Leitsatz:
1. Ist eine berufsfördernde Maßnahme zur Rehabilitation zwar vor dem 1977-06-30 notwendig geworden, aber erst nach diesem Zeitpunkt bewilligt worden, so ist das Übergangsgeld nach dem ab 1977-07-01 geltenden Recht einschließlich der Kürzungsvorschrift des AVG § 18 Abs 4 (= RVO § 1241 Abs 4) zu berechnen.
Orientierungssatz:
Übergangsgeld:
1. Das Übergangsgeld ist eine Leistung der Rehabilitation, nicht aber eine Maßnahme zur Rehabilitation. Der Anspruch auf das Übergangsgeld entsteht erst aufgrund und mit der Durchführung der Maßnahmen.
Sonstiger Orientierungssatz:
1. Ein in der Revisions-Instanz erstmals gestellter Hilfsantrag auf Verurteilung der Beigeladenen stellt eine unzulässige Klageänderung dar, über die das Revisionsgericht nicht sachlich entscheiden kann.