Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2016 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Absatz 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten für die Wohnung in C während der auswärtigen Internatsunterbringung im Rahmen der Bildungsmaßnahme ab 11.08.2014.
Gemäß
§ 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestimmen sich Teilnahmekosten nach den
§§ 33,
44,
53 und
54 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB IX). Sie beinhalten nach § 127
Abs. 1 Satz 2
SGB III auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung. Werden behinderte Menschen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder bei der oder dem Auszubildenden mit voller Verpflegung, so wird gemäß § 128
SGB III ein Betrag in Höhe von 269,00
EUR monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht. Die Beklagte hat vorliegend nach § 127
Abs. 1 Satz 1
SGB III in Verbindung mit § 33
Abs. 7
Nr. 1
SGB IX, wonach zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung gehört, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushaltes wegen Art und Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Teilhabe notwendig ist, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung am Maßnahmeort als Teilnahmekosten zu tragen. Da sich der Bedarf des Klägers nach
§ 123 Abs.1 Nr.2 SGB III richtet, umfasst diese Verpflichtung der Beklagten die gesamten Internatskosten beim Theodor-Schäfer-Berufsbildungswerk. Zu diesen Teilnahmekosten gehört nicht die Miete für die bereits vor Beginn und unabhängig von der Maßnahme angemieteten Wohnung in C, weil diese nicht durch die Maßnahme unmittelbar verursacht wird. Der Förderrahmen des Teilhaberechts bei behinderten Menschen am Arbeitsmarkt beschränkt sich auf die durch die Berufsausbildung
bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Nicht erfasst vom Leistungskatalog sind dagegen Aufwendungen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausbildung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausbildung auswirken (
BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 -
B 7 AL 16/04 R - Rz. 21, SozR 4-3250 § 14
Nr. 1; so auch
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2016, Az.:
L 7 AL 34/15; vergl. auch
BSG, Urteil vom 19.10.2016, Az.:
B 14 AS 40/15 R). Als Rechtsgrundlage kommt auch nicht § 127
Abs. 1 Satz 1
SGB III in Verbindung mit § 33
Abs. 1, 3
Nr. 6 und
Abs. 8
Nr. 6
SGB IX in Betracht. Hiernach gehören die Kosten der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die erbracht werden, wenn sie erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Bei der Wohnung in C handelt es sich nicht um eine behindertengerechte Wohnung, deren Unterhaltung zwecks Erhaltung der Erwerbsfähigkeit des Klägers erforderlich wäre. Sie stellt insbesondere keinen behinderungsbedingten Zusatzbedarf dar, der vom Rehabilitationsträger getragen werden muss (vergl.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2016, a.a.O.). Ein entsprechender Anspruch auf Übernahme der Kosten kann auch nicht aus § 127
Abs.1 Satz 2
SGB III hergeleitet werden. Diese Norm erfasst Kosten in Sonderfällen der Unterkunft, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen. Es handelt sich um eine Auffangvorschrift (
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2016, a.a.O. mit weiteren Nachweisen), die besondere Einzelfälle ergänzend zu den in § 127
Abs. 1 Satz1
SGB III erfassten Kosten auch solche erfasst, die speziell aufgrund der Behinderung notwendig sind. Hierzu zählen Aufwendungen für gesundheitlich besonders betroffene behinderte Menschen am Ort der Maßnahme,
z. B. in Gestalt von Spezialtoiletten, Aufenthaltsräumen und allgemeinen Betreuungseinrichtungen (Großmann in Hauck/Noftz, SGB III-Kommentar, Stand April 2015, § 127 RdNr. 268). Zu verlangen ist weiterhin, dass diese zusätzlichen Leistungen in Sonderfällen unmittelbar durch die Maßnahme entstehen und ferner unvermeidbar sein müssen. Außerdem werden nur solche Kosten erfasst, die nicht schon (" ... weiterer ...") in anderen Vorschriften über Teilnahmekosten geregelt sind, wie
z. B. bei der Unterbringung in einem Internat (
BSG, Urteil vom 9. November 1983 -
7 RAr 48/82 - SozR 4100 § 56
Nr.14). Der nachvollziehbare Wunsch des Klägers nach Beibehaltung der Wohnung in C ist vielmehr dem privaten Lebensbereich zuzuordnen und nicht unmittelbar und unvermeidbar durch die Teilnahme an der Maßnahme bedingt. Diese Kosten stellen folglich keine wegen der Maßnahme ausgelöste Bedarfslage dar, die im gestaffelten Sozialleistungssystem den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben zuzuordnen ist. Die Kammer folgt auch ausdrücklich nicht der Rechtsauffassung des
LSG Hamburg in seinem Urteil vom 29.06.2016, Az.: L 2 AL 41/15, wonach zur Schließung von Deckungslücken der Begriff der auswärtigen Unterbringung auch auf Fallkonstellation ausgedehnt werden müsse, in denen eine eigene Unterkunft subsidiär zur Internatsunterbringung zwar vorhanden sei, das Recht der Teilhabeleistung indes keine Mittel speziell für deren Vorhaltung vorsehe. Die Schlussfolgerung des
LSG Hamburg, dass in diesem Fall gemäß
§ 128 SGB III der pauschalierte Betrag i.H.v. 269
EUR monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen zu gewähren sei, überzeugt nicht. Zu Recht weist das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 20.11.2016 (a.a.O.) darauf hin, dass der Gesetzgeber die Teilnahmekosten bei auswärtiger Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushaltes für den Bereich des Arbeitsförderungsrechts abschließend in §§ 127, 128
SGB III geregelt hat. Danach werden zwei Fallgestaltungen unterschieden. Bei Unterbringung des behinderten Menschen in einer der in § 123
Abs. 1
Nr. 2
SGB III genannten Einrichtungen ist Rechtsgrundlage für die Teilnahmekosten § 127
Abs. 1 Satz 1
SGB III in Verbindung mit
§ 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX. In diesen Fällen hat der behinderte Mensch mit der Abwicklung der Teilnahmekosten nichts zu tun; die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Beklagten und dem Träger der Einrichtung auf der Basis eines öffentlich-rechtlichen Vertrages durch Pauschalsätze pro Teilnehmer. Den zweiten Fall regelt § 128
SGB III, nämlich wenn bei notwendiger auswärtiger Unterbringung der behinderte Mensch nicht in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen wohnt. Kann also der behinderte Mensch während der Maßnahme nicht an seinem Wohnort verbleiben und wohnt aus sachlichen Gründen am Maßnahmeort nicht in einer Einrichtung sondern in einer Wohngemeinschaft oder einer selbst angemieteten Wohnung, gewährleistet § 128
SGB III eine Gleichbehandlung dadurch, dass ein zusätzlicher Leistungsbetrag von 269,00
EUR monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen verlangt werden kann (Großmann in Hauck/Noftz, SGB III-Kommentar, Stand Januar 2015, § 128 Rdz. 27). Wie von diesem Normverständnis des § 128
SGB III heraus (auswärtige Unterbringung in einer Einrichtung einerseits oder außerhalb einer Einrichtung anderseits) die Schlussfolgerung gezogen werden soll, dass eine dritte Fallkonstellation (zusätzliche eigene Wohnung neben der Internatsunterbringung) vom Gesetzgeber geregelt werden müsste, obwohl das Teilhaberecht behinderter Menschen am Arbeitsleben nach
§§ 112 ff SGB III keine Mittel speziell für diese Disposition des behinderten Menschen vorsieht, ist nicht nachvollziehbar. Das vom
LSG Hamburg für seine Rechtsauffassung herangezogene
BSG Urteil vom 11.11.1993, Az.:
7/9b Rar 16/92 spiegelt nicht die aktuelle Rechtslage wieder. War noch in der
BSG Entscheidung vom 11.11.1993 (SozR 3-4480 § 29 Nr 2, juris-Rdz.19) zu lesen, dass die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse auch zum Aufgabenkreis eines Rehabilitationsträgers zu rechnen seien, um eine vollständige und dauerhafte Eingliederung der Behinderten zu erreichen, rückte das
BSG in der Folgezeit von dieser umfassenden Leistungspflicht des zuständigen Rehabilitationsträgers im Rahmen eines Gesamtleistungspaketes ab. So wird
z. B. im
BSG-Urteil vom 26. Oktober 2004 - B 7 AL 16/04 R - SozR 4-3250 § 14
Nr.1, juris Rdz. 21 unter Bezugnahme auf diverse Kommentarstellen hervorgehoben, dass Kosten, die zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausbildung auswirken, nicht durch Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig sind. Die Beibehaltung der früheren Wohnung in C durch den Kläger war weder aus behinderungsbedingten Gründen noch aus Gründen der Teilnahme an der Fördermaßnahme bedingt, sondern durch seine private Lebensführung beeinflusst. Sofern er zu diesem Verhalten einen berechtigten Grund hat und nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, ist dieses Lebensrisiko vom Grundsicherungsträger aufzufangen, nicht aber durch weitere Teilnahmekosten für Eingliederungsmaßnahmen (so auch
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.11.2016, a.a.O.).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der zusätzlichen Unterkunftskosten aus dem
SGB III hat.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.