Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 02. September 2004 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Eingliederungshilfe für die während des Berufsvorbereitungsjahr am Berufsbildungswerk L. entstandenen Unterbringungs- und Fahrtkosten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin begehrt die Neubescheidung ihres Antrages auf Eingliederungshilfe für die Unterbringung im Wohnheim und die Fahrtkosten während des Berufsvorbereitungsjahres (
BVJ) am Berufsbildungswerk L. für Hör- und Sprachgeschädigte
gGmbH (
BBW) im Zeitraum von August 2004 bis Juli 2005.
Die am ...1987 geborene Klägerin ist von Geburt an hörbehindert. Es besteht eine hochgradige Hochtonschwerhörigkeit, ohne Hörgeräte ist eine auditive Sprachwahrnehmung nicht möglich. Die Klägerin neigt zu wiederkehrenden Gehörgangsentzündungen, bei deren akutem Auftreten die Hörgeräte nicht eingesetzt werden können. Weiterhin besteht eine auditive Wahrnehmungsstörung. Der Grad der Behinderung wurde zum 26. Februar 2003 auf 60 festgestellt. Die Klägerin besuchte bis zum Abschluss der 10. Klasse eine Integrationsklasse an der Heinrich-Heine-Realschule, einer Regelschule, in E. und erhielt dort Förderunterricht und Nachteilsausgleich nach der Sonderpädagogik-Verordnung. Im elterlichen Haushalt waren wegen der bei Mutter und einem Geschwisterkind gleichfalls bestehenden Hörbehinderungen spezielle Hilfsgeräte vorhanden. Das Abschlusszeugnis vom 23. Juni 2004 bescheinigt den Erwerb der Fachoberschulreife und weist einen Notendurchschnitt von 3,23, bei isolierter Betrachtung der Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch von 4,3 aus.
Die Klägerin beantragte zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. In dem im dortigen Verfahren erstellten ärztlichen Gutachten von
Dr. med. Borkenhagen vom 25. März 2003 hieß es, die Klägerin könne "eine mittelschwere, zeitw. schwere Arbeit ohne Lärm, Staub, Rauch, Gase, Dämpfe vollschichtig verrichten". Von Tätigkeiten mit Publikumsverkehr sowie Labor- und medizinischen Berufen werde abgeraten.
Die Diplom-Psychologin R. führte in ihrer Einschätzung des positiven und negativen Leistungsbildes vom 27. August 2003 aus, die Klägerin habe sich in der psychologischen Untersuchung viel Mühe gegeben, aber trotz der angestrebten Fachoberschulreife im Wesentlichen nur Ergebnisse erreicht, die der Hauptschulnorm entsprächen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie zur Erfassung der Anforderungen ein größeres Zeitvolumen benötige, teilweise sei bei der computerunterstützten Untersuchung Hilfestellung in sprachlicher Form durch das Lippenablesen notwendig gewesen. Abschließend hieß es:
"Frau A. bedarf mit Sicherheit besonderer Hilfestellungen, um zum Ausbildungserfolg zu kommen, wozu letztendlich kleine Gruppengrößen gehören, die Beachtung ihrer Hörbehinderung durch entsprechende Raumgestaltungen, Zuwendungen und ähnlichem und auch sozial-pädagogische Unterstützung ist angebracht, um sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu fördern und es ihr zu erleichtern, ihre Schüchternheit und Versagensängste abzubauen. Prinzipiell liegt ihr Leistungsschwerpunkt im künstlerischen und kreativen Bereich und im räumlich- anschaulichen Vorstellungsvermögen. Um eine Berufsausbildung erfolgreich meistern zu können, ist sie aber auf unterstützende Bedingungen angewiesen."
Die Bundesagentur für Arbeit lehnte mit Bescheid vom 03. Mai 2004 den Antrag auf berufliche Rehabilitation mit der Begründung ab, die gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht so wesentlich, dass Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sei. Es sei zu prüfen, ob die Teilnahme an der Berufsvorbereitung - "Förderung nach
allg. Leistungen" - erforderlich sei. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin am 10. August 2004 bei dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage (Az: 12 (7) AL 558/04).
Die Klägerin beantragte am 26. Mai 2004 bei dem Beklagten Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme der Kosten des Wohnheimplatzes im
BBW L. und eventueller Fahrtkosten, "falls diese nicht durch das Schüler-
BAFöG getragen werden". Sie fügte dem Antrag
u. a. die oben genannten Gutachten und eine Bestätigung des
BBW vom 18. Mai 2004, wonach ein
BVJ-Platz für das Schuljahr 2004/2005 reserviert sei, bei.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10. Juni 2004 gestützt auf
§ 2 SGB IX i. V. m.
§ 19 SGB III den Antrag auf vollstationäre Eingliederungshilfe ab und führte dazu aus, die Ablehnung beruhe auf den bereits von der Bundesagentur für Arbeit benannten Gründen. Den Widerspruch der Klägerin vom 19. Juni 2004 wies der Beklagte nach Rücksprache mit dem überörtlichen Sozialhilfeträger und der Bundesagentur für Arbeit mit Widerspruchsbescheid vom 02. September 2004, zugestellt am 11. September 2004, zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Klägerin sei zwar von einer Behinderung bedroht und damit dem Personenkreis des § 39
Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zuzurechnen, die Unterbringung in einer Einrichtung sei aber hier nach Maßgabe des § 43 BSHG nicht erforderlich, weil keine tägliche Betreuung von mehr als sechs Stunden erforderlich sei.
Die Klägerin begann am 23. August 2004 mit dem Besuch des
BVJ am
BBW L.. Zur Ausgestaltung dieser Maßnahme wird auf das im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindliche Informationsblatt (Blatt 42 -43), die dortige Stellungnahme vom 27. Februar 2008 (Blatt 132 der Gerichtsakte), zur Ausgestaltung der Betreuung im Wohnheim auf den beigefügten "Konzeptionellen Rahmen
BVJ-Heim" zum Stand 01. Juli 2003 (Blatt 133-137 der Gerichtsakte) verwiesen. Eine Einladung der Agentur für Arbeit für eine am 01. Oktober 2004 beginnende berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Förder- und Integrationszentrum (FIZ) in E. lehnte sie unter Hinweis auf das
BVJ am
BBW L. ab. Die Kosten der von der Klägerin nach dem Abschluss des
BVJ absolvierten Berufsausbildung am
BBW L. übernahm die Bundesagentur für Arbeit mit Bewilligungsbescheid vom 25. August 2005 als Maßnahme der beruflichen Rehabilitation; das sozialgerichtliche Verfahren wurde daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat bereits am 11. Oktober 2004 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine vollstationäre Eingliederungshilfe seien gegeben. Das
BVJ am
BBW habe für sie die einzige Möglichkeit einer der Behinderung entsprechenden Berufsvorbereitung und der späteren Berufsausbildung geboten. Es sei für die Verbesserung ihrer schulischen und beruflichen Leistungen sowie der Berufswahlentscheidung auch erforderlich gewesen und habe ihr behinderungsspezifische Förderung geboten. Da es sich bei dem
BVJ am
BBW L. um eine rein schulische Maßnahme gehandelt habe, sei entgegen der Auffassung des Beklagten keine vorrangige Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit gegeben. Die von der Bundesagentur für Arbeit angebotenen Maßnahmen in E. seien nicht spezifisch auf Hörbehinderte, sondern auf Lernschwache zugeschnitten gewesen und auch angesichts der dortigen Ausbildungsziele ( Bürokauffrau) für sie nicht geeignet gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Juni 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 02. September 2004 zu verpflichten, ihren Antrag auf Eingliederungshilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er sieht gestützt auf § 40
Abs. 1
Nr. 3 BSHG und
§ 33 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX die Bundesagentur für Arbeit als vorrangig zuständigen Leistungsträger und verweist darauf, dass diese die berufliche Rehabilitation zwischenzeitlich anerkannt habe. Auch wenn die Maßnahme nach § 40
Abs. 1
Nr. 5 BSHG einzuordnen sei, fehle es an der Erforderlichkeit einer vollstationären Hilfe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) (AZ: 12 (7) AL
558/04) und des vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2005 die Bundesagentur für Arbeit beigeladen und diese Beiladung mit Beschluss vom 21. Juli 2008 aufgehoben.
Das Gericht entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin, §§ 87a
Abs. 2 und 3, 101
Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO).
Die Klage ist als Bescheidungsklage zulässig (
vgl. Kopp/Schenke,
VwGO, § 113 Rn. 201 ff) und begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 10. Juni 2004 und vom 02. September 2004 sind rechtswidrig und der Beklagte ist zur Neubescheidung verpflichtet, denn die Klägerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Gestalt der Kosten des Wohnheimplatzes und der Fahrtkosten für das am
BBW Leipzig absolvierte
BVJ, § 113
Abs. 5 Satz 2
VwGO.
Die Klägerin gehört zum Personenkreis des § 39
Abs. 1 Satz 1 BSHG. Nach dieser Bestimmung in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1046, 1109; ab dem 01. Januar 2005 entsprechend in
§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII geregelt) erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2
Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe. Durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt im Sinne des § 39
Abs. 1 Satz 1 sind nach
§ 1 Nr. 5 Eingliederungshilfeverordnung u. a. Personen, denen eine sprachliche Verständigung über ihr Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist. Dass dies bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum der Fall war, bestreitet auch der Beklagte nicht mehr. Das ärztliche Gutachten der
Dr. med. Borkenhagen steht dem nicht entgegen. Es enthält keine Feststellungen zum Vorliegen und Ausmaß der Hörbehinderung, sondern nur dazu, ob, in welchem zeitlichen Umfang und hinsichtlich welcher Tätigkeiten die Klägerin angesichts der Hörbehinderung in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist. Im Zusammenhang damit wird im Gegenteil ausgeführt, dass die Klägerin "mit Hörgeräten Umgangssprache verstehe" und am Untersuchungstag "die Kommunikation mit Hörgeräten bei Blickkontakt mit der Gutachterin nicht wesentlich eingeschränkt gewesen sei".
Das
BVJ am
BBW L. stellt auch eine Maßnahme im Sinne des § 40
Abs. 1 BSHG
bzw. ab dem 1. Januar 2005 im Sinne des
§ 54 SGB XII dar. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Maßnahme nicht als eine Maßnahme im Sinne des § 40
Abs. 1
Nr. 3 BSHG einzuordnen. Nach dieser Bestimmung sind Leistungen der Eingliederungshilfe vor allem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach
§ 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben. § 33
Abs. 3
Nr. 2
SGB IX benennt - wie vom Beklagten insoweit zutreffend dargelegt - auch Leistungen der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung. Nach
Abs. 7 der Vorschrift gehören unter den dort benannten Voraussetzungen auch die erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu den Leistungen. Allerdings sind schulische Maßnahmen von § 40
Abs. 1
Nr. 3 BSHG
i. V. m. § 33
SGB IX nicht umfasst, sondern eigenständig unter
Nr. 5 der Vorschrift - Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule - geregelt (Vgl. Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Aufl. 2002, § 40 Rn. 33, 53). Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 gilt - gleichlautend - § 54
Abs. 1
Nr. 2
SGB XII. Die Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf umfasst nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 EinglH-VO Hilfe zur Ausbildung an einer Berufsfachschule,
d. h. einer Schule mit täglichem Unterricht, die ohne eine praktische Berufsausbildung vorauszusetzen, der Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder der Berufsausbildung dient und die Allgemeinbildung fördert; hierzu gehört auch das sogenannte Berufsgrundbildungsjahr (
vgl. Schellhorn, a.a.O. § 13 EinglH-VO, Rn. 5). Nach der vom
BBW Leipzig eingereichten Stellungnahme vom 27. Februar 2008 ist das dort angebotene
BVJ rein schulisch organisiert: Montags bis Donnerstags findet von 8:00 bis 14:35 Uhr und freitags von 8:00 bis 11:25 Uhr Berufschulunterricht statt. Ausgenommen sind die Ferien und die Zeit des vierwöchigen Berufspraktikums. Auch in dem im Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Informationsblatt der Einrichtung wird die Maßnahme "
BVJ" - auch in Abgrenzung zu der gleichfalls angebotenen wohnortnahen beruflichen Rehabilitation, die mit einer betrieblichen Ausbildung verknüpft ist - als rein schulische, vom Kultusministerium finanzierte Maßnahme dargestellt, die
u. a. der Vervollständigung der Allgemeinbildung und dem Erwerb grundlegender Kenntnisse in einem möglichen künftigen Beruf dient. Zu den Hilfen nach § 40
Abs. 1
Nr. 5 BSHG rechnen auch die Kosten, die dadurch entstehen, dass eine solche Ausbildung nur in besonderen Einrichtungen für Behinderte oder durch besondere Betreuung während der Ausbildung selbst oder in der Freizeit
(z. B. in Wohnheimen oder betreuten Wohngemeinschaften) sichergestellt werden können (Vgl. Schellhorn,
a. a. O., § 40 Rn. 56).
Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen betreffen damit nicht die Einordnung der Maßnahme als solcher, sondern die Frage, ob der Klägerin ein vorrangiger Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit als Rehabilitationsträger zustand. Nach § 39
Abs. 5 BSHG besteht - in Wiederholung des allgemeinen Nachranggrundsatzes des § 2
Abs. 1 BSHG - ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht, wenn gegenüber einem Rehabilitationsträger nach
§ 6 Nr. 1 bis 6 SGB IX ein Anspruch auf gleiche Leistungen besteht. Dies ist nicht der Fall.
Eine Förderung des von der Klägerin als schulische Maßnahme absolvierten
BVJ am
BBW L. durch die Bundesagentur für Arbeit kam nach dem oben Ausgeführten nicht in Betracht, da § 33
SGB IX die Teilhabe am Arbeitsleben und im Zusammenhang damit die Berufsvorbereitung in Gestalt betrieblicher Maßnahmen regelt. Dies hat auch die Vertreterin der ursprünglich beigeladenen Bundesagentur für Arbeit im Erörterungstermin ausdrücklich bestätigt.
Ein Nachrang der Eingliederungshilfe ergibt sich auch nicht aus den von der Bundesagentur für Arbeit angebotenen berufsvorbereitenden Maßnahmen. Allerdings muss sich ein Hilfeempfänger, wenn schulische und betriebliche Ausbildung zu einem gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschluss führen, grundsätzlich auf die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation durch die Arbeitsverwaltung verweisen lassen. Ausnahmen kommen dann in Betracht, wenn eine betriebliche Ausbildung dem Behinderten mit Blick auf seine Behinderung nicht zumutbar ist, weil die betriebliche Ausbildungsstätte dem Behinderten nicht unter zumutbaren Bedingungen zugänglich ist oder aber keine behinderungsgerechten Ausbildungsbedingungen aufweist (
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1995 -
5 C 13/94 -; Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 5 B 124/04 -, jeweils zitiert nach juris; so auch Schellhorn,
a. a. O. § 40 Rn. 55). Hier stellt sich weder das der Klägerin nach ihrem Vorbringen angebotene
BVJ am Qualifizierungszentrum der Wirtschaft (QZW) in E. noch die später angebotene berufsvorbereitende Maßnahme am FIZ in E. als eine der Behinderung entsprechende, dem
BVJ am
BBW L. gleichrangige Maßnahme dar. Das ergibt sich für das QZW schon daraus, dass diese Maßnahme auch nach den vom Beklagten eingereichten Informationen auf "Schülerinnen und Schüler und Auszubildenden mit Wissenslücken oder sozialen Problemen" zugeschnitten war und das Angebot vorrangig "Training des Sozialverhaltens und die Vorbereitung auf Bewerbungssituationen" umfasste. Zudem ging die Bundesagentur für Arbeit zum Zeitpunkt des jeweiligen Angebots beider Maßnahmen noch davon aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf behinderungsspezifische Leistungen, sondern
ggf. auf Förderung nach allgemeinen Voraussetzungen. Wie sich aus der beigezogenen Gerichtsakte des sozialgerichtlichen Verfahrens ergibt, ist die Bundesagentur für Arbeit auch angesichts des dortigen gerichtlichen Hinweises vom 11. Februar 2005 erst im August 2005 von ihrer Rechtsauffassung abgerückt, die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lägen bei der Klägerin nicht vor. Noch im Schriftsatz vom 22. Februar 2005 wurde die Auffassung vertreten, dass behinderungsbedingte Hilfen am FIZ erst dann einsetzen würden, wenn im Lauf der Maßnahme ein entsprechender Bedarf ersichtlich würde. Wie im Erörterungstermin bereits besprochen, ist dem Gericht zudem jedenfalls aus den im Internet verfügbaren Informationen die von der Bundesagentur für Arbeit vorgetragene Spezialisierung des FIZ auf Menschen mit (Hör-) Behinderungen nicht nachvollziehbar geworden. Auch hierzu hat die Vertreterin der ursprünglich beigeladenen Bundesagentur für Arbeit bestätigt, dass es sich bei der dort angebotenen Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme primär um eine Maßnahme nach allgemeinen Fördergrundsätzen gehandelt habe. Im Übrigen erschließt sich auch nicht, wie dem aus dem psychologischem Gutachten ersichtlichen Bedarf der Klägerin - etwa nach kleineren Gruppengrößen, Beachtung der Hörbehinderung durch entsprechende Raumgestaltungen, Zuwendungen und ähnlichem - im Rahmen einer Maßnahme, die sich vorrangig an Personen mit nicht behinderungsbedingten Lernschwächen und/oder Verhaltensauffälligkeiten richtete, Rechnung getragen werden sollte.
Die Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Kostenübernahme für die während des
BVJ anfallenden Unterbringungs- und Fahrtkosten dem Grunde nach auch gegen den Beklagten zu, denn dieser ist für die begehrte Hilfe nach § 100
Abs. 1 Satz 1 BSHG
i. V. m. § 2
Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2003 (
AG-BSHG, GVBl. I Seite 182) der zuständige Träger der Maßnahme und damit passiv legitimiert. Nach letztgenannter Bestimmung werden
u. a. die Aufgaben nach § 100
Abs. 1
Nr. 1 BSHG vom örtlichen Träger als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. § 100
Abs. 1
Nr. 1 BSHG bestimmt, dass von der landesrechtlichen Zuständigkeitsübertragung auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in § 39
Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 genannten Personen erfasst ist, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus anderen Gründen erforderlich ist.
Die Erforderlichkeit des
BVJ als solchem ergibt sich aus den zitierten Unterlagen, insbesondere der psychologischen Stellungnahme vom 27. August 2003, denn dort werden die - auch im Abschlusszeugnis zum Ausdruck kommenden -, im Zusammenhang mit der Behinderung stehenden Leistungsdefizite der Klägerin benannt. Der Beklagte hat diese Erforderlichkeit auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt.
Entgegen seiner Auffassung ist hier auch von der Erforderlichkeit einer stationären Unterbringung auszugehen. Diese liegt dann vor, wenn die Behinderung und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen eine Heimunterbringung gebieten. Insoweit ist auf die tatsächlich gegebene Situation abzustellen; hypothetische Fragestellungen beispielsweise danach, wie der Fall läge, wenn am Wohnort des Hilfeempfängers eine geeignete Förderschule vorhanden wäre, sind unzulässig (
vgl. Schellhorn, Kommentar zum Bundessozialhilfegesetz,
a. a. O. § 100 Rn. 21 m. w. N.). Schon seinem Wortlaut nach setzt § 100
Abs. 1
Nr. 1 BSHG zudem nicht voraus, dass die Unterbringung ausschließlich wegen der Behinderung erforderlich ist, vielmehr genügt eine überwiegende Verursachung.
Hier war die Behinderung der Klägerin der maßgebliche Grund für ihre Unterbringung im Wohnheim des
BBW. Denn zum einen wäre angesichts ihrer persönlichen Verhältnisse und Umweltbedingungen der Besuch dieser Einrichtung, der gerade wegen der Behinderung notwendig war, ohne die Aufnahme in das Wohnheim nicht möglich gewesen. Eine tägliche Anreise kam nicht in Betracht. Die für die Unterbringung im Wohnheim anfallenden Aufwendungen waren der Klägerin durch die Behinderung aufgezwungen (
vgl. hierzu auch
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. März 2006 - L 23 B 16/06 SO ER -, zitiert nach juris). Wie aus den vorliegenden Unterlagen hervor geht, ging es auch nicht nur darum, ihr irgendeine Unterkunft in L. zu verschaffen, um so den Schulbesuch zu sichern. Die Unterbringung in dem dem
BBW angegliederten "
BVJ-Heim" hatte ausweislich des von dort vorgelegten "Konzeptionellen Rahmens" vielmehr die dem Schulbesuch gleichrangige Aufgabe, der Klägerin Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die ihr ein späteres eigenständiges Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollten. Die im Wohnheim untergebrachten Jugendlichen wurden - teilweise in Fortführung der schulischen Förderung - in den Bereichen der allgemeinen Lebensführung, der Gestaltung sozialer Beziehungen, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der Berufsfindung gefördert und begleitet. Speziell für die hörgeschädigten Jugendlichen wurde Kommunikation sowohl mit Hörenden als auch durch Gebärdensprache trainiert und etwa logopädische Betreuung oder Unterstützung beim Aufbau des Kontaktes zur Gehörlosenkultur angeboten. Angesichts des Betreuerschlüssels - im Bereich Hörbehinderte und Gehörlose 1:6 - und der während des gesamten Tages bestehenden Anwesenheit von pädagogischem Personal war auch gewährleistet, dass unabhängig vom jeweils speziellen Förderbedarf der einzelnen Bewohner beständig förderpädagogische Fachkräfte und Einrichtungen zur Verfügung standen. Dass die seinerzeit 16-jährige Klägerin der angebotenen Förderung und Betreuung bedurfte, wird schon aus den während der Schulzeit gewährten Förderungen deutlich und ergibt sich auch daraus, dass sie bis zum Beginn des
BVJ im behinderungsspezifisch ausgestatteten elterlichen Haushalt mit weiteren hörbehinderten Familienangehörigen lebte. Auch der Umstand, dass die Klägerin noch während der an das
BVJ anschließenden Berufsausbildung im Wohnheim untergebracht war und die Bundesagentur für Arbeit die Kosten hierfür übernahm, bestätigt dieses Ergebnis.
Über den Umfang der der Klägerin dem Grunde nach zustehenden Leistungen der Eingliederungshilfe hat der Beklagte - gegebenenfalls unter Anwendung des § 43
Abs. 2 BSHG - nunmehr zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 1, die Gerichtskostenfreiheit § 188 Satz 2
VwGO. Der prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 167
VwGO i. V. m. §§ 708
Nr. 11, 711
ZPO.