Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer
Kfz-Beihilfe.
Der am ... 1932 geborene Kläger beantragte mit Schreiben vom 23. Februar 2007 eine
Kfz-Beihilfe zur Anschaffung eines neuen PKW, wie sie "allen Schwerbehinderten ab 80 % Behinderung" gewährt werde. Mit Bescheid vom 6. März 2007 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil eine Hilfsmittelversorgung nur gewährt werden könne, wenn sie auf Grund von Gesundheitsstörungen notwendig sei, die als Folge einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) oder der Anhangsgesetze anerkannt sei. Eine anerkannte Schädigungsfolge nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) liege bisher nicht vor. Insoweit werde auf den Bescheid vom 10. Oktober 2004 verwiesen.
Dagegen erhob der Kläger am 12. März 2007 Widerspruch und verwies zur Begründung auf seine 10-jährige politische Haft, Zwangsarbeit, übelste Schikanen und mehrere Mordanschläge. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Dagegen hat der Kläger am 24. April 2007 Klage beim Sozialgericht (SG) Magdeburg erhoben. Mit Urteil vom 16. Dezember 2010 hat das SG die Klage abgewiesen, weil kein Anspruch des Klägers auf die Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges nach § 11
Abs. 1 Satz 1
Nr. 8 BVG
i. V. m. mit § 23 der Orthopädieverordnung (OrthV) bestehe. Dies setze einen Anspruch dem Grunde nach voraus. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach dem HHG sei rechtskräftig mit Urteil des Landessozialgerichts vom 21. Dezember 2006 abgelehnt worden. Ein Anspruch des Klägers nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) sei mit Urteil der Kammer vom selben Tag zurückgewiesen worden.
Gegen das ihm am 28. Januar 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Februar 2011 Berufung beim Landessozialgericht (
LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung seines Begehrens hat er ärztliche Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin G. vorgelegt. Nach dem Attest vom 7. Mai 2009 sei dem Kläger auf Grund chronischer Halswirbelsäulen- (HWS) und Kopfschmerzen in Folge eines schweren Traumas das Tragen eines Helmes während des Führens eines Mopeds nicht zumutbar. Nach dem Attest vom 28. Januar 2010 leide der Kläger in Folge einer Traumatisierung der HWS durch Tätlichkeitsdelikt (Handkantenschlag) an chronischen HWS-Schmerzen mit erheblicher Bewegungseinschränkung und chronischen Cephalgien. Am 4. April 2012 hat der Facharzt für Allgemeinmedizin G. mitgeteilt, der Kläger leide in Folge der Traumatisierung der HWS durch Tätlichkeitsdelikt (anamnestisch massiver Handkantenschlag) an chronischen HWS-Schmerzen mit erheblicher schmerzbedingter Bewegungseinschränkung und chronischen Cephalgien, schwersten Schwindel-, Angst- und psychogenen Spannungszuständen. Inzwischen bestünde eine manifeste, irreversible Schädigung der gesamten HWS im Sinne einer posttraumatischen Spondylarthrosis mit Osteochondrosen sowie ausgeprägten Myogelosen. Von einer Progredienz der Beschwerden sei auszugehen. Nach der Heilmittelverordnung des Facharztes für Orthopädie
S. vom 7. März 2011 lägen Schmerzen, Funktionsstörungen durch Muskel- und Spannungsstörungen und ein Cervicobrachialsyndrom vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß nach seinem schriftlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Dezember 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine
Kfz-Beihilfe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf seine Bescheide und sieht sich durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Der Senat durfte den Rechtsstreit in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, weil dieser ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 110
Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG).
Die nach den § 143
SGG statthafte und auch in der von § 151
Abs. 1
SGG vorgeschriebenen Form und Frist eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet. Das beklagte Land hat den Antrag auf Gewährung einer
Kfz-Beihilfe zu Recht abgelehnt. Die Bescheide des Beklagten sowie das Urteil des SG sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Beschädigte, die wegen ihrer Schädigungsfolgen zur Fortbewegung auf ein Hilfsmittel angewiesen sind, erhalten nach §§ 10
Abs. 1 Satz 1, 11
Abs. 1
Nr. 8,
Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 BVG
i. V. m. § 23 OrthV zur Ergänzung der Versorgung mit Hilfsmitteln Zuschüsse zur Beschaffung von Motorfahrzeugen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beklagte hat beim Kläger mit Bescheid vom 3. Juli 2007 aufgrund der Tätlichkeit vom 8. August 2006 lediglich vorübergehende Gesundheitsstörungen (Kopfschmerzen und Schürfungen am rechten Daumen und linken Mittelfinger) nach § 1
Abs. 1 Satz 1 OEG festgestellt. Weitere Gesundheitsstörungen hat der Beklagte zu Recht nicht anerkannt. Insbesondere liegen keine dauerhaften Schädigungsfolgen vor, die eine Versorgung mit Hilfsmitteln rechtfertigen. Hinsichtlich der Schädigung durch die Tätlichkeit am 8. August 2006 wird auf das Urteil des Senats vom selben Tag verwiesen. Eine Beschädigtenversorgung nach dem HHG hat der Senat bereits mit Urteil vom 21. Dezember 2006 rechtskräftig abgelehnt. Im Übrigen gehört der Kläger nicht zum Personenkreis nach § 23 OrthV. Denn danach werden schwer gehbehinderten Personen oder Beschädigten, die eine Pflegezulage nach Stufe III oder
IV (§ 35 BVG) erhalten, zur Beschaffung eines Motorfahrzeugs Zuschüsse gezahlt. Der Kläger ist nach Ansicht seines Allgemeinarztes G. aber nicht auf einen Zuschuss angewiesen, weil er gehbehindert ist, sondern weil er aufgrund einer Verletzung der HWS keinen Helm mehr tragen könne.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.