Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend damit einverstanden erklärt haben (§ 153
Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit § 124
Abs. 2
SGG).
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht verurteilt, an den Kläger aus abgetretenem Recht Internatskosten für die Zeit vom 21.03.2004 bis 31.03.2004 in Höhe von insgesamt 1608,42 Euro zu zahlen.
Der Kläger ist aufgrund der Abtretungen vom 17.09.2002 und vom 08.12.2002 gemäß § 53
Abs. 2
Nr. 1
SGB I Inhaber der gegen die Beklagte bestehenden Forderungen der Beigeladenen zu 2) und 3) auf Übernahme der die Zeit vom 21.03.2004 bis 31.03.2004 betreffenden Internatskosten geworden. Nach § 53
Abs. 2
Nr. 1
SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällige Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind, übertragen und verpfändet werden. Die Abtretung als öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 53
Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuches (
SGB X) bedarf grundsätzlich der Schriftform. Gegen die Wirksamkeit des Abtretungsvertrages spricht nicht, dass hier nur die Beigeladenen zu 2) und 3) die Abtretung schriftlich erklärt haben. Denn wie bereits das Sozialgericht zutreffend herausgestellt hat, haben sie gemäß § 151 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) stillschweigend auf den Zugang der Annahmeerklärungen durch den Kläger verzichtet, da sie die vorformulierten Erklärungen an den Kläger übersandt haben und daher unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nicht mit einer ausdrücklich erklärten Annahme rechnen konnten. Dass eine Annahme durch den Kläger erfolgt ist, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass der Kläger die Abtretungen am 13.12.2002 gegenüber der Beklagten offen gelegt hat.
§ 53
Abs. 1
SGB I, wonach Ansprüche auf Dienst- oder Sachleistungen weder übertragen noch verpfändet werden können, steht im vorliegenden Fall einer Abtretung nicht entgegen, da es sich bei den von der Beklagten zu erbringenden Kosten für die Unterbringung im Internat des Klägers nicht um Sach-, sondern um Geldleistungen handelt. Zwar werden Rehabilitationsleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich als Sachleistungen erbracht (
BSG, Urteil vom 03. 07.1991 - Az.: 9 RAr 10/90 SozR 3-4100 § 56
Nr. 4; Lauterbach in Gagel,
SGB III, § 109, Rn. 7
ff.; Keller in PK-SGB III, 2. Auflage 2004, § 97, Rn. 6). Allerdings ist es ihr nicht verwehrt, diese Leistungen als Geldleistungen zu gewähren (
vgl. Lauterbach, a.a.O., Rn. 8; Luik in Eicher/ Schlegel, Arbeitsförderung, 67. Ergänzung 2007, § 97, Rn. 71). In ihrer fachlichen Stellungnahme vom 05.07.2002 hat die Beklagte ausgeführt, dass die für den Blockunterricht erforderlichen Internatskosten zu erstatten seien. Im Hinblick auf die vom Kläger beantragte Kostenerstattung für die Aufenthalte der Beigeladenen zu 2) und 3) im Internat des Klägers hat die Beklagte den Beigeladenen zu 2) und 3) (zunächst) durch die im Tatbestand aufgeführten Bescheide mitgeteilt, dass hinsichtlich der Unterbringung eine Neuberechnung der Leistungen erforderlich geworden sei und der Nachzahlungsbetrag an den Kläger überwiesen werde. In einer für die Beigeladene zu 3) ausgestellten Bescheinigung zur Vorlage bei der Wohngeldstelle vom 13.11.2003 hat die Beklagte unter anderem bestätigt, dass die Kosten für die internatsmäßige Unterbringung beim Kläger von ihr erstattet würden. In der Betreffzeile hat sie ausgeführt: "Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III)". Diese Gesichtspunkte sprechen dafür, dass im Hinblick auf die streitgegenständlichen Leistungen von einer Geldleistung auszugehen ist. Gegen die Erbringung als Sachleistung spricht überdies, dass die Beklagte - wie bei der Gewährung von Sachleistungen üblich - keine Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Kläger abgegeben hat.
Der Kläger hat als Dritter Aufwendungen im Sinne des § 53
Abs. 2
Nr. 1
SGB I - hierzu gehören auch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung (
vgl. Seewald in Kasseler-Kommentar, § 53
SGB I, Rn. 14) - getätigt, indem er die Beigeladenen zu 2) und 3) zu den jeweiligen Blockunterrichtszeiten in das Internat aufgenommen hat. Diese Leistungen hat der Kläger ersichtlich mit dem für die Beklagte erkennbaren Willen gewährt, im Hinblick auf eine fällige Sozialleistung in Vorleistung zu treten. Das ergibt sich daraus, dass er die Abtretung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 12.12.2002 offen gelegt hat, der Beklagten die Person des Leistungserbringers bekannt war und ihr die Zeiten für den Blockunterricht in F im Voraus mitgeteilt worden waren. Zeitliche Identität zwischen dem Zeitraum, für den der abgetretene Leistungsanspruch zusteht und dem Zeitraum, für den der Kläger die Vorleistung - sprich: die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung - gewährt hat, war gegeben. Denn die Abtretungen beziehen sich auf den gegen die Beklagte bestehenden Anspruch auf Zahlung der Internatskosten für die Zeiten des Berufsschulblockunterrichts aus
§ 109 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit
§ 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX (dazu unten). Dass es sich um Leistungen für eine angemessene Lebensführung handelt, unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Die Aufenthalte im Internat des Klägers waren nämlich einerseits mit Blick auf das Erreichen des Rehabilitationsziels, andererseits wegen der bei den Beigeladenen zu 2) und 3) vorliegenden Schädigungen des Gehörs erforderlich.
Der Kläger ist auch befugt, die von den Beigeladenen zu 2) und 3) abgetretenen Ansprüche prozessual zu verfolgen. Die vom
BSG in seiner Entscheidung vom 18.07.2006 (B 1 KR 24/05 R, SozR 4-2500 § 13
Nr. 9) aufgezeigten Bedenken gegen die Prozessführungsbefugnis des Zessionars bei abgetretenen Ansprüchen auf Kostenerstattung nach
§ 13 Abs. 3 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB V) hält der Senat nicht für auf Konstellationen der vorliegenden Art übertragbar. Das
BSG hat in der zitierten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch auf Kostenerstattung nach
§ 13 Abs. 3 SGB V als Anspruch auf eine Geldleistung zwar prinzipiell abtretbar sei, hiermit eine Befugnis des Zessionars, den Anspruch auch prozessual zu verfolgen, jedoch nicht verbunden sei. Gegen eine solche Befugnis spreche insbesondere, dass der dem Kostenerstattungsanspruch zu Grunde liegende Naturalleistunganspruch als höchstpersönlicher Anspruch vor Abtretung, Verpfändung und Pfändung geschützt sei, wodurch gleichzeitig das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Versicherten gesichert werde. Durch eine Abtretung dürfe sich der Versicherte nicht vom Datensubjekt zum Zeugen wandeln, der grundsätzlich auszusagen habe und lediglich durch die allgemeinen Regeln der Zeugnisverweigerung Einschränkungen unterliege.
Bei den geltend gemachten Internatskosten handelt es sich nicht um Leistungen, die ausnahmsweise an die Stelle eines Sachleistungsanspruchs getreten sind. Ebenso wenig sind diese Kosten entstanden, nachdem sich die Beigeladenen zu 2) und 3) die entsprechenden Leistungen gemäß
§§ 14,
15 SGB IX selbst verschafft haben und nunmehr ihre Ansprüche im Wege der Kostenerstattung verfolgen. Die Beklagte hat den Beigeladenen zu 2) und 3) vielmehr sowohl das Ausbildungsgeld als auch die Internatskosten als Geldleistungen gewährt. Ungeachtet dessen sieht der Senat die Gefahr einer Wandlung der Versicherten vom Datensubjekt zu Zeugen in Konstellationen der vorliegenden Art nicht. Denn die dem Grunde nach leistungsberechtigten Schülerinnen Z1 und Z waren zu diesem Verfahren gemäß § 75
Abs. 2 1. Alt.
SGG notwendig beizuladen, da auch ihnen gegenüber die Entscheidung nur einheitlich ergehen konnte. Beigeladene können als Zeugen jedoch nur insoweit vernommen werden, soweit sie Tatsachen bekunden sollen, die den für sie nicht entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffen, die also ihre durch § 75
SGG geschützten Interessen nicht berühren (
vgl. Keller/ Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Auflage 2005, § 75, Rn. 17b,
m.w.N.). Hier besteht jedoch eine Identität des Streitgegenstandes insoweit, als der Anspruch auf Zahlung von Kosten für die internatsmäßige Unterbringung der Beigeladenen zu 2) und 3) in der Zeit vom 21. 03.2004 bis 31.03.2004 zu beurteilen ist. Dieser Sachverhalt betrifft unmittelbar sowohl den Kläger als auch die Beigeladenen zu 2) und 3). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der 1. Senat des
BSG in der genannten Entscheidung ersichtlich nur auf den Kostenerstattungsanspruch aus
§ 13 Abs. 3 SGB V abgestellt hat.
In der Sache ergibt sich der geltend gemachte Anspruch aus
§§ 97 Abs. 1 98 Abs. 1
Nr. 2 und
Abs. 2, 102
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1a, 103 Satz 1
Nr. 3, 109
Abs. 1 Satz 1
SGB III in Verbindung mit
§ 33 Abs. 1 und 3 Nr. 4 , Abs. 7 Nr. 1 SGB IX. Danach können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern.
§ 98 SGB III sieht die Gewährung allgemeiner (
Abs. 1
Nr. 1) sowie besonderer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen (
Abs. 1
Nr. 2) vor. Besondere Leistungen werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. Besondere Leistungen sind anstelle der allgemeinen Leistungen unter anderem dann zu erbringen, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen unerlässlich machen (
§ 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a) SGB III). Die besonderen Leistungen erfassen gemäß
§ 103 Satz 1 Nr. 3 SGB III die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme. Zu den Teilnahmekosten gehören auch die erforderlichen Kosten für Unterricht und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig ist (§§ 103 Satz 1
Nr. 3,109
Abs. 1
SGB III in Verbindung mit § 33
Abs. 7
Nr. 1
SGB IX).
Die Beklagte war zur Erbringung sowohl der bereits bewilligten als auch der streitigen Leistungen zur Teilhabe gesetzlich verpflichtet; die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers war nicht begründet (
§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Wie das Sozialgericht bereits festgestellt hat, kommt eine Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen deshalb nicht in Betracht, weil diese ausschließlich Leistungen der medizinischen Rehabilitation zu erbringen haben (
vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Eine Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers scheidet aus, weil der Rehabilitationsbedarf der Beigeladenen zu 2) und 3) ersichtlich weder aus einem Arbeitsunfall noch aus einer Berufskrankheit resultiert. Ebenso wenig war der Rentenversicherungsträger für die Erbringung der Leistungen zuständig, weil im Hinblick auf Leistungen der Teilhabe die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11
Abs. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuches (
SGB VI) nicht erfüllt sind. Die Beigeladenen zu 2) und 3) konnten aufgrund ihres Lebensalters die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllen; eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben sie ebenfalls nicht bezogen. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass ohne die Leistungen zur Teilhabe eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre (
vgl. § 11
Abs. 2
Nr. 1
SGB VI), liegen ebenfalls nicht vor.
Auch das Antragserfordernis (
vgl. § 324 Abs. 1 SGB III) ist erfüllt. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass sich, soweit ersichtlich, kein ausdrücklicher Leistungsantrag der Beigeladenen zu 2) im Hinblick auf die Zahlung der Internatskosten findet. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der behinderte Mensch mit dem originären Leistungsantrag die "Herbeiführung eines Gesamterfolges"
ggf. mittels eines "Bündels von Einzelmaßnahmen" anstrebt, so dass eine inhaltliche Konkretisierung der gewünschten Leistungen nicht erforderlich ist (
vgl. Luik, a.a.O., § 97, Rn. 76
ff., m. w.N.). Angesichts dessen haben sich die Leistungsanträge vom 08.08.2002 und vom 29.08.2002 auf sämtliche mit der Ausbildung in einem Zusammenhang stehenden Einzelleistungen bezogen. Abgesehen davon hatte die Beklagte Kenntnis davon, dass der Berufsschulblockunterricht zu festgelegten Zeiten in F stattfand und zu diesem Zweck die internatsmäßige Unterbringung der Beigeladenen zu 2) und 3) erforderlich war.
Die Förderungsvoraussetzungen des
§ 97 Abs. 1 SGB III sind erfüllt. Denn die Beigeladenen zu 2) und 3) sind behinderte Menschen im Sinne des § 19
Abs. 1
SGB III. Ihre Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben waren, aufgrund der Hörschädigung nicht nur unwesentlich gemindert. Besondere Leistungen im Sinne des
§ 102 Abs. 1 Nr. 1a) SGB III waren erforderlich, weil die Hörschädigung die Ausbildung sowohl in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen als auch den Berufsschulblockunterricht in dem Rheinisch-Westfälischen-Berufskolleg für Hörgeschädigte in F unerlässlich gemacht haben. Als besondere Leistungen hat die Beklagte den Beigeladenen zu 2) und 3) damit zu Recht sowohl die Teilnahmekosten gemäß
§§ 103 Satz 1 Nr. 3, 109 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 33
Abs. 1 und 3
Nr. 4
SGB IX als auch Ausbildungsgeld nach
§ 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zuerkannt.
Auch die Voraussetzungen der §§ 103 Satz 1
Nr. 3, 109
Abs. 1
SGB III in Verbindung mit § 33
Abs. 1, 3, und 7
Nr. 1
SGB IX erfüllt. Die Unterbringung der Beigeladenen zu 2) und 3) während der Zeiten des Berufsschulblockunterrichts in dem Internat des Klägers war erforderlich, weil der Berufsschulblockunterricht in dem Rheinisch-Westfälischen-Berufskolleg in F durchgeführt wurde. Die Notwendigkeit der Unterbringung ergibt sich zum einen aus der Entfernung zwischen F und Q
bzw. P und zum anderen aus dem Umstand, dass aufgrund der Hörschädigung die besonderen Betreuungseinrichtungen des Klägers erforderlich waren. Dass die Teilnahme am Berufsschulblockunterricht im Hinblick auf das Teilhabeziel - den Abschluss der Ausbildungen - unerlässlich war, bedarf keiner weiteren Erörterung. Entgegen der Auffassung der Beklagten war für die Teilnahme somit nicht die Organisation des Berufsschulunterrichts durch das Land Nordrhein-Westfalen ursächlich für das Erfordernis der internatsmäßigen Unterbringung. Ausschlaggebend waren vielmehr die hier skizzierten Faktoren.
Die Argumentation der Beklagten, die Ablehnung der Übernahme der (weiteren) Kosten für den Berufsschulblockunterricht rechtfertige sich unter dem Gesichtspunkt, dass der Gesetzgeber durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I, 2848) mit Wirkung ab 01.01.2004 in
§ 73 SGB III einen
Abs. 1a eingefügt habe, der vorsieht, dass für die Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht werde, überzeugt nicht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe zwar gemäß § 104
Abs. 2
SGB III für das Ausbildungsgeld entsprechend gelten. Daraus ergibt sich jedoch nur, dass für die Zeiten des Berufsschulblockunterrichts keine Neuberechnung des Ausbildungsgeldes zu erfolgen hat (
vgl. BSG, Urteil vom 03.05.2005 - Az.: B 7a/7 AL 52/04 R, SozR 4-4300
§ 64 Nr. 2). Auf die Teilnahmekosten im Sinne der §§ 103 Satz 1
Nr. 3, 109
SGB III sind die Vorschriften zur Berufsausbildungsbeihilfe vom Gesetzgeber nicht für entsprechend anwendbar erklärt worden.
Unter systematischen Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass die Leistung "Ausbildungsgeld" im Zweiten Titel des Dritten Unterabschnitts des Siebten Abschnitts des
SGB III geregelt wird, wohingegen die Teilnahmekosten im Dritten Titel mit einem Verweis auf Vorschriften des
SGB IX geregelt werden. Abgesehen davon stellt die Neuregelung nicht in Frage, dass die Regelungen über die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Wortlaut des § 104
Abs. 2
SGB III und nach der Gesetzessystematik nicht anwendbar sind auf Teilnahmekosten, die im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben erbracht werden. Im Übrigen ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, warum eine besondere Verantwortung der Länder für zusätzliche Kosten für den Berufsschulunterricht in Blockform bestehen soll, wenn zentrale Schulen eingerichtet werden, die auf die besonderen Belange behinderter Menschen Rücksicht nehmen. Dass solche Schulen - auch Berufsschulen - nicht stets in der Nähe des jeweiligen Wohn- oder Ausbildungsortes des behinderten Menschen errichtet werden können, dürfte sich von selbst verstehen. Zusätzliche Kosten, die entstehen durch den Besuch von Schulen wie dem Rheinisch-Westfälischen-Berufskolleg für Hörgeschädigte, in dem die Beigeladenen zu 2) und 3) unterrichtet wurden, sind deshalb nicht vermeidbar und folglich von den Ländern auch nicht zu verantworten (
LSG NRW, Urteil vom 15.08.2007 - Az.: L 12 AL 156/06, sozialgerichtsbarkeit.de).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a
SGG in Verbindung mit § 154
Abs. 2 und § 162
Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO), da weder der Kläger noch die Beklagte in kostenrechtlicher Hinsicht nach Maßgabe des § 183
SGG privilegiert sind. Aufwendungen der gemäß § 183
SGG kostenprivilgierten Beigeladenen zu 2) und 3) waren nicht gemäß § 197a
Abs. 2 Satz 3
SGG - der eine Sonderregelung im Vergleich zu § 162
Abs. 3
VwGO darstellt (Straßfeld in Jansen,
SGG, 2. Auflage 2005, § 197a, Rn. 110; Knittel in Hennig,
SGG, § 197a, Rn. 24 f.) - von der Landeskasse zu übernehmen. Im Hinblick auf die Beigeladene zu 1) erschien es dem Senat nicht der Billigkeit entsprechend, der Beklagten die dort entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (§ 162
Abs. 2 und 3
VwGO). Hierbei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 1) keinen Sachantrag gestellt hat.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 160
Abs. 2
Nr. 1
SGG).
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52
Abs. 3 GKG. Hierbei hatte der Senat ausschließlich darauf abzustellen, dass der Berufungsantrag nur die auf Zahlung von jeweils 804,21 Euro gerichteten Bescheide (insgesamt 1.608,42 Euro) der Beklagten betrifft. Die schriftsätzlich geltend gemachte Erhöhung des Streitwerts kam angesichts der Maßgaben des § 52
Abs. 3 GKG nicht in Betracht.