Leitsatz:
1. Zur Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen Bundesanstalt für Arbeit und Sozialhilfeträger hinsichtlich der Kosten für die Heimunterbringung eines Behinderten.
Orientierungssatz:
Zuständigkeit der Bundesanstalt für Arbeit für Heimunterbringung:
1. Der Zweck der Heimunterbringung ist von entscheidender Bedeutung dafür, ob die Bundesanstalt für Arbeit oder ein anderer Rehabilitationsträger für die dadurch entstehenden Aufwendungen einzutreten hat.
2. Sind die mit der Heimunterbringung des Behinderten verfolgten Ziele der allgemeinen Rehabilitation denen der beruflichen Rehabilitation nicht nur nicht gleichwertig, sondern wesentlich übergeordnet, handelt es sich um eine nicht mehr in den Aufgaben- und damit Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt für Arbeit fallenden Rehabilitationsmaßnahme.
3. Über § 56 Abs 3 Nr 6 AFG ist kein Anspruch gegeben, der schon nach einer anderen - speziellen - Regelung des Gesetzes abzulehnen ist (vgl BSG 1980-12-10 7 RAr 51/79 = DBlR 2653a, AFG/§ 45).
4. § 5 Abs 2 S 1 RehaAnglG betrifft den Umfang der Leistungspflicht, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Voraussetzung, daß überhaupt erst einmal die Zuständigkeit dem Grunde nach vorliegen muß.
Sonstiger Orientierungssatz:
1. Die Bundesanstalt für Arbeit ist nicht verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung eines Behinderten in einem der Werkstatt für Behinderte benachbarten Wohnheim (Internat) zu übernehmen, wenn für diese Unterbringung überwiegend die pflegerische, medizinische und soziale Betreuung des Behinderten maßgebend war.
2. Ein Erstattungsanspruch gegen die Bundesanstalt für Arbeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese vorrangig zur Gewährung berufsfördernder Leistungen verpflichtet war.
3. Die Sprungrevision kann nicht auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung nach § 103 SGG und nicht auf die Überschreitung der Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung nach § 128 SGG gestützt werden (§ 161 Abs 4 SGG).
Diese Entscheidung wird zitiert von:
AuB 1984, 188, Hoppe, Werner (Anmerkung)
Rechtszug:
vorgehend SG Stuttgart 1982-03-30 S 8 Ar 2819/80