Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des
LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)), weil das Berufungsurteil an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden wesentlichen Verfahrensmangel leidet; das
LSG hätte die Bundesagentur für Arbeit (
BA) nach § 75 Abs 2 1. Alt
SGG als denkbaren anderen Rehabilitationsträger notwendig beiladen müssen (echte notwendige Beiladung).
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 13.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.4.2013 (§ 95
SGG), mit dem die Beklagte die zuschussweise Leistungsgewährung von monatlich 232 Euro für die Zeit vom 1.11.2012 bis 30.4.2013 abgelehnt hat. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (zu Letzterer sogleich) nach § 54 Abs 1, 4, § 56
SGG, zeitlich und der Höhe nach begrenzt auf einen Zuschuss in Höhe von maximal 232 Euro monatlich. Insoweit handelt es sich auch um einen eigenständigen Streitgegenstand (vgl nur Bundessozialgericht (
BSG) vom 16.6.2015 -
B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2 RdNr 12).
Gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten wendet sich die Klägerin zu Recht mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4
SGG) und - soweit die Klägerin Leistungen im Ergebnis eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bereits erhalten hat bzw Leistungen vorläufig (mit und ohne ausdrücklicher Verwaltungsentscheidung) gewährt wurden (dazu gleich) - mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1, § 56
SGG). Mit der Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts wird zugunsten der Klägerin ein Rechtsgrund für die Zahlung geschaffen; denn die einstweilige Anordnung verliert mit der endgültigen Entscheidung ihre Rechtswirkungen (vgl nur
BSG vom 11.12.2007 -
B 8/9b SO 20/06 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 1 RdNr 12 mwN).
Die Klage ist auch zulässig. Die bereits zuvor von der Klägerin erhobene und im Berufungsverfahren für erledigt erklärte Klage auf Feststellung der Zuständigkeit der Beklagten für die begehrte Leistung (Az: S 21 SO 12/13) steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil es sich bei der Klage gegen die Ablehnung der Leistungen und der begehrten Verurteilung zur Leistung bzw der Verpflichtung zum Erlass eines Bewilligungsbescheids in der Sache um einen anderen Streitgegenstand (§ 123
SGG) handelt.
Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht das weitere, noch beim SG anhängige Klageverfahren (Az: S 6 AS 978/14) entgegen, in dem sich die Klägerin gegen die Mitteilung des Beigeladenen vom 29.10.2013 wendet, wonach für zurückliegende Zeiträume keine endgültigen Leistungsbescheide erlassen würden; denn diese Klage richtet sich nicht gegen die Beklagte, sondern den Beigeladenen. Zudem ist die vorliegende Klage jedenfalls zeitlich früher anhängig gemacht worden und schon deshalb nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
Für die Zeit vom 1.11.2012 bis 8.1.2013 fehlt es einer Verpflichtungs- und Leistungsklage auch nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beigeladene nach der Entscheidung des SG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az: S 21 SO 10/13 ER) nicht nur den Beschluss des SG umgesetzt (Ausführungsbescheid vom 6.8.2013), sondern darüber hinaus, gestützt auf § 40
SGB II,
§ 328 SGB III, höhere als vom SG zugesprochene Leistungen (232 Euro statt 212 Euro) vorläufig bewilligt und die Bewilligung entgegen der SG-Entscheidung auch für die Zeit vor dem 11.1.2013 (ab 8.1.2013) ausgesprochen hat. Auch insoweit wird zugunsten der Klägerin ein Rechtsgrund für Behaltendürfen geschaffen, während die Bewilligung vorläufiger Leistungen jederzeit durch eine endgültige Entscheidung ersetzt werden (§ 39 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (
SGB X)) und einen Erstattungsanspruch des Beigeladenen gegen die Klägerin auslösen kann (vgl § 328 Abs 3 Satz 2 1. Halbsatz
SGB III). Nichts anderes gilt für die Zeit ab 9.1.2013. Der Beigeladene hat insoweit zwar keinen (Ausführungs-)Bescheid erlassen, sondern Monat für Monat 232 Euro an die Klägerin ausbezahlt (für Januar 2013 anteilig). Die Klägerin konnte aber nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts (zum Maßstab nur
BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr 21, RdNr 18 mwN) nicht davon ausgehen, diese Leistungen endgültig behalten zu dürfen. Sie konnte auf der Grundlage des Bescheids vom 6.8.2013 und dem Schreiben vom selben Tag auch die Leistungen ab 9.1.2013 dem Grunde und der Höhe nach nur als vorläufige verstehen, weil der Beigeladene erkennbar keine Differenzierung zwischen einzelnen Zeitabschnitten vorgenommen, sondern sich generell auf die Entscheidung des SG im einstweiligen Rechtsschutz bezogen hat.
Verfahrensfehlerhaft hat das
LSG von der Beiladung der
BA nach § 75 Abs 2 1. Alt
SGG abgesehen. Danach sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (echte notwendige Beiladung); für die Beiladung genügt die Möglichkeit der Leistungsverpflichtung (vgl
BSG vom 26.10.2004 -
B 7 AL 16/04 R - BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1, RdNr 10). Dies ist bei einer zulässigen Revision von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten (vgl nur
BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr 9, RdNr 28 mwN).
So liegt der Fall hier. Unter Berücksichtigung des
§ 14 SGB IX (in der bis 31.12.2017 maßgeblichen Normfassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606), dessen Anwendungsbereich aufgrund des am 30.10.2011 gestellten, auch auf die Erbringung von Rehabilitationsleistungen gerichteten Antrags eröffnet ist (zur Auslegung des Antrags später), kommt eine Beteiligung der
BA als Rehabilitationsträger (vgl
§ 6 SGB IX (in der Normfassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003), BGBl I 2848, und
§ 6a SGB IX (in der bis 4.4.2017 maßgeblichen Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011), BGBl I 453) in Betracht. Der Antrag ist zwar nicht bei der
BA, sondern beim beigeladenen Jobcenter gestellt worden, das nicht selbst Rehabilitationsträger iS des § 6
SGB IX ist; bei der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen besteht zwischen
BA und Jobcenter aber intern ein funktionaler Zusammenhang in Rehabilitationsangelegenheiten, der auch bei der Anwendung des § 14
SGB IX Rechnung zu tragen ist.
Nach § 14 Abs 1 Satz 1
SGB IX stellt der sog erstangegangene Rehabilitationsträger, bei dem Leistungen zur Teilhabe beantragt sind, binnen zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist. Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der erstangegangene Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest (§ 14 Abs 2 Satz 1
SGB IX).
Zwar ist das Jobcenter formal kein Rehabilitationsträger iS des § 6
SGB IX. Doch besteht wegen die Regelung des § 6a
SGB IX eine Sonderkonstellation. Danach (vgl § 6a Satz 1
SGB IX) ist die
BA Rehabilitationsträger auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte im Sinne des
SGB II (für die Frage der Zuordnung zum jeweiligen Leistungssystem vgl § 16
SGB II,
§ 22 Abs 4 Satz 1 Nr 6 SGB III). Die Entscheidung über die Leistungen zur Teilhabe trifft aber ungeachtet der Aufgabenwahrnehmung durch die
BA allein das Jobcenter (§ 6a Satz 4
SGB IX; vgl dazu BT-Drucks 16/1696 S 32). Die Rehabilitationsträgerschaft der
BA im Bereich des
SGB II hat auch zur Folge, dass die
BA damit verbundene, gesetzliche Aufgaben nach dem
SGB IX wahrnimmt. Hierzu gehört beispielsweise die Klärung der Zuständigkeiten und des Rehabilitationsbedarfs nach § 14
SGB IX (BT-Drucks 16/1410 S 33). Die Aufgabenwahrnehmung durch die
BA umfasst damit grundsätzlich auch die Verpflichtung zur Weiterleitung des Antrags nach § 14
SGB IX (BT-Drucks 16/1696 S 32); das Verfahren nach § 14
SGB IX ist allein von der
BA als Rehabilitationsträger zu verantworten (
BSG vom 25.6.2008 -
B 11b AS 19/07 R - BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr 1, RdNr 15).
Aus der gesetzlichen Konstruktion resultiert ein funktionaler Zusammenhang von Jobcenter und
BA bei Rehabilitationsleistungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, die den Anwendungsbereich des § 14
SGB IX nicht nur dann eröffnet, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem
SGB II unmittelbar bei der
BA beantragt werden, sondern auch dann, wenn der Antrag andere Rehabilitationsleistungen erfasst und die Antragstellung gegenüber dem Jobcenter erfolgt (vgl dazu auch BT-Drucks, aaO, wonach eine Weiterleitung des Antrags nach § 14 Abs 6
SGB IX innerhalb der von § 14
SGB IX vorgesehenen Fristen erfolgt, wenn die
BA weitere Leistungen zur Teilhabe für erforderlich hält). Der Zielsetzung des § 14
SGB IX, durch eine rasche Zuständigkeitsklärung eine möglichst schnelle Leistungserbringung zu gewährleisten (vgl dazu grundlegend
BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R - BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1), entspricht es schließlich, auch einer Antragstellung beim Jobcenter rechtliche Relevanz für das Verfahren der Zuständigkeitsklärung nach § 14
SGB IX zuzuweisen und folglich den Lauf der Zweiwochenfrist bei der
BA nach diesem Antrag zu bestimmen. Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber beim Personenkreis der erwerbsfähigen behinderten Menschen für eine formale Trennung zwischen Rehabilitationsträgerschaft (
BA) und Leistungszuständigkeit (Jobcenter) entschieden, dabei aber beide Träger in das Verfahren der Feststellung des Rehabilitationsbedarfs und der Entscheidung hierüber eingebunden hat, kann aus Sicht der leistungsberechtigten Person, deren Interessen § 14
SGB IX in erster Linie schützt, keinen Unterschied machen. Die Einbindung des Jobcenters in das Rehabilitationsverfahren führt jedoch nicht dazu, dass Jobcenter - entgegen der gesetzlichen Anordnung in § 6
SGB IX - zu Rehabilitationsträgern werden (so auch Luthe in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl 2018, § 6
SGB IX RdNr 32, 34; weitergehend Voelzke in Hauck/Noftz,
SGB II, K § 16 RdNr 361, Stand 11/18; unklar
BSG vom 12.12.2013 -
B 4 AS 14/13 R - RdNr 15 f) und auch im Übrigen in das Verfahren nach § 14
SGB IX eingebunden sind. Lediglich die Antragstellung beim Jobcenter löst - insoweit für die
BA - die Frist des § 14 Abs 1 Satz 1
SGB IX aus.
Bereits beim Antrag der Klägerin vom 30.10.2011, mit dem sie "Wohngeld nach dem
SGB II" geltend machte, handelte es sich nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes (auch) um einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen (Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben/Leistung zur sozialen Teilhabe); denn die Klägerin hatte ihren Antrag damit begründet, wegen ihrer Behinderung eine behindertengerechte Wohnung zu benötigen, für die der im
BAföG enthaltene Kostenanteil nicht ausreiche, und das Studium ohne behindertengerechte Wohnung nicht durchführen zu können.
Begann mithin die Zweiwochenfrist des § 14 Abs 1 Satz 1
SGB IX bereits mit dieser Antragstellung beim Jobcenter zu laufen, führt die im Ergebnis unterbliebene Weitergabe des Antrags vom Jobcenter an die
BA und die damit in der Konsequenz auch fehlende Weiterleitung durch die
BA an den aus ihrer Sicht ggf eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger dazu, dass die
BA als iS des § 14
SGB IX erstangegangener Rehabilitationsträger zuständig geworden ist und im Außenverhältnis (behinderter Mensch/Rehabilitationsträger) den geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind (vgl auch
BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R - BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1, RdNr 8 mwN), zu prüfen und ggf auch die Leistung zu erbringen hat.
Da sich der eigentliche Leistungsfall, ausgehend von dem zu deckenden Bedarf ("ergänzendes Wohngeld"), nach dem 30.10.2012 nicht geändert hat, waren weder das Jobcenter (auch nicht für die
BA) noch die
BA selbst berechtigt, auf den Folgeantrag vom 16.10.2012 ihre Zuständigkeit (erneut) zu prüfen und den Antrag iS des § 14
SGB IX zuständigkeitsbegründend an die Beklagte (als sog zweitangegangenen Rehabilitationsträger) weiterzuleiten. Die zeitabschnittsweise Betrachtung, die das SG in dem zunächst geführten Verfahren (Az: S 17 AS 1142/12) vorgenommen und den Beigeladenen deshalb nur bis 31.10.2012 verurteilt hat, begründet in der Sache keine für die Frage der Zuständigkeit im Rahmen des § 14
SGB IX maßgebliche Zäsur (vgl dazu auch
BSG vom 4.4.2019 - B 8 SO 11/17 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
Ist eine echte notwendige Beiladung verfahrensfehlerhaft unterblieben, kann sie zwar nach § 168 Satz 2
SGG mit Zustimmung des Beizuladenden auch noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden; der Senat ist hierzu allerdings nicht verpflichtet (vgl nur:
BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 1/11 R - SozR 4-3500 § 65 Nr 5 RdNr 10;
BSG vom 2.2.2012 -
B 8 SO 9/10 R - SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 18 mwN) und hat davon abgesehen, weil die notwendigen tatsächlichen Feststellungen (§ 163
SGG) zur Prüfung eines möglichen Leistungsanspruchs ohnedies fehlen. Vor einer Beiladung der
BA ist der Senat indes gehindert, über die von der Revision aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen für das
LSG bindend (§ 170 Abs 5
SGG) zu entscheiden, weil anderenfalls das rechtliche Gehör (§ 62
SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz (
GG), Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) der Beizuladenden verletzt würde (vgl
BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 17;
BSG vom 24.3.2009 - B 8 SO 29/07 R - BSGE 103, 39 = SozR 4-2800 § 10 Nr 1, RdNr 14). Die folgenden Ausführungen stellen damit lediglich Entscheidungshilfen für das
LSG dar.
Als Anspruchsgrundlage für die hier allein denkbaren Leistungen der Eingliederungshilfe (dazu später) kommen
§§ 53 ff SGB XII
iVm § 55 Abs 2 vor Satz 1 und Abs 2 Nr 5 SGB IX (in der bis 31.12.2017 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004 - BGBl I 606, alte Fassung (
aF)) in Betracht, für die die Beklagte nach § 97 Abs 1
SGB XII iVm dem vom
LSG für den Senat bindend festgestellten Landesrecht (§ 163
SGG) sachlich und nach § 98 Abs 1
SGB XII auch örtlich originär zuständig wäre.
Nach § 53 Abs 1 Satz 1 (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022)
iVm § 54 Abs 1
SGB XII (in der bis 31.12.2017 maßgeblichen Normfassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.7.2009 - BGBl I 2495) erhalten Personen, die durch eine Behinderung iS von
§ 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Die Klägerin erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs 1 Satz 1
SGB XII für eine Pflichtleistung, denn sie ist nach den Feststellungen des
LSG (§ 163
SGG) körperlich behindert und die Behinderung ist nach
§ 1 Nr 1 der Verordnung nach § 60 SGB XII (EingliederungshilfeVO) wesentlich.
Als Leistung der sozialen Teilhabe nach §§ 53 ff
SGB XII iVm § 55 Abs 2
SGB IX aF "insbesondere" ist ein Anspruch auf Gewährung von laufenden Kosten der Unterkunft nicht von vornherein ausgeschlossen. Bedarfe für Kosten der Unterkunft können für den behinderten Menschen (auch) als Leistung der sozialen Teilhabe abzudecken sein (zu der Situation sich - teilweise - überschneidender Ziele von Leistungen vgl nur
BSG vom 19.5.2009 -
B 8 SO 32/07 R - BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5, RdNr 17 mwN). Das Innehaben einer Wohnung dient nicht nur dem Schutz vor Witterungseinflüssen und der Sicherung des "Grundbedürfnisses Wohnen" (dazu
BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 15/15 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 8 RdNr 32), sondern grundsätzlich auch der sozialen Teilhabe, weil so gesellschaftliche Ausgrenzung vermieden wird. Damit gehört die Sicherung der Wohnung (auch) zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe. Es ist nämlich besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs 3, 4
SGB XII, § 55
SGB IX aF). Ziel der Leistungen nach § 55 Abs 1
SGB IX aF ist es damit einerseits, den Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind allerdings dort nicht notwendig (
§ 4 SGB IX), wo sie durch Ansprüche auf andere Sozialleistungen abgedeckt werden. Insoweit ordnen das
SGB II und das
SGB XII sowie das
BAföG die Kosten für die Unterkunft zwar nicht abschließend den Leistungen für den Lebensunterhalt zu, wie das
LSG meint. Sie gehen allerdings möglichen Ansprüchen auf Leistungen der Eingliederungshilfe vor, soweit sie das Grundbedürfnis des Wohnens für behinderte als auch für nicht behinderte Menschen gleichermaßen abdecken. Die Deckung auch behinderungsbedingt entstehender Kosten der Unterkunft durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entspricht dabei der gesetzlichen Grundkonzeption, wonach Aufwendungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 Satz 1
SGB II; § 35 Abs 1 Satz 1
iVm Abs 2
SGB XII), ohne dass es insoweit einer gesonderten Regelung für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf (vgl etwa
§ 30 Abs 1, 4 und 5 SGB XII, § 21 Abs 4
SGB II) bedürfte (vgl zur Berücksichtigung ua von Behinderungen bei der Prüfung der konkret angemessenen Kosten der Unterkunft nur
BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64 RdNr 20 f). Gleichwohl verbleibt aber ein Bedarf unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungshilfe dort, wo allein behinderungsbedingt weitere Kosten für Wohnbedarf entstehen, die - sei es ausnahmsweise oder im Regelfall - von Leistungen des Lebensunterhalts nicht, nicht vollständig oder nicht ohne Einschränkungen umfasst werden. Dem System des § 55
SGB IX aF sind laufende Kosten für Wohnbedarf im so verstandenen Sinne nicht wesensfremd, wie insbesondere § 55 Abs 2 Nr 6
SGB IX aF in Bezug auf Hilfen zu selbstbestimmtem Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten deutlich macht.
Dass Leistungen zur sozialen Teilhabe grundsätzlich auch Leistungen für Wohnraum umfassen können, machen im Übrigen
§ 76 Abs 1, Abs 2 Nr 1 SGB IX,
§§ 77 und
78 SGB IX deutlich (alle in der seit 1.1.2018 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen - Bundesteilhabegesetz (
BTHG), BGBl I 3234). Diese ordnen - unter Beibehaltung des offenen Leistungskatalogs im Übrigen (vgl § 76 Abs 2 Satz 1 vor Nr 1
SGB IX) - einerseits Kosten für den Wohnraumbedarf den Kosten der Unterkunft nach § 42a
SGB XII zu (behinderungsbedingt angemessener Wohnraum) und andererseits - laufende - Mehrkosten für Wohnraum wegen einer Assistenz den Fachleistungen zu (vgl auch
BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 1/12 R - BSGE 113, 92 = SozR 4-3500 § 65 Nr 4 zu Kosten eines Assistenzzimmers als Leistung der Hilfe zur Pflege). Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall eine solche Aufteilung in eigenen Wohnbedarf einerseits und reinen Fachleistungsbedarf (Eingliederungshilfe) möglich ist - bislang ist nur allgemein ein behinderungsbedingt erhöhter Platzbedarf behauptet worden - zeigt das Regelungskonzept des
BTHG auf, dass sich behinderungsbedingt ein im Vergleich zu einem nicht behinderten Menschen in einer vergleichbaren Lebenssituation erhöhter Wohnbedarf ergeben kann, der unabweisbar ist.
Ein Leistungsanspruch der Klägerin, gestützt auf § 54 Abs 1 Nr 2
SGB XII (Hilfe zur schulischen Ausbildung einschließlich des Besuchs einer Hochschule) oder § 54 Abs 1
SGB XII iVm § 33 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) scheidet hingegen aus; denn hierauf zielte die begehrte Hilfe (anteilige Kosten für das Wohnen) nicht ab (zum Ziel der Hilfe als rechtlich relevanter Maßstab vgl nur:
BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 7/10 R - BSGE 109, 56 = SozR 4-3500 § 98 Nr 1, RdNr 15 f;
BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R - BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5, RdNr 17; für die Abgrenzung von Leistungen im Bereich der Jugendhilfe ebenso Bundesverwaltungsgericht (
BVerwG) vom 18.10.2012 - 5 C 15/11 - BVerwGE 144, 364 RdNr 17). Zwar ermöglicht erst das Wohnen in einer behindertengerechten Wohnung die Aufnahme und Durchführung des Studiums (vgl
BVerwG vom 19.10.1995 -
5 C 28/95 - NVwZ-RR 1996, 509). Es fehlt aber für eine Leistung nach § 54 Abs 1 Nr 2
SGB XII bzw § 54 Abs 1
SGB XII iVm § 33
SGB IX an dem notwendigen finalen Zusammenhang zwischen der begehrten Leistung (Kosten der Unterkunft) und dem Studium (vgl dazu auch
BSG vom 28.2.2013 - B 8 SO 1/12 R - BSGE 113, 92 = SozR 4-3500 § 65 Nr 4, RdNr 14). Denn das Wohnen gehört zu den Grundbedürfnissen eines jeden Menschen, sodass sich auch ein behindertengerechtes Wohnen insoweit nur mittelbar auf die Hochschulausbildung auswirkt. Leistungen, die im Rahmen der erforderlichen wertenden Betrachtung zur persönlichen Lebensführung zählen, sind aber nicht als Hilfe zum Besuch einer Hochschule bzw der Teilhabe am Arbeitsleben förderfähig (ebenso zum Einbau eines Personenaufzugs
BSG vom 20.9.2012 -
B 8 SO 15/11 R - BSGE 112, 67 = SozR 4-3500 § 92 Nr 1, RdNr 18 ff und
BSG vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R - BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr 1, RdNr 14).
Zur Sicherstellung einer gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen ist damit ein Verständnis des § 55 Abs 2
SGB IX aF angezeigt, das allein durch eine Behinderung bedingte Kosten für Wohnraum, die sich in der Differenz zwischen Kosten der Unterkunft, wie sie für alle Bewohner im maßgeblichen Vergleichsraum (sozialhilferechtlich) als angemessen gelten (sog abstrakte Angemessenheit) und den behinderungsbedingt konkret angemessenen Kosten der Unterkunft ausdrücken (im Einzelnen später), der Eingliederungshilfe zuordnet, wenn und soweit die Klägerin, deren Ausbildung im Rahmen des
BAföG dem Grunde nach förderfähig ist, von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen ist (dazu gleich). Denn insoweit ist infolge des Leistungsausschlusses von einer Bedarfslage auszugehen, die allein behinderungsbedingt entsteht und behinderte Menschen von einer insoweit unabhängigen Lebensführung ausschließt (vgl dazu nur
Art 19 Buchst a UN-Behindertenrechtskonvention).
Sollte die Klägerin nicht erwerbsfähig iS des § 7 Abs 1 Nr 3
iVm § 8 Abs 1
SGB II gewesen sein und dem anspruchsberechtigten Personenkreis des Dritten oder Vierten Kapitels
SGB XII unterfallen - was das
LSG bislang nicht geprüft hat - kommt allerdings vorrangig vor Leistungen der Eingliederungshilfe eine zuschussweise Deckung solcher behinderungsbedingten Unterkunftskosten auf Grundlage des § 22 Abs 1 Satz 2
SGB XII in Betracht. Nach Satz 2 dieser Vorschrift können in besonderen Härtefällen Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel (insoweit abweichend vom
SGB II) als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden. Ob die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrten zuschussweisen Kostenübernahme insoweit vorliegen und ob das Ermessen ggf auf Null reduziert ist, mag das
LSG ebenfalls noch prüfen.
Für nach dem
SGB II leistungsberechtigte behinderte Studierende ist im
SGB II die Deckung einer entsprechende Bedarfslage durch eine zuschussweise Leistungserbringung hingegen von vornherein nicht abgebildet. Nach § 7 Abs 5
SGB II (bis 31.3.2012
idF der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011 - BGBl I 850; ab 1.4.2012
idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - BGBl I 2854) ist die Klägerin (ihre Erwerbsfähigkeit unterstellt) von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts über die Leistungen nach § 27
SGB II hinaus ausgeschlossen, weil ihre Ausbildung nicht nur im Rahmen des
BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, sondern sie tatsächlich Leistungen nach § 13 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Nr 2
BAföG (Hochschulstudium und Leben außerhalb des Haushalts der Eltern) bezogen hat. Ein Anspruch auf zuschussweise Leistungen für die Unterkunft nach § 27 Abs 3
SGB II (in der bis 31.7.2016 maßgeblichen Normfassung vom 20.12.2011,
aF) besteht in diesem Fall nicht (vgl
BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 37/14 R - SozR 4-4200 § 27 Nr 2 RdNr 16, 20;
BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 27/15 R - RdNr 18). Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5
SGB II führt auch nicht dazu, dass sie Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 2
SGB XII beanspruchen könnte; denn nach § 21 Satz 1
SGB XII erhalten Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Die Klägerin hatte bei unterstellter Erwerbsfähigkeit dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem
SGB II, wenn sich auch ihr Anspruch allein auf Leistungen nach § 27
SGB II beschränkte. Der Anwendungsbereich des § 21 Abs 6
SGB II (Mehrbedarf bei im Einzelfall unabweisbarem, laufendem, nicht nur einmaligem besonderen Bedarf) ist in Bezug auf Kosten für Wohnraum schon deshalb nicht eröffnet, weil damit nur solchen Mehrbedarfen Rechnung getragen werden kann, die durch den Regelbedarf (vgl § 21 Abs 1
SGB II) nicht abgedeckt sind.
Weder § 27 Abs 3
SGB II aF, der die verpflichtende zuschussweise Leistung zu den ungedeckten, angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in bestimmten Ausbildungs- und Lebenssituationen vorsieht, noch § 21 Abs 6
SGB II sind auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden. Es fehlt insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in § 27 Abs 3
SGB II aF einzelne Bedarfssituationen, auch der Ausbildungsförderung behinderter Menschen, bei denen infolge des Leistungsausschlusses ungedeckte Bedarfe für Unterkunft und Heizung entstehen können, abschließend erfasst (
BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 26/13 R - BSGE 115, 210 = SozR 4-4200 § 15 Nr 3, RdNr 25; Valgolio in Hauck/Noftz,
SGB II, K § 27
SGB II RdNr 29a, Stand 2/2017 - zu der bis 31.7.2016 maßgeblichen Normfassung; Söhngen in jurisPK-SGB II, § 27 RdNr 28) und die Fördersituation bei einem Hochschulstudium und Leben außerhalb des Haushalts der Eltern, von der zuschussweisen Leistungsgewährung ausgenommen. Zugleich hat er systematisch die von Abs 3 nicht erfassten Fälle im Fall einer besonderen Härte der Darlehensregelung in § 27 Abs 4
SGB II aF zugewiesen und damit deutlich gemacht, dass insoweit ausschließlich darlehensweise Leistungen zu gewähren sind. Anders als nach § 22
SGB II, in dessen Anwendungsbereich höhere als die abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft bis zu den konkret angemessenen Kosten nach § 22
SGB II zuschussweise zu übernehmen sind (vgl zur Berücksichtigung ua von Behinderungen insoweit nur
BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64 RdNr 20 f), sieht § 27 Abs 4
SGB II aF auch im Fall einer besonderen Härte insoweit keine Differenzierungsmöglichkeit vor.
Die Klägerin muss sich zwar wegen der behinderungsbedingten Wohnbedarfe, die gleichermaßen dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5
SGB II unterfallen, aus den dargestellten Gründen (wegen der damit verbundenen - behinderungsbedingten -Rückzahlungslasten) nicht auf ein Darlehen verweisen lassen. Sie hat auch unter Berücksichtigung ihrer Behinderung aber keinen Anspruch auf eine uneingeschränkte Privilegierung gegenüber anderen Studierenden. Soweit die Kosten für das Wohnen ihrer Höhe nach keine behinderungsbedingten Besonderheiten aufweisen, kann sie Leistungen dafür nur nach Maßgabe des
BAföG (vgl bereits
BVerwG vom 17.1.1985 - 5 C 29/84 - BVerwGE 71, 12 RdNr 10) und - soweit trotz des Bezugs von
BAföG noch ein ungedeckter Bedarf an Wohnkosten besteht - ergänzend nach § 27 Abs 4
SGB II aF bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft als Darlehen erhalten. Es handelt sich dabei (typisierend) um Wohnkosten, die auch ein nicht behinderter Hochschüler in derselben Fördersituation wie die Klägerin beanspruchen könnte. Allein die Differenz zwischen Kosten der Unterkunft, die für alle Bewohner im maßgeblichen Vergleichsraum (sozialhilferechtlich) als angemessen gelten (sog abstrakte Angemessenheit) und den behinderungsbedingt konkret angemessenen Kosten der Unterkunft ist ggf der Eingliederungshilfe (Leistung der sozialen Teilhabe nach § 55 Abs 1 vor Nr 1
SGB IX aF) zuzuordnen.
Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass Sozialhilfeleistungen nicht durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung ermöglichen sollen (vgl
BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 89 RdNr 23) und insbesondere der gesetzliche Ausschluss Studierender von ergänzenden Unterkunftsleistungen, wenn sie - wie die Klägerin - einen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen haben und außerhalb des Elternhauses leben, mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist (vgl
BSG SozR 4-4200 § 15 Nr 3; zur Verfassungsmäßigkeit einer abschließenden Deckung des Lebensunterhalts während der Ausbildung nur durch Leistungen des
BAföG auch Bundesverfassungsgericht (
BVerfG) vom 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 - juris RdNr 22 mwN). Denn dies gilt nach dem Gesagten nicht für allein behinderungsbedingte Mehrkosten für die Unterkunft, die sich in jeder Lebenssituation (abhängig von den jeweils geltenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen) als Leistung der sozialen Teilhabe darstellen können.
Das
LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.