Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin begehrt einen Zuschuss für den Erwerb eines Kraftfahrzeuges, der den Betrag von 2.220,00
EUR übersteigt.
Die mit einem
GdB von Hundert schwerbehinderte Klägerin ist bei der Deutschen Telekom als Beamtin beschäftigt.
Sie beantragte am 17. Oktober 2008 die Förderung des Kaufes eines behinderungsgerechten
Kfz zum Erreichen der Arbeitsstelle.
Aufgrund der von ihr eingereichten Unterlagen bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 31. August 2009 gemäß
§ 102 Abs. 3 SGB IX IX
i.V.m. § 20 Schwerbehindertenausgleichsverordnung (SchwbAV) und
§§ 6,
7 Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) zur Beschaffung eines Neufahrzeuges Ford C-Max Style Plus 2,0 l. Duratec 107 kw einen Zuschuss in Höhe von 2.200,00
EUR sowie einen Zuschuss zu der behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung in Höhe von 6.562,00
EUR.
Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Zuschuss richte sich gemäß § 6
KfzHV nach dem Einkommen des behinderten Menschen aus Erwerbstätigkeit. Hierbei werde die Höhe des Zuschusses gestaffelt nach der Höhe des Einkommens in Bezug auf die monatliche Bezugsgröße nach § 18
Abs. 1 Sozialgesetzbuch
IV (
SGB IV). Soweit das Einkommen bei vierzig Prozent der Bezugsgröße liege, werde ein Zuschuss in Höhe von einhundert Prozent der Beschaffungskosten gewährt, wobei jedoch dieser Betrag sich gemäß
§ 5 Abs. 1 KfzHV auf höchstens 9.500,00
EUR belaufen könne. Die monatliche Bezugsgröße nach § 18
Abs. 2
SGB IV betrage ab dem 1. Januar 2008 2.485,00
EUR.
Gemäß § 7
KfzHV würden die Kosten der festgestellten erforderlichen Zusatzausstattung einschließlich der Kosten des Einbaus im vollem Umfang unabhängig vom Einkommen übernommen. Ausweislich der von der Klägerin eingereichten Unterlagen belaufe sich das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen auf 2.050,28
EUR. Hiervon seien die Kosten der Krankenversicherung (154,18
EUR) der Abschlag für unterhaltende Familienangehörige (1 Kind) gemäß § 6
Abs. 2
KfzHV in Höhe von zwölf Prozent der Bezugsgröße nach § 18
Abs. 1
SGB IV (300,00
EUR) abzuziehen, sodass sich das anrechenbare Einkommen auf 1.596,10
EUR belaufe. Weitere Kosten für Beiträge und Versicherungen sowie Fahrten zur Arbeitsstelle seien vom Bruttoarbeitsentgelt nicht in Abzug zu bringen. Das anrechenbare Einkommen betrage 64,24 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, so dass sich der Zuschuss auf vierzig Prozent des Bemessungsbetrages nach § 5
KfzHV belaufe. Der Bemessungsbetrag wiederum sei ausgehend von der Begrenzung auf den Höchstbetrag in Höhe von 9.500,00
EUR unter Abzug des Restwerts des Altfahrzeuges (§ 5
Abs. 3
KfzHV) laut Schwacke-Liste in Höhe von 3.950,00
EUR zu berechnen, so dass sich ein Betrag von 5.500,00
EUR ergebe. Der Zuschuss belaufe sich damit auf vierzig Prozent dieses Betrages, also 2.200,00
EUR.
Der Restwert des Altfahrzeuges sei auf der Grundlage der vorgelegten Bescheinigung des
Kfz-Meister-Fachbetriebes
S. vom 22. Juli 2008 berechnet worden. Der hierin in Ansatz gebrachte Unfallschaden unterliege der Regulierung aus der Versicherung. Die ebenfalls aufgeführten Lackschäden an der Fahrzeugfarbe sowie die Instandsetzungskosten des Holmes stünden in keinem kausalen Zusammenhang mit der Behinderung. Diese Kosten könnten, da die Pflege des Fahrzeuges im Verantwortungsbereich eines jeden Fahrzeughalters liegen würde, nicht wertmindernd berücksichtig werden.
Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28. September 2009 Widerspruch ein. Das anrechenbare Einkommen der Antragstellerin belaufe sich nicht auf einen Betrag von 1.596,10
EUR. Die Antragstellerin würde seit Jahren kein Weihnachtsgeld mehr erhalten, so dass diese Position vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sei. Die Kosten der Krankenversicherung würden sich nachweislich mtl. auf 215,44
EUR und nicht auf 154,18
EUR belaufen. Die Klägerin würde zudem zwei Kinder unterhalten, so dass von ihrem Nettoeinkommen 600,00
EUR gemäß § 6
Abs. 2
KfzHV abzuziehen seien. Die erheblichen Werbungskosten der Klägerin würden einen weiteren Abzugsposten darstellen, der das anzusetzende Nettoerwerbseinkommen der Klägerin vermindere.
Auch der Restwert des Altfahrzeuges sei nicht mit einem Betrags von 3.950,00
EUR anzusetzen. Ferner seien der Unfallschaden sowie Lackschäden und Instandhaltungskosten bei der Ermittlung des Restwertes zu berücksichtigen. Gleiches gelte für den Umstand, dass das Altfahrzeug von einem Aufkäufer wieder umgebaut werden müsse. Dies sei mit erheblichen Kosten verbunden, die den Restwert gänzlich aufwiegen würden.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde dem Widerspruchsausschuss beim Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland durch einen Mitarbeiter des Autohauses N.
GmbH, des Autohauses, das den Kostenvoranschlag für den von der Klägerin gewählten Pkw erstellt hat, mitgeteilt, dass das Altfahrzeug der Klägerin bei einem Kilometerstand von 185.000 Kilometern laut Schwacke-Liste einen Händlereinkaufswert von 2.600,00
EUR habe. Weiterhin reichte die Klägerin eine Kopie einer Mitteilung der Postbeamtenkrankenkasse von Dezember 2009 ein, wonach sich der von ihr zu leistende Grundversicherungsbeitrag auf 210,85
EUR/mtl. belaufe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2010 änderte der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland den Bescheid vom 31. August 2009 des Beklagten insoweit ab, als ein Zuschuss aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nunmehr auf 1.932,00
EUR festgesetzt sowie die Übernahme der Kosten für die behinderungsbedingt erforderliche Zusatzausstattung nebst Automatikgetriebe und Kosten der Überführung bewilligt werde.
In dem Widerspruchsbescheid wird zusammenfassend ausgeführt, dass die Klägerin mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 100 zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Leistungen nach § 102
SGB IX i.V.m. den Vorschriften der
SchwbAV und der
KfzHV gehören würde. Die Gewährung von Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes nach § 20
SchwbAV unterliege den Bestimmungen der
KfzHV. Nach § 6
Abs. 1
KfzHV sei die Höhe des Zuschusses bei der Beschaffung eines
Kfz an das Einkommen gekoppelt. Dabei werde der Zuschuss gestaffelt nach der Höhe des Einkommens in Bezug auf die monatliche Bezugsgröße nach § 18
Abs. 1
SGB IV. Die Höchstgrenze des Nettoeinkommens für eine Bezuschussung liege bei Fünfundsiebzig Prozent der Bezugsgröße. Nettoarbeitsentgelt im Sinne von § 6
Abs. 3
KfzHV sei im Grundsatz das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Bruttoentgelt entsprechend der in § 14
Abs. 2
SGB IV getroffenen Regelung zum Nettoarbeitsentgelt. Weitere Abzüge vom Bruttoarbeitsentgelt außer den gesetzlichen Abzügen dürften nicht vorgenommen werden. Ausweislich der Gehalts- und Lohnbescheinigung des Arbeitgebers der Klägerin für das Kalenderjahr 2009 beliefen sich die monatlichen Nettoeinkünfte auf durchschnittlich 2.207,77
EUR. Hiervon seien die Kosten der Privaten Krankenversicherung in Höhe von 210,85
EUR abzuziehen. Ferner sei gemäß § 6
Abs. 2
KfzHV ein Betrag in Höhe von zwölf Prozent der Bezugsgröße nach § 18
Abs. 1
SGB IV als Abschlag für ein von der Klägerin unterhaltenes Kind in Höhe von 307,00
EUR abzuziehen. Nach Auffassung des Widerspruchsausschusses könne hier nur ein Kind von der Bezugsgröße in Abzug gebracht werden, da diese Regelung allein auf die Tatsache der Unterhaltszahlung abstelle. Da der Ehemann der Klägerin an dem Unterhalt für die zwei Kinder beteiligt sei und dieser laut Einkommenssteuerbescheid 2007 über weitaus höhere Einkünfte als die Klägerin verfüge, sei insoweit nur ein Kind anzurechnen. Das monatliche Nettoarbeitseinkommen belaufe sich damit auf 1.683,92
EUR. Das Einkommen der Klägerin belaufe sich damit auf 65,90 Prozent der monatlichen Bezugsgröße 2010. Gemäß § 6
Abs. 1 Satz 2
KfzHV ergebe sich bei einem anzurechnenden Einkommen von bis zu siebzig Prozent der monatlichen Bezugsgröße ein Zuschuss in Höhe von achtundzwanzig Prozent des Bemessungsbetrages nach § 5
KfzHV. Dieser belaufe sich ausgehend von dem Höchstbetrag in Höhe von 9.500,00
EUR unter Abzug des Restwertes des Altfahrzeuges in Höhe von 2.600,00
EUR, so dass der Förderungsbetrag 1.932,00
EUR betrage.
Die Klägerin hat am 11. Mai 2010 Klage erhoben.
Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 31. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland vom 9. April 2010 zu verpflichten, ihr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten sowie der Widerspruchsakte des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt beim Landschaftsverband Rheinland Bezug genommen.
Das Gericht konnte in der Sache ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101
Abs. 2
VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 31. August 2009 sowie der Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland vom 9. April 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Zuschusses zum Erwerb des von ihr in Aussicht genommenen Pkw als den im Widerspruchsbescheid bewilligten Betrag von 1.932,00
EUR bzw. auf Neubescheidung ihres Begehrens.
Gemäß
§ 102 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3 i.V.m. § 102
Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1b)
SGB IX können die Integrationsämter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe Geldleistungen an Schwerbehinderte zum Erreichen des Arbeitsplatzes gewähren.
§ 20 SchwbAV bestimmt insoweit, dass schwerbehinderte Menschen derartige Leistungen nach Maßgabe der
KfzHV erhalten können.
Der Beklagte hat unter Anwendung der maßgeblichen
§§ 5,
6 KfzHV ermessensfehlerfrei den der Klägerin bewilligten Zuschuss auf 1.932,00
EUR festgesetzt.
Zur Begründung verweist das Gericht gemäß § 117
Abs. 5
VwGO auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, da es deren Darlegungen folgt.
Insoweit ist zunächst dem Beklagten zuzustimmen, dass bei der Beurteilung des Begehrens der Klägerin auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Erlasses des Widerspruchsbescheides durch den Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland, abzustellen ist, so dass der Widerspruchsausschuss zutreffend von den Jahreseinkünften der Klägerin im Kalenderjahr 2009 sowie der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Bezugsgröße nach § 18
Abs. 1
SGB IV ausgehen durfte.
Im Hinblick darauf, dass die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 31. August 2009 eingelegt hat, hat sie selbst den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Beklagten verhindert, mit der Folge, das ihr Vertrauen auf die Gewährung des Zuschusses mindestens in Höhe des ursprünglich bewilligten 2.200,00
EUR nicht schutzwürdig ist. Im übrigen wirkte sich in ihrem Fall bei dieser Vorgehensweise zu ihren Gunsten aus, dass nunmehr ein weitaus geringerer Betrag für den Altwagen gemäß § 5
Abs. 3
KfzHV von der Bemessungsgrenze in Abzug zu bringen war.
Das monatliche Nettoerwerbseinkommen ist in dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid zutreffend auf 1.683,92
EUR festgesetzt worden. Nach den Ermittlungen des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland beliefen sich die durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkünfte der Klägerin im Kalenderjahr 2009 auf 2.201,77 unter Zugrundelegung der Mitteilung ihres Arbeitgebers vom 8. März 2010. Ein Weihnachtsgeld wurde hierbei nicht berücksichtigt. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass lediglich der Abschlag nach § 6
Abs. 2
KfzHV für ein Kind vorgenommen wurde, da unter Berücksichtigung der wesentlich höheren Einkünfte des Ehepartners der Klägerin, der unter Ehegatten geltenden wechselseitigen Verpflichtung zum Familienunterhalt sowie des Erfordernisses, auf die tatsächlichen Unterhaltsleistungen abzustellen, es gerechtfertigt ist, hier den Familienzuschlag für nur ein Kind zu berücksichtigen.
Der Bemessungsbetrag nach § 5
KfzHV ist ebenfalls zutreffend ermittelt worden. Insbesondere ergeben dich nach dem im Tatbestand wiedergegebenen Sachverhalt keine durchgreifenden Bedenken dagegen, den Restwert des Altfahrzeuges der Klägerin, das ebenfalls mit Mitteln der Schwerbehindertenausgleichsabgabeverordnung gefördert worden ist, entsprechend den Darlegungen des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland mit 2.600,00
EUR anzunehmen und hiervon keine weiteren Abzüge wegen etwaiger Lack- oder Unfallschäden vorzunehmen, da solche gegebenenfalls von einer Versicherung zu regulieren oder aber in den Verantwortungsbereich des schwerbehinderten Menschen fallen. Jedenfalls ist es nicht ermessensfehlerhaft, sich bei der Ermittlung des Restwertes des Altfahrzeuges auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an den in der sog. Schwacke-Liste angegebenen Werten zu orientieren, zumal es dem schwerbehinderten Menschen überlassen bleibt, das Altfahrzeug in Zahlung zu geben oder es anderweitig zu verkaufen.
Aus den vorgenannten Gründen begegnet es auch keinen Bedenken, bei der Ermittlung des Verkehrswertes des Altfahrzeuges im Rahmen des § 5
Abs. 3
KfzHV etwa erforderliche Umbaukosten wegen der behindertengerechten Ausstattung des Fahrzeuges nicht mindernd zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154
Abs. 1, 188
S. 2
VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167
VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.