Kurzfassung:
Eine dauerhaft voll erwerbsgeminderte, gehbehinderte Person ist nicht zur Teilhabe am Arbeitsleben auf ein
Kfz entsprechend den §§ 53
ff. SGB XII in Verbindung mit
§ 8 Abs. 1 EingliederungshilfeVO angewiesen. Dies hat grundsätzlich eine auf Dauer angelegte Erwerbstätigkeit mit einem ausreichenden zeitlichen Umfang zur Voraussetzung und ist bei der Ausübung einer lediglich freien, geringfügig angelegten Tätigkeit nicht erfüllt. In welchem Maß und durch welche Aktivitäten eine behinderte Person am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 8
Abs. 1
EinglHVO teilnimmt, ist maßgeblich abhängig von ihren individuellen Bedürfnissen unter besonderer Berücksichtigung ihrer persönlichen Wünsche und der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (§ 9
Abs. 2
SGB XII).
Ein Anspruch auf eine "Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs" nach § 8
EinglHVO besteht nur dann, wenn der individuelle Teilhabebedarf eines behinderten Menschen aufgrund der Behinderung nur mit einem
Kfz gedeckt werden kann.
Vergleichsmaßstab ist hier eine nicht behinderte Person in vergleichbarer Lebenslage, mit gleichem Wohnort, gleicher sozialer und familiärer Situation sowie mit gleichem Terminkalender. Anderenfalls würde mit der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nicht mehr die Gleichstellung, sondern die Besserstellung dieses Personenkreises erreicht werden.