I. Der Senat weist die Berufung in Ausübung seines ihm insoweit eröffneten Ermessens gemäß § 153
Abs. 4
SGG durch Beschluss zurück, weil sie unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist. Letzteres ist der Fall, weil die Sach- und Rechtslage hinreichend geklärt ist. Außerdem ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht persönlich erschienen und konnte sich so nicht nur schriftsätzlich, sondern auch persönlich sowohl zu den tatsächlichen als auch zu den rechtlichen Gesichtspunkten des Falles äußern. Der Kläger wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 12.11.2014 darauf hingewiesen, dass der Senat eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss beabsichtige. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
II. Nach dem ausdrücklichen Vorbringen des Klägers richtet sein das Begehren auf Versorgung mit einem automatikgetriebenen
Kfz sowohl gegen den Beklagten als auch gegen die Beigeladene. Darüber hinaus macht er (erstmalig im Berufungsverfahren) auch Ansprüche auf Amtshaftung geltend.
III. Die nach § 144
Abs. 1
S. 1
Nr. 1
SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist mit Blick auf die genannten Begehren des Klägers unbegründet.
1. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten in dem Bescheid vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2013 ist in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
a) Denn unabhängig davon, ob im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger der Beklagte oder die Beigeladene für die Gewährung von Rehabilitationsleistungen ausschließlich zuständig (geworden) ist, kommt die Gewährung einer Beihilfe für die begehrte Anschaffung eines
Kfz mit Automatikgetriebe nach den Vorschriften des
SGB XII im Rahmen eines gebundenen Anspruches hier nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des
§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 1 S. 1 und §
54 Abs. 1 S. 1 SGB XII,
§ 55 SGB IX sowie
§ 8 EinglHV vorliegen (
vgl. dazu im Einzelnen auch Urteil des erkennenden Senats vom 24.06.2014 - L 20 SO 338/13).
Selbst wenn man mit dem Sozialgericht zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er durch eine Behinderung im Sinne von § 53
Abs. 1
S. 1
SGB XII wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt ist, sind die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch im Übrigen nicht erfüllt.
Gemäß § 8
Abs. 1 EinglHV wird Hilfe zur Beschaffung eines
Kfz in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des
Kfz angewiesen ist. Nach den Ausführungen des
BSG in dem Urteil vom 12.12.2013 -
B 8 SO 18/12 R (Rn. 15
m.w.N.; dazu auch schon Urteil des erkennenden Senats a.a.O.) ist dies im Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (
§ 4 Abs. 1 SGB IX) nur zu bejahen, wenn das
Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist, die darin liegen (
vgl. § 53
Abs. 3
S. 1
SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53
Abs. 2
S. 2
SGB XII, § 54
Abs. 1
S. 1
SGB XII i.V.m. § 55
Abs. 1
SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9
Abs. 2
SGB XII). Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht. Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Eingliederungsziele mit der begehrten Maßnahme (Beihilfe für die Anschaffung eines
Kfz mit Automatikgetriebe) verfolgt werden, und ob die begehrte Eingliederungsmaßnahme für die Verfolgung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, weshalb in die Beurteilung
ggf. auch die Beanspruchung eines Fahrzeuges in der Vergangenheit mit einzubeziehen ist (
BSG, Urteil vom 23.08.2013 -
B 8 SO 24/11 R Rn. 18; Urteil des erkennenden Senats a.a.O.).
Nach seinem Vorbringen verfolgt der Kläger mit der begehrten Leistung im Wesentlichen das Ziel, seinen Heilpraktiker und weitere Hilfskräfte abholen und wieder nach Hause bringen zu können, einzukaufen sowie soziale Kontakte
bzw. Freundschaften zu pflegen.
Mit Blick auf die Transferfahrten des Heilpraktikers und der sonstigen Hilfskräfte erscheint schon fraglich, ob es sich insoweit überhaupt um angemessene Wünsche des Klägers im Sinne von § 9
Abs. 2
S. 1
SGB XII handelt, und ob diese somit in dem vorliegenden Zusammenhang überhaupt Bedeutung erlangen können (
vgl. zu diesem Maßstab Urteil des erkennenden Senats a.a.O.
m.w.N.). Hinsichtlich der Transferfahrten des Heilpraktikers haben der Beklagte und das Sozialgericht schon zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Kläger Leistungen der Krankenbehandlung nach den Vorschriften des
SGB V zur Verfügung stehen und somit die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenbehandlung außerhalb des Systems des
SGB V im häuslichen Bereich durch den Kläger unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe nach dem
SGB XII schon im Ansatz nicht nachvollziehbar ist. Ferner hat der Kläger bislang nur behauptet, aber nicht nachvollziehbar begründet, warum es seinem Heilpraktiker, der die Behandlungsleistungen gegenüber dem Kläger wohl ohnehin nur aus persönlicher Verbundenheit erbringt, nicht möglich oder zumutbar sein soll, die Wohnung des Klägers mit eigenen Mitteln aufzusuchen. Was die Hilfs- und Pflegekräfte angeht, fehlt ebenfalls bislang jeder nachvollziehbare Vortrag dazu, um welche Personen es sich handelt, und wie häufig insoweit Transferfahrten erforderlich sein sollen. Dies gilt umso mehr, als nach dem derzeitigen Sachstand der Kläger keine Pflegebeihilfe von der Beigeladenen mehr erhält, weil nach deren Feststellungen der Bedarf an grundpflegerischen Maßnahmen und hauswirtschaftlicher Versorgung nur weniger als 15 Minuten täglich beträgt.
Die selbständige Erledigung von Einkäufen sowie die Pflege sozialer Beziehungen und Freundschaften sind zwar auch eingliederungshilferechtlich anerkennenswerte Ziele. Es erscheint jedoch nicht plausibel, dass zur Erreichung dieser Ziele die Ausstattung des Klägers mit einem automatikgetriebenen
Kfz als erforderlich anzusehen sein könnte.
Denn auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren ist nicht ersichtlich, dass er die genannten Ziele nicht auch anders - etwa durch die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel oder auch zu Fuß - erreichen könnte. Soweit der Kläger geltend macht, das Sozialgericht habe im Termin zur mündlichen Verhandlung einen unzutreffenden Eindruck von seiner Fähigkeit, sich zu Fuß fortzubewegen oder öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, bekommen, ist er hinreichend konkrete Belege hierfür jedenfalls bislang schuldig geblieben. Sein Einwand, es liege eine Personenverwechslung vor, ist abwegig. Die Behauptungen des Klägers, er habe vor und nach dem Termin Behandlungsmaßnahmen seines Heilpraktikers in Anspruch nehmen müssen, und es sei bereits im Jahr 2010 eine Herzinsuffizienz festgestellt worden, reichen dafür nicht aus. Denn der Eindruck des Sozialgerichts wird gestützt durch das (nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht) erstellte Pflegegutachten vom 02.04.2014. Nach den dortigen Ausführungen ist der Kläger in der Lage, seine Wohnung zu Fuß aufzusuchen und zu verlassen. Der Hilfebedarf im Bereich Mobilität wurde auf (nur) drei Minuten täglich festgesetzt, wobei darin bereits Hilfestellungen beim Einstieg in die Badewanne erfasst sind. In den zusammenfassenden Ausführungen (unter Punkt 3.2 des Gutachtens) werden Einschränkungen des Klägers im Bereich der Mobilität zwar angesprochen. Eine Unzumutbarkeit, etwa Einkäufe im Nahbereich zu Fuß durchzuführen oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, lässt sich damit jedoch nicht plausibilisieren. Auch zu weiteren Ermittlungen sah sich der Senat aufgrund des nicht hinreichend konkreten Vortrages des Klägers insoweit nicht veranlasst.
Seine Sozialkontakte pflegt der Kläger in einem Umkreis von etwa 12-15
km und damit in einer Entfernung, die sich insbesondere ausgehend von der städtischen Lage der Wohnung des Klägers üblicherweise problemlos mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen lässt. Die Einwände des Klägers, er könne aufgrund seines derzeitigen schwerbehindertenrechtlichen Status den Behindertenfahrdienst der Beigeladenen nicht in Anspruch nehmen, und es entstünden ihm zu hohe Kosten bei der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel, greifen nicht durch. Denn etwaige höhere Aufwendungen für Mobilität kann er jedenfalls in gewissem Rahmen durch den Mehrbedarfszuschlag abdecken, der ihm laufend von der Beigeladenen auf der Grundlage von § 30
Abs. 1
Nr. 2
SGB XII gewährt wird (
vgl. zu der Zielrichtung des Zuschlages nach
§ 30 Abs. 1 SGB XII Simon in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 30 Rn. 34
m.w.N.).
Schließlich steht der Erforderlichkeit der begehrten
Kfz-Beihilfe im Rahmen von Leistungen des Sechsten Kapitels
SGB XII auch der Umstand entgegen, dass der Kläger (weiterhin) über ein eigenes
Kfz verfügt. Anhaltspunkte, dass er dieses aus gesundheitlichen Gründen nicht nutzen könnte, ergeben sich aus den aktenkundigen Unterlagen, insbesondere dem Pflegegutachten vom 02.04.2014 (und auch dem jüngsten orthopädischen Gutachten des
Dr. T vom 16.10.2009 in der beigezogenen Prozessakte des Sozialgerichts Köln - S 10 SB 127/08), nicht. Danach ist auch die Versorgung mit einem Automatik-
Kfz nicht erforderlich, da die Beweglichkeit der oberen Extremitäten, etwa auf der rechten Seite zur Bedienung des Schalthebels, offenbar nicht eingeschränkt ist. Nach den Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 25.08.2014 ist das Fahrzeug aktuell zumindest grundsätzlich nutzbar. Im Übrigen räumt der Kläger in seinem letzten Schriftsatz vom 18.11.2014 ein, dass er auch ein
Kfz mit Schaltgetriebe
ggf. ohne Lenkhilfe führen könne. Die Frage, ob ein Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe der
§§ 9 Abs. 2 Nr. 11,
10 Abs. 6 EinglHV in Betracht kommt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
b) Liegen schon die Voraussetzungen eines Anspruches auf Gewährung von Eingliederungshilfe im Rahmen eines gebundenen Anspruches nicht vor, kann nichts Anderes hinsichtlich der Ermessensvorschrift des § 53
Abs. 1
S. 2
SGB XII gelten.
2. Auch in formeller Hinsicht ist eine Beschwer des Klägers nicht erkennbar. Selbst wenn der Beklagte als im Außenverhältnis gegenüber dem Kläger unzuständiger Leistungsträger entschieden haben sollte, unterläge der Bescheid vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2013 nicht der Aufhebung, weil er seinem Verfügungssatz nach - Ablehnung der geltend gemachten Leistungen der Eingliederungshilfe - unabhängig davon zutreffend bleibt, ob die Ablehnung aus materiell-rechtlichen oder aus formellen Gründen hätte erfolgen müssen.
Soweit es bislang an einer formellen Entscheidung der Beigeladenen über den Leistungsanspruch fehlt, beschwert dies den Kläger ebenfalls nicht. Denn im Falle ihrer Zuständigkeit und des Vorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen hätte sie in dem vorliegenden Verfahren auf der Grundlage von § 75
Abs. 5
SGG zur Erbringung der begehrten Leistung der Eingliederungshilfe verurteilt werden können.
3. Die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen des Klägers gegenüber dem Beklagten oder der Beigeladenen (erst im Berufungsverfahren) stellt sich als unzulässige Klageänderung (§ 99
SGG) dar, so dass der Senat hierüber keine Entscheidung treffen muss. Denn die Änderung der Klage ist insoweit nicht sachdienlich, und der Beklagte oder die Beigeladene haben sich auf die geänderte Klage auch nicht eingelassen. Unabhängig davon sind Amtshaftungsansprüche nicht auf dem Sozialrechtsweg, sondern vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen (§ 17
Abs. 2 GVG
i.V.m. Art. 14
Abs. 3
S. 4 und 34
S. 3
GG). Der Senat hat von einer Abtrennung und Teilverweisung des Verfahrens wegen Amtshaftung an das allein zuständige Landgericht im wohlverstandenen Interesse des Klägers an einer Vermeidung von (in einem landgerichtlichen Verfahren unvermeidbaren) Prozesskosten abgesehen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
Abs. 1
S. 1
SGG.
IV. Gründe für eine Zulassung der Revision § 160
Abs. 2
SGG liegen nicht vor.