Urteil
Einstweilige Anordnung - Kraftfahrzeughilfe - Ermessen

Gericht:

VG Augsburg 3. Kammer


Aktenzeichen:

Au 3 E 11.1086 | 3 E 11.1086


Urteil vom:

18.08.2011


Grundlage:

Tenor:

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Die am ... 1983 in Bosnien geborene Antragstellerin ist Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises, in den ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 eingetragen ist; der Ausweis enthält ansonsten keine Merkzeichen. Die Schwerbehinderung wurde wegen einer Seelischen Störung und einer Chronischen Leberentzündung (Einzel-GdB jeweils 30) mit Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region ... Versorgungsamt vom 3. September 2010 anerkannt.

Die Antragstellerin wurde mit Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern zum 4. Oktober 2011 als Steuerinspektoranwärterin in die Bayerische Finanzverwaltung eingestellt. Während der dreijährigen Ausbildung muss sie insgesamt 21 Monate lang ein Fachstudium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Finanzwesen - in ... am ...see absolvieren. In der restlichen Zeit von insgesamt 15 Monaten wird sie am Finanzamt ... fachpraktisch ausgebildet.

Am 8. Februar 2011 beantrage die Antragstellerin beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Region ... - Integrationsamt - Leistungen zur Erstbeschaffung eines Kraftfahrzeugs als Hilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass sie wegen ihrer kleinen Tochter während der Studiumszeiten nicht am Fachbereich in ... wohnen könne, sondern von ihrem Wohnort ... nach ... und zurück "pendeln" wolle. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr jedoch nicht möglich. Sie habe aufgrund des Krieges in Bosnien und mehrmaligen Missbrauchs in der Kindheit starke Phobien entwickelt; deswegen bekomme sie Panikattacken in Zügen und wage es nicht, bei Dunkelheit ins Freie zu gehen. Auch zuhause herrsche diese Angst, sodass sie sich mehrmals täglich vergewissern müsse, ob sich jemand in ihrer Wohnung - in Schränken, unter dem Bett oder hinter der Tür - versteckt habe. Nachts habe sie ein Messer in ihrer Nähe. In einer Panikattacke erlebe sie, durch die Angst nochmals vergewaltigt zu werden, ihre ganzen Erlebnisse wieder. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel würde für sie eine zusätzliche Belastung darstellen, sodass sie sich nicht auf ihre Ausbildung würde konzentrieren können. Sie habe wegen ihrer Hepatitis auch vor wenigen Wochen eine Interferon-Behandlung begonnen; dadurch sei sie gesteigert infektanfällig. Es sei erwiesen, dass sich in öffentlichen Verkehrsmitteln die "größten Krankheitserreger" befänden. Wegen vermehrter Rückenschmerzen, die seit einem Sturz aus einem fahrenden Lastkraftwagen in Bosnien aufträten, wolle sie ein "SUV" (Sport Utility Vehicle) beschaffen, da ihr dann das Einsteigen oder Verladen von Einkaufsgut, sowie das Reinheben ihrer Tochter leichter falle. Außerdem seien die Sicherheitsausstattung und das Verladevolumen mit ausschlaggebend.

Nach Einholung einer Versorgungsärztlichen Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Region ... - vom 28. Februar 2011, auf die verwiesen wird, lehnte das Integrationsamt mit Bescheid vom 4. März 2011 den Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ab. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach der genannten Versorgungsärztlichen Stellungnahme durch die Interferontherapie das Immunsystem nicht in einem Ausmaß geschwächt werde, das die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder den Kontakt mit anderen Menschen unmöglich machen würde. Auch die seelische Störung führe nicht dazu, dass die Gesellschaft mit anderen Menschen nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Auch während der Ausbildung sowie später im Beruf werde die Antragstellerin mit ihr unbekannten Personen konfrontiert werden. Im Hinblick auf ihre Ängste sei deshalb die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unzumutbar oder unmöglich. Insoweit biete eine Verhaltenstherapie einen brauchbaren Ansatz, diese Ängste "anzugehen" und nicht im Gegenteil durch eine forcierte Isolierung auch noch zu verstärken.

Mit Schreiben vom 7. März 2011 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. März 2011 und führte unter Hinweis auf in der "Fachliteratur" beschriebenen Nebenwirkungen einer Interferontherapie aus, dass ihr behandelnder Facharzt davon abgeraten habe, öffentliche Plätze zu benutzen. Die Angstzustände ließen sich nicht durch eine Verhaltenstherapie in den Griff bekommen. Dies ergebe sich daraus, dass sie bereits seit Jahren - erfolglos - in entsprechender psychotherapeutischer Behandlung sei. Ihre Phobien bezögen sich auch nicht auf Menschenansammlungen, sondern auf leere Räume oder verlassene Gegenden; insoweit sei das Integrationsamt von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen ... und ... seien in den Wintermonaten aber nicht sonderlich gut fluktuiert. Auch die Verbindung zwischen dem Bahnhof ... bis zum Fachbereich Finanzwesen sei miserabel. Der Fachbereich liege inmitten vieler Bäume. Nachdem die meisten ihrer künftigen Kommilitonen während der Woche auf dem Campus wohnen dürften, sei zu befürchten, dass sie allein an der Haltestelle stehen werde. Im Zuge der Interferon-Behandlung würden ihre Phobien noch verstärkt. In der Fachliteratur seien auch unerwünschte psychiatrische Wirkungen einer solchen Therapie beschrieben.

Nach Einholung einer weiteren Versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 28. März 2011 wies der Widerspruchsausschuss beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Integrationsamt den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2011 zurück. Aus der weiteren ärztlichen Stellungnahme ergebe sich, dass eine durch die Interferoneinnahme verursachte Schädigung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließen würde, nicht vorliege. Ärztlicherseits seien die geschilderten Ängste in ihrem Zusammenhang nicht als schlüssig angesehen worden. Phobien, die durch verlassene Gegenden erzeugt würden, seien kein Argument gegen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Am 9. Juni 2011 erhob die Antragstellerin zum Verwaltungsgericht Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Mai 2011 zu verpflichten, ihr einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs zu gewähren. Weiter beantragte sie mit Schreiben vom 26, Juli 2011 (sinngemäß),

den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig einen Zuschuss zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs zu gewähren.

Nachdem ihre Ausbildung bereits Anfang Oktober 2011 beginne, das gewünschte Fahrzeug aber mehrere Wochen Lieferzeit habe, bestehe eine besondere Dringlichkeit. Der von ihr beantragte Zuschuss sei ihr bereits von einer Mitarbeiterin des Integrationsamtes mündlich zugesagt worden. Wegen ihrer interferonbedingten Immunschwäche habe ihr Arzt dringend davon abgeraten, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Ihre Phobien seien durch Erlebnisse in Bosnien-Herzegowina während des Krieges wie auch schon zuvor verursacht worden. Ängste würden bei ihr in verlassenen Gegenden, verlassenen Zugwaggons und Situationen, in denen sie "praktisch von hinten angegriffen werden könnte", ausgelöst. Eine "verlassene Gegend" sei der Weg vom Bahnhof ... zum Fachbereich Finanzwesen. Sie habe sich von Ende März bis Ende Mai 2011 stationär in einer Klinik für Psychosomatik aufgehalten, wo sich die genannten Symptome deutlich gezeigt hätten. Dies könne ihre dortige Therapeutin, die auf Traumatherapie spezialisiert sei, bezeugen.

Für den Antragsgegner beantragt das Integrationsamt,

den Antrag abzulehnen.

Ein Zuschuss sei der Antragstellerin nicht zugesagt, sondern lediglich in Aussicht gestellt worden, falls die Voraussetzungen dafür vorliegen. Aus den eingeholten versorgungsärztlichen Stellungnahmen ergebe sich, dass dies nicht der Fall sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Hinweis:

Einen Fachbeitrag zum Einstweiligen Rechtsschutz finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2013/A4...

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

BAYERN.RECHT

II.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt erfolglos.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung kann auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus sonstigen Gründen geboten ist (Regelungsanordnung; § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Eine derartige Anordnung setzt voraus, dass ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) besteht und sich der Antragsteller auf einen Anordnungsanspruch berufen kann. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Eine solche Glaubhaftmachung liegt in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) dann vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Vorliegend spricht vieles dafür, dass ein Anordnungsgrund (Dringlichkeit) besteht; es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch.

Die Antragstellerin begehrt Leistungen, die das Integrationsamt nach § 102 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) aus den Mitteln der Schwerbehindertenausgleichsabgabe als begleitende Hilfe im Arbeitsleben zum Erreichen des Arbeitsplatzes erbringen kann. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) und § 20 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) können Leistungen nach Maßgabe der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation - Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) erbracht werden. Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung sieht vor, für behinderte Menschen, die zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, Kraftfahrzeughilfe zu leisten, wenn nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann (§ 3 Abs. 3 KfzHV). Die Leistungen des Integrationsamtes sind damit auf die Sicherstellung der Teilhabe am Arbeitsleben beschränkt.

Auf eine telefonische Zusage einer Sachbearbeiterin des Integrationsamtes kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Eine Zusicherung wäre nur dann wirksam, wenn sie in schriftlicher Form abgegeben worden wäre (§ 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren (SGB X)).

Die Antragstellerin gehört zwar unstreitig zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen, für die die Erbringung von Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach Maßgabe der §§ 102 SGB IX, 14 ff SchwbAV, i.V.m. der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung grundsätzlich möglich ist. Es ist jedoch streitig, ob sie nicht mittels öffentlicher Verkehrsmittel ihren Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz erreichen kann, sie also auf einen individuellen Transport mit eigenem Kraftfahrzeug angewiesen ist. Da die Antragstellerin nicht gehbehindert oder sonst in ihrer Bewegungsfähigkeit relevant eingeschränkt ist, bedürfte es besonderer behinderungsbedingter Umstände, die die Erforderlichkeit einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges rechtfertigen könnten. Die Antragstellerin meint, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr behinderungsbedingt nicht möglich bzw. zumutbar. Sie hat jedoch keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die diese Annahme stützen könnten.

Soweit sie sich auf eine durch die im Januar dieses Jahres begonnene Interferon-Therapie verursachte Immunschwäche beruft, verhilft dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg. Wie von den vom Integrationsamt beteiligten Versorgungsärzten des Ärztlichen Dienstes - im Widerspruchsverfahren auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgelegten Laborbefunde - dargelegt, machen es die Therapie bzw. deren Nebenwirkungen nicht erforderlich, Menschenansammlungen z.B. in öffentlichen Verkehrsmitteln zu meiden. Dieser fachkundigen Beurteilung ist die Klägerin nur mit eigenen laienhaften Behauptungen und mit Zitaten aus der "Fachliteratur" entgegengetreten. Eine ärztliche Stellungnahme, die potentiell geeignet wäre, die versorgungsärztliche Beurteilung - gerade für ihren Fall - zu widerlegen oder zumindest in Frage zu stellen, hat sie dagegen nicht beigebracht. Im Übrigen kann die Auffassung der Antragstellerin auch deshalb nicht überzeugen, weil sie während des Studiums am Fachbereich Finanzwesen wie auch der fachpraktischen Ausbildung am Finanzamt ... (wie auch im Privatleben) ständig mit einer Vielzahl von Personen in Kontakt und konfrontiert sein wird. Wäre ihre Infektanfälligkeit tatsächlich derart gesteigert, wie die Antragstellerin Glauben machen will, wäre sie für die beabsichtigte Ausbildung ungeeignet.

Die Antragstellerin hat weiter auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund ihrer psychischen Störung zwingend auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen ist, um ihre Ausbildungsorte zu erreichen. Dass sie aufgrund der von ihr beschriebenen Phobien nicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel (auch leere Zugabteile) zu benutzen, oder ihr das nicht zumutbar ist, ist nicht belegt. Eine solche Auswirkung ihrer psychischen Störung geht auch nicht konkret aus dem "Verlängerungsantrag psychosomatisch-/ psychotherapeutische Krankenhausbehandlung" der Hochgratklinik vom 29. April 2011, der dem Integrationsamt übermittelt wurde, hervor. Sonstige Nachweise oder Unterlagen, die die Behauptung der Antragstellerin stützen könnten, hat sie weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt.

Im Übrigen ist ihr Vorbringen auch nicht schlüssig. Wenn bei ihr in Situationen, in denen sie von hinten angegriffen werden könnte, Angstattacken ausgelöst würden, so könnte dies auch beim Führen eines von ihr favorisierten SUV auftreten. Denn sie könnte nicht sicher sein, ob nicht plötzlich im Fahrzeug hinter ihr ein potentieller Angreifer, der sich dort versteckt hielt, auftaucht. Eine unkontrollierte Reaktion der Antragstellerin während des Führens eines Fahrzeugs würde aber möglicherweise auch andere Verkehrsteilnehmer gefährden.

Da somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 102 Abs. 3 SGB IX und der §§ 17 und 20 SchwbAV bereits nicht vorliegen, bedarf es keiner Prüfung mehr, ob (auf der Ebene des Handlungsermessen) eine Ermessensreduzierung auf Null als überwiegend wahrscheinlich erscheint.

Nach allem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO abzulehnen. Die Antragstellerin trägt als unterliegender Teil die Kosten des gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Referenznummer:

R/R5466


Informationsstand: 16.01.2013