Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, ein Ausschließungsgrund liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Beklagte zur Erstattung der Kosten für die Unterkunft und Verpflegung, die während des Aufenthaltes des Beigeladenen im Arbeitstrainingsbereich der WfB in Z. angefallen sind, verurteilt. Der Senat folgt den Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil und sieht gemäß § 153
Abs.2
SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Diese Ausführungen decken sich mit den Darlegungen des Senats in den Entscheidungsgründen der Urteile vom 12.12.1995, L 8 AL 204/93, und 22.02.2002,
L 8 AL 234/01. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte in dem anhängigen Verfahren weiterhin die auch in den früheren Verfahren vertretene Auffassung vertritt, ein privater Haushalt außerhalb des Heimes liege nicht vor, wenn ein Rehabilitand sowohl vor der Arbeitstrainingsmaßnahme als auch nachher sich in dem Heim aufhalte. Gegen diese Auffassung sprechen im vorliegenden Fall eindeutig die Angaben der Mutter des Beigeladenen, die glaubhaft und nachvollziehbar sind. Demgegenüber war dem Beweisantrag der Beklagten nicht zu folgen, da die Vernehmung des Heimleiters/der Heimleiterin nicht geeignet ist, zu beweisen, dass sich der Beigeladene auch dann in dem Heim der R.-Stiftung aufgehalten hätte, wenn er dort nicht die Arbeitstrainingsmaßnahme absolviert hätte. Da dies nicht von der Entscheidung des Heimleiters abhängt, sondern von der des Beigeladenen und seiner Betreuerin, können lediglich letztere hierzu Angaben machen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob der Beigeladenen selbst einen eigenen Haushalt zu führen in der Lage ist; ausreichend und entscheidungserheblich ist vielmehr, dass er, hätte er nicht die Arbeitstrainingsmaßnahme in Z. absolviert, sich im Haushalt seiner Eltern oder Großeltern aufgehalten hätte. Der Aufenthalt in Z. ist ausschließlich dadurch bedingt, dass der Beigeladene zum einen einer Maßnahme in einer Einrichtung für Gehörlose bedarf, und es zum anderen eine solche Einrichtung nicht im Einzugsbereich des elterlichen
bzw. großelterlichen Wohnortes gibt.
Der Senat hat den zwischen der R.Stiftung und dem Beigeladenen geschlossenen Heimvertrag vom 16.12.2002 beigezogen. Von Seiten der Stiftung ist mitgeteilt worden, dass vorher ein solcher Heimvertrag nicht existiert hat, da die Erstellung eines solchen nicht üblich gewesen sei. Somit können aus diesem Heimvertrag keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse während der hier streitigen Arbeitstrainingsmaßnahme gezogen werden, auch wenn diesem Vertrag Rückwirkung für die Zeit ab 12.09.1982, als der Beigeladenen erstmals in das Heim aufgenommen wurde, beigemessen wurde. Im Übrigen regelt der Vertrag in § 13
Abs. 5, dass er spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf desselben Monats schriftlich gekündigt werden kann. Weiterhin enthält er in § 4 Regelungen für die Zeiten der Abwesenheit und die hieraus resultierenden Rückvergütung der Unterkunftskosten. Auch hieraus lassen sich keine Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass für den Beigeladenen außerhalb des Heimes ein elterlicher
bzw. großelterlicher Haushalt nicht existierte.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Jahresfrist für die Anmeldung seines Erstattungsanspruches nach § 111
SGB X eingehalten, so dass er Anspruch auf Erstattung der gesamten Unterkunftskosten während der zweijährigen Arbeitstrainingsmaßnahme hat. Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 22.02.2002 dargelegt hat, kann dem Erstattungsanspruch auch nicht die objektiv unrichtige Passage in dem Bewilligungsbescheiden entgegengehalten werden, wonach "die Teilnahme an der Maßnahme nicht mit einer internatsmäßigen Unterbringung verbunden" sei. Soweit dies als Ablehnung der Erstattung von Kosten für Unterkunft und Verpflegung gegenüber dem Beigeladenen angesehen werden müsste, würde es sich um eine gemäß § 44
Abs. 1
SGB X auf Antrag hin aufzuhebende Entscheidung handeln, die im Rahmen des Erstattungsverfahrens unbeachtlich wäre, weil sie zu Lasten des Sozialleistungsberechtigten und damit auch zu Lasten des Erstattungsberechtigten offenkundig fehlerhaft ist (
BSG SozR 1.300 § 103
Nr. 2; SozR 3-1300 § 103
Nr. 4). Dieser Auffassung ist offensichtlich auch die Beklagte, wie ihr Verhalten in dem Revisionsverfahren B 11 AL 41/02 R zeigt, in dem sie den geltend gemachten Erstattungsanspruch anerkannt hat, soweit nicht die Ausschlussfrist des § 111
SGB X entgegenstand.
Somit war die Berufung der Beklagten gegen das zutreffende Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.11.2001 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.
Die Revision war nicht gemäß § 160
Abs. 1 Nrn. 1 oder 2
SGG zuzulassen, da sich der Senat durch den Ausgang des Revisionsverfahrens B 11 AL 41/02 R in seiner Auffassung bestätigt sieht.