Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 27. September 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2003 verpflichtet, dem Kläger 15.387,01 Euro Eingliederungshilfekosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. Juni 2003 zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Eingliederungshilfekosten, die der Kläger für die Unterbringung einer Schülerin in einer Blindenwohneinrichtung im Jahr 2002 aufgewandt hat.
Die Anfang 1986 geborene blinde ... (nachfolgend: Hilfeempfängerin) zog Mitte 1997 mit ihren Eltern aus ... nach ..., einem Ort im Kreisgebiet des Klägers; sie war vorher auf eine... Schule gegangen. Unter dem 15. Mai 1997 stimmte das Staatliche Schulamt für den Landkreis ... ihrer Umschulung an die Brandenburgische Schule für Blinde und Sehbehinderte ... zu. Die Beschulung sei im Landkreis ... nicht möglich, es sei erforderlich, die Schülerin im Wohnheim unterzubringen.
Der Antrag der Hilfeempfängerin auf Eingliederungshilfe für die Unterbringung in dem der Blindenschule zugeordneten Wohnheim wurde mit Bescheid des Klägers vom 17. Juli 1997 zunächst abgelehnt: Allein die Entfernung zwischen Wohn- und Schulort belege nicht, dass Eingliederungshilfe erforderlich sei. Die Hilfeempfängerin legte hiergegen Widerspruch ein. Innerhalb des Widerspruchsverfahrens übermittelte der Landkreis ... als Träger der Schule dem Kläger zunächst einen Hilfeplan und teilte im März 1998 weiter mit, die Hilfeempfängerin sei in dem Internat (und in der Förderschule), weil eine integrative Beschulung und eine ambulante Förderung an ihrem Wohnort nicht möglich gewesen sei; ambulante spezifische Fachkräfte, insbesondere Trainer für Orientierung, Mobilität und lebenspraktische Fertigkeiten, stünden dort nicht zur Verfügung, außerdem seien auch keine Hilfsmittel vorhanden. Betreuung und Förderung in Schule und Internat seien eine komplexe Maßnahme, alle Kinder und Jugendlichen erhielten im Internat spezielles Training. Mit Bescheid vom 08. April 1998 gewährte der Kläger daraufhin der Hilfeempfängerin "auf den Widerspruch" Eingliederungshilfe für die Unterbringung in dem Internat der Schule für Blinde und Sehbehinderte; das Widerspruchsverfahren wurde offenbar formlos eingestellt.
Die Hilfeempfängerin wohnte in der Folgezeit in dem Wohnheim der Blindenschule in .... Die Kostenerstattung des Hilfefalles bis einschließlich 1999 ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, erst für die Zeit danach sind die Beteiligten uneins, ob der Beklagte die Kosten ersetzen muss. Die Kostenerstattung des Haushaltsjahres 2000 ist Gegenstand des Verfahrens 6 K 604/03.
Nachdem die Hilfeempfängerin durch unbekannte Mitschüler belästigt und bedroht worden war, verließ sie im April 2002 die Schule in ... und beantragte im Mai 2002, die Schul- und Internatskosten einer Schule in ... zu übernehmen. Die Hilfeempfängerin wurde in diesem Zusammenhang im Sommer 2002 im Gesundheitsamt des Klägers zur Prüfung, ob stationärer Hilfe noch erforderlich sei, untersucht. Dabei wurde festgestellt, die Hilfeempfängerin benötige zur Orientierung außerhalb des Raumes ständige Begleitung, ebenso sei zu der Bewältigung lebenspraktischer Anforderungen eine umfassende Hilfe notwendig. Die physisch-psychische Belastung müsse "über den ganzen Tag verteilt" werden; "eine besondere Schulform mit Internatsunterbringung" erfülle diese Anforderungen. Hinweise auf seelische Störungen lassen sich dem Gutachten nicht entnehmen.
Mit Bescheid vom 05. Juli 2002 gewährte der Kläger der Hilfeempfängerin Eingliederungshilfe ab dem 09. August 2002 für das Internat der Schule in ... Er beantragte gleichzeitig bei dem Beklagten sein Einvernehmen hierzu, das dieser mit Bescheid vom 27. September 2002 verweigerte; den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. Mai 2003 zurück. Über einen Schulwechsel habe vorrangig das Staatliche Schulamt zu entscheiden. Ob dieses sich mit der Sache befasst habe, sei nicht nachgewiesen; der Förderausschuss jedenfalls habe den Fall nicht beraten. Ohnehin sei der Aufenthalt im Wohnheim der Schule, wie bereits zuvor der im Internat der Schule in ..., nicht notwendig. Der Widerspruchsbescheid wurde am 14. Mai 2003 zugestellt.
Am 11. Juni 2003 hat der Kläger Klage erhoben und seinen Antrag im Frühjahr 2005 beziffert: Ihm seien für das Jahr 2002 Kosten in Höhe von - unstrittig - 16.545,17 Euro entstanden, 93 % dieser Kosten seien zu erstatten. Der Schulwechsel sei von dem Staatlichen Schulamt ... formlos genehmigt worden, und zwar sogar nach Rücksprache mit dem zuständigen Ministerium. Der Förderausschuss müsse sich nur dann mit einem Einzelfall befassen, wenn es um die Frage gehe, ob es überhaupt sonderpädagogischen Bedarf gebe und das Kind eine Förderschule besuchen müsse; nur in einem solchen Fall gebe der Ausschuss eine Empfehlung. Sei dies erst einmal geklärt, müsse er nicht mehr bei einem Schulwechsel beteiligt werden. Die Hilfeempfängerin habe einen über die Schulzeit hinausgehenden Hilfebedarf habe. Ihr Mobilitätstraining sei nicht eingestellt, sondern lediglich zeitweise ausgesetzt, im Jahre 2000 aber fortgeführt worden, auch im Jahre 2002 sei diese spezielle Förderung erforderlich gewesen. Da es zu dem ... Standort keine Kostenvereinbarung gegeben habe, richte sich die Erstattung aller Kosten nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Vorliegend hätten die besonderen Probleme der Hilfeempfängerin in ... dazu geführt, dass diese psychosomatisch erkrankt sei und die Schule habe wechseln müssen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. September 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2003 zu verpflichten, die im Falle ... für das Jahr 2002 erstattungsfähigen Kosten in Höhe von 15.387,01 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. Juni 2003 zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zwar sei offenbar der Schulwechsel mit dem Schulamt abgestimmt gewesen. Allerdings gehe man inzwischen davon aus, dass der Jugendhilfeträger der vorrangige Leistungsträger gewesen sei. Denn bei wesentlich seelisch behinderten Menschen gehe Jugendhilferecht vor, § 10
Abs. 2 Satz 2
SGB VIII. Aus dem häufigen Schulwechsel lasse sich ableiten, dass die Hilfeempfängerin psychische Probleme gehabt habe. Schon nach kurzer Zeit habe sie die Blindenschule in ... verlassen; in dem Internat der Blindenhilfe in ... (...) habe sie sich später sogar nur zehn Tage aufgehalten. Offensichtlich könne sich die Hilfeempfängerin aufgrund ihrer seelischen Behinderung nicht in eine Einrichtung einfügen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 6 K 604/03 und der von den Beteiligten zu beiden Verfahren eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung der im Haushaltsjahr 2002 angefallenen Kosten des Hilfefalles ... . Der Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2002 und sein Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2003 sind rechtswidrig, soweit sie diesen Anspruch ablehnen, §§ 113
Abs. 5, 114 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Der Beklagte hat zu Unrecht sein Einvernehmen verweigert.
Der Anspruch auf die geltend gemachte Kostenerstattung folgt aus § 4
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (
AG-BSHG). Danach erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten zum Ausgleich der Kosten, die durch die Aufgabenübertragung nach § 2
Abs. 2
AG-BSHG entstehen, 93 vom Hundert der Nettoausgaben der örtlichen Träger der Sozialhilfe. Durch § 2
Abs. 2
AG-BSHG sind den örtlichen Trägern der Sozialhilfe
u. a. die Aufgaben nach § 100
Abs. 1
Nr. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übertragen worden, also
u. a. die Aufgaben der stationären und teilstationären Eingliederungshilfe. Der Kostenerstattungsanspruch setzt weiter voraus, dass die stationäre oder teilstationäre Eingliederungshilfe rechtmäßig erfolgte; Kosten rechtswidriger Hilfegewährung sind nicht "durch" die Übertragung entstanden, sondern Folge eigener unzulänglicher Verwaltungstätigkeit.
Die Erstattungsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Kosten, die der Kläger geltend macht, sind ihm durch die Aufgabenübertragung entstanden. Er hat der Hilfeempfängerin mit Bescheid vom 5. Juli 2002 rechtmäßig Eingliederungshilfe im Sinne des § 100
Abs. 1
Nr. 1 BSHG gewährt. Ohne die Aufgabenübertragung hätte der Beklagte die Kosten, die der Höhe nach zwischen den Beteiligten nicht streitig sind, als überörtlicher Träger selbst tragen müssen.
1. a) Die Hilfeempfängerin gehörte im maßgeblichen Zeitraum als nicht nur vorübergehend körperlich wesentlich behindertes Kind zum Personenkreis des § 39
Abs. 1 Satz 1 BSHG. Auf die außerschulische Förderung und Betreuung im Internat hatte sie Anspruch auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (Eingliederungshilfe nach § 40
Abs. 1
Nr. 3 BSHG
a. F.), aber auch Anspruch auf Allgemeine Ausbildungshilfe für behinderte Menschen nach
§ 16 Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV). Die Außenwohngruppe in Marburg stellt auch, darüber besteht auch zwischen den Beteiligten Einigkeit, eine Einrichtung im Sinne des § 100
Abs. 1
Nr. 1 BSHG dar.
b) Es war auch erforderlich, die Hilfeempfängerin ganztägig in der Wohnstätte unterzubringen. Erforderlich ist eine stationäre Unterbringung stets dann, wenn die Behinderung oder das Leiden und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen eine Heimunterbringung gebieten. Der unbestimmte Rechtsbegriff "erforderlich" ist stets im Sinne von "notwendig" zu gebrauchen.
vgl. Schellhorn, BSHG-Kommentar, 16. Aufl., § 100 Rn. 26.
Nach diesen Maßstäben war die Hilfegewährung nach den konkreten Umständen notwendig. Denn ohne die Aufnahme in das Wohnheim hätte die Hilfeempfängerin nicht die Schule für Blinde und Sehgeschädigte in ... besuchen können. Es war auch gerade die Behinderung der Hilfeempfängerin, wegen derer sie nicht an ihrem Wohnort zur Schule gehen konnte. Auch der weitere Hilfebedarf auf die Allgemeine Ausbildungshilfe für behinderte Menschen nach § 16 EinglHV ist nachgewiesen. Wenn der Beklagte einwendet, bei unterstellter wohnortnaher Beschulung der Hilfeempfängerin wäre eine ambulante Hilfe in ihrem Heimatort ausreichend gewesen, verkennt er, dass fiktive Vergleichsbetrachtungen in diesem Zusammenhang nicht statthaft sind. Hypothetische Fragen "Was wäre, wenn." - etwa: Was wäre, wenn es eine geeignete Schule am Wohnort gäbe oder was wäre, wenn der Hilfeempfänger näher am Schulort wohnte? - sind unzulässig,
vgl. Schellhorn, BSHG-Kommentar, 16. Aufl., § 100 Rn. 21 m. N. auf höchstrichterliche Rechtsprechung.
c) "Überwiegend andere Gründe" i.
S. d. § 100
Abs. 1
Nr. 1 BSHG, die zu der Hilfegewährung in der Einrichtung geführt haben, sind nicht ersichtlich. Primär erzieherischer Bedarf wird im hier streitgegenständlichen Zeitraum in keiner der aufgeführten Unterlagen genannt, er ist auch sonst nicht zu erkennen.
Soweit der Beklagte meint, die Sicherung des Schulbesuches habe im Vordergrund der Hilfegewährung gestanden und zu einem Wegfall der aus § 100
Abs. 1
Nr. 1 BSHG folgenden Zuständigkeit des überörtlichen Trägers geführt, dürfte er damit von vornherein keinen "anderen",
d. h. eingliederungshilfefremden Grund angeführt haben. Denn § 40
Abs. 1
Nr. 3 BSHG
a. F. bezweckt ja gerade die Hilfe zur schulischen Ausbildung. Jedenfalls aber war der Schulbesuch schon deshalb kein "überwiegender" anderer Grund i.
S. d. § 100
Abs. 1
Nr. 1 BSHG, weil die Unterbringung in Marburg bei wertender Gesamtbetrachtung die dem Schulbesuch gleichrangige Aufgabe hatte, der blinden Hilfeempfängerin Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die ihr später ein eigenständiges Leben in der Gemeinschaft möglich machen sollten. Es ging bei der Gewährung von Eingliederungshilfe nicht darum, der Hilfeempfängerin irgendeine Bleibe in ... zu verschaffen und so den Schulbesuch zu sichern. Ziel war auch, sie - unabhängig von der Schule - durch Hilfe in der alltäglichen Lebensführung, bei dem Gestalten sozialer Beziehungen, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben, bei Kommunikation und Orientierung zu fördern und aktivieren. Die Hilfeempfängerin sollte etwa lernen, ihren Haushalt soweit wie möglich unabhängig von fremder Hilfe besorgen zu können - Hilfe i.
S. § 16
Nr. 3 EinglHV - oder sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr bewegen zu können (s. § 16
Nr. 4 EinglHV). Wegen der generell auf eingliederungshilfespezifische Grundförderung ausgerichteten Konzeption der Einrichtung - ohne eine solche wäre sie im übrigen schon keine Einrichtung im Sinne des § 100
Abs. 1
Nr. 1 BSHG - kommt es auch regelmäßig nicht darauf an, ob
bzw. in welchem Umfang die Bewohner zusätzlich speziellen Förderbedarf aufweisen oder welcher Hilfebedarfsgruppe sie zuzuordnen sind. Allenfalls dann, wenn - anders als hier - ein blinder Schüler alle lebenspraktischen Fertigkeiten bereits sicher beherrscht, wäre sein Aufenthalt in der Einrichtung überwiegend aus anderen Gründen, nämlich schulischen Gründen, erforderlich. In einem solchen Fall könnte der Schüler grundsätzlich auch außerhalb der Einrichtung, etwa in einer Pension oder einem möblierten Zimmer, untergebracht werden.
2. Der Einwand des Beklagten, die verfügte Hilfegewährung sei rechtswidrig gewesen, weil der Kläger gegen den Nachranggrundsatz des § 2
Abs. 1 BSHG verstoßen habe, geht schon deshalb fehl, weil andere Hilfen - etwa Leistungen des Landes Hessen - jedenfalls tatsächlich nicht gewährt wurden. Nur bereite Mittel hätte der Kläger der Hilfeempfängerin seinerzeit entgegen halten können.
3. Schließlich hat der Beklagte nicht nachgewiesen, dass vorliegend Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a
Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VIII) zu Lasten des Jugendhilfeträgers hätte gewährt werden müssen. Der Beklagte ist seit Jahren mit der Kostenerstattung dieses Hilfefalles befasst. Hätte er Hinweise auf eine seelische Störung gehabt, so hätte es nahe gelegen, hierzu ein umfassendes Gutachten mit eingehender Untersuchung der Hilfeempfängerin einzuholen. Wenn er dies unterlässt, kann er sich nicht im Nachhinein mit Erfolg darauf berufen, seinerzeit habe auch eine seelische Behinderung gedroht, zu deren Therapie Eingliederungshilfe erforderlich gewesen sei. Denn das im Sommer 2002 gefertigten Gutachten des Jugendärztlichen Dienstes des Klägers weist in die andere Richtung. Hinweise auf seelische Störungen finden sich in ihm nicht: So sind etwa in der tabellarischen Auflistung der verschiedenen Behinderungsarten die Zeilen für Neurosen und Persönlichkeitsveränderungen, für körperlich nicht begründbare Psychosen oder für andere seelische Störungen ohne Einträge. Gerade weil sich aus der körperliche Behinderung der Hilfeempfängerin regelmäßig mittelbar und unmittelbar besondere emotionale Belastungen für sie, ihre Familie und ihre Umwelt ergeben, dürfen einzelne Entwicklungsschwierigkeiten, die das Gericht vorliegend keineswegs übersieht, nicht unbesehen als Ausdruck bereits einer eigenständigen Störung angesehen werden; aus ihnen ergeben sich noch nicht die für die Leistungen nach dem
SGB VIII erforderlichen erzieherischen Bedarfe
bzw. Hilfen auf der Grundlage einer seelischen Behinderung.
4. An der fehlenden Standortbestätigung scheitert der Anspruch ebenfalls nicht. Hätte der Kläger gegen die Pflicht verstoßen, vorab die Standorte zwischen örtlichem und überörtlichen Träger zu vereinbaren, würde das Nichteinhalten dieser verwaltungsinternen Verfahrensregel den gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich nicht in Frage stellen. Die Frage der Angemessenheit der Kosten, die bei der Standort-Vorabprüfung im Vordergrund steht, hat der Beklagte im übrigen nie aufgeworfen; Anhaltspunkte, dass durch die auswärtige Unterbringung vorliegend unangemessen hohe Kosten entstanden wären, sind auch für das Gericht nicht ersichtlich.
5. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291 Satz 1
BGB. Die Vorschrift ist im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige Fachgesetz keine gegenteilige Regelung enthält. Wird nicht unmittelbar auf Leistung des Geldbetrages geklagt, sondern mittels der Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsakts, der seinerseits die Auszahlung eines Geldbetrages anordnet, können Prozesszinsen verlangt werden, wenn der Kläger, wie vorliegend, einen Verwaltungsakt anstrebt, der die Zahlung unmittelbar auslöst,
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1973 -
BVerwG 7 C 21.72 -, Buchholz 451.80
Nr. 19; zuletzt Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 80.04 -, Juris.
Der Zinsanspruch besteht ab Rechtshängigkeit, auch wenn der Kläger seinen Antrag erst im Laufe des Verfahrens beziffert hat. Denn rechnerisch konnte die Geldforderung von vornherein ohne weiteres und unzweifelhaft ermittelt werden.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154
Abs. 1
VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.387,01 Euro festgesetzt.