Urteil
Teilhabe am Arbeitsleben durch Umbau eines Kraftfahrzeugs

Gericht:

LSG Baden-Württemberg 1. Senat


Aktenzeichen:

L 3 AL 2131/14


Urteil vom:

23.03.2015


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. April 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Rechtsweg:

SG Stuttgart, Urteil vom 16. April 2014 - S 21 AL 2493/12

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Erstattung von Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis, der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges und dessen behindertengerechten Umbau.

Der am 01.03.1995 geborene Kläger leidet unter Achondroplasie, einer erblichen Störung der Knorpelbildung, die zu einem disproportionierten Kleinwuchs führt. Beim Kläger, der eine Körpergröße von 1,37 m aufweist, sind deswegen ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs der erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ("G") festgestellt.

Im Juli 2011 beantragte der Kläger vor dem Hintergrund des bevorstehenden Beginns einer Berufsausbildung, die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, konkret die Übernahme der Kosten für die Erlangung des Führerscheins und den Umbau des erforderlichen Kraftfahrzeuges.

Dr. A. vom ärztlichen Dienst der Beklagten führte in einer gutachterlichen Äußerung vom 21.10.2011 aus, der Kläger könne sowohl den Weg von seinem Wohnort zum ausbildenden Betrieb als auch den zur Berufsschule in Waiblingen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen, es bestehe keine gesundheitliche Notwendigkeit, die Wegstrecke in einem Kraftfahrzeug zurückzulegen. Zur Vermeidung des Transports schwerer Bücher sollte, so Dr. A., ein doppelter Satz an Schulbüchern bereitgestellt werden.

Von September 2011 - Januar 2014 durchlief der Kläger - erfolgreich - eine Ausbildung zum Bankkaufmann bei der Volksbank Welzheim. Seit Beendigung der Berufsausbildung ist der Kläger dort beschäftigt.

Mit getrennten Bescheiden vom 15.12.2011 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen zum Erwerb einer Fahrerlaubnis sowie für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges einschließlich der erforderlichen behindertengerechten Zusatzausstattung ab. Zur Begründung führte sie jeweils aus, der Kläger sei nach den agenturärztlichen Feststellungen nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen.

Zur Begründung seiner hiergegen eingelegten Widersprüche brachte der Kläger vor, dass er zur Bewältigung der Anfahrten zur Berufsschule auf ein Auto angewiesen sei. Um rechtzeitig zur Berufsschule zu gelangen, müsse er um 6.10 Uhr das Haus verlassen und sei sodann 1 ½ Stunden unterwegs. Hierbei müsse er den Schulranzen, der ein Gewicht von 7 kg aufweise mit sich führen. Seit Beginn der Berufsausbildung habe er deswegen wieder vermehrt Schmerzen und müsse zur Krankengymnastik. Zu Fortbildungen und Seminaren müsse er von seinen Eltern gefahren werden. Infolge der behinderungsbedingt verkürzten Arme könne er nur ein speziell umgebautes Kraftfahrzeug fahren. Er legte einen Arztbrief von Dr. B., ärztlicher Leiter der Sektion Kinderorthopädie des Universitätsklinikums Freiburg, vom 01.02.2012 vor, in dem u.a. ausgeführt wird, dass es aus medizinischer Sicht zu begrüßen sei, behinderungsgerechte Umbaumaßnahmen an einem Kraftfahrzeug durchzuführen. Bei Achondroplasiepatienten, die auf ihre Gehfähigkeit angewiesen seien, zeigte sich im Allgemeinen eine Überlastung des Rückens. Mit einem Schreiben vom 23.02.2012 wurde seitens der Volksbank Welzheim mitgeteilt, dass arbeitgeberseitig der Erwerb der Fahrerlaubnis befürwortet werde, da der Kläger auch in den Filialen in C. und D. eingesetzt werden solle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger könne, so die Beklagte begründend, nach den gutachterlichen Äußerungen ihres ärztlichen Dienstes, sowohl seine Ausbildungsstätte als auch die Berufsschule mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Dem Transport schwerer Schulbücher könne durch die Anschaffung eines zweiten Satzes von Büchern begegnet werden.

Hiergegen hat der Kläger am 30.04.2012 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er unter Verweis auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren vorgetragen, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gefährde die schwer aufgebaute "Gesundheit". Während der Berufsschulzeit habe er Schmerzen im Rücken und in den Beinen gehabt, weil er einen ca. 7 kg schweren Rucksack für drei Stunden am Tag mit sich führen musste. Auch habe er darauf achten müssen, durch die Schultaschen anderer Schüler in Bus und Bahn, die sich auf seiner Augenhöhe befunden hätten, keine Verletzungen zu erleiden. Er sei daher gezwungen gewesen, durch den Kauf und Umbau eines fahrschultauglichen und behindertengerechten Kraftfahrzeuges sowie den Erwerb der Fahrerlaubnis selbst Abhilfe zu schaffen. Dies sei auch deswegen notwendig gewesen, um zu seinen beruflichen Einsatzorten zu gelangen. Der Kläger hat hierzu Belege über die Bestellung eines Neufahrzeuges der Marke Skoda, Modell Fabia, zum Preis von insg. 15.899,- EUR nebst einem Kostenvoranschlag für den Einbau einer Standheizung i.H.v. 2.043,- EUR, die Rechnung der Fahrschule Bischof über 1.426,83 EUR, Rechnungen des TÜV über 94,61 EUR (Fahrzeugabnahme nach Umbau) und 167,79 EUR (Erstellung eines Eignungsgutachtens und Fahrprobe) und die Gebührenrechnung der Fahrerlaubnisbehörde des Rems-Murr-Kreises (86,60 EUR) vorgelegt. Ferner hat er ein Schreiben der Volksbank Welzheim vom 27.02.2014 beigebracht, wonach der Kläger im Service-Team der Bank tätig sei und für die Wahrnehmung von Auswärtsterminen einen Führerschein benötige. Das von der Bank gestellte Fahrzeug könne von ihm nicht genutzt werden, da dieses nicht behindertengerecht sei.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat hierzu vorgebracht, eine Förderung komme nicht in Betracht, wenn der behinderte Mensch zumutbar zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seinem Arbeits- oder Ausbildungsplatz gelangen könne. Die Wegstrecke vom Wohnort zum Arbeitsplatz belaufe sich auf 1,2 km und könne vom Kläger fußläufig erreicht werden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach Medienpublikationen ein erfolgreicher Leichtathlet im Wurfdisziplinen sei, und ihm das Tragen von Taschen möglich sei. Die Förderung nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) sei auf den Leistungsbereich der Teilhabe am Arbeitsleben begrenzt, weswegen private oder soziale Belange nicht berücksichtigt werden könnten.

Das SG hat Dr. B. als sachverständigen Zeugen einvernommen. In seiner Stellungnahme vom 23.08.2012 hat er ausgeführt, beim Kläger bestehe eine Skelettdysplasie i.S. einer Chondrodystrophie. Diese führe zu einer vermehrten Lordoisierung der unteren Wirbelsäule, deren Kompensation zu einer Streckhemmung der Hüft- und Kniegelenke führe. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit einer Fahrdauer von 1,5 Stunden sei dem Kläger zumutbar, das Tragen von Akten bei längeren Fußwegen sei hingegen eher ungünstig. Erschwert seien insb. das Ein- und Aussteigen sowie das Erklimmen der Sitze sowie das Festhalten während der Fahrt.

Das SG hat sodann Dr. E., Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie, Oberarzt der Klinik für Orthopädie, Unfallchirurgie und Wiederherstellungschirurgie am Marienhospital Stuttgart, zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Dr. E. hat in seinem orthopädischen Gutachten vom 03.04.2014 beim Kläger einen disproportionalen Minderwuchs diagnostiziert, der sich beim Kläger durch kurze Arme und Beine, durch die Verkürzung der Finger und Zehen und durch eine bauchwärts vermehrte Krümmung der Lendenwirbelsäule mit daraus resultierender Beckenkippung nach vorne manifestiere. Der Kläger hat gegenüber dem Gutachter u.a. mitgeteilt, dass er im Rahmen seiner sportlichen Betätigung im deutschen Kader für Behinderte auch Konditionstraining betreibe und hierzu jogge. Dr. E. hat die Einschätzung vertreten, dem Kläger sei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar möglich. Erschwerend seien wegen der verkürzten Beine Höhenunterschiede beim Ein- und Aussteigen. Dies sei für den Kläger mit einer vermehrten Kraftanstrengung verbunden. Der Kläger könne, so Dr. E. weiter, eine ca. 15-minütige Wegstrecke zu Fuß zurück legen. Der Kläger habe auch über Schmerzen bei längerem Stehen und der Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Hilfe beim Betätigen der "Stopp-Taste" berichtet.

Mit Beschluss vom 31.03.2014 hat das SG den Landkreis Rems-Murr-Kreis nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Verfahren beigeladen. Sodann hat es die Klage mit Urteil vom 16.04.2014 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, zwar könne nach § 15 Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) die Erstattung von Kosten, die durch die Selbstbeschaffung der begehrten Leistungen entstanden seien, verlangt werden, dies setze jedoch voraus, dass die Leistungen zu Unrecht verweigert worden sei. Die Beklagte habe es jedoch zu Recht abgelehnt, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren. Nach §§ 112 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) könnten für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erforderten. Nach den medizinischen Ermittlungen sei es, das SG, jedoch nicht davon überzeugt, dass die begehrten Teilhabeleistungen erforderlich i. S. d. § 112 Abs. 1 SGB III seien, die Teilhabe des Klägers am Arbeitsleben sei vielmehr auch ohne die begehrten Kraftfahrzeughilfen auf Dauer gesichert. Auch nach den über § 7 SGB IX anwendbaren § 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6, Abs. 8 Nr. 1 SGB IX lasse sich der geltend gemachte Anspruch nicht herleiten, da der Kläger nicht dauerhaft auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei, um seinen Ausbildungs- bzw. Arbeitsort zu erreichen. Er könne vielmehr öffentliche Verkehrsmittel benutzen und auch kürzere Strecken zu Fuß zurück legen. Sowohl Dr. B. als auch Dr. E. hätten - jedenfalls sinngemäß - mitgeteilt, dass die Benutzung eines Kraftfahrzeuges die Anreise des Klägers zum Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatz zwar erleichtere, aber nicht notwendig sei. Dies sei vor dem Hintergrund der benannten freien Beweglichkeit der Extremitäten und der bestehenden Stabilität der Kniegelenke auch nachvollziehbar. Insb. die sportliche Betätigung des Klägers stehe der Annahme eines eingeschränkten Gehvermögens entgegen. Den bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auftretenden Rückenschmerzen könne durch ein Abstellen des Rucksacks oder durch die Nutzung eines Sitzplatzes begegnet werden. Schließlich bestehe auch nach den Regelungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) kein Anspruch auf Übernahme der streitgegenständlichen Kosten, da es das Ziel der Eingliederungshilfe nach den §§ 19 Abs. 3, 53 Abs. 1 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sei, den Kläger zu einer selbständigen Lebensführung zu befähigen. Diese sei jedoch im Fall des Klägers nicht eingeschränkt, er sei bereits gut integriert.

Gegen das am 22.04.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.05.2014 Berufung eingelegt. Entgegen der Einschätzung des SG sei es ihm nicht zuzumuten, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die vom SG angeführten ärztlichen Einschätzungen seien so zu verstehen, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für ihn nur unter Gefährdung der Gesundheit möglich sei. Er könne keine Lasten tragen und sich bei Nutzung eines Stehplatzes in einem Bus nicht an den Haltegriffen festhalten. Die Erlangung seiner automobilen Mobilität hätte sich behinderungsbedingt im Vergleich mit einem normalwüchsigen Freund um ca. ein Jahr verzögert und sei mit zusätzlichen Kosten von ca. 18.000,- EUR verbunden gewesen. Soweit dem Kläger entgegen gehalten werde, dass er im Behindertensport aktiv sei, führe dies dazu, dass er hierfür im Ergebnis bestraft werde. Anderen Kleinwüchsigen seien die begehrten Leistungen problemlos bewilligt worden.


Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. April 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2012 zu verurteilen, die vom Kläger verauslagten Kosten für den Erwerb des Kraftfahrzeuges, dessen behinderungsbedingten Umbau, den Erwerb der Fahrerlaubnis sowie die TÜV-Kosten und die Kosten der Gebühren der Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 16. April 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2012 zu verurteilen, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.


Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages verweisen sie auf die aus ihrer jeweiligen Sicht überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Die Beigeladene trägt ergänzend vor, Leistungen, die der beruflichen Rehabilitation zuzuordnen seien, seien von ihr nicht zu erbringen. Im Übrigen habe der Kläger seinen ggf. bestehenden Bedarf selbst gedeckt, bevor er ihm, dem Sozialhilfeträger, bekannt geworden sei, so dass die geltend gemachte Leistungsgewährung nicht in Betracht komme.

Nachdem der Kläger bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 24.10.2014 darauf hingewiesen wurde, dass die Berufung nach einer vorläufigen Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg verspreche, sind die Beteiligten mit Schreiben vom 05. bzw. 17.11.2014 darauf hingewiesen worden, dass der Senat erwägt, nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden. Ihnen ist Gelegenheit eingeräumt worden, sich hierzu zu äußern.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insb. des Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte verwiesen.

II.

Die form - und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, führt jedoch für den Kläger nicht zum Erfolg.

Der Senat konnte die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Gründe für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht vorgebracht und sind dem Senat auch anderweitig nicht ersichtlich.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 15.12.2011 (Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm für den Erwerb des Kraftfahrzeuges, dessen behinderungsbedingten Umbau, den Erwerb der Fahrerlaubnis, die Fahrzeugabnahme und den Eignungstest durch den TÜV und der Gebühren der Fahrerlaubnisbehörde verauslagten Kosten.

Da der Kläger die Kosten für den Erwerb des Kraftfahrzeuges, dessen behinderungsbedingten Umbau, den Erwerb der Fahrerlaubnis, die Fahrzeugabnahme und den Eignungstest durch den TÜV und die Gebühren der Fahrerlaubnisbehörde nach dem Gesamtzusammenhang seines Vortrages bereits selbst getragen hat, ist das klägerische Begehren im Rahmen des § 123 SGG dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Erstattung der Kosten i.H.v. insg. 19.717,83 EUR nach der gesetzlichen Maßgabe begehrt.

§ 15 Abs. 1 SGB IX und die dort geregelten Erstattungspflichten des Rehabilitationsträgers begründen - trägerübergreifend - Kostenerstattungsansprüche für selbstbeschaffte Teilhabeleistungen (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R - veröffentlicht in juris, dort Rn. 12); sie sind daher auch gegenüber der Beklagten und der Beigeladenen heranzuziehen. Von den in § 15 Abs. 1 Sätze 1 - 3 und Satz 4 SGB IX geregelten drei unterschiedlichen Tatbeständen, die zur Kostenerstattungspflicht führen können, kommt vorliegend einzig die in Satz 4 aufgeführte Alternative der unrechtmäßigen Leistungsablehnung in Betracht, da keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Gewährung der begehrten Leistungen unaufschiebbar gewesen ist.

Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX hat einen Sachleistungsanspruch gegen den Rehabilitationsträger (Primäranspruch) zur Grundvoraussetzung, der sich aus dem materiellen Leistungsrecht ergibt. Die klägerseits begehrten Leistungen sind hierbei als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben i.S.d. § 5 Nr. 2 SGB IX zu qualifizieren, da der Schwerpunkt, in Abgrenzung zu den Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 5 Nr. 4 SGB IX, für den Kläger in der Verschaffung und Erhaltung von Erwerbsmöglichkeiten liegt.

Behinderten Menschen können nach § 112 Abs. 1 SGB III in der ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I 2854) Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Da sich aus den §§ 112 ff SGB III nichts abweichendes i.S.d. § 7 Abs. 2 SGB IX ergibt, sind darüber hinaus subsidiär auch die §§ 33 - 43 SGB IX heranzuziehen. Nach § 33 Abs. 1 SGB IX werden die erforderlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen umfassen nach § 33 Abs. 3 SGB IX u.a. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Nr. 1) und sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten (Nr. 6). Diese Leistungen umfassen nach § 33 Abs. 8 Satz 1 SGB IX u.a. auch Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV. Eine Leistungsgewährung setzt nach § 3 Abs. 1 KfzHV voraus, dass der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen (Nr. 1) und der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (Nr. 2).

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Dies ist bei dem an Achondroplasie leidenden Kläger, bei dem ein GdB von 70 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "G" festgestellt sind, der Fall.

Dem insofern gleichlautenden Gesetzeszweck des § 112 SGB III und § 33 SGB IX, der dauerhaften beruflichen Eingliederung des behinderten Menschen, entsprechend, können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben jedoch jeweils nur dann erbracht werden, wenn die Gewährung der Leistung wegen der Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist, um die Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen. Dies ist anhand einer prognostischen Einzelfallbetrachtung zu beurteilen. Hierbei sind insb. die wechselseitigen Beziehungen zwischen den bestehenden Schädigung, den hierdurch bedingten Beeinträchtigungen der Teilhabe einerseits mit den verbliebenen Ressourcen und dem personen- und umweltbezogenen Kontext zu berücksichtigen (vgl. Luik in Eicher/Schlegel, SGB III n.F., Stand April 2013, § 112, Rn. 35 unter Hinweis auf die Gemeinsamen Empfehlungen "Teilhabeplan" der Reha-Träger vom 16.12.2004 [abrufbar unter www.barfrankfurt.de]). Klägerseits werden die begehrten Leistungen zuvorderst unter dem Aspekt der Fähigkeit des Klägers seine Ausbildungs- bzw. zwischenzeitlich seine Arbeitsstätte erreichen zu können, geltend gemacht. Dass die konkret ausgeübte Tätigkeit des Bankkaufmanns behinderungsbedingt eingeschränkt sei, wird klägerseits nicht angeführt. Die Notwendigkeit i.S.d. § 112 SGB III und § 33 SGB IX ist im Kontext der Mobilität des Klägers dann anzunehmen, wenn die Nutzung eines Kraftfahrzeuges die einzige zumutbare Möglichkeit ist, die Ausbildungs- bzw. Arbeitsstätte zu erreichen. Dies ist zur Überzeugung des Senats jedoch nicht der Fall. Vielmehr stand und steht dem Kläger mit der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine Beförderungsalternative offen. Der gerichtliche Sachverständige Dr. E. hat in seinem orthopädischen Gutachten vom 03.04.2014 ausgeführt, dass der Kläger in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und eine 1 ½ stündige Fahrt mit mehrfachem Umsteigen bewältigen zu können. Zwar leide der Kläger unter einer disproportionale Verkürzung der Arme und Beine, einer Verkürzung der Finger und Zehen sowie unter einer vermehrten Krümmung der Lendenwirbelsäule, wodurch die vom Kläger angeführten behinderungsbedingten Erschwernisse, insb. beim Ein- und Aussteigen, aufträten. Der Gutachter hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass es dem Kläger möglich sei, diese unter einer erhöhten Kraftanstrengung zu bewältigen. Zu deren Entfaltung ist der Kläger nach seiner körperlichen Konstitution zur Überzeugung des Senats auch in der Lage. Der Kläger ist nach seinem eigenen Internet-Auftritt (www.niko-kappel.de) Behindertensportler. Hierbei ist er u.a. in den Disziplinen Kugelstoßen und Speerwerfen mehrfacher Juniorenweltmeister seiner Alters- und Schadensklasse. Seine persönliche Bestleistung im Kugelstoßen von mehr als 11 m bei einem Gewicht des Sportgeräts von 4 kg verdeutlicht, dass der Kläger trotz der bestehenden Behinderung in der Lage ist, die erforderliche Kraft aufbringen zu können, bspw. um sich beim Ein- und Aussteigen an Handläufen oder ähnlichen Einstiegshilfen halten und unterstützend ziehen zu können. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dies dem Kläger nicht zumutbar wäre.

Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats überdies in der Lage, Wege zu den Haltepunkten der öffentlichen Personenbeförderung zumutbar zu Fuß bewältigen zu können. Der Kläger hat gegenüber dem Gutachter Dr. E. u.a. mitgeteilt, dass er im Rahmen seiner sportlichen Betätigung auch Konditionstraining betreibe und hierbei jogge. Überdies hat der Kläger bei der Junioren- Weltmeisterschaft im Jahr 2014 auch (erfolgreich) an einem Staffelwettbewerb (4x100m) teilgenommen (http://www.niko-kappel.de/ergebnisse-2010-2014.html), woraus dem Senat deutlich wird, dass dem Kläger auch längere fußläufige Wege zumutbar sind. Hierzu korrespondierend hat Dr. E. in seinem Gutachten ein sicheres flüssiges Gangbild beschrieben. Soweit der Kläger vorbringt, er habe einen ca. 7 kg schweren Rucksack tragen müssen, vermag der Senat gleichfalls nicht zu erkennen, dass dies dem Kläger nicht zumutbar möglich gewesen ist. Bereits die sich aus den im benannten Internetauftritt des Klägers veröffentlichen Bildern vermittelnde körperliche Konstitution des Klägers lässt erkennen, dass sich dieser in einem austrainierten Zustand befindet, der das Tragen einer Last von 7 kg ohne weiteres zulässt. Da überdies der Aufbau von Muskelmasse, wie sie der Kläger aufweist, nur über regelmäßiges und intensives Krafttraining möglich ist und hierzu Gewichte von weit mehr als 7 kg eingesetzt werden, ist der Kläger zur Überzeugung des Senats in der Lage, einen Rucksack mit 7 kg, so erforderlich auch - rückenschonend - mit den Armen und Händen tragen und bewegen zu können. Die klägerseits ferner geltend gemachten Schmerzen bei längerem Stehen und die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Hilfe beim Betätigen der "Stopp-Taste" können eine Erforderlichkeit i.S.d. § 112 SGB III gleichfalls nicht bedingen, da es dem Kläger zumutbar möglich ist, einen Sitzplatz für behinderte Menschen in Anspruch zu nehmen und sich ggf. bei der Betätigung der "Stopp-Taste" helfen zu lassen.

Soweit zur Begründung der Berufung vorgebracht wird, der Kläger werde durch die Berücksichtigung seiner sportlichen Aktivität bestraft, ist dem entgegen zu halten, dass bei der Bewertung des Vorliegens von medizinischen Voraussetzungen von Sozialleistungen im gesamten Sozial (versicherungs)recht nicht das Vorliegen einer Erkrankung - die Diagnose - sondern das verbleibende tatsächliche Funktionsniveau maßgebend ist, weswegen ein Rückgriff auf das durch die sportliche Betätigung des Klägers bedingte ausreichende Leistungsvermögen zulässig und geboten ist. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der weitere Vortrag, anderen Kleinwüchsigen seien die begehrten Leistungen problemlos bewilligt worden, nicht.

Mithin ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Nutzung eines Kraftfahrzeuges zur Erreichung seiner Ausbildungs- bzw. Arbeitsstätte alternativlos war bzw. ist. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben waren daher nicht notwendig i.S.d. § 112 SGB III und § 33 SGB IX. Ob die Benutzung eines Kraftfahrzeuges für den Kläger oder den Arbeitgeber eine Erleichterung darstellt oder die innerbetriebliche Verwendbarkeit erhöht, ist im Rahmen der Prognoseentscheidung hingegen nicht von maßgeblicher Bedeutung. I.d.S. bestimmt § 3 Abs. 3 KfzHV, dass wenn der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist, Kraftfahrzeughilfe (nur dann) geleistet wird, wenn infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist. Gründe, dass es dem Arbeitgeber des Klägers, der Welzheimer Bank, nicht zuzumuten ist, dem Kläger, den sie in unterschiedlichen Filialen einsetzt, ein behinderungsgerechtes Kraftfahrzeug zur Verfügung zu stellen, sind dem Senat nicht ersichtlich.

Die Prüfungs- und Leistungspflicht der Beklagten erstreckt sich ferner auch auf mögliche Anspruchsgrundlagen nach dem SGB XII. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellt bei Beantragung von Leistungen zur Teilhabe der zuerst angegangene Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, ist er, der Rehabilitationsträger, für die Prüfung des Anspruchs des Klägers sowie die Leistung an diesen unter allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zuständig.

Nach § 53 Abs. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) konkretisiert. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges wird nach § 8 Abs. 1 Satz 1, 2 EinglHV in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kfz angewiesen ist. "Angewiesen sein" bedeutet im gegebenen Zusammenhang die Alternativlosigkeit der Benutzung eines Kraftfahrzeuges weil anderweitiger Beförderungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2014 - L 2 SO 4058/13 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 20). Da der Kläger jedoch, wie oben ausgeführt, in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen nach § 53 SGB XII.

Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm für den Erwerb des Kraftfahrzeuges, dessen behinderungsbedingten Umbau, den Erwerb der Fahrerlaubnis, die Fahrzeugabnahme und den Eignungstest durch den TÜV und der Gebühren der Fahrerlaubnisbehörde verauslagten Kosten; die Bescheide vom 15.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2012 erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Im Hinblick auf den Prüf- und Leistungsumfang der Beklagten, der auch Leistungen der Sozialhilfe umfasst, und darauf, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten hat, besteht auch gegen die Beigeladene kein Kostenerstattungsanspruch.

Soweit der Kläger hilfsweise einen Neubescheidungsantrag stellt, ist dem Begehren gleichfalls nicht zu entsprechen. Ein Bescheidungsurteil ist nach § 131 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m Abs. 3 SGG in Fällen fehlender Spruchreife zu erlassen. Dies betrifft insb. Fälle, in denen ein Ermessen eingeräumt wird (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 131, Rn. 12). Zwar wird dem Rehabilitationsträger in § 112 ff SGB III und § 33 SGB IX jeweils ein solches eröffnet, indes liegen, wie ausgeführt bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der möglichen Anspruchsgrundlagen nicht vor, so dass die Beklagte keine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Da die Sache auch im Übrigen spruchreif ist, ist dem Hilfsantrag nicht stattzugeben.

Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 16.04.2014 ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Referenznummer:

R/R9678


Informationsstand: 09.01.2024