Die Beteiligten streiten über das Ausmaß, in dem die Beklagte Mietkosten des Klägers zu übernehmen hat.
Der 1959 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur. Seit dem 22. Lebensjahr ist er ertaubt. 1987 bewilligte die Beklagte ihm Rehabilitationsleistungen für das Studium "Lehramt an berufsbildenden Schulen", das der Kläger -- der seinen ersten Wohnsitz in Bayern hat -- an der Universität H aufnahm. Die Beklagte hat das Studium bis August 1996 gefördert. Seit dem 1. September 1996 bezieht der Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Bis zum 30. April 1993 hatte der Kläger in einem Hamburger Studentenheim gewohnt, aus dem er ausziehen mußte, da er die Altersgrenze für die dortige Wohnberechtigung überschritten hatte. Am 29. April 1993 schloß er mit der Gemeinnützigen Siedlungs-Aktiengesellschaft H (SAGA) einen Mietvertrag über seine jetzige Wohnung in der N
Str. Das Mietverhältnis begann am 1. Mai 1993. Laut Vertrag beträgt die Wohnfläche
ca. 58 m2 und besteht die -- preisgebundene -- Wohnung aus zwei Zimmern und Keller. Die Miete ist im Vertrag mit monatlich insgesamt 613,24 DM angegeben; sie gliedert sich in eine Grundmiete von 365, 83 DM sowie Vorauszahlungen für Heizungs- und
ggf. Warmwasserkosten von 105,-- DM sowie für andere Betriebskosten in Höhe von 142,41 DM.
Nach seinem Auszug aus dem Studentenheim beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten, die ihm nach dem Mietvertrag für die neue Wohnung entstehenden Kosten zu übernehmen. Durch Bescheid vom 17. Mai 1993 stellte die Beklagte fest, daß die berufsfördernde Bildungsmaßnahme des Klägers mit einer auswärtigen Unterbringung am Maßnahmeort verbunden sei. Hierfür trage die Bundesanstalt Kosten für Unterkunft und Verpflegung in Höhe eines Pauschalbetrages von 495,-- DM monatlich. Darüber hinausgehende Kosten für die Unterkunft, für deren Renovierung und Ausstattung sowie Umzugskosten könnten nicht übernommen werden. Der Kläger legte Widerspruch ein, den die Beklagte als unbegründet zurückwies (Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 1993).
Hiergegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Hamburg Klage erhoben, die durch Urteil vom 28. November 1995 als unbegründet abgewiesen worden ist. Das Sozialgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der gesamten Mietkosten für seine Wohnung sowie von Renovierungs-, Ausstattungs- und Umzugskosten durch die Beklagte. Zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung (§ 56
Abs. 2
Nr. 3 a des Arbeitsförderungsgesetzes --
AFG --) sei auf der Ermächtigungsgrundlage des § 58
Abs. 2
AFG in § 33
Abs. 4 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (AReha) bestimmt, daß insoweit ein Pauschbetrag von monatlich 495,-- DM gewährt werde. Den habe der Kläger erhalten. Weitergehende Leistungen stünden ihm nicht zu. Die vom Kläger erhobenen Ansprüche beträfen auch keine behinderungsbedingten Mehraufwendungen.
Gegen dieses ihm am 12. Februar 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. März 1996 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, daß die Beklagte weitergehende Leistungen zu erbringen habe als nur den Pauschbetrag von monatlich 495,-- DM, der ihm von Mai 1993 bis August 1996 gezahlt worden sei und der sowohl die Kosten für Unterkunft als auch Verpflegung umfasse. Hierdurch würden für die reine Unterkunft nur 250,-- DM zur Verfügung gestellt. Das reiche zwar für ein Zimmer in einem Studentenheim, decke jedoch nicht die Kosten der Wohnung in der N
Str. Wenn die Beklagte diese Kosten nicht übernehme, behindere sie die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme und verstoße gegen § 7 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG), wonach die Rehabilitation Vorrang vor der Rente habe. Ferner verletze die Beklagte mit ihrer Verweigerung weiterer Leistungen die Verfassung, insbesondere das Benachteiligungsverbot Behinderter aus
Art. 3
Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (
GG). Die Beklagte habe deshalb seine gesamten Mietkosten für die Wohnung in der N Str einschließlich der Betriebskosten (insbesondere Kosten für Heizung und Wasser) zu tragen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. November 1995 aufzuheben und
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17. Mai 1993 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 1993 zu verurteilen,
für die Zeit vom 1. Mai 1993 bis 31. August 1996 die tatsächlichen
Mietkosten und die Betriebskosten seiner Hamburger Wohnung zu übernehmen
nebst 4 % Zinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 16. Dezember 1997 aufgeführten Akten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Mit ihnen hat die Beklagte die Kosten des Klägers für Unterkunft und Verpflegung in der hier streitigen Zeit in Höhe von monatlich 495,-- DM übernommen. Soweit der Kläger darüber hinaus Ansprüche geltend macht, stehen ihm diese nicht zu.
Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation werden gemäß § 56
Abs. 2
Nr. 3 a
AFG ergänzt um die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Teilnahme an der Maßnahme -- wovon die Beteiligten beim Kläger übereinstimmend ausgehen -- eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen der Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Rehabilitation notwendig ist. Nach § 58
Abs. 2
AFG bestimmt die Bundesanstalt durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation (Satz 1); neben den besonderen Verhältnissen der Behinderten hat sie dabei auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen (Satz 2). Die auf dieser Grundlage vom Verwaltungsrat der Beklagten erlassene AReha, die autonomes Satzungsrecht darstellt, legt in § 33
Abs. 4 Satz 1 für Fälle der vorliegenden Art fest, daß für Kosten der Unterkunft und Verpflegung ein Betrag von monatlich 495,-- DM gewährt wird. Gegen diese Festsetzung kann nicht eingewandt werden, daß der genannte Betrag die abzugeltenden Mehrkosten aus § 56
Abs. 2 Ziff. 3 a
AFG nicht voll deckt. Denn aus § 58
Abs. 2
AFG ergibt sich, daß der Verwaltungsrat der Beklagten nicht gehalten ist, in der AReha einen vollen Kostenausgleich anzuordnen. Auch ist die Festlegung eines Pauschgetrages nicht sachwidrig; er dient der Gleichbehandlung. Diesen somit grundsätzlich nicht zu beanstandenden Betrag von monatlich 495,-- DM hat die Beklagte im hier maßgebenden Zeitraum von Mai 1993 bis August 1996 gezahlt.
Der Kläger kann seine weitergehenden Ansprüche auch nicht auf Satz 2 des § 33
Abs. 4 AReha stützen, wonach behinderungsbedingte Mehraufwendungen in angemessenem Umfang zu berücksichtigen sind, soweit sie nachweisbar sind. Dieser Tatbestand ist hier nicht erfüllt. Die Mietkosten der am 1. Mai 1993 vom Kläger bezogenen Wohnung und die geltend gemachten Betriebskosten (insbesondere für Heizung und Wasser) sind im Mietvertrag vom 29. April 1993 festgelegt. Sie sind entstanden, nachdem der Kläger das Studentenheim am Wiesendamm aus Altersgründen hatte verlassen müssen. Es handelt sich insoweit um allgemeine Wohnaufwendungen, die in gleichartigen Situationen auch für nicht behinderte Personen entstehen. Diese Aufwendungen beruhen nicht auf der Ertaubung des Klägers, so daß sie keine "behinderungsbedingten Mehraufwendungen" darstellen.
Soweit der Kläger sich auf den Grundsatz des Vorrangs der Rehabilitation vor der Rente (§ 7 RehaAnglG) beruft, vermag auch dies seine Ansprüche nicht zu begründen. Die Beklagte hat dem Kläger in der streitigen Zeit durchaus berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation gewährt. Deren Höhe wird jedoch nicht durch § 7 RehaAnglG, sondern durch die oben erörterten Vorschriften bestimmt.
Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf den ab 15. November 1994 geltenden
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG stützen, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Es handelt sich hierbei um ein Benachteiligungsverbot, nicht aber um eine Verpflichtung des gion: Ausland
Norwegen