II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist bereits unzulässig. Zwar wurde sie form- und fristgerecht gemäß § 173
SGG eingelegt (der Beschluss des SG wurde dem Antragsgegner am 22.09.2016 zugestellt, die Beschwerde ging beim SG am 18.10.2016 ein), es fehlt jedoch das für die gerichtliche Entscheidung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Der Antragsgegner hat die vom Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Leistung bereits vollständig erbracht durch Anweisung des in Rechnung gestellten Betrags für die Reparatur des
Kfz des Antragstellers am 30.09.2016. Durch die Erbringung der durch Beschluss des SG vom 16.09.2016 verfügten Verpflichtung ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners an einer Aufhebung der vorläufigen Leistungsverpflichtung entfallen.
Die Beschwerde als solche ist statthaft. Sie hat gemäß § 175
SGG nur aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Bei einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b
SGG entfaltet eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Auch ist eine einstweilige Anordnung ein Vollstreckungstitel
gem. § 199
Abs. 1
Nr. 2
SGG.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ein weiteres Betreiben des Verfahrens nicht mehr möglich ist.
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes werden vorläufige Regelungen in Bezug auf ein Streitverhältnis getroffen bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient der vorläufigen Befriedigung eines behaupteten Anspruchs. Eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz schafft daher lediglich eine prozessuale Zwischenregelung. Das prozessuale Ziel des Antragsgegners, das er mit der Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 16.09.2016 verfolgt, ist daher die Aufhebung dieser vorläufigen Leistungsverpflichtung. Ist er aber bereits durch seine freie Willensentschließung dieser nachgekommen, hat sich das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erledigt.
Anders als im Erkenntnisverfahren ist ein Übergang in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach der Erledigung nicht möglich, weil im Eilverfahren nur über die vorläufige Verfügung über den Streitgegenstand entschieden wird.
Diese Gegebenheit wird nicht durch den Einwand entkräftet, dass damit rechtstreues Verhalten missachtet und bestraft wird. Denn der in erster Instanz im Anordnungsverfahren verpflichtete Beteiligte hat es selbst in der Hand, ob er die Rechtmäßigkeit seiner Verpflichtung überprüfen lassen will.
Es steht diesem frei, Beschwerde einzulegen, ohne den Anspruch vorab vorläufig zu erfüllen. Dies ist angesichts der kurzen Verfahrensdauer eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vertretbar, anders als im Erkenntnisverfahren. Das entspricht aber im Übrigen demselben Umstand wie im Zivilprozess der vorläufigen Vollstreckung, die im sozialgerichtlichen Verfahren nicht bekannt ist. Der Antragsgegner ist in Befürchtung einer Zwangsvollstreckung nicht mehr gezwungen der Verpflichtung in der Zeit bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts nachzukommen. Denn andererseits ist der begünstigte Beteiligte seinerseits nicht gehalten, sofort aus dem Titel der Anordnung zu vollstrecken. Insoweit hat sich die Sachlage zu Gunsten der jetzt vertretene Rechtsansicht durch das BUK-NOG v. 19.10.2013 (BGBl. I
S. 3836) mit Wirkung vom 25.10.2013 geändert. Während früher gemäß § 929
Abs. 2
ZPO die Vollziehung der einstweiligen Anordnung nach Ablauf einer Monatsfrist unstatthaft gewesen ist, mit der Folge, dass das
LSG unter Umständen deshalb auf die Beschwerde der Verwaltung die Anordnung aufheben und der Antragsteller erneut eine einstweilige Anordnung beim SG beantragen musste, ist ein dementsprechender Handlungsdruck für den erstinstanzlich erfolgreichen Antragsteller nicht mehr gegeben. Denn in § 86b
Abs. 3
S. 4
SGG wird ausdrücklich nur noch auf die Anwendung von § 929
Abs. 1 und 3
ZPO verwiesen.
Der Argumentation von Plagemann (Plagemann/Stiegeler, jurisPR-SozR 5/2010
Anm. 6 C. 1. c) wird damit die Grundlage entzogen. "Wer für sich das Privileg des Eilrechtsschutzes in Anspruch nimmt, muss diesen auch durchsetzen, andernfalls geht er dieses Privilegs verlustig. Dasselbe muss dann aber auch umgekehrt gelten: Hat die Behörde erfüllt, wird ihr "Bedürfnis" an der Herstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung durch das Hauptsacheverfahren erfüllt."
Falls dennoch, etwa weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts länger dauert, die Vollstreckung betrieben wird, kann der unterlegenen Antragsgegner jederzeit einen Antrag nach § 199
Abs. 2
SGG stellen und die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels überprüfen lassen. Denn dieser Rechtshilfe ist an keine Fristen gebunden. Weitere Voraussetzung für § 199
Abs. 2
S. 1
SGG ist lediglich, dass gegen den Titel ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, der keine aufschiebende Wirkung hat. Insoweit zeigt schon der Gesetzestext ganz eindeutig, dass beide Rechtsbehelfe, Beschwerde und Antrag nach § 199
Abs. 2
SGG möglich sind. Insoweit muss auch berücksichtigt werden, dass sowohl die Entscheidungskompetenz, wie auch die Begründungserfordernisse und Maßstäbe zwischen beiden Entscheidungen unterschiedlich sind. So verlangt eine Aussetzung des Vollzugs im Sinne von § 199
Abs. 2 Satz 1
SGG besondere Umstände (ständige Spruchpraxis des Bayer.
LSG zuletzt vom am 24. September 2015, L 8 SO 198/15 ER), die Entscheidung erfolgt ausschließlich durch den Vorsitzenden und sie muss nicht begründet werden. All dies ist bei einer Entscheidung über die Beschwerde nicht der Fall.
Der Senat wendet sich deswegen, auch wegen der Neuregelung durch das BUG-NOG von seiner bisher vertretene Rechtsansicht ab, dass ein Rechtsschutzbedürfnis vorliege, wenn der Antragsgegner eine Verpflichtung aus einem erstinstanzlichen Beschluss in vollem Umfang nachgekommen ist (Beschluss vom 22. August 2014, Aktenzeichen L 8 SO 117/14 B E R). Es verbleibt aber bei der in dem genannten Beschluss geäußerte Rechtsansicht, dass der Zugang zum Beschwerdegericht für den unterliegenden Antragsgegner nicht alleine über § 199
Abs. 2
SGG gegeben ist. Dieses Verfahren wie auch dasjenige gemäß § 172 (Beschwerde) sind nebeneinander gegeben. Es ist daher weiterhin richtig, dass eine Auslegung, die einen im erstinstanzlichen Eilverfahren unterlegenen Sozialleistungsträger den Zugang zum Beschwerdegericht allein im Rahmen des § 199
Abs. 2
SGG - und damit vor Auszahlung der streitgegenständlichen Leistung - eröffnen wollte, Friktionen zur Folge hätte (zuletzt wiederholt vom
LSG B-Stadt-Brandenburg Beschl. v. 29.11.2016 - L 1 KR 475/16 B ER, BeckRS 2016, 112110, beck-online). Durch die Möglichkeit, neben einer Beschwerde nach § 172
SGG auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung durch einstweilige Anordnung gemäß § 199
Abs. 2
SGG zu stellen, ist eine Beschränkung des Zugangs zur Beschwerdeinstanz für den Sozialhilfeträger nicht gegeben. Wenn er jedoch der vorläufigen Leistungsverpflichtung nachkommt und die Möglichkeit eines Antrages nach § 199
Abs. 2
SGG nicht ergreift, so ist die Beschwer durch die Verpflichtung des SG zur vorläufigen Leistung entfallen und damit auch das Rechtsschutzbedürfnis (so auch Bayer.
LSG, Beschluss vom 10.07.2009, L 7 AS 323/09 B ER; Beschluss vom 24.02.2011, L 7 AS 54/11 B ER; Beschluss vom 11.04.2011, L 16 AS, 168/11 B ER;
LSG Hamburg, Beschluss vom 29.05.2007, L 5 B 591/06 ER AS;
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2010, L 26 AS 1921/09 B ER;
a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2007, L 32 B 1565/07 AS ER). Der Senat gibt damit insoweit seine bisherige Spruchpraxis auf (vergleiche Senatsbeschluss vom 22.08.2014, L 8 SO 117/14 B ER, wiederholt in Beschlüssen vom 26. Januar 2017, Az.: L 8 SO 283/16 B ER und 2. Februar 2017, Az.: L 8 SO 271/16 B ER).
Die Beschwerde war daher als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193
SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177
SGG unanfechtbar.