Urteil
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - einstweilige Anordnung

Gericht:

LSG Hamburg 5. Senat


Aktenzeichen:

L 5 AS 191/11 B ER


Urteil vom:

06.07.2011


Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnende Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Mai 2011 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für den Zeitraum vom 9. Mai 2011 bis zum 31. Oktober 2011 zu gewähren. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Hinweis:

Einen Fachbeitrag zum Einstweiligen Rechtsschutz finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2013/A4-...

Rechtsweg:

SG Hamburg Beschluss vom 10.05.2011 - S 6 AS 1578/11

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

Gründe:

Die am 26. Mai 2011 eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Mai 2011 ist statthaft und zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist auch begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen.

Das ist dem Antragsteller, der stark sehbehindert ist und seit August 2010 eine als Teilhabe am Arbeitsleben von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation im Landesbildungszentrum für Blinde in H. durchläuft, nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei einer Orientierung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache erforderlichen, jedoch notwendig nach zeitlichem Aufwand und inhaltlicher Tiefe eingeschränkten Prüfung der Sach- und Rechtslage gelungen.

Der Antragsteller ist leistungsberechtigt nach § 7 SGB II. Er ist über 15 Jahre alt und erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II). Zudem ist er hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II), weil er seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigen Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Der Antragsteller erhält lediglich Ausbildungsgeld nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Höhe von monatlich 102,- EUR sowie Kindergeld. Sein Unterkunftsbedarf ist durch die internatsmäßige Unterbringung in H. nicht gedeckt, denn er wird dort nach der vorgelegten Auskunft des Internats vom 6. Januar 2011 an Feiertagen und in den Urlaubsschließzeiten nicht beherbergt. Dass insoweit möglicherweise andere Absprachen mit der Bundesagentur für Arbeit bestehen, ändert an der nicht durchgehenden Unterbringung des Antragstellers nichts. Schließlich hat der Antragsteller auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II): Aufgrund der bisherigen Lebensführung in Hamburg, seiner behinderungsbedingten Angewiesenheit auf die bekannte Umgebung, seiner familiären und sozialen Kontakte, der nur ausbildungsbedingten und nicht durchgehenden Unterbringung im Internat und der Absicht, nach der Ausbildung in Hamburg zu bleiben, ist sein gewöhnlicher Aufenthaltsort die Stadt Hamburg.

Der Leistungsberechtigung steht nicht die Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II entgegen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAFöG) oder der §§ 60 bis 62 des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Leistungsanspruch. Diese Ausschlussvorschrift ist aber nicht einschlägig. Eine Ausbildungsförderung nach dem BAFöG kommt von vornherein nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen der §§ 60 bis 62 SGB III dürften nicht vorliegen. Zwar ist die Ausbildung zum Bürokaufmann grundsätzlich auch nach § 60 Abs. 1 SGB III förderungsfähig. Liegen jedoch - wie hier -, weil es sich um einen behinderten Menschen handelt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und insbesondere die Bewilligung besonderer Leistungen nach §§ 102 ff. SGB III vor, so verdrängen diese spezielleren Regelungen die allgemeinen. Das Ausbildungsgeld ist ein aliud zur Berufsausbildungsbeihilfe; trotz der normativen Verbindung über § 104 Abs. 2 SGB III handelt es sich um unterschiedliche Förderungskategorien. Hätte der Gesetzgeber auch insoweit einen Ausschlusstatbestand schaffen wollen, so hätte er die entsprechenden Vorschriften in Bezug nehmen können und müssen. Die Regelung in § 27 Abs. 3 SGB II (bzw. § 22 Abs. 7 SGB II a.F.), die einen Unterkunftskostenzuschuss auch für Bezieher von Ausbildungsgeld vorsieht und der damit erkennbar die Vorstellung eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II zugrunde liegt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn das dürfte auf dem gesetzgeberischen Irrtum beruhen, dass § 7 Abs. 5 SGB II sich auch auf Bezieher von Ausbildungsgeld erstrecke (so BT-Drs. 16/1410 S. 24); das aber war auch zur Zeit der Schaffung dieser Regelung in § 22 Abs. 7 SGB II a.F. nicht der Fall (wie hier: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.2.2008 - L 5 B 10/08 AS ER; SG Berlin, Urt. v. 5.12.2008 - S 37 AS 23403/08; LSG Sachsen, Beschl. v. 6.9.2010 - L 7 B 633/08 AS ER; auch Brühl/Schoch, in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 7 Rn. 114; a.A. Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 104). Mit der Neuregelung des SGB II durch Gesetz von 24. März 2011 (BGBl. I S. 453 ff.) und der Verlagerung der Zuschussregelung von § 22 Abs. 7 SGB II a.F. in den neu gefassten § 27 Abs. 3 SGB II hat der Gesetzgeber hier nichts geändert und sich auch mit dem Umfang der Ausschlussregelung in § 7 Abs. 5 SGB II nicht auseinandergesetzt (BT-Drs. 17/3403 S. 169 ff.).

Die einstweilige Anordnung war ab Antragstellung bei Gericht für den regelmäßigen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten auszusprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Referenznummer:

R/R5176


Informationsstand: 25.09.2012