Die zulässige Klage ist begründet.
Die Bescheide vom 12. März 2003 und 30. September 2003 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, als der Beklagte die tatsächlichen angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung bei der Bedarfsberechnung nicht und das von der Bundesagentur für Arbeit bewilligte Ausbildungsgeld als Einkommen der Klägerin berücksichtigt hat. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung unter Anerkennung der tatsächlichen angemessenen Unterkunftskosten und ohne Anrechnung des Ausbildungsgeldes.
Nach § 2
Abs. 1 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter un bei Erwerbsminderung ( GSiG) haben Anspruch auf Leistungen der beitragsunabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung Antragsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Nach Satz 3 der Vorschrift bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch unter dem Betrag von 100.000,00 Euro liegt.
Als Bedarf für den Lebensunterhalt der Klägerin sind zunächst nach § 2
Abs. 2
Nr. 1 GSiG der für sie maßgebende Regelsatz in der Zeit bis 30. Juni 2003 (234,00 Euro) zuzüglich 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (43,95 Euro) sowie der Mehrbedarf nach § 3
Abs. 1
Nr. 4 GSiG aufgrund des Besitzes eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G in Höhe von 46,80 Euro zu berücksichtigen. Weiter sind nach § 3
Abs. 1
Nr. 2 die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zugrund zu legen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind vorliegend Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen, obwohl bisher mangels Einkommens der Klägerin Unterkunftskosten tatsächlich nicht gezahlt worden sind. Bei zusammenlebenden Personen (
z.B. Eltern mit ihrem grundsicherungsberechtigten Kind) sind die Aufwendungen nach Kopfteilen aufzuteilen (
vgl. LPK-GSiG, § 3 Rn. 33). Dies gilt jedenfalls solange, als Eltern/
bzw. Kinder nicht ausdrücklich erklären, dass sie grundsicherungsberechtigte Person kostenfrei bei sich wohnen lassen wollen (LPK-GSiG, § 3 Rn. 51), was vorliegend nicht geschehen ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht im Rahmen des § 16 BSHG davon ausgegangen werden, dass ein tatsächlicher Unterkunftsbedarf nicht besteht, da die Vorschrift des § 16 BSHG im Recht der Grundsicherung nicht gilt.
Hierzu hat die Kammer in den rechtskräftigen Entscheidungen vom 11. Dezember 2003 (13 A 135/03 und 13 A 151/03 ausgeführt):
Nach § 16 Satz 1 BSHG wird vermutet, dass ein Hilfesuchender, der in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Eine entsprechende Anwendung des § 16 BSHG im Bereich der Grundsicherung war zunächst vorgesehen, ist aber nicht in das Gesetz übernommen worden. Der Bundestags-Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung übernahm in seiner am 24. Januar 2001 dem Deutschen Bundestag gegenüber abgegebenen Beschlussempfehlung (Bundestagsdrucksache 14/5146,
S. 153, 154) nicht § 2
Abs. 1 Satz 3 GSiG in der Fassung seines Ausschusspapieres vom 12. Januar 2001, der noch die entsprechende Geltung des § 16 BSHG vorsah (zu der Gesetzgebungsgeschichte und den möglichen Gründen ausführlich Hammel, ZfSH/SGB 2001, 713, 720). Allerdings ist der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 25. Januar 2001 zu dem Gesetzesentwurf (Bundestagsdrucksache ^14/5150,
S. 49) nicht mehr entsprechend angepasst worde und berücksichtigt die Streichung der entsprechenden Geltung des § 16 BSHG noch nicht. Die Gesetzgebungsgeschichte lässt aber nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Geltung des § 16 BSHG nicht gewollt hat (so auch
VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2003 - AN 4K 03.00575 - RdLH 2003, 124;
VG Braunschweig, Urteil vom 6. November 2003 - § A 292/03 - zitiert nach juris).
Als Bedarf zu berücksichtigen sind nach § 3
Abs. 1
Nr. 2 GSiG die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung. Anzuerkennen sind hier die sozialhilferechtlich anerkannten Unterkunftskosten, die nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nach §§ 11, 12 BSHG
i.V.m. der dazu ergangenen
Rechtsverordnung zu ermitteln sind. Zugrundzulegen ist die Bruttokaltmiete für einen Vier-Personenhaushalt, die im Kreis Nordfriesland unter Zugrundlegung der Mietstufe III 438,30 Euro beträgt. Dabei ist dem erhöhten Platzbedarf der Klägerin, der sich aus der Tatsache ergibt, dass sie auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist, dadurch Rechnung getragen worden, dass zu der tatsächlich vorhanden Personenzahl eine Person hinzugedacht wird und unter Berücksichtigung dieser (fiktiven) weiteren Person die Angemessenheit der Unterkunftskosten von 438,30 Euro brutto/kalt bestimmt werden. Die so ermittelten Unterkunftskosten zuzüglich Heizkosten von 60,39 Euro sind nach Kopfteilen (hier unter Zugrundlegung der tatsächlich vorhandenen drei Personen) aufzuteilen, so dass sich tatsächlich angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 166,23 Euro (146,10 Euro
zzgl. 20,13 Euro) ergeben.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ohne Berücksichtigung des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Ausbildungsgeldes.
Gemäß § 3
Abs. 2 GSiG gelten die §§ 76 - 88 des Bundessozialhilfegesetzes und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Nach § 76
Abs. 1 BSHG gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie am Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrechte nach dem Bundesversorgungsgesetz. Nach § 77
Abs. 1 BSHG sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, nur soweit als Einkommen zu berücksichten, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient. Das von der Bundesagentur für Arbeit gezahlte Ausbildungsgeld dient nicht demselben Zweck wie die Sozialhilfe und bleibt daher bei der Berechnung des einzusetzenden Einkommens nach § 3
Abs. 2 GSiG
i.V.m. § 77 BSHG unberücksichtigt.
Das Ausbildungsgeld wird nach §§ 104
Abs. 1
Nr. 2, 107
SGB III vorliegend für eine Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbracht. Diese Leistung nach § 102
Abs. 2
Nr. 2
SGB III wird für die Teilhabe an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen erbracht, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit des Behinderten soweit wie möglich zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen, wenn erwartet werden kann, dass der Behinderte nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmass wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes zu erbringen. Die besondere Zweckbestimmung der Gewährung von Ausbildungsgeld wird danach nicht für einen Zweck geleistet, für den sonst Sozialhilfe zu gewähren wäre, denn für die Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich würden keine Leistungen nach dem BSHG gezahlt werden. Das Ausbildungsgeld ist seinem Charakter nach keine Leistung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, ihm kommt eher die Funktion einer Arbeitstrainingsprämie ("Belohnung") zu (LPK, Kommentar zum BSHG, § 77 Rn. 17 unter Berufung auf
OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Februar 2001 - 12 L 3923/00, FEVS, 52, 508 (509, 5010), Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 77 Rn. 12). Die bedarfsorientierte Grundsicherung dient hingegen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Das Ausbildungsgeld wird somit aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zweckgebunden für einen anderen Zweck gewährt als die bedarfsorientierte Grundsicherung, sodass das Ausbildungsgeld bei der Berechnung der bedarfsorientierten Grundsicherung nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154
Abs. 1, 188 Satz 2 VWGO.