Urteil
Keine Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben bei voller Erwerbsminderung

Gericht:

LSG Schleswig-Holstein 9. Senat


Aktenzeichen:

L 9 SO 38/13


Urteil vom:

11.11.2015


Grundlage:

Leitsatz:

1. Zu den Voraussetzungen einer Kfz-Beihilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.

2. Für das Merkmal des Angewiesenseins auf ein eigenes Kraftfahrzeugs im Rahmen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist das individuelle Teilhabebedürfnis des Leistungsempfängers zugrunde zu legen.

3. Ein Anspruch auf Kfz-Beihilfe besteht nur dann, wenn der individuelle Teilhabebedarf lediglich aufgrund der Behinderung nur mit einem eigenen Kfz gedeckt werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn das Angewiesensein auf ein Kfz durch die ungünstige Lage des Wohnortes begründet ist.

4. Ein Anspruch auf den behindertengerechten Umbau eines Kfz setzt in jedem Fall voraus, dass dem Leistungsempfänger ein hierzu geeignetes Fahrzeug zur Verfügung steht.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Behindertenrecht 05/2016

Kurzfassung:

Eine dauerhaft voll erwerbsgeminderte, gehbehinderte Person ist nicht zur Teilhabe am Arbeitsleben auf ein Kfz entsprechend den §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit § 8 Abs. 1 EingliederungshilfeVO angewiesen. Dies hat grundsätzlich eine auf Dauer angelegte Erwerbstätigkeit mit einem ausreichenden zeitlichen Umfang zur Voraussetzung und ist bei der Ausübung einer lediglich freien, geringfügig angelegten Tätigkeit nicht erfüllt. In welchem Maß und durch welche Aktivitäten eine behinderte Person am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 EinglHVO teilnimmt, ist maßgeblich abhängig von ihren individuellen Bedürfnissen unter besonderer Berücksichtigung ihrer persönlichen Wünsche und der Umstände des jeweiligen Einzelfalls (§ 9 Abs. 2 SGB XII).

Ein Anspruch auf eine "Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs" nach § 8 EinglHVO besteht nur dann, wenn der individuelle Teilhabebedarf eines behinderten Menschen aufgrund der Behinderung nur mit einem Kfz gedeckt werden kann.

Vergleichsmaßstab ist hier eine nicht behinderte Person in vergleichbarer Lebenslage, mit gleichem Wohnort, gleicher sozialer und familiärer Situation sowie mit gleichem Terminkalender. Anderenfalls würde mit der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nicht mehr die Gleichstellung, sondern die Besserstellung dieses Personenkreises erreicht werden.

Referenznummer:

R/R7163


Informationsstand: 01.09.2016