II.
Die Revision des Beklagten ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit Bundesrecht (§ 137
Abs. 1
Nr. 1
VwGO) festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Auszubildenden Ausbildungsförderung für die Internatsunterbringung zu gewähren. Die hier strittigen Internatskosten stehen im Sinne des § 14a Satz 1
Nr. 1
BAföG in einem "unmittelbaren Zusammenhang" mit der Ausbildung. Denn es gibt in einer die tägliche Rückkehr zum Wohnort der Eltern zulassenden Entfernung keine auf die Behinderung der Auszubildenden ausgerichtete Ausbildungsstätte. Erst die Internatsunterbringung ermöglicht dieser den Besuch einer solchen Ausbildungsstätte und damit eine ihrer Behinderung entsprechende Ausbildung.
Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Verwaltungsstreitsache
BVerwG 5 C 33.08, das einen im entscheidungserheblichen Kern vergleichbaren Sachverhalt betrifft, im Einzelnen Folgendes ausgeführt:
"Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass der Kläger nach § 95
SGB XII hier zulässigerweise die Feststellung der ausbildungsförderungsrechtlichen Leistungsberechtigung der Auszubildenden betrieben hat und die allgemeinen Voraussetzungen der Gewährung von Ausbildungsförderung vorliegen. Zu entscheiden ist allein, ob in Bezug auf die Kosten der Internatsunterbringung der Auszubildenden nach § 14a Satz 1
BAföG i.V.m. §§ 6, 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - HärteV - (vom 15. Juli 1974, BGBl I
S. 1449, zuletzt geändert durch
Art. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001, BGBl I
S. 390) Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung zu gewähren sind. Dies ist der Fall.
Die Internatskosten sind zwar nicht schon deswegen zu übernehmen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 HärteV erfüllt sind; die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung sind für die Auslegung und Anwendung der Verordnungsregelung mit heranzuziehen (1.). Die Internatskosten sind auch nicht schon als Unterkunftskosten im Sinne des § 14a Satz 1
Nr. 2
BAföG übernahmefähig (2.). Diese Aufwendungen sind jedoch im Sinne des § 14a Satz 1
Nr. 1
BAföG zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig und stehen in einem 'unmittelbaren Zusammenhang’ mit der Ausbildung (3.).
1. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Internatskosten kommt hier nur § 14a
BAföG i.V.m. §§ 6, 7 HärteV in Betracht. Die Leistungsvoraussetzungen der Verordnungsermächtigung des § 14a
BAföG müssen auch ohne ausdrückliche Wiederholung im Verordnungstext erfüllt sein. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 HärteV ist für sich allein nicht anspruchsbegründend.
Nach § 14a Satz 1
BAföG kann die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12
Abs. 1 und 2, § 13
Abs. 1 und 2 sowie § 13a
BAföG hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig ist (
Nr. 1), oder für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist (
Nr. 2). Diese Ermächtigung hat der Verordnungsgeber mit der Härteverordnung ausgefüllt. Nach § 6
Abs. 1 HärteV wird einem Auszubildenden, dessen Bedarf sich nach § 12
Abs. 2 oder nach § 13
Abs. 1
Nr. 1
i.V.m. Abs. 2
Nr. 2
BAföG bemisst, Ausbildungsförderung zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen. Internat in diesem Sinne ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält, oder ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient (§ 6
Abs. 2 HärteV). Das Wohnheim muss nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder der Aufsicht des Landesjugendamtes unterstehen (§ 6
Abs. 3 HärteV).
Diese Voraussetzungen des § 6 HärteV sind hier erfüllt. Denn die Auszubildende ist in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung untergebracht, in dem sie neben der Unterbringung und Verpflegung auch pädagogisch betreut wird. Ihr Bedarf richtet sich nach § 12
Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 Satz 2 BAföG, weil sie nicht bei ihren Eltern wohnt und Schülerin einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ist. Auch die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1a Satz 1
BAföG liegen vor, weil von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Schließlich erfüllt das in der Nähe der Schule gelegene, vom D. E. unterhaltene Internat für hörgeschädigte Schülerinnen und Schüler - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben - die Voraussetzungen des § 6
Abs. 2 und 3 HärteV.
Allein hieraus folgt indes kein Anspruch auf Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Anwendung und Auslegung des § 6 HärteV die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm des § 14a
BAföG selbst mit zu berücksichtigen sind (s. etwa BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 -; Beschluss vom 12. November 2001 - 12 B 98.2866 -;
OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 - 16 A 582/81 - FEVS 33, 256). Nur bei dieser Auslegung hält sich § 6 HärteV in dem nach
Art. 80
Abs. 1
GG verfassungsrechtlich verbindlichen Rahmen der Ermächtigungsnorm. Das nicht im Wortlaut des § 6 HärteV enthaltene Erfordernis eines 'unmittelbaren' Zusammenhangs von Internatskosten mit der Ausbildung (§ 14a Satz 1
Nr. 1 BAföG) wird daher in der Verordnungsregelung vorausgesetzt.
2. Die Kosten einer § 6 HärteV entsprechenden Internatsunterbringung sind keine 'Unterkunftskosten' im Sinne des § 14a Satz 1
Nr. 2 BAföG, für die aufgrund der Verordnungsermächtigung Zusatzleistungen bereits dann gewährt werden können, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.
§ 6 HärteV sieht keine isolierte Übernahme von Unterkunftskosten vor, sondern nur von Internatskosten, die weitere Bestandteile enthalten müssen, um überhaupt Zusatzleistungen zu ermöglichen. Die Aufwendungen für die Internatsunterbringung beschränken sich nicht auf die zur Deckung des Unterkunftsbedarfs erforderlichen Leistungen; insoweit knüpft § 14a Satz 1
Nr. 2
BAföG an den - ausbildungsförderungsrechtlich (§ 12
Abs. 2 und 3, § 13
Abs. 2 und 3 BAföG), grundsicherungsrechtlich (§ 22
SGB II), sozialhilferechtlich (§ 29
SGB XII) und auch wohngeldrechtlich (§§ 1
ff. WoGG) vorgeformten - Begriff der Unterkunftskosten an, ohne ihn für § 6 HärteV zu erweitern. Für die nach § 6 HärteV allein zu fördernde Internatsunterbringung sind die als Leistungsvoraussetzung erforderliche pädagogische Betreuung und die Verpflegung mit der Unterkunftsgewährung zu einer einheitlichen Leistungsgewährung verschmolzen; Verpflegung und Betreuung sind keine Leistungsbestandteile, die sich als untergeordneter Annex zu den Unterkunftskosten darstellen. Der Verordnungsgeber hatte überdies in der Erstfassung der Härteverordnung (vom 15. Juli 1974, BGBl I
S. 1449) die Zusatzleistungen bei Internatsunterbringung (§§ 6, 7 HärteV) von den Zusatzleistungen zu den Kosten der Unterkunft (§ 8 HärteV (aufgehoben durch
Art. 7
Nr. 3 des Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz [AföRG] vom 19. März 2001, BGBl I
S. 390)) getrennt.
Es ist daher nicht zu vertiefen, ob die Übernahme der Kosten der Internatsunterbringung zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich wäre.
3. Die für die Internatsunterbringung der Auszubildenden entstehenden Kosten, deren Höhe nicht im Streit steht (3.3), sind hier zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig (3.1) und stehen im Sinne des § 14a Satz 1
Nr. 1
BAföG mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang (3.2).
3.1 Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die auswärtige Unterbringung der Auszubildenden 'zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendig' ist. Denn von der Wohnung der Eltern aus ist eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar. Die Auszubildende hat in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung das Recht auf eine ihrer Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung. Sie hat ferner in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung einen Anspruch auf individuelle Förderung einer derartigen Ausbildung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, wenn ihr die für ihren Lebensunterhalt oder ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG). Sie kann daher nicht darauf verwiesen werden, eine Ausbildung zu wählen oder diese so zu gestalten, dass eine auswärtige Unterbringung nicht notwendig wird. § 2
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
BAföG unterstreicht, dass die dort genannten Ausbildungsstätten - auch im Rahmen einer etwaigen 'Spezialisierung' - der Art nach 'wählbar' sind und sich bei gleichartigen Ausbildungsstätten Einschränkungen nur in Bezug auf die Ortswahl ergeben, indem der Besuch einer entfernteren Ausbildungsstätte der in § 2
Abs. 1
Nr. 1
BAföG genannten Art dann nicht förderungsfähig ist, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte (täglich) erreichbar ist. Der Anspruch auf eine nach Maßgabe ihrer Eignung und Fähigkeit bedarfs- und neigungsgerechte Ausbildung umschließt bei Menschen mit Behinderung die Wahl einer Ausbildungsstätte, die ihrer Behinderung gerecht wird.
3.2 Die für die Unterbringung der Auszubildenden anfallenden Internatskosten stehen im Sinne des § 14a Satz 1
Nr. 1
BAföG in einem 'unmittelbaren Zusammenhang' mit der Ausbildung. Ein für die Gewährung zusätzlicher Leistungen der Ausbildungsförderung hinreichender Zusammenhang besteht auch dann, wenn ein Auszubildender eine seiner Behinderung entsprechende Ausbildungsstätte besuchen will, dies aber aufgrund der räumlichen Entfernung von Schul- und Wohnort eine Internatsunterbringung erforderlich macht. Der Wortlaut der Regelung lässt eine Auslegung, dass der für die Leistungsgewährung erforderliche 'unmittelbare Zusammenhang' besteht, jedenfalls zu (3.2.1). Dieser Auslegung gebührt nach der Systematik des Ausbildungsförderungsrechts (3.2.2) und dem Zweck der Regelung (3.2.4) der Vorzug, ohne dass die Entstehungsgeschichte dem entgegensteht (3.2.3).
3.2.1 Der Wortlaut des § 14a Satz 1
Nr. 1
BAföG legt nahe, in Fällen der vorliegenden Art einen hinreichenden Zusammenhang anzunehmen, ohne dies zwingend vorzugeben. Der Begriff des 'unmittelbaren' Zusammenhangs ist auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Ein 'unmittelbarer' Zusammenhang mit der Ausbildung erfordert jedenfalls nicht, dass es sich in dem Sinne um Aufwendungen 'für die' Ausbildung handelt, dass allein Kosten für die ausbildungsbedingte Wissensvermittlung (
z.B. Schulgeld) erfasst wären. Bei dieser Auslegung hätte § 6 HärteV keinen Anwendungsbereich. Denn die Internatskosten sind (ungeachtet des Erfordernisses der pädagogischen Betreuung) gerade nicht solche unmittelbar auf die Wissensvermittlung bezogene Kosten.
Ein nach § 14a Satz 1
Nr. 1
BAföG hinreichender unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Ausbildung und der Internatsunterbringung besteht vielmehr schon dann, wenn ohne die auswärtige Unterbringung eine der Behinderung entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden könnte, weil sie vom Wohnort der Eltern aus nicht täglich erreichbar ist, und die Internatsbetreuung nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere einer Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig wird. Bei einer derart aus Entfernungsgründen erforderlichen auswärtigen Unterbringung entfällt der unmittelbare Zusammenhang mit der Ausbildung nicht schon deswegen, weil die Behinderung für die Wahl der speziellen Ausbildungsstätte (...) maßgebend ist und ohne die Behinderung eine wohnortnahe allgemeine Ausbildungsstätte (...) besucht werden könnte. Zahl und Standorte von Ausbildungsstätten, die für die schulische oder berufliche Ausbildung von Menschen mit Behinderung geeignet sind, sind von den Auszubildenden nicht zu beeinflussen und vom System der Ausbildungsförderung hinzunehmen. Die Internatsunterbringung hängt in diesen Fällen zwar mit der Behinderung zusammen, welche die Wahl des Standortes der Ausbildungsstätte prägt; für die Unterbringung in einem Wohnheim
bzw. Internat, die bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich gewesen wäre, ist dann aber unmittelbar die Ausbildung an einem bestimmten Ort und nicht - gar überwiegend - die pflegerische, medizinische und soziale Betreuung des Behinderten maßgebend (s. dazu auch
BSG, Urteil vom 9. November 1983 -
7 Rar 48/82 - SozR 4100 § 56
Nr. 14).
3.2.2 Für einen nach § 14a Satz 1
Nr. 1
BAföG hinreichenden 'unmittelbaren Zusammenhang' mit der Ausbildung spricht bei einer systematischen Auslegung durchgreifend bereits, dass § 2
Abs. 1a Satz 1
Nr. 1
BAföG die von der Wohnung der Eltern aus fehlende Erreichbarkeit einer weiterführenden allgemeinbildenden zumutbaren Ausbildungsstätte als hinreichende Rechtfertigung für eine Ausbildungsförderung dem Grunde nach ansieht. § 2
Abs. 1a Satz 1
Nr. 1
BAföG weist dementsprechend das 'Risiko', dass eine der jeweiligen Behinderung entsprechende schulische Ausbildungsstätte nicht von der Wohnung der Eltern aus täglich erreicht werden kann, nicht als einen der Behinderung zuzurechnenden (und damit letztlich vom behinderten Auszubildenden zu verantwortenden) Umstand dem Auszubildenden (
bzw. dem für die Sicherung und Unterstützung einer schulischen Ausbildung zuständigen Sozialhilfeträger) zu. Vielmehr ist dies als ein mit der Ausbildung zusammenhängendes, ausbildungsförderungsrechtliches Problem zu bewerten - und zwar gerade auch für den Fall, dass die Behinderung ursächlich für die Wahl (des Ortes) der Ausbildungsstätte ist. Dies bedeutet mit Blick auf das Erfordernis eines 'unmittelbaren Zusammenhangs' zwar keinen Automatismus zwischen der Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch weiterführender allgemeinbildender Schulen wegen notwendiger auswärtiger Unterbringung dem Grunde nach und der Gewährung zusätzlicher Leistungen nach der Härteverordnung (s.a.
OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2008 - 12 B 06.3207 -). Der für § 2
Abs. 1a
BAföG ausbildungsförderungsrechtlich hinreichende, die Behinderung als ausbildungsförderungsrechtlichen Aspekt berücksichtigende Zusammenhang zwischen der Notwendigkeit, eine bestimmte, weil auf die Behinderung aus-
bzw. eingerichtete Ausbildungsstätte zu besuchen, und der auswärtigen Unterbringung legt eine entsprechende Auslegung jedenfalls systematisch nahe. Daher bedürfte es gewichtiger Gründe, um für die Anwendung des § 14a BAföG/§ 6 HärteV einen Perspektivenwechsel vorzunehmen und einen 'unmittelbaren' Zusammenhang von Ausbildung und aus der auswärtigen Unterbringung folgenden Internatsunterbringung zu verneinen. Solche sind nicht erkennbar.
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG, nach dem niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf, unterstützt diese Auslegung. Allerdings geht es vorliegend nicht um den Zugang der Auszubildenden zur schulischen Bildung selbst, der hier durch eine auf die besonderen Belange der behinderten Auszubildenden aus-
bzw. eingerichtete Schule gewährleistet wird. Es steht auch nicht im Streit, dass die Kosten der hiermit verbundenen Internatsunterbringung, soweit sie nicht von dem Auszubildenden oder seinen Eltern selbst getragen werden können, durch eine Sozialleistung (Ausbildungsförderung oder Eingliederungshilfe) übernommen wird. Dem sozialgestaltenden, leistenden Gesetz- oder Verordnungsgeber ist ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen, welchem Sozialleistungssystem er die bedarfsgerechte und bedarfsdeckende Hilfeleistung zuordnet. Die Sicherung gleichberechtigter Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft und insbesondere im Bereich der schulischen und beruflichen Bildung hat Bedeutung für alle Leistungsbereiche und ist nicht auf die Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Sozialhilfe beschränkt. In der Gewährung von Sozialhilfe liegt auch keine (gar grundrechtlich relevante) Diskriminierung. Geht es um die Sicherung einer der Behinderung entsprechenden Ausbildung, die ausbildungsförderungsrechtlich dem Grunde nach förderungsfähig ist, liegt es nahe, in dem Umfange, in dem das Ausbildungsförderungsrecht die Deckung hiermit im Zusammenhang stehender Bedarfe zulässt, diese auch im Rahmen der Ausbildungsförderung zu decken. Dies bedeutet keinen allgemeinen, von der einfachgesetzlichen Ausgestaltung gelösten Vorrang der Ausbildungsförderung unter Verdrängung der Ergänzungs- und Auffangfunktion der Eingliederungshilfe und verkennt nicht, dass das Ausbildungsförderungsrecht überwiegend typisierende Leistungen gewährt, die nicht an einem individualisierenden Bedarfsdeckungsprinzip orientiert sind. Soweit aber das Ausbildungsförderungsrecht Raum für eine Auslegung lässt, bei der durch die Gewährung von Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung besondere Aufwendungen gedeckt werden können, die einem Menschen mit Behinderung als Folge der zufälligen - von seiner Behinderung unabhängigen - örtlichen Lage der behinderungsgerechten Ausbildungsstätten entstehen, spricht
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG dafür, dass dann auch Ausbildungsförderung zu gewähren ist. Damit wird zugleich am besten der in § 1
BAföG zum Ausdruck kommende Grundgedanke verwirklicht, allen jungen Menschen - in gleicher Weise und ohne Rücksicht auf eine Behinderung - den Zugang zu einer den individuellen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Bildung zu ermöglichen.
Keinen weitergehenden Aufschluss bietet für den systematischen Zusammenhang zwischen dem Recht der Ausbildungsförderung und der Sozialhilfe deren Nachrang (§ 2
Abs. 1
SGB XII). Er gilt auch für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53
ff. SGB XII). Der Nachrang der Sozialhilfe greift allerdings nur und erst dann, wenn und soweit ein auch sozialhilferechtlich anzuerkennender Bedarf durch anderer Sozialleistungen gedeckt werden kann. Er setzt einen Anspruch auf solche den Bedarf (teilweise) deckenden anderweitigen Sozialleistungen voraus. Aus dem Nachranggrundsatz folgt kein bereichsübergreifender, allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, dass das Leistungsrecht außerhalb der Sozialhilfe dahin auszulegen ist, dass Bedarfe, die gleichermaßen von der (sozialhilferechtlichen) Eingliederungshilfe erfasst werden (können), auch zu Leistungen außerhalb der Sozialhilfe führen. Die Auffangfunktion der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe greift nur dort, wo die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auch unter Beachtung der Härteverordnung den behinderungsbedingten Bedarf nicht abdecken können (s.a. BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2008 - 12 B 06.3207 -); sie wirkt nicht auf die Frage zurück, ob der mit der Ausbildung eines Menschen mit Behinderung im Zusammenhang stehende Bedarf durch Leistungen der Ausbildungsförderung zu decken ist.
Der Nachrang der Sozialhilfe steht allerdings dem Argument entgegen, dass Leistungen der Ausbildungsförderung nicht erforderlich sind, weil ein im Zusammenhang mit der Ausbildung stehender Bedarf des behinderten Menschen auch durch Leistungen der Eingliederungshilfe gedeckt werden kann und bei Ablehnung von Leistungen der Ausbildungsförderung der Auszubildende nicht in eine 'Leistungslücke' fällt. Dass die Regelungen der Eingliederungshilfe auf die Ausbildungssituation junger Menschen mit Behinderung detaillierter und umfassender eingehen und zusätzlich solche spezifisch behinderungsbedingten Bedarfe (
z.B. besondere Unterstützungspersonen oder Lernmittel) berücksichtigen sollen, für deren Deckung in der Ausbildungsförderung kein Raum ist, rechtfertigt mit Blick auf den Nachrang der Sozialhilfe auch sonst nicht eine restriktive Auslegung des Ausbildungsförderungsrechts. Der Gesetzgeber hat der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe in Bezug auf die schulische Integration von Menschen mit Behinderung ferner nicht in dem Sinne eine Bündelungsfunktion beigemessen, dass dort alle nichtschulischen Hilfen zu konzentrieren und zusammenzufassen sind, die mit der schulischen Ausbildung behinderter Menschen im Zusammenhang stehen. Das von dem Verwaltungsgericht herangezogene Instrument des Gesamtsplans (§ 58
SGB XII) ist gerade offen dafür, das Zusammenwirken der Leistungen unterschiedlicher Leistungsträger zu koordinieren und zu optimieren. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts spricht dies gerade gegen eine Auslegung der allgemeinen ausbildungsförderungsrechtlichen Härteregelungen, die ausbildungsbedingte Zusatzbedarfe von Menschen mit Behinderung ausblendet. Einer Konzentration der Leistungen in der Eingliederungshilfe im Sinne einer Gewährung von 'Leistungen aus einer Hand' steht bereits entgegen, dass in jedem Fall zumindest der Lebensunterhalt der Auszubildenden (einschließlich des allgemeinen ausbildungsbedingten Bedarfs) durch Leistungen der Ausbildungsförderung zu sichern ist, es also allein darum geht, welchen Umfang die neben der Eingliederungshilfe gewährten Leistungen der Ausbildungsförderung haben. Auch sonst ist die Sozialhilfehilfe - jedenfalls im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt - keine Ausbildungsförderung der zweiten Ebene (s. § 22
SGB XII; stRspr,
BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1981 -
BVerwG 5 C 51.80 - BVerwGE 61, 352, und 14. Oktober 1993 -
BVerwG 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224; s.a.
BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7
Nr. 8).
3.2.3 Die Entstehungsgeschichte steht einer Auslegung nicht entgegen, die in Fällen der hier zu beurteilenden Art einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Internatsunterbringung und der Ausbildung annimmt und die Internatskosten nicht der Eingliederungshilfe zuweist.
§ 14a Satz 1
Nr. 1
BAföG entspricht hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen im Wesentlichen § 12
Abs. 5
BAföG (in der Erstfassung des Gesetzes vom 26. August 1971, BGBl I
S. 1409), der sich seinerseits an § 10
Abs. 5 AföG angelehnt hatte (BTDrucks VI/1975, 27). Zu § 12
Abs. 5
BAföG hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9. Oktober 1973 -
BVerwG 5 C 15.73 - BVerwGE 44, 110) allerdings - in Auswertung der Entstehungsgeschichte - entschieden, dass dessen Anwendungsbereich begrenzt ist. Andere Gründe als die räumliche Entfernung zwischen der elterlichen Wohnung und der zumutbaren Ausbildungsstätte, wie etwa Erwerbstätigkeit des alleinstehenden Elternteils oder beengte Wohnverhältnisse, rechtfertigen den erhöhten Bedarfssatz für eine auswärtige Unterbringung nicht; der besondere Aufwand für den Besuch eines blinden Schülers in einer auswärtigen (Heim-)Schule für Blinde und Sehbehinderte stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung im Sinne des § 10
Abs. 5 AföG. Auch hat der Senat in jener Entscheidung angedeutet, dass mit dem Übergang zur Härteverordnung jedenfalls kein maßgeblicher Wechsel der Tatbestandsvoraussetzungen und ihrer Auslegung verbunden sei. Diese Erwägungen zu § 12
Abs. 5
BAföG (a.F.) bestimmen die Auslegung des § 14a
Abs. 1 Satz 1
BAföG schon deswegen nicht, weil der Senat ausdrücklich nicht entschieden hat, ob die Härteverordnung die Entscheidungsmöglichkeiten, die nach dem vorliegend noch maßgebenden früheren Recht bestanden haben, erweitert hat, oder ob die Härteverordnung lediglich einen Rechtsanspruch auf zusätzliche Förderungsleistungen begründet, die auch nach der früheren Regelung des § 12
Abs. 5
BAföG hätten gewährt werden können. Mit der Einführung eines gesetzlichen Leistungsanspruchs auf Zusatzleistungen in den durch die Härteverordnung geregelten Fällen (auch) der Internatsunterbringung hat sich außerdem der systematische Zusammenhang, auf den die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 9. Oktober 1973 bezogen waren, geändert, das Bundessozialhilfegesetz gewährleiste 'von seiner materiellrechtlichen Regelung her eine gesichertere, gezieltere und individuellere Betreuung des Behinderten, als es nach § 10
Abs. 5 AföG, soweit es sich um den behinderungsbedingten besonderen Aufwand handelt, möglich wäre' (a.a.O. (111)). Dieses Urteil bezieht sich zudem auf den Fall, dass 'Aufwendungen entstehen, die ihre unmittelbare Ursache in der Behinderung des Auszubildenden haben, mit denen der Behinderung entgegengewirkt werden soll und die zu den typischen, im Normalfall entstehenden Ausbildungskosten hinzutreten' (a.a.O.). Hier stehen indes Internatskosten im Streit, die deswegen entstehen, weil die behinderte Schülerin eine behinderungsgerechte Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichen kann und die nicht maßgeblich wegen der medizinischen oder pflegerischen Betreuung des behinderten Auszubildenden anfallen. Die hier zu beurteilende Fallkonstellation zur Auslegung des § 14a Satz 1
Nr. 1
BAföG ist bereits nicht durch diese zu § 12
Abs. 5
BAföG (a.F.) ergangene Rechtsprechung erfasst (a.A. etwa
OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 - 16 A 582/81 -; BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 -; SG Dortmund, Beschluss vom 9. September 2008 - S 47 SO 214/08 ER -). Dann aber greift auch das Argument nicht durch, der Gesetzgeber habe mit dem Übergang zu einem durch
Rechtsverordnung zu konkretisierenden Leistungsanspruch diese ihm bekannte Rechtsprechung nicht ändern wollen. Dieser Auffassung ist zuzugeben, dass die Entstehungsgeschichte beim Übergang von der gesetzesunmittelbaren Härteregelung des § 12
Abs. 5
BAföG (a.F.) hin zu der Schaffung eines gesetzlichen Anspruchs in den durch die
Rechtsverordnung geregelten Härtefällen (§ 14a
BAföG i.V.m. der HärteV) keinen Hinweis auf eine Abkehr von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt. Die Gesetzesmaterialien (s. BTDrucks 7/556, 4 (Gesetzentwurf), BTDrucks 7/695 (Ausschussbericht) und BTDrucks 7/981, 1; 7/1036 (Vermittlungsvorschlag)) enthalten indes auch keinen Anhalt dafür, dass Menschen mit Behinderung von den Härtezusatzleistungen ausgeschlossen werden sollten, die eine behinderungsgerechte Schule nicht vom Wohnort der Eltern aus täglich erreichen können und deswegen in einem Internat unterzubringen sind. Der im Vermittlungsverfahren hinzugefügte, heutige Satz 2, nach dem durch Verordnung u.a. auch Regelungen getroffen werden können über Ausbildungsgänge, für die ein bestimmter Bedarf gewährt wird, die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden, sowie die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind, spricht vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber den Umfang der Zusatzleistungen in Härtefällen differenzierend im Rahmen der Härteverordnung gesteuert wissen und keine überspannten Anforderungen an den 'unmittelbaren Zusammenhang' der zur Erreichung des Ausbildungsziels notwendigen besonderen Aufwendungen mit der Ausbildung stellen wollte.
3.2.4 Sinn und Zweck des § 14a
BAföG ist es, bestimmte, durch
Rechtsverordnung der Art nach umschriebene Aufwendungen auch über die pauschalierenden Regelleistungen hinaus zu übernehmen, um dem Auszubildenden aus Mitteln der Ausbildungsförderung eine adäquate Ausbildung zu ermöglichen. Dieser allgemeine Zweck erfasst, wie die konkretisierende Härteverordnung belegt, gerade auch Mehraufwendungen im Rahmen einer ausbildungsbedingten und -geprägten Internatsunterbringung; Zweck der Regelung ist nicht, lediglich im nur mittelbaren Zusammenhang zur Ausbildung stehende Aufwendungen abzugelten, die als besondere, behinderungsbedingte Aufwendungen zu qualifizieren sind.
Eine nicht durch besondere, behinderungsbedingte Pflege- oder Betreuungsbedarfe veranlasste Unterbringung in einem Internat, die nur deswegen erforderlich wird, weil eine der Behinderung entsprechende Ausbildungsstätte nicht von der Wohnung der Eltern aus täglich erreicht werden kann, sichert Menschen mit Behinderung eine bedarfsgerechte Ausbildung. Die Übernahme der durch ein Internat veranlassten, besonderen Aufwendungen entspricht somit dem Zweck des § 14a Satz 1
Nr. 1 BAföG, durch Zusatzleistungen in Härtefällen eine Ausbildung zu ermöglichen. Es liegt auf der Hand, dass es einen solchen - bei Ausblendung der Leistungen der subsidiären Eingliederungshilfe wohl auch mit
Art. 3
Abs. 3 Satz 2
GG unvereinbaren - 'Härtefall' bewirkte, wenn allein wegen der räumlichen Verteilung behinderungsgeeigneter schulischer Ausbildungsstätten einem behinderten Menschen die Möglichkeit einer begabungsgerechten weiteren schulischen Ausbildung verwehrt bliebe. Der Grund, der für die Wahl der Ausbildungsstätte (und damit auch des Ausbildungsortes) maßgebend ist, ist auch dann, wenn er auf eine Behinderung zurückzuführen ist, als ausbildungsbedingt anzuerkennen.
3.3 Zur Leistungshöhe steht zwischen den Beteiligten (...) nicht im Streit, dass nach § 7
Abs. 1 HärteV bei der Internatsunterbringung die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten) zu übernehmen sind, deren Aufteilung sich nach
Abs. 2 richtet, und § 7
Abs. 3 Satz 1 HärteV hier nicht der Gewährung einer Zusatzleistung entgegensteht. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht festgestellt, dass hier neben den allgemeinen Internatskosten noch behinderungs- oder pflegebedingte Zusatzkosten angefallen wären.
§ 6
Abs. 1 HärteV setzt voraus, dass in dem Internat oder Wohnheim auch eine pädagogische Betreuung durch geeignetes Fachpersonal, das zu einer Kommunikation mit den Auszubildenden in der Lage ist, erfolgt, so dass die Internatskosten regelmäßig deutlich über reinen Unterbringungskosten liegen werden, weil von ihnen auch die Aufwendungen umfasst sind, die wegen einer entsprechenden, auch auf die Behinderungen des betreuten Personenkreises sowie dessen Alter eingestellte pädagogische Betreuung entstehen. Solche Mehrkosten der nach § 6
Abs. 1 HärteV gerade als Leistungsvoraussetzung geforderten pädagogischen Betreuung können auch nicht als spezifisch behinderungsbedingte Aufwendungen qualifiziert werden. Der Senat braucht daher nicht zu erörtern, wie Fälle zu beurteilen wären, in denen das Einrichtungsentgelt gesonderte Kostenbestandteile enthält, die auf einen spezifisch behinderungsbedingten Bedarf bezogen sind und bei einer Internatsunterbringung von Menschen ohne Behinderung mit fachgerechter pädagogischer Betreuung so nicht anfallen oder diese doch erheblich übersteigen."
Diese Erwägungen gelten gleichermaßen im vorliegenden Verfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154
Abs. 2
VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1
VwGO nicht erhoben.
Insoweit hat der Senat in dem vorstehend zitierten Urteil ausgeführt:
"Das Betreiben der Feststellung einer Sozialleistung nach § 95
SGB XII bzw. § 91a BSHG betrifft nicht eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 2
VwGO und wird ungeachtet seiner funktionalen Nähe zum Erstattungsanspruch nicht von dieser Regelung erfasst (s. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 7 S 2426/05 - FEVS 58, 191/192 (zu § 91a BSHG); BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - a.a.O.). Der Gesetzgeber kann die für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern eingeführte Ausnahme von der Gerichtskostenfreiheit auch auf Verfahren zur Feststellung der Sozialleistung erstrecken. Dies hat er bisher - offenbar bewusst - nicht getan."
Dies gilt ebenfalls für das vorliegende Verfahren.