nötig sein, wenn jede Fortbewegung, die den Fahrbereich des Rollstuhls überschreitet, die Notwendigkeit einschließt, ein eigenes Kraftfahrzeug zu nutzen.

Rechtsweg:

VG Düsseldorf Urteil vom 13.04.1988 - 7 K 1048/87

Quelle:

JURIS-GmbH

Tatbestand:

Der 1943 geborene Kläger, von Beruf ehemals Bergmann, erlitt im Jahre 1964 einen Verkehrsunfall, der zu einer Querschnittslähmung mit Lähmung beider Beine, Blasen- und Mastdarmlähmung, Durchblutungsstörungen der Rückenpartie, chronischer Harnwegsinfektion und Versteifung des linken Hüftgelenkes im Winkel von ungefähr 140 Grad führte. Die häusliche Pflege des Klägers leistet seine 1939 geborene Ehefrau. Wegen der unfallbedingten Behinderungen bezieht der Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Kläger erledigt Fahrten mit einem eigenen Pkw, in dem ein behindertengerechtes Zusatzgerät (Automatik für beingelähmte Fahrer) eingebaut ist. Er ist Mitglied der Versehrten-Sport-Gemeinschaft R., deren Übungsstätten ca. 5 km vom Haus des Klägers entfernt liegen und die dem Kläger bescheinigte, daß er zur Erreichung der Sportplatzanlage auf einen Personenwagen angewiesen sei. Der praktische Arzt Dr. A. attestierte, die Teilnahme an der Versehrtengymnastik und dem Bogenschießen in der Versehrten-Sport-Gemeinschaft sei erforderlich, damit Kreislauf und Muskulatur des Klägers stabil und kräftig gehalten würden.

Die nächste Bushaltestelle liegt etwa 800 m, das nächste Lebensmittelgeschäft ca. 3 km, alle anderen Geschäfte liegen 4 km und mehr vom Haus des Klägers entfernt.

Der Beklagte gewährte dem Kläger seit 1971 eine monatlich zu zahlende Betriebskostenpauschale für dessen Personenwagen. Einen Eigenanteil bzw. Kostenbeitrag forderte er trotz regelmäßiger Überprüfung der Einkommensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau nicht. Mit Bescheid aus Dezember 1979 versagte er sodann die Gewährung einer Betriebsmittelpauschale, weil der Kläger zum Zwecke der Eingliederung nicht auf die Benutzung eines Personenwagens angewiesen sei.

Im Oktober 1985 beantragte der Kläger erneut ... die Gewährung einer Betriebskostenpauschale für seinen Personenwagen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab: Die zur Haushaltsführung erforderlichen Besorgungen könnten von der Ehefrau des Klägers erledigt werden. Zur Aufrechterhaltung des Kontaktes zu der näheren Umgebung sei die Benutzung des Rollstuhls zumutbar. In Einzelfällen sei der Kläger auf die Inanspruchnahme eines Taxis oder des Behinderten-Fahrdienstes der Stadt D. zu verweisen. Die für Arztbesuche anfallenden Fahrtkosten seien von der Krankenkasse zu übernehmen. Im übrigen könne einem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft auf vielfältige Weise ermöglicht werden. Der Personenwagen sei dabei nur ein Mittel unter mehreren. Eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft bedeute nicht unbedingt, beliebig oft die Wohnung verlassen zu können. Eine Teilnahme am Leben sei auch möglich durch Nutzung von Radio und Fernsehen oder den Bezug einer Tageszeitung.

Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben, die in beiden Rechtszügen teilweise Erfolg hatte, indem der Beklagte zur Neubescheidung verurteilt wurde.

Entscheidungsgründe:

Der Anspruch des Klägers leitet sich aus den §§ 39, 40 BSHG iVm §§ 8, 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO i. d. F. d. B. vom 1.2.1975 (BGBl I 433) her.

1. Nach § 39 Abs. 1 BSHG ist Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. Eine wesentliche Körperbehinderung im Sinne des § 39 Abs. 1 BSHG liegt vor bei Personen, bei denen infolge einer körperlichen Regelwidrigkeit die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt bei Personen, deren Bewegungsfähigkeit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfange eingeschränkt ist, § 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO. Dazu zählen u. a. Querschnittslähmungen,

vgl. etwa Birk u. a., Lehr- und Praxiskommentar (LPK- BSHG), 2. Auflage 1989, § 39 Erl. 4.

Der Kläger leidet an einer hochsitzenden Querschnittslähmung (Paraplegie) nach Bruch des sechsten und des siebten Brustwirbelkörpers. Er ist damit körperlich wesentlich behindert.

2. Der Anspruch auf Neubescheidung des Antrages auf Bewilligung der Betriebskostenpauschale ergibt sich aus § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO, weil der Kläger nach den besonderen Umständen seines Einzelfalles zur Eingliederung in die Gesellschaft auf die Benutzung eines eigenen Personenkraftwagens angewiesen ist.

a. Nach § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO kann als Versorgung (mit Körperersatzstücken oder anderen Hilfsmitteln) Hilfe in angemessenem Umfange u. a. auch durch Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges gewährt werden, wenn der Behinderte wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.

Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind nach § 40 Abs. 1 BSHG vor allem (u. a.) die Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln (Nr. 2) und Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (Nr. 8). Da es bereits nach § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG generell Aufgabe der Eingliederungshilfe ist, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, hat die beispielhafte Aufzählung dieser Aufgabe (§ 39 Abs. 3 BSHG) als Pflichtmaßnahme nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG bekräftigenden Charakter, um den besonderen Stellenwert der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben -- notfalls als Selbstzweck insbesondere für solche Behinderte, die infolge ihrer Behinderung nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen -- zu betonen.

Vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, Komm. zum BSHG, 13. Aufl., 1988, § 40 Rdnr. 44.

Zu Recht weist der Beklagte daraufhin, daß wegen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen § 10 Abs. 6 und § 8 Eingliederungshilfe-VO -- Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges -- die Auslegung des § 10 Abs. 6 unter Beachtung der Regelungen des § 8 Eingliederungshilfe-VO erfolgen muß.

Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO, § 10 Eingliederungshilfe-Verordnung, Erl. 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 11.6.1981 -- 4 A 152/80 --, FEVS 31, 454 ff (456).

Als Maßnahme der Eingliederungshilfe nennt § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges; diese Hilfe "gilt" als Hilfe im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG. Sie wird in angemessenem Umfange gewährt, wenn der Behinderte wegen Art und Schwere seiner Behinderung zum Zwecke seiner Eingliederung, vor allem in das Arbeitsleben, auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Die Formulierung "gilt als Hilfe" könnte darauf hindeuten, daß der Verordnungsgeber die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges nur als Eingliederungshilfe fingiert wissen will, obgleich sie in Wahrheit keine Eingliederungshilfe ist. Dem könnte der Senat nicht folgen. Eine solche Auslegung wäre rechtlich nicht zulässig. Der Verordnungsgeber kann nicht über die Ermächtigung des § 47 BSHG und die Eingliederungshilfe-Verordnung den gesetzlichen Leistungsrahmen des § 40 BSHG erweitern. Nach Überzeugung des Senats war auch keine Erweiterung, sondern lediglich eine Konkretisierung beabsichtigt, weil der Begriff "andere Hilfsmittel" in § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG ein -- sehr weiter -- unbestimmter Rechtsbegriff ist, der nach den Besonderheiten des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Behinderten, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen, § 3 Abs. 1 BSHG, auszulegen ist und deshalb sehr unterschiedliche Formen und Arten der Hilfe umfassen kann. Die gesetzlichen Formulierungen in § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO haben die Aufgabe, bei der Anwendung des Gesetzes den Grundsatz sparsamen Umgangs mit den öffentlichen Mitteln noch einmal zu verdeutlichen.

Aufgabe der Eingliederungshilfe, auch der Maßnahmen nach § 10 Abs. 6 und § 8 Eingliederungshilfe-VO ist es, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern, § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG. Diese Bestimmung beschreibt die doppelte Aufgabe der Eingliederungshilfe. Zum einen soll die Hilfe die Behinderung oder deren Folgen beseitigen oder -- wo dies nicht möglich ist -- jedenfalls mildern; zum anderen hat die Eingliederungshilfe die Aufgabe, den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Die Eingliederungshilfe erfüllt auch dann ihre Aufgabe, wenn sie darin besteht, eine Ausgliederung -- etwa eine sonst drohende Isolation -- zu verhindern. Dieses Ziel schließt alle Maßnahmen ein, die dem Hilfesuchenden den Kontakt mit der Umwelt (nicht nur mit Familie und Nachbarschaft) sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglichen und erleichtern.

Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO., § 39 Rdnr. 38.

Hierzu gehört nach § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG vor allen, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Die Eingliederung in einen Beruf ist nach der Aufgabenbeschreibung des § 39 BSHG eines von mehreren Zielen. Oberstes Ziel ist nach § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG insoweit, den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Dies kann sinnvollerweise durch Eingliederung in das Berufsleben geschehen, muß dies aber nicht. Die Eingliederungshilfe soll den Behinderten befähigen, sein Leben selbst zu gestalten und auf die Dauer möglichst unabhängig von öffentlicher Hilfe zu leben. Hierbei stehen im Vordergrund berufliche Ausbildung sowie die (ganz oder teilweise) Beseitigung der Pflegebedürftigkeit.

Schellhorn/Jirasek/Seipp, aaO, § 39 Rdnr. 30.

Wenn eine berufliche Ausbildung und Tätigkeit wegen der Schwere der Behinderung nicht in Betracht kommt, entfällt deshalb nicht die Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, daß die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann, vgl. § 39 Abs. 4 BSHG.

b. Unter Beachtung dieser Vorgaben kann ein Kraftfahrzeug typischerweise ein der Eingliederung eines Behinderten dienendes Hilfsmittel sein.

BVerwG, Urteil vom 27.10.1977 -- 5 C 15.77 --, BVerwGE 55, 31, 38.

Mit § 8 Eingliederungshilfe-VO wird Art und Umfang der Maßnahme der Eingliederungshilfe bestimmt, wenn die Hilfe in der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges bestehen soll. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO davon abhängig, daß der Behinderte wegen der Art und Schwere seiner Behinderung zum Zwecke der Eingliederung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist (Merkmal der Notwendigkeit). Die Versorgung eines Behinderten mit einem Kraftfahrzeug ist also nicht ohne weiteres möglich. Hinsichtlich des Eingliederungszweckes wird durch die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "vor allem in das Arbeitsleben" deutlich, daß hierin der Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug liegt. Andere Gründe für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges sind nicht von vornherein ausgeschlossen, sie müssen aber zumindest vergleichbar gewichtig sein. Dazu gehört -- wie das BVerwG aus der Bezeichnung des Hauptzwecks schließt -- auch, daß die Notwendigkeit der Benutzung ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich besteht.

BVerwG, Urteil vom 27.10.1977, aaO, Seite 33; OVG NW, Urteil vom 11.10.1982 -- 8 A 184/81 --; Urteil des erk. Senats vom 9.2.1990 -- 24 A 2508/86 --,

Nach der bestehenden Regelung ist im Rahmen der Eingliederungshilfe das Kraftfahrzeug ein Hilfsmittel für den Behinderten; es soll ihm unmittelbar dienen. Das ergibt sich aus der Gesamtregelung der Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges: nämlich einerseits aus der für den Regelfall aufgestellten Forderung, daß der Behinderte das Kraftfahrzeug müsse selbst bedienen können, § 8 Abs. 3 Eingliederungshilfe-VO; zum anderen daraus, daß die Ausstattung eines Kraftfahrzeuges mit besonderen Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräten, damit der Behinderte es selbst bedienen kann, gleichfalls zu den Hilfsmitteln im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG gehört (§ 9 Abs. 2 Nr. 11 Eingliederungshilfe-VO). Diese Einzelregelungen dienen dem Ziel zu gewährleisten, daß das Hilfsmittel "Kraftfahrzeug" dem Behinderten wirklich zur Verfügung steht, daß mit diesem Hilfsmittel in der Person des Behinderten der Behinderung im Sinne des Zwecks der Eingliederungshilfe entgegengewirkt und daß das Hilfsmittel nicht zweckentfremdet wird.

BVerwG, Urteil vom 27.10.1977, aaO.

c. Diese zu § 8 Eingliederungshilfe-VO entwickelten Voraussetzungen sind wegen des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen beiden Vorschriften auch bei der Anwendung des § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO zu berücksichtigen. Eine Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges in angemessenen Umfang kommt hiernach in Betracht, wenn der Behinderte wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Die Benutzung des Kraftfahrzeuges ist regelmäßig nötig, wenn die Notwendigkeit der Benutzung im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG,

Urteil vom 27.10.1977, aaO, S. 33,

ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich besteht. Die Forderung nach einem Angewiesensein auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges in § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO und die zu § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe-VO entwickelte Voraussetzung, daß die Notwendigkeit der Benutzung ständig, nicht nur vereinzelt und gelegentlich besteht, sind der Sache nach gleichwertig.

Bei Behinderten, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, ist die Frage nach dem regelmäßigen Angewiesensein auf ein Kraftfahrzeug aus der Sicht des nichtberufstätigen Behinderten, (hier: speziell aus der Sicht des nicht berufstätigen Querschnittsgelähmten) zu beantworten.

Hierzu gibt § 19 Eingliederungshilfe-VO wesentliche Anhaltspunkte: Die Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (§ 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG) umfaßt vor allem Maßnahmen, die geeignet sind, dem Behinderten die Begegnung und den Umgang mit nichtbehinderten Personen zu ermöglichen oder zu erleichtern (Nr. 1), Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen (Nr. 2), die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen und über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen der Schwere der Behinderung anders eine Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist (Nr. 3). Die Bereitstellung von Hilfsmitteln zur Unterrichtung über das Zeitgeschehen usw., wie Fernseher, Radio, Telefon, Zeitschriften, wird vom Verordnungsgeber nicht von vornherein als eine regelmäßig gebotene Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG gesehen, sondern quasi als Ersatzleistung, wenn wegen der Schwere der Behinderung eine andere, persönliche Teilnahme am Gemeinschaftsleben nicht oder nur unzureichend möglich ist. Im Vordergrund der Hilfe nach § 19 Eingliederungshilfe-VO stehen die persönlichen menschlichen Begegnungen. Dies entspricht medizinischen Forderungen, die technischen Entwicklungen zur Therapie und Verbesserung der Lebensqualität im Bereich der Hilfs- und Pflegemittel, der Kommunikation, der Wohnungs- und Kraftfahrzeugshilfe zu nutzen,

Meineke, Querschnittslähmungen: Bestandsaufnahme und Zukunftsaussichten, Internationales Symposium 1988, Schlußbemerkung, S. 324,

und Ghetto-Situationen zu vermeiden.

Bötel, Aufbau, Organisation und Bedarf von Spezialeinrichtungen, in Meineke, aaO, S. 278, 285, 286. Bötel, Rehabilitation Querschnittsgelähmter, Zentralblatt für Chirurgie 1981, 1499.

Ob der Behinderte in diesem Sinne bereit und in der Lage ist, persönliche menschliche Begegnungen zu pflegen, bei denen er regelmäßig auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist, läßt sich nicht generell beantworten. Vielmehr bedarf es dazu einer gewissenhaften Aufklärung und Bewertung der persönlichen Verhältnisse des Behinderten, seiner Aktivitäten und seiner Umgebung in jedem Einzelfall.

3. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen und vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten Umständen, Erschwernissen und Aktivitäten hat das VG zu Recht die Verpflichtung des Beklagten ausgesprochen, den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Betriebskostenpauschale neu zu bescheiden. Er ist zum Zwecke seiner Eingliederung (§ 8 Eingliederungshilfe-VO) im Sinne von § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen.

a. Wegen der Schwere der Behinderung und ihrer Folgen ist der Kläger nicht in der Lage, einer Berufstätigkeit nachzugehen. In der Folge der kompletten Querschnittslähmung mit Blasen- und Mastdarmlähmung kam und kommt es zu chronisch rezidivierenden Druckgeschwüren über dem Kreuzbein und beiden Hüftbeinen, im Darmbereich sowie zu chronisch rezidivierenden Harnwegsinfekten und anderen Komplikationen. Im übrigen befindet sich der Kläger in einem für einen Querschnittsgelähmten guten Allgemeinzustand; ihm wird empfohlen, zur sozialen Rehabilitation wöchentlich am Sport im Rahmen der Versehrtengemeinschaft teilzunehmen und seine brauchbar gebliebene Leistungsfähigkeit (neu) zu entdecken und weiterzuentwickeln. Der Kläger ist zu vielfältigen Aktivitäten bereit, wie seine aktive wie passive Teilnahme an verschiedenen Sportveranstaltungen, die regelmäßigen Skatabende, Museumsbesuche oder Fahrten zu Verwandten zeigen. Die Eingliederungshilfe kann noch ihren Sinn erfüllen, auch wenn nach den Besonderheiten des Einzelfalles eine Eingliederung in einen Beruf nicht in Frage kommt.

Da der Kläger infolge seiner Querschnittslähmung sich selbst nur mittels eines Rollstuhls fortbewegen kann, ist sein Bewegungsradius auf wenige 100 m beschränkt, wenn er die Straßenoberfläche erreicht hat. Um den Mangel, die Füße als Fortbewegungsmittel nutzen zu können, teilweise auszugleichen, ist die Benutzung eines Kraftfahrzeuges geeignet. Daß es auch bei einem Querschnittsgelähmten mit hochsitzendem Querschnitt, Blasen-und Mastdarmlähmung und Durchblutungsstörungen in der Rückenpartie mit der Gefahr von Druckgeschwüren ein geeignetes Fortbewegungsmittel ist, belegt die medizinische Fachliteratur. Grundsätzlich können alle Querschnittsgelähmten, die über eine freie Schultergelenksfunktion sowie über eine kräftige Beugefähigkeit des Ellenbogengelenks und Streckfähigkeit im Handgelenk verfügen, die selbständige Benutzung eines Personenkraftwagens (wieder-)erlernen. Voraussetzung bei automatikgetriebenen Kraftfahrzeugen ist die Umstellung von Betriebsbremse und Gaszufuhr auf Handbetrieb durch entsprechende Zusatzgeräte. Paraplegiker (wie der Kläger) können dabei soweit selbständig gemacht werden, daß sie das Fahrzeug auch selbständig aufsuchen und verlassen können einschließlich der Versorgung des Rollstuhls (d. h. Mitnahme im Pkw).

Bötel, Rehabilitation Querschnittsgelähmter, Zentralblatt für Chirurgie, 1981, 1492, 1496. Auch Schmekel, Entwicklung technischer Hilfen im Transportwesen für rollstuhlabhängige Personen unter besonderer Berücksichtigung des Individualverkehrs, in Meineke, Querschnittslähmungen: Bestandsaufnahme und Zukunftsaussichten, aaO., 252 ff.

Der Kläger ist zur Bedienung eines eigenen Kraftfahrzeuges fähig, wie er durch langjährige Nutzung seines Personenkraftwagens gezeigt hat.

b. Der Kläger hat auch nachgewiesen, daß er auf den Personenwagen angewiesen ist (Merkmal der Notwendigkeit). Die Benutzung eines normalen Taxis oder gar von Bussen und Bahnen scheidet -- im hier maßgeblichen Zeitraum -- nach den konkreten Leiden des Klägers aus. Er hat überzeugend dargestellt, daß er unkontrolliert einnäßt und einkotet, aber aus medizinischen Gründen keine Windeln tragen und keine Katheter anlegen darf. Er darf auch keinesfalls ein Gummituch unterlegen (um eine Verschmutzung des Sitzes oder einer Matratze zu vermeiden). Denn durch die Ansammlung von Schwitzwasser wird erfahrungsgemäß die Haut in kürzester Zeit maceriert und ulceriert. Ist es dem Kläger nicht möglich, Windeln und/oder Katheter anzulegen, kann er nicht auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel und Taxis verwiesen werden.

Der Kläger kann auch nicht auf die Inanspruchnahme des Behinderten-Fahrdienstes verwiesen werden. Wegen der harten Federung des Wagens und der häufig langen Fahrzeiten, die durch notwendige Umwege zustande kommen -- der zuletzt eingestiegene Behinderte bzw. Rollstuhlfahrer muß als erster wieder aussteigen --, entsteht eine vom Kläger nicht hinzunehmende Gefahr von neuen Dekubitalgeschwüren. Diese Gefahr hat sich in der Vergangenheit auch schon zu erheblichen Schädigungen des Klägers verdichtet (wird ausgeführt).

Die eindrucksvoll dargestellten Folgen einer Beförderung mit dem Behinderten-Fahrdienst verbieten es im Falle des Klägers allein schon, ihn generell auf die Möglichkeiten des in D. eingerichteten Behindertenfahrdienstes zu verweisen.

c. Obgleich der Kläger keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ist er i. S. d. § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfe-VO auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen.

Die vom Kläger insoweit genannten Bedarfssituationen sind -- unbeschadet der Prüfung, ob jede einzelne Aktivität aus sozialhilferechtlicher Sicht nötig ist -- Hilfesituationen, in denen § 19 Nrn. 1 und 2 Eingliederungshilfe-VO Hilfe bieten soll (wird ausgeführt).

Beim Kläger besteht eine besondere Gefahr der Isolierung von seinen Mitmenschen, weil er einerseits das unkontrollierte Einnäßen und Einkoten nicht vermeiden und andererseits medizinische Hilfsmittel, um die Folgen in Grenzen zu halten, (Katheter, bestimmte Windeln) nicht benutzen darf. Der Vorrat an Ersatzwäsche, Verbandszeug, Reinigungsmittel usw., die der Kläger beim Verlassen seines Hauses ständig mit sich führen muß, erfordert einen zusätzlichen Transport. Das Auto selbst dient häufig als Ort, an dem Verbände oder verschmutzte Wäsche gewechselt werden können. Eine aktive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erfordert in diesem besonderen Fall die Benutzung eines Kraftfahrzeuges. Sie tritt an die Stelle der Benutzung der eigenen Beine und Füße, mit denen sich andere Hilfeempfänger fortbewegen können; zugleich bietet der Personenwagen die Möglichkeit, den Rollstuhl und den Koffer mit Ersatzwäsche, Verbandszeug usw. mitzuführen. Die Gesamtheit dieser Umstände -- der Kläger kann den Personenwagen selbst fahren, er kann öffentliche Verkehrsmittel, Taxi und Behindertendienste nicht nutzen, er nimmt aktiv am Leben in der Gemeinschaft teil, der Personenwagen dient als Fortbewegungs-und Transportmittel -- nötigen dazu, die Benutzung eines Kraftfahrzeuges als sozialhilferechtlich notwendig anzuerkennen. Die Regelmäßigkeit der Benutzung ist bei einem Behinderten wie dem Kläger nicht im Sinne von täglicher Nutzung (etwa werktags) oder der Benutzung zu stets bestimmten Fahrzeiten zu verstehen. Beim Kläger ist die Benutzung seines Kraftfahrzeuges deshalb regelmäßig, weil jede Fortbewegung, die den Fahrbereich des Rollstuhls überschreitet, die Notwendigkeit einschließt, ein eigenes Kraftfahrzeug zu nutzen.

Referenznummer:

MWRE110009100


Informationsstand: 09.03.1992