Urteil
Übernahme der Kosten einer Internatsunterbringung als Ausbildungsförderung

Gericht:

VG Saarlouis


Aktenzeichen:

11 K 40/08


Urteil vom:

08.05.2008


Tenor:

1. Unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 30.10.2007 und des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des A. vom 06.12.2007 wird der Beklagte verpflichtet, die Kosten der Internatsunterbringung des Beigeladenen ab dem 19.09. 2006 als Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu übernehmen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der 1988 geborene Beigeladene ist stark hörgeschädigt. Er besucht seit dem 19.09.2006 das Bildungs- und Beratungszentrum für Hörgeschädigte in St., um dort - im Wege des internatsmäßigen Schulbesuchs - in der gymnasialen Oberstufe das Abitur abzulegen.

Die Kosten des internatsmäßigen Schulbesuchs des Beigeladenen wurden vom Kläger mit Bescheid vom 14.08.2006 als Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I als vorläufige Hilfeleistung übernommen.

Mit Schreiben vom 14.08.2006 beantragte der Kläger beim Beklagten gemäß § 95 SGB XII die Kosten der Internatsunterbringung des Beigeladenen als Zusatzleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (im Folgenden: BAföG) zu übernehmen und machte zugleich einen Erstattungsanspruch gem. § 102 SGB X geltend.

Der Beigeladene beantragte mit am 03.10.2006 beim Beklagten eingegangenen Schreiben Leistungen nach dem BAföG, die mit Bescheid vom 29.11.2006 in Höhe von 93,00 EUR monatlich für den Zeitraum ab September 2006 bis August 2007 bewilligt wurden. Eine Übernahme der Internatskosten - wie vom Kläger beantragt - wurde ausdrücklich abgelehnt.

Mit Bescheid des Klägers vom 06.07.2007 wurden die Kosten des internatsmäßigen Schulbesuchs des Beigeladenen vom Kläger nach § 92 Abs. 1 SGB XII - und nicht mehr im Wege der vorläufigen Leistungsgewährung - übernommen; mit Schreiben an den Beklagten vom gleichen Tag beantragte der Kläger gemäß § 95 SGB XII beim Beklagten erneut die Übernahme der Kosten der Internatsunterbringung des Beigeladenen als Zusatzleistung nach dem BAföG in Verbindung mit der Härteverordnung und machte zugleich einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend. Zur Begründung führte er aus, die internatsmäßige Unterbringung des Beigeladenen sei nicht wegen seiner Behinderung erforderlich, sondern sei vielmehr darauf zurückzuführen, dass der Beigeladene zum Erreichen des angestrebten Bildungsziels eine Bildungsstätte aufsuchen müsse, die von seinem Elternhaus zu weit entfernt liege, um sie täglich erreichen zu können. Folglich seien die dadurch entstehenden Kosten ausbildungsbedingt. In einem vergleichbaren Fall habe das OVG des Saarlandes diese Rechtsauffassung bestätigt (3 R 12/05).

Mit an den Beigeladenen gerichteten Bescheid vom 30.10.2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Internatskosten ab.

Gegen diesen dem Kläger am 31.10.2007 zugegangenen Ablehnungsbescheid legte der Kläger mit Eingang beim Beklagten vom 13.11. 2007 Widerspruch ein. Der Kreisrechtsausschuss beim Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit am 06.12.2007 ohne mündliche Verhandlung ergangenem Widerspruchsbescheid zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 10.12.2007 als Einschreiben an den Kläger zur Post gegeben.
Der Kläger hat am 09.01.2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Beigeladene habe zum Erreichen seines angestrebten Bildungsziels eine Ausbildungsstätte außerhalb des Saarlandes besuchen müssen, da das Saarland eine Schule für Hörgeschädigte, an der das Abitur erworben werden könne, nicht vorhalte. Die internatsmäßige Unterbringung sei daher nicht vordergründig wegen der Behinderung notwendig gewesen, sondern zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels. Von daher greife die Förderung nach dem BAföG. Diese Rechtsauffassung habe in einem vergleichbaren Fall auch das OVG des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 20.10.2006 -3 R 12/05- vertreten.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 30.10.2007 und des am 06.12.2007 ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten den Beklagten zu verpflichten, die Kosten der Internatsunterbringung des Beigeladenen ab dem 19.09. 2006 als Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu übernehmen.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf eine Entscheidung des Bayr.VGH vom 10.01.2007 (12 B 06.1996) und meint, die Kosten der internatsmäßigen Unterbringung seien durch die Behinderung des Beigeladenen unabdingbar notwendig und müssten daher als besonderer behinderungsbedingter Aufwand angesehen werden, der von der Eingliederungshilfe und nicht von der Ausbildungsförderung erfasst werde.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Ihr Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Rechtsweg:

Es liegen keine Informationen zum Rechtsweg vor.

Quelle:

Rechtsprechungsdatenbank Saarland

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist als Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 SGB X, §§ 42, 68 Abs. 2, 74 Abs. 1 VwGO zulässig; insbesondere ist der Kläger als (möglicherweise) erstattungsberechtigter Sozialhilfeträger nach der Vorschrift des § 95 SGB XII (möglicherweise) befugt, Rechte des Beigeladenen im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.10.2006 - 3 R 12/05 -).

Die Klage ist auch begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 30.10.2007 und der am 06.12.2007 ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass der Beklagte die Kosten der Internatsunterbringung des Beigeladenen als Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe übernimmt.

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung der dem Beigeladenen von ihm gewährten Leistungen für die Kosten der Unterbringung in dem Internat des Bildungszentrums für Hörgeschädigte in St. ist (§ 38 Satz 2 BAföG i.V.m.) § 104 SGB X.

Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat; nach Satz 2 der Vorschrift ist nachrangig verpflichtet ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.

Diese Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten liegen vor.

Dabei ist zwischen den Beteiligten allein streitig, ob die Voraussetzungen des § 14 a BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV für die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Kosten der Unterbringung in dem Internat, in dem der Beigeladene untergebracht war und noch ist, erfüllt sind. Das ist hier der Fall. Dem Beigeladenen steht ein Anspruch auf der Grundlage der entsprechenden Bestimmungen in der Sache zu, da diese Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Ausbildung stehen und nicht im Wesentlichen durch seine Hörbehinderung bedingt sind.

Die Kammer nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der rechtlichen Bewertung des Anwendungsbereichs des § 14 a BAföG i. V.m. §§ 6 und 7 HärteV auf die Ausführungen im Urteil vom 18.11.2005 - 11 K 222/05 - sowie auf das diese Entscheidung bestätigende Urteil des OVG des Saarlandes vom 20.10.2006 - 3 R 12/05 - Bezug. Danach gilt Folgendes: Im Ansatz ist davon auszugehen, dass für Behinderte eine nicht auf die jeweilige Behinderung eingerichtete Sonderschule keine entsprechende Ausbildungsstätte im Verständnis von § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Die Notwendigkeit einen Behinderten zum Erreichen des Ausbildungszieles an einer auf die Art seiner Behinderung ausgerichteten Schule zu unterrichten, ist demnach ausbildungsförderungsrechtlich als ausbildungsbezogener Grund anerkannt, der den Besuch einer auswärtigen Ausbildungsstätte und damit die Gewährung von Ausbildungsförderung (im Umfang des Bedarfs nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BAföG) rechtfertigt. Diese Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zeigt, dass im Regelungssystem des Bundesausbildungsförderungsgesetztes die Behinderung eines Auszubildenden durchaus ursächlich für den Besuch einer auswärtigen Schule und damit letztlich für die Gewährung von Förderungsleistungen für diese Ausbildung sein kann.

Eine Verweisung des Behinderten auf die Deckung des durch den Besuch einer für ihn geeigneten auswärtigen Schule verursachten Bedarfs im Wege der Eingliederungshilfe erfolgt insoweit nicht. An den Besuch einer auswärtigen Ausbildungsstätte, für den das Bundesausbildungsförderungsgesetz einen Bedarf nach § 12 Abs. 2 BAföG zubilligt, knüpfen die Regelungen der §§ 14 a BAföG, 6, 7 HärteV an. Eine Regelung dahin, dass Fälle, in denen der Besuch der auswärtigen Schule behinderungsbedingt ist, generell von Zusatzleistungen ausgenommen, insbesondere Leistungen der Eingliederungshilfe vorrangig sein sollen, lässt sich den Bestimmungen nicht entnehmen. Entscheidend ist auch insoweit nur, dass die besonderen Aufwendungen, die durch die Internatsunterbringung entstehen, im Verständnis von § 14 a Satz 1 Nr. 1 BAföG in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig sind.

Ausgehend hiervon haben die Kosten der Internatsunterbringung des Beigeladenen vorliegend ihre unmittelbare Ursache nicht in der Behinderung, sondern in dem Umstand, dass er an der Schule in St. ausgebildet werden muss, da im Saarland eine Schule für Hörgeschädigte, an der das Abitur erworben werden kann, gar nicht vorgehalten wird. Mit der Internatsunterbringung wird daher nicht seiner Behinderung entgegengewirkt, sondern es wird ihm überhaupt erst die Möglichkeit gegeben, sein Ausbildungsziel zu erreichen. Dabei ist die in St. auf die Art der Behinderung des Beigeladenen ausgerichtete pädagogische Förderung auch allein als Unterstützung zum Erreichen des mit dem Schulbesuch verfolgten Ausbildungszieles zu sehen. Es handelt sich danach ebenso wie bei der Entscheidung zum Besuch der auf die Situation und den Bedarf Hörbehinderter eingerichteten Schule um einen ausbildungsbezogenen Aspekt. Dass der Beigeladene infolge seiner Behinderung Unterstützung bei täglichen Verrichtungen wie z.B. Körperpflege, Ankleiden oder Ernährung oder sonstige Hilfeleistungen benötigte und hieraus die Notwendigkeit der Internatsunterbringung resultierte, ist weder dargetan noch erkennbar. Oder mit anderen Worten: Die Unterbringung des Beigeladenen im Internat wäre trotz seiner Behinderung nicht erforderlich gewesen, wenn die von ihm besuchte Schule am Wohnort seiner Eltern gelegen wäre. Die Internatskosten für sich genommen treten somit zu den allgemeinen Schulkosten nicht als behinderungsspezifisch verursachte Kosten hinzu.

An der dargelegten rechtlichen Bewertung des Anwendungsbereichs des § 14 a BAföG i.V.m. §§ 6 und 7 HärteV wird auch in Ansehung des Urteils des Bayr. VGH vom 10.01.2007 - 12 B 06.1996 - (zit. nach juris) festgehalten, zumal darin dem Ausgangspunkt der Entscheidungen der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit zugestimmt wird, aber dann entscheidungserheblich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.1973 - V C 15.73 - (BVerwGE 44,110) abgestellt wird, wonach die Ausbildungsförderung nicht die Betreuung von Behinderten erfassen soll, soweit es um Hilfen geht, mit denen die besonderen, behinderungsbedingten Aufwendungen aufgefangen werden sollen. Diese Rechtsprechung ist zur Überzeugung der Kammer aber - wie schon im Urteil vom 18.11.2005 - 11 K 222/05 - dargelegt - bereits deswegen überholt und nicht mehr einschlägig, weil sie zum früheren § 10 Abs. 5 BAföG (bzw. als obiter dictum zu § 12 Abs. 5 BAföG a.F.) und vor Inkrafttreten von § 14 a BAföG (zum 01.08.1983) sowie vor Erlass der Härteverordnung ergangen ist; so war etwa nach dem damaligen Stand der Gesetzgebung zum Ausbildungsförderungsrecht die Gewährung von Härtefallzusatzleistungen ins Ermessen der Ausbildungsförderungsverwaltung gestellt und war damit mit Blick auf die Leistungsempfänger schwächer ausgebildet als das Recht der Eingliederungshilfe (vgl. dazu zutreffend auch Rothe/ Blanke, BAföG, § 14 a Rdnr. 1.1 (Stand: November 2002)).

Da zwischen den Beteiligten darüber hinaus weder das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Streit steht noch dass der Kläger "erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe" im Sinne der Vorschrift des § 95 SGB XII ist, war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und - mit Blick auf das von dem Beigeladenen nicht eingegangene Kostenrisiko i.S.d. § 154 Abs. 3 VwGO - § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Referenznummer:

R/R4121


Informationsstand: 24.02.2009