Urteil
Erledigung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - Kostenübernahme für KfZ Reparatur

Gericht:

LSG Bayern 8. Senat


Aktenzeichen:

L 8 SO 269/16 B ER


Urteil vom:

08.02.2017


Tenor:

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Verpflichtung der vorläufigen Kostenübernahme für eine Kfz-Reparatur in Höhe von 2.631,83 Euro. Der 1975 geborene Antragsteller (die Bezeichnung der Beteiligten aus der 1. Instanz werden beibehalten) ist diplomierter Kommunikationswirt. Gegenwärtig promoviert der Antragsteller an der Universität in W-Stadt. Er leidet seit Geburt an einer beinbetonten spinalen Muskelatrophie, die mit einem Muskelabbau sowie Muskelschwäche verbunden ist. Weiterhin liegen eine deutliche Deformation des Skeletts und dadurch eine deutlich eingeschränkte Lungenfunktion vor. Ein Grad der Behinderung von 100 und die Merkzeichen B, G, AG, H, RF sind festgestellt, ebenso Pflegestufe III. Der Antragsteller bezieht Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII, Hilfe zur Pflege sowie Eingliederungshilfe und wird 24 Stunden pro Tag von einer persönlichen Assistenz unterstützt (Kostenübernahme für 22,5 Stunden von der Landeshauptstadt A-Stadt im Rahmen der Hilfe zur Pflege, 1,5 Stunden durch Leistungen des Antragsgegners im Rahmen der Eingliederungshilfe). Der Antragsteller ist auf einen Rollstuhl angewiesen und benötigt zusätzlich umfassende Hilfe. Der Antragsgegner übernahm für das Studium des Antragstellers die Kosten für die Studienbegleitung und den behinderungsbedingten Mehrbedarf. Ferner wurden die Kosten für den Fahrdienst zwischen Wohnung und Hochschule übernommen. Dem Antragsteller wurden weiterhin in den Jahren 2000 - 2002 Kfz-Hilfe in Form der Kostenübernahme zur Beschaffung eines Kfz (Chrysler Voyager), für den behinderungsbedingten Umbau dieses Kfz sowie die Übernahme von Betriebskosten gewährt. Im Zeitraum 2002-2007 studierte der Antragsteller in B-Stadt. Ab Rückzug nach A-Stadt wurden vom Antragsgegner bis zum Abschluss des Studiums im April 2011 durch erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung weiter die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Kfz bzw. die Kosten für einen Mietwagen übernommen.

Am 30.03.2014 beantragte der Antragsteller die Weitergewährung der Kfz-Hilfe durch Übernahme der Kosten des Betriebs und der Instandhaltung für den im Februar 2014 angeschafften PKW VW Caravelle. Er benötige den PKW für Fahrten im Rahmen der Promotion, für Fahrten zu Kongressen etc., zu Bibliotheken, zu kulturellen Veranstaltungen, zu den Eltern und Verwandten sowie zu Aktionen, die im Rahmen behindertenpolitischer Aktionen stattfinden würden.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 12.08.2014 abgelehnt. Der Widerspruch hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 02.04.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Die Berufsausbildung sei durch den erfolgreichen Abschluss des Hochschulstudiums mit dem Titel Diplom-Kommunikationswirt beendet. Eine Promotion sei nicht mehr Teil dieser Ausbildung sondern selbständige wissenschaftliche Tätigkeit. Für die weiter angegebenen Nutzungszwecke des Pkw (Besuch von Eltern/Verwandten sowie kulturellen Veranstaltungen) sei der Antragsteller nicht regelmäßig auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen. Der Antragsteller könne öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von Fahrdiensten, die sich auf die Beförderung behinderter Menschen spezialisiert haben.

Über die Klage hiergegen zum Sozialgericht München (SG) mit dem Aktenzeichen S 54 SO 257/15 ist bislang nicht entschieden.

Am 29.08.2016 hat der Antragsteller das SG angerufen und beantragt:

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, gegenüber dem Antragsteller vorläufig die Kosten für die Reparatur seines Kfz zu übernehmen sowie die Gewährung von Hilfen für den Betrieb des Kfz.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Antragsteller strebe an der Universität in W-Stadt eine Promotion an. Dazu müsse er regelmäßig von A-Stadt nach W-Stadt reisen. Hierfür nutze er einen VW T5, der in seinem Eigentum stehen und von seinen Assistenten gefahren werde. Gegenwärtig seien dringende Reparaturarbeiten (Bremse, Zahnriemen) erforderlich, die Kosten würden sich nach einem Kostenvoranschlag vom 29.07.2016 auf 2.631,83 EUR belaufen. Bislang habe der Antragsteller die notwendigen Ausgaben über ein Darlehen finanziert, dies sei inzwischen jedoch nicht mehr möglich. Der Antragsteller sei dringend auf die weitere Nutzung seines Kfz angewiesen. Eine Promotion sei zwingend notwendig, um dem Antragsteller eine berufliche Perspektive zu eröffnen. Der Antragsteller habe bereits zu Beginn seines Studiums eine universitäre Laufbahn angestrebt. Hierfür sei eine Promotion Grundvoraussetzung. Einer Tätigkeit im Rahmen der üblichen Tätigkeitsbereiche eines Kommunikationswirts könne der Antragsteller aufgrund seiner schweren Körperbehinderung nicht nachgehen. Der Antragsteller reise ca. alle 2 Monate im Rahmen seiner Promotion nach W-Stadt. Hinzu kämen Fahrten zu Kongressen in Deutschland und in Österreich sowie ca. dreimal jährlich ins Ausland. Auch fahre der Antragsteller zu Filmfestivals. Aus privatem Anlass nutze der Antragsteller den PKW für Besuche kultureller Angebote bzw. Verwandtschaftsbesuche. Insgesamt unternehme der Antragsteller ca. 15 Fahrten im Monat. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel oder einen Fahrdienst zu benutzen. Die Atemmuskulatur sei stark eingeschränkt. Daher würden Atemwegsinfekte eine gravierende Gefahr darstellen. Auch seien nicht alle Bahnlinien barrierefrei. Aufgrund der Schwere der Erkrankung müsse der Antragsteller zusätzlich Hilfsmittel mit sich führen, wie einen Ersatz-Rollstuhl, ein Rutschbrett, verschiedene Korsetts. Daher könne der Antragsteller nicht auf die Nutzung von Fahrdiensten verwiesen werden.

Das SG hat mit Beschluss vom 31.08.2016 die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren beigeladen. Diese ist der Meinung, dass sie nicht als zuständiger Rehabilitationsträger in Betracht komme. Für eine Förderung von Studiengängen im Rahmen der Hochschulhilfe sei der Bezirk zuständig. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Förderung nach dem SGB III seien nicht gegeben.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

Mit Beschluss vom 16.09.2016 hat das SG den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der anstehenden Kfz-Reparatur in Höhe von 2.631,83 EUR zu gewähren. Ein Anordnungsanspruch auf die streitige Kfz-Hilfe könne vorliegend sowohl nach dem SGB III als auch nach dem SGB XII bestehen. Da der Antragsgegner den Antrag nicht fristgerecht an den Beigeladenen weitergeleitet habe, sei er im Außenverhältnis gemäß § 14 Abs. 2 SGB IX zuständiger Leistungsträger geworden. Weder ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben noch zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft könnten abschließend geprüft werden. Daher sei die Entscheidung auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu treffen gewesen.

Gegen den Beschluss des SG hat der Antragsgegner am 18.10.2016 Beschwerde zum SG erhoben. Dieses hat die Beschwerde am 25.10.2016 an das Bayerische Landessozialgericht (LSG) weitergeleitet.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Beschluss des SG vom 16.09.2016 aufzuheben und den Antrag abzuweisen.

Der Antragsteller habe keinen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Übernahme der Kosten des Betriebs und der Instandhaltung eines Kfz. Ein Anspruch nach dem SGB III i. V. m. KfzHV bestehe nicht, der Antragsteller gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und befinde sich nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung. Auch ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII bestehe nicht. Die Interessenabwägung hätte nicht zulasten des Antragsgegners ausgehen dürfen. Schwerwiegende Nachteile seien für den Antragsteller durch Zuwarten auf die Hauptsache nicht zu befürchten.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Bezüglich der Begründung wurde überwiegend auf die Ausführungen im Antrag vom 29.08.2016 verwiesen. Ein Anordnungsgrund läge vor, es hätte für den Antragsteller einen schwerwiegenden Nachteil bedeutet, wenn das Kfz nicht repariert und ihm damit nicht zur Verfügung gestanden hätte. Dieses habe er dringend benötigt, insbesondere um seiner Promotion nachzugehen und nach W-Stadt fahren zu können.

Auf Nachfrage hat der Antragsteller mitgeteilt, dass das Kfz zwischenzeitlich repariert worden sei, der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass der Betrag von 2.631,83 Euro entsprechend dem Kostenvoranschlag des Kfz Meisterbetriebs Schwabing vom 29.07.2016 am 30.09.2016 angewiesen worden sei.

Zur Vervollständigung des Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.

Rechtsweg:

SG München, Beschluss vom 16.09.2016 - S 54 SO 457/16

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist bereits unzulässig. Zwar wurde sie form- und fristgerecht gemäß § 173 SGG eingelegt (der Beschluss des SG wurde dem Antragsgegner am 22.09.2016 zugestellt, die Beschwerde ging beim SG am 18.10.2016 ein), es fehlt jedoch das für die gerichtliche Entscheidung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Der Antragsgegner hat die vom Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Leistung bereits vollständig erbracht durch Anweisung des in Rechnung gestellten Betrags für die Reparatur des Kfz des Antragstellers am 30.09.2016. Durch die Erbringung der durch Beschluss des SG vom 16.09.2016 verfügten Verpflichtung ist das Rechtsschutzbedürfnis des Antragsgegners an einer Aufhebung der vorläufigen Leistungsverpflichtung entfallen.

Die Beschwerde als solche ist statthaft. Sie hat gemäß § 175 SGG nur aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Bei einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b SGG entfaltet eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Auch ist eine einstweilige Anordnung ein Vollstreckungstitel gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ein weiteres Betreiben des Verfahrens nicht mehr möglich ist.

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes werden vorläufige Regelungen in Bezug auf ein Streitverhältnis getroffen bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient der vorläufigen Befriedigung eines behaupteten Anspruchs. Eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz schafft daher lediglich eine prozessuale Zwischenregelung. Das prozessuale Ziel des Antragsgegners, das er mit der Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 16.09.2016 verfolgt, ist daher die Aufhebung dieser vorläufigen Leistungsverpflichtung. Ist er aber bereits durch seine freie Willensentschließung dieser nachgekommen, hat sich das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erledigt.

Anders als im Erkenntnisverfahren ist ein Übergang in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach der Erledigung nicht möglich, weil im Eilverfahren nur über die vorläufige Verfügung über den Streitgegenstand entschieden wird.

Diese Gegebenheit wird nicht durch den Einwand entkräftet, dass damit rechtstreues Verhalten missachtet und bestraft wird. Denn der in erster Instanz im Anordnungsverfahren verpflichtete Beteiligte hat es selbst in der Hand, ob er die Rechtmäßigkeit seiner Verpflichtung überprüfen lassen will.

Es steht diesem frei, Beschwerde einzulegen, ohne den Anspruch vorab vorläufig zu erfüllen. Dies ist angesichts der kurzen Verfahrensdauer eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vertretbar, anders als im Erkenntnisverfahren. Das entspricht aber im Übrigen demselben Umstand wie im Zivilprozess der vorläufigen Vollstreckung, die im sozialgerichtlichen Verfahren nicht bekannt ist. Der Antragsgegner ist in Befürchtung einer Zwangsvollstreckung nicht mehr gezwungen der Verpflichtung in der Zeit bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts nachzukommen. Denn andererseits ist der begünstigte Beteiligte seinerseits nicht gehalten, sofort aus dem Titel der Anordnung zu vollstrecken. Insoweit hat sich die Sachlage zu Gunsten der jetzt vertretene Rechtsansicht durch das BUK-NOG v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) mit Wirkung vom 25.10.2013 geändert. Während früher gemäß § 929 Abs. 2 ZPO die Vollziehung der einstweiligen Anordnung nach Ablauf einer Monatsfrist unstatthaft gewesen ist, mit der Folge, dass das LSG unter Umständen deshalb auf die Beschwerde der Verwaltung die Anordnung aufheben und der Antragsteller erneut eine einstweilige Anordnung beim SG beantragen musste, ist ein dementsprechender Handlungsdruck für den erstinstanzlich erfolgreichen Antragsteller nicht mehr gegeben. Denn in § 86b Abs. 3 S. 4 SGG wird ausdrücklich nur noch auf die Anwendung von § 929 Abs. 1 und 3 ZPO verwiesen.

Der Argumentation von Plagemann (Plagemann/Stiegeler, jurisPR-SozR 5/2010 Anm. 6 C. 1. c) wird damit die Grundlage entzogen. "Wer für sich das Privileg des Eilrechtsschutzes in Anspruch nimmt, muss diesen auch durchsetzen, andernfalls geht er dieses Privilegs verlustig. Dasselbe muss dann aber auch umgekehrt gelten: Hat die Behörde erfüllt, wird ihr "Bedürfnis" an der Herstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung durch das Hauptsacheverfahren erfüllt."

Falls dennoch, etwa weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts länger dauert, die Vollstreckung betrieben wird, kann der unterlegenen Antragsgegner jederzeit einen Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG stellen und die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels überprüfen lassen. Denn dieser Rechtshilfe ist an keine Fristen gebunden. Weitere Voraussetzung für § 199 Abs. 2 S. 1 SGG ist lediglich, dass gegen den Titel ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, der keine aufschiebende Wirkung hat. Insoweit zeigt schon der Gesetzestext ganz eindeutig, dass beide Rechtsbehelfe, Beschwerde und Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG möglich sind. Insoweit muss auch berücksichtigt werden, dass sowohl die Entscheidungskompetenz, wie auch die Begründungserfordernisse und Maßstäbe zwischen beiden Entscheidungen unterschiedlich sind. So verlangt eine Aussetzung des Vollzugs im Sinne von § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG besondere Umstände (ständige Spruchpraxis des Bayer. LSG zuletzt vom am 24. September 2015, L 8 SO 198/15 ER), die Entscheidung erfolgt ausschließlich durch den Vorsitzenden und sie muss nicht begründet werden. All dies ist bei einer Entscheidung über die Beschwerde nicht der Fall.

Der Senat wendet sich deswegen, auch wegen der Neuregelung durch das BUG-NOG von seiner bisher vertretene Rechtsansicht ab, dass ein Rechtsschutzbedürfnis vorliege, wenn der Antragsgegner eine Verpflichtung aus einem erstinstanzlichen Beschluss in vollem Umfang nachgekommen ist (Beschluss vom 22. August 2014, Aktenzeichen L 8 SO 117/14 B E R). Es verbleibt aber bei der in dem genannten Beschluss geäußerte Rechtsansicht, dass der Zugang zum Beschwerdegericht für den unterliegenden Antragsgegner nicht alleine über § 199 Abs. 2 SGG gegeben ist. Dieses Verfahren wie auch dasjenige gemäß § 172 (Beschwerde) sind nebeneinander gegeben. Es ist daher weiterhin richtig, dass eine Auslegung, die einen im erstinstanzlichen Eilverfahren unterlegenen Sozialleistungsträger den Zugang zum Beschwerdegericht allein im Rahmen des § 199 Abs. 2 SGG - und damit vor Auszahlung der streitgegenständlichen Leistung - eröffnen wollte, Friktionen zur Folge hätte (zuletzt wiederholt vom LSG B-Stadt-Brandenburg Beschl. v. 29.11.2016 - L 1 KR 475/16 B ER, BeckRS 2016, 112110, beck-online). Durch die Möglichkeit, neben einer Beschwerde nach § 172 SGG auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung durch einstweilige Anordnung gemäß § 199 Abs. 2 SGG zu stellen, ist eine Beschränkung des Zugangs zur Beschwerdeinstanz für den Sozialhilfeträger nicht gegeben. Wenn er jedoch der vorläufigen Leistungsverpflichtung nachkommt und die Möglichkeit eines Antrages nach § 199 Abs. 2 SGG nicht ergreift, so ist die Beschwer durch die Verpflichtung des SG zur vorläufigen Leistung entfallen und damit auch das Rechtsschutzbedürfnis (so auch Bayer. LSG, Beschluss vom 10.07.2009, L 7 AS 323/09 B ER; Beschluss vom 24.02.2011, L 7 AS 54/11 B ER; Beschluss vom 11.04.2011, L 16 AS, 168/11 B ER; LSG Hamburg, Beschluss vom 29.05.2007, L 5 B 591/06 ER AS; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2010, L 26 AS 1921/09 B ER; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2007, L 32 B 1565/07 AS ER). Der Senat gibt damit insoweit seine bisherige Spruchpraxis auf (vergleiche Senatsbeschluss vom 22.08.2014, L 8 SO 117/14 B ER, wiederholt in Beschlüssen vom 26. Januar 2017, Az.: L 8 SO 283/16 B ER und 2. Februar 2017, Az.: L 8 SO 271/16 B ER).

Die Beschwerde war daher als unzulässig abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Referenznummer:

R/R7518


Informationsstand: 31.01.2018