Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides über von der Beklagten versehentlich für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. November 2015 überhöht gezahltes Übergangsgeld.
Der 1970 geborene Kläger erlernte ab 1989 den Beruf des Maurers und war in diesem von 1992 bis Juni 2011 erwerbstätig. Im letzten vollen Arbeitsmonat (April 2011) erzielte er aus 148,5 Arbeitsstunden einen monatlichen Brutto-/Nettoverdienst von 2.525,58 Euro/1.638,23 Euro einschließlich einer Urlaubsgeldzahlung von brutto 94,65 Euro (Verdienstabrechnung vom 11. Juli 2011). Danach war er im Wesentlichen wegen Suchtmittelgebrauchs arbeitsunfähig und bezog ein monatliches Krankengeld in Höhe von 996,90 Euro. Vom 15. August bis 26. November 2011 erhielt er - mit Unterbrechung vom 12. bis 24. September 2011 - stationäre und teilstationäre medizinische Rehabilitationsleistungen. Während des Rehabilitationszeitraums wurde dem Kläger Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 37,- Euro gezahlt (Gesamtkontospiegel der Beklagten vom 15. Mai 2012).
Am 7. Mai 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ein im Juni 2012 durchgeführtes Drogenscreening ergab zunächst einen positiven Befund. Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Teilhabeleistungen mit der Begründung ab, dass die Erwerbsfähigkeit vorwiegend wegen Suchtmittelgebrauchs gefährdet oder gemindert sei und der Bewilligung von Teilhabeleistung eine Entwöhnungsbehandlung oder Suchtmittelabstinenz vorausgehen müsse (Bescheid vom 17. Juli 2012). Seinen nachfolgenden Widerspruch begründete der Kläger mit der seit "mehr als einem Jahr" bestehenden Alkohol- und Drogenkarenz und legte im weiteren Verlauf von im September und Oktober 2012 durchgeführten Drogenscreenings mit jeweils negativen Ergebnissen vor.
Der Kläger bezog bis zur Anspruchserschöpfung am 9. November 2012 Krankengeld und war sodann arbeitslos gemeldet.
Nach mehrfachen Beratungen des Klägers bewilligte die Beklagte ihm zunächst eine dreiwöchige Leistung zur Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung (Bescheid vom 21. März 2013) im BfW I. in J ... Nach deren Abschluss bezog der Kläger zunächst bis zum 9. November 2013 Arbeitslosengeld in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 33,23 Euro. Nach einem dreimonatigen Vorbereitungslehrgang (Technische Fachschule K. in L.) von Januar bis März 2014 nahm der Kläger ab April 2014 die von der Beklagten bewilligte zweijährige Weiterbildung für den Beruf des Technikers (Bautechnik) wiederum in der Technischen Fachschule K. auf (Bescheid vom 30. September 2013). Die Beklagte bewilligte Übergangsgeld, dessen Höhe sie für den Zeitraum ab 6. Januar 2014
bzw. 1. April 2014 auf Grundlage einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und eines Tariflohnes von 16,27 Euro/Stunde jeweils mit kalendertäglich 42,72 Euro errechnete (Bescheide vom 17. Januar und 11. April 2014). Nach weiteren Ermittlungen zur Höhe des Übergangsgeldes bewilligte die Beklagte Übergangsgeld für den Zeitraum vom 6. Januar bis 31. März 2014 und rechnete dieses mit den zuvor erbrachten Zahlungen in Höhe von 3.631,20 Euro auf, so dass keine weitere Auszahlung erfolgte (Bescheid vom 15. Mai 2014). Daneben bewilligte die Beklagte Übergangsgeld für den Zeitraum ab 1. April
bzw. 1. Mai 2014 in Höhe von kalendertäglich 90,26 Euro
bzw. 93,16 Euro und rechnete zuvor geleistete Zahlungen in Höhe von 1.324,32 Euro auf, so dass sich ein Nachzahlungsbetrag von 1.383,48 Euro ergab (Bescheid vom 15. Mai 2014). Die Höhe der kalendertäglichen Zahlung ab 1. April 2014 beruhte darauf, dass bei der Computereingabe als wöchentliche Arbeitszeit versehentlich 94,65 Stunden erfasst worden waren. Mit weiterem - automatisiert erstellten - Bescheid vom 20. April 2015 passte die Beklagte das Übergangsgeld ab 1. Mai 2015 auf kalendertäglich 95,23 Euro an.
Mit Schreiben vom 27. November 2015 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom "15.05.2015" und Rückforderung eines Betrages von 30.247,76 Euro an. Im Dezember 2015 gefertigten Telefonvermerks gab der Kläger auf Befragen eines Mitarbeiters der Beklagten an, er habe sich die Bewilligungsbescheide nicht durchgelesen. Auf weitere Frage, was mit dem Geld geschehen sei, gab er an, "gut gelebt" zu haben. Im Weiteren vertrat er die Ansicht, er habe keine falschen Angaben gemacht und habe als juristischer Laie den Fehler nicht erkennen können.
Die Beklagte hob sodann den Bescheid vom "15.05.2015" auf und forderte den Kläger auf, 27.390,86 Euro zu erstatten (Bescheid vom 28. Januar 2016). Hiergegen erhob der Kläger am 26. Februar 2016 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass er keine falschen Angaben gemacht habe und die Beklagte das Risiko der korrekten Umsetzung seiner Angaben treffe. Die fehlerhafte Wochenstundenzahl sei nur an versteckter Stelle des neunseitigen Bescheides angegeben und deshalb von ihm nicht bemerkt worden.
Der Kläger schloss am 11. März 2016 die Weiterbildung erfolgreich ab (Technische Fachschule K., Beendigungsmitteilung vom 11. März 2016).
Mit Bescheid vom 18. Juli 2016 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 28. Januar 2016 dahingehend ab, dass sie nunmehr die Aufhebung des Bescheides vom 15. Mai 2014 und des Bescheides vom 20. April 2015 hinsichtlich des den kalendertäglichen Betrag von 42,72 / 43,67 / 44,82 Euro übersteigenden Betrages ab 1. April 2014 / 1. Januar 2015 / 1. Januar 2016 Betrages verfügte. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2016 wies die Beklagte den Widerspruch ohne Erstattung von Kosten zurück.
Der Kläger hat am 7. November 2016 Klage zum Sozialgericht (SG) Stade erhoben und zur Begründung im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Das SG hat nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung den Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2016 in der Fassung des Bescheides vom 18. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2016 aufgehoben (Urteil vom 1. November 2017). Zur Begründung hat es ausgeführt, es hätte sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 15. Mai 2014 und 20. April 2015 erkannt habe. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er habe das Übergangsgeld unregelmäßig und mit Nachzahlungen verbunden erhalten. Auch das Vorbringen des Klägers, er habe gemeint, mit Beginn der Weiterbildung ein höheres Übergangsgeld beanspruchen können, sei schlüssig und plausibel. Im Übrigen habe die Beklagte im Ausgangsbescheid kein Ermessen ausgeübt. Dies habe sie auch im Rahmen des Widerspruchsbescheides nicht nachholen können.
Gegen das der Beklagten am 10. November 2017 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 4. Dezember 2017 eingelegte Berufung. Zur Begründung führt sie aus, dass sich dem Kläger die Unrichtigkeit angesichts des mehr als doppelt so hohen Übergangsgeldes, das auch höher als sein früheres Arbeitsentgelt gewesen sei, habe aufdrängen müssen. Die unzutreffend berücksichtigte Wochenarbeitszeit sei im Bescheid ohne Weiteres erkennbar. Ebenso sei das SG zu Unrecht davon ausgegangen, dass fehlende Ermessenserwägungen nicht im Widerspruchsbescheid nachgeholt werden könnten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 1. November 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für richtig.
Von der Beklagten auf Anregung des Berichterstatters unterbreitete Vergleichsvorschläge (Schriftsätze vom 13. November 2020 und 8. Dezember 2020) hat der Kläger abgelehnt, weil er nicht über Vermögen verfüge, von Grundsicherungsleistungen lebe und er seit mehreren Jahren kokainsüchtig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Januar 2016 in der Fassung des Bescheides vom 18. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das angefochtene Urteil des SG Stade ist deshalb aufzuheben.
1. Streitgegenstand des Verfahrens ist die Aufhebungs- und Erstattungsverfügung der Beklagten für das im Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. November 2015 überhöht gezahlte Übergangsgeld. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2016 in der Fassung des Bescheides vom 18. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2016 beinhaltet nach der gebotenen Auslegung unter Berücksichtigung der Begründung und des objektiven Sinngehalts nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eine teilweise Aufhebung der Bewilligung von Übergangsgeld und eine teilweise Erstattungsverfügung. Dieser objektive Regelungsgehalt ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides, nach denen der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zu hohes Übergangsgeld bezog. Diese Auslegung entspricht auch dem aus der gesamten Verfahrensführung ersichtlichen Verständnis beider Beteiligter.
2. Die streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsverfügungen sind hinreichend bestimmt gemäß § 33
Abs. 1
SGB X.
Die Tatsache, dass die Beklagte im Bescheid vom 28. Januar 2016 einen Bewilligungsbescheid statt mit "15.04.2014" mit "15.05.2015" bezeichnet hat, hat nicht zur Folge, dass der Verwaltungsakt insgesamt wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig ist. Es handelte sich bei der fehlerhaften Datumsangabe wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die jederzeit beseitigt werden kann (
vgl. § 38
SGB X). Diese Berichtigung wurde auch durch den Bescheid vom 18. Juli 2016 umgesetzt.
Soweit es die Beklagte im Bescheid vom 20. Januar 2016 versäumt hat, auch den Bescheid vom 20. April 2015, mit dem sie das Übergangsgeld der Höhe nach angepasst hat, in der Aufhebungsverfügung zu benennen, ist dies keine Frage der Bestimmtheit der angegriffenen Verfügungen, sondern kann sich nur auf die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung auswirken (
BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 196/11 R -, Rn. 18, SozR 4-1300 § 33
Nr. 2; hierzu nachfolgend 4.)
3. Rechtsgrundlage der angefochtenen Aufhebungsentscheidung ist § 45
Abs. 1,
Abs. 2 Satz 3
Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB X). Deren Voraussetzungen sind dem Grunde und der Höhe nach erfüllt.
Nach den genannten Vorschriften ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der § 45
Abs. 2
SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückzunehmen (hierzu a.). Nach § 45
Abs. 2 Satz 1 und 2
SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. § 45
Abs. 2 Satz 3
Nr. 3
SGB X bestimmt, dass sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen kann, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (hierzu b.). § 45
Abs. 3 Satz 1
SGB X regelt, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann. Hiervon abweichend bestimmt § 45
Abs. 3 Satz 3
Nr. 1
SGB X, dass ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3
Nr. 2 oder 3 gegeben sind (hierzu c.). Darüber hinaus darf die Behörde gemäß § 45
Abs. 4 Satz 2
SGB X einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt für die Vergangenheit nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme rechtfertigen (hierzu d.). Die Entscheidung über die Rücknahme steht im Ermessen der Behörde (hierzu e.).
a. Die den streitgegenständlichen Zeitraum betreffende Bewilligungsbescheide vom 15. Mai 2014 und 20. April 2015 waren rechtswidrig, soweit dem Kläger ein Übergangsgeld in Höhe eines kalendertäglichen Betrages von 90,26 / 93,16 / 95,23 Euro ab 1. April 2014 / 1. Januar 2015 / 1. Januar 2016 gewährt wurde. Dem Kläger stand zum Zeitpunkt ihres Erlasses lediglich ein Übergangsgeld in Höhe eines kalendertäglichen Betrages von 42,72 / 43,67 / 44,82 Euro ab 1. April 2014 / 1. Januar 2015 / 1. Januar 2016 zu.
Nach § 20
Nr. 1 Variante 2
SGB VI (in den ab 1. Oktober 2013 gültigen, nachfolgend soweit hier interessierend unveränderten Fassungen) haben Versicherte
u. a. Anspruch auf Übergangsgeld, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
Nach § 21
Abs. 1
SGB VI bestimmen sich Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes nach Teil 1 Kapitel 11 des
SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung), soweit die Absätze 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmen.
Abweichend von
§ 47 SGB IX, der auf das zuletzt erzielte Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt abstellt, wird nach
§ 48 Satz 1 SGB IX die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger gilt, wenn
1. die Berechnung nach den §§ 46 und 47 zu einem geringeren Betrag führt,
2. Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder
3. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.
Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für diejenige Beschäftigung, für die Leistungsempfänger ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen (Satz 2). Für den Kalendertag wird der 360. Teil dieses Betrages angesetzt.
Unter Berücksichtigung dieser auch für den Kläger gegenüber seinem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt günstigeren Regelung ergibt sich der auch von der Beklagten als richtig erachtete kalendertägliche Betrag von 42,72 / 43,67 / 44,82 Euro ab 1. April 2014 / 1. Januar 2015 / 1. Januar 2016. Sie hat zutreffend die tarifvertraglichen Regelungen des Monats vor dem Beginn der Weiterbildungsmaßnahme, März 2014, ihrer Berechnung zugrunde gelegt.
b. Zwar ist nicht belegt, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannte (hierzu aa.). Das Vertrauen des Klägers, die zuerkannten Leistungen behalten zu dürfen, ist jedoch nicht schützenswert, weil seine Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit zumindest grob fahrlässig im Sinne des § 45
Abs. 2 Satz 3
Nr. 3
SGB X war (hierzu bb.).
aa. Der Senat ist nach den aktenkundigen Tatsachen und dem Ergebnis der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass dem Kläger die Rechtswidrigkeit der Bewilligung mit der erforderlichen an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewusst war. Nach dem von ihm im Dezember 2015 mit einem Mitarbeiter der Beklagten geführten Telefonat hatte er sich die Bewilligungsbescheide vom 15. Mai 2014 und 20. April 2015 nicht durchgelesen. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Darstellung unzutreffend sein könnte. Gerade die nach Überzeugung des Senats in diesem Telefonat tatsächlich getätigte Aussage auf die Frage, was mit den überhöhten Zahlungen passiert sei, er habe "gut gelebt", legt zwar nahe, dass der Kläger eine unzutreffende Entscheidung für wahrscheinlich gehalten hat, belegt aber keine sichere Kenntnis von der Unrichtigkeit.
bb. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 45
Abs. 2 Satz 3
Nr. 3
SGB X liegt vor, wenn außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss anhand der Umstände und ganz naheliegender Überlegungen einleuchten und auffallen, dass der Bescheid fehlerhaft ist. Dabei ist auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden nötig (
vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Dezember 2004 - L 4 RA 166/03 -, juris Rn. 22). Zu berücksichtigen sind die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen und Verhalten des Leistungsempfängers sowie auf die besonderen Umstände des Falles. Grobe Fahrlässigkeit ist danach zu bejahen, wenn sich die Rechtswidrigkeit ohne weitere Nachforschungen aus dem Bescheid selbst ergibt und es dem Kläger anhand der Umstände und ganz naheliegender Überlegungen auffallen muss, dass der Bescheid fehlerhaft ist. Jeder Versicherte ist verpflichtet, bei Erhalt eines Bescheides oder anderer Mitteilungen von Versicherungsträgern über Leistungen, die Rechtmäßigkeit soweit zu überprüfen, wie es ihm ohne besondere Kenntnisse sozialrechtlicher Vorschriften möglich ist. Ein Versicherter kann sich deshalb in aller Regel nicht darauf berufen, dass er ohne nähere Prüfung die Leistung als rechtmäßig angesehen und diese verbraucht hat. Eine Prüfung des Bescheides ist insbesondere dann zu erwarten, wenn aufgrund weiterer Umstände eine fehlerhafte Bewilligung in Betracht kommt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
vgl. insbesondere Urteil vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R -) ist einem Leistungsempfänger, der die fehlerhafte Zuordnung von Tatsachen nicht aus dem Bescheid selbst erkennen kann, eine grobe Fahrlässigkeit auch dann vorzuwerfen, wenn ihm der Fehler mit seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten oder aus anderen Gründen geradezu "in die Augen springt". Davon kann unter anderem ausgegangen werden, wenn die bewilligte Leistung offensichtlich außer Verhältnis zu dem zugrundeliegenden Arbeitsentgelt steht. Grobe Fahrlässigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Fehler einer Leistungsbewilligung im Verantwortungsbereich des Sozialleistungsträgers lag.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze drängte sich dem Kläger nach Überzeugung des Senats die Rechtswidrigkeit der erfolgten Bewilligung von Übergangsgeld auf. Zum einen ergab sich diese aus der Anlage zum Bescheid vom 15. Mai 2014. Die Berücksichtigung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 94,65 Stunden musste bereits bei kursorischem Lesen auffallen, mehr aber noch das - optisch deutlich abgesetzte - der Berechnung zugrunde gelegte kalendertägliche Arbeitsentgelt von 191,46 Euro. Zudem ergibt sich aus der weiteren Berechnung eine Gegenüberstellung zwischen dem errechneten Übergangsgeld aus dem Arbeitsentgelt gegenüber dem Übergangsgeld aus dem tariflichen oder ortsüblichen Entgelt. Bereits die stark divergierenden Beträge von 90,26
bzw. 42,72 Euro legen die Fehlerhaftigkeit der Berechnung nahe.
Ungeachtet dessen musste dem Kläger aber - und zwar auch ohne jegliche Lektüre des Bewilligungsbescheides - allein wegen der Höhe des Zahlbetrages klar sein, dass die Bewilligung rechtswidrig war. Aus seiner Erwerbstätigkeit hatte er zuletzt einen Brutto-/Nettoverdienst von 2.525,58 Euro/1.638,23 Euro erzielt. Die Höhe des nachfolgend bezogenen Krankengeldes betrug 996,90 Euro, das während der stationären Rehabilitationsleistungen gezahlte Übergangsgeld kalendertäglich 37,- Euro, also monatlich 1.110,- Euro. Somit lagen die überhöhten monatlichen Übergangsgeldzahlungen von rund 2.700,- Euro beim mehr als Zweieinhalbfachen der bisherigen Sozialleistungen und überstiegen sogar das zuletzt erzielte Bruttoeinkommen des Klägers erheblich. Dies allein hätte für ihn Anlass sein müssen, die Rechtmäßigkeit der Bewilligung in Zweifel zu ziehen. Nach Überzeugung des Senats unterließ der Kläger die nähere Prüfung jedoch bewusst, weil er eine fehlerhaft zu hohe Bewilligung vermutete und sich ein überhöhtes Einkommen verschaffen wollte. Ebenso musste dem Kläger auffallen, dass er im Gegensatz zur Bewilligung von Übergangsgeld während des Vorbereitungslehrgangs trotz laufender Vorschusszahlung noch eine Nachzahlung in vierstelliger Höhe erhielt.
Soweit der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, er habe angenommen, ihm stehe der Betrag mit Beginn des Technikerlehrgangs zu, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Kläger bleibt letztlich jede Erklärung dafür schuldig, mit welcher Motivation ein Sozialleistungsträger, der bereits die erheblichen Kosten der beruflichen Teilhabeleistung trägt, die allein im Interesse des Klägers liegende Teilnahme daran zusätzlich durch hohe Geldleistungen hätte fördern sollen, die sogar noch erheblich über dem üblichen Erwerbseinkommen eines Facharbeiters lagen. Auch der im Berufungsverfahren erfolgte Hinweis des Klägers auf seine Suchtmittelabhängigkeit verfängt in keiner Weise. Der Kläger war bei Erhalt der Bewilligungsbescheide nach eigenem Bekunden und nach mehreren Drogenscreenings nicht mehr suchtmittelabhängig. Es fehlt auch jeder Anhaltspunkt, dass der Kläger rückfällig geworden sein könnte. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe auch während der Weiterbildungsmaßnahme Suchtmittel konsumiert, um den hohen Anforderungen des Lehrgangs gerecht werden zu können. Abgesehen davon, dass der Kläger insoweit jeden Beleg schuldig geblieben ist, kann schon aufgrund des Umstandes, dass er die Weiterbildung im März 2016 erfolgreich abgeschlossen hat, jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund eines Suchtmittelkonsums nicht in der Lage war, die Rechtswidrigkeit der Bewilligung zu erkennen oder erkrankungsbedingt nicht in der Lage war, nach seinen Erkenntnissen zu handeln. Schließlich stünden auch die von ihm vorgetragenen, ohnehin den Akten der Beklagten nur andeutungsweise zu entnehmenden Verzögerungen bei der Auszahlung des Übergangsgeldes zu Beginn der Weiterbildungsmaßnahme der Annahme grober Fahrlässigkeit nicht entgegen, weil es dem Kläger spätestens nach einer kurzen Übergangsfrist angesichts der laufenden hohen Zahlungen oblegen hätte, den Bewilligungsbescheid einer näheren Prüfung zu unterziehen.
c. Die Bewilligungsbescheide wurden innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe zurückgenommen. Selbst wenn hier hinsichtlich der Rücknahmefrist auf den Änderungsbescheid vom 18. Juli 2016 abzustellen wäre, wäre die Rücknahme rechtzeitig erfolgt, weil die Bewilligungsbescheide auch nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe zurückgenommen werden durften. Wie soeben zu 2. ausgeführt, sind die Voraussetzungen des § 45
Abs. 2 Satz 3
Nr. 3
SGB X gegeben.
d. Die Beklagte hat auch die Jahresfrist aus § 45
Abs. 4 Satz 2
SGB X eingehalten.
Danach muss die Behörde, wenn sie einen Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknimmt, dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Die Frist beginnt, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass die ihr vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme
bzw. Aufhebung der Bewilligung genügen (
vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 - B 7a AL 64/05 R - juris - m. w. N.). Zu den Tatsachen, die die Rücknahme eines Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen, gehören nicht nur die Umstände, aus denen sich dessen Rechtswidrigkeit ergibt. Erforderlich ist zusätzlich die Kenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit rechtfertigen. Die Jahresfrist wird damit nicht schon durch die bloße Kenntnis der Tatsachen ausgelöst, die die Rechtswidrigkeit selbst betreffen. Da die Rücknahme für die Vergangenheit neben der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides auch eine mindestens grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit voraussetzt, muss sich die Kenntnis der Behörde auf diese sog. inneren Tatsachen beziehen (
vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2002 - B 11 AL 69/01 R - juris). Von einer diesbezüglichen Kenntnis ist regelmäßig erst nach einer durchgeführten Anhörung des Betroffenen auszugehen (
vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 1996 - 13 RJ 35/94 - juris).
Die Anhörung des Klägers erfolgte unmittelbar nachdem eine Mitarbeiterin der Beklagten Anfang November 2015 die Überzahlung festgestellt hatte mit Schreiben vom 27. November 2015, die Aufhebung der Bewilligungsbescheide mit dem Bescheid vom 20. Januar 2016. Der Anhörung kam hier entscheidende Bedeutung zu, weil erst diese dem Kläger die Gelegenheit gab, seine einem Verschulden
ggf. entgegenstehende Kenntnisse und Beweggründe näher darzulegen und die Beklagte erst entscheiden konnte, nachdem er eine eventuelle Rückäußerung berücksichtigt hatte.
e. Die Rücknahme von Verwaltungsakten eröffnet der Behörde Ermessen. Für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung muss der Verwaltungsträger das Ermessen überhaupt betätigt haben und es entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ausüben, § 39
Abs. 1 Satz 1
SGB I. Die Gerichte können diese Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch, Ermessensüberschreitung) überprüfen. Der Rücknahmebescheid muss erkennen lassen, dass Ermessen ausgeübt wurde und welche Aspekte in das Ermessen eingestellt wurden. Im Rahmen seiner Ermessensabwägung ist der Verwaltungsträger nicht verpflichtet, eigene Fehler in das Ermessen zugunsten des Betroffenen einzustellen, er muss sie aber überhaupt in die Abwägung einstellen. Allein die Tatsache, dass Vertrauensschutz nach § 45
Abs. 2 Satz 3
SGB X nicht besteht, führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten, die in der Begründung des Bescheids zu erkennen sein müssen (zu allem Padé in: jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 45
SGB X (Stand: 17.12.2020), Rn. 125). Bei der Ermessensentscheidung des § 45
SGB X ist zu berücksichtigen, dass § 50
Abs. 1
SGB X zufolge hinsichtlich der Rückforderung gewährter Leistungen kein Ermessen ausgeübt werden darf. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Bei der Ermessensentscheidung zur Aufhebung des Verwaltungsakts ist die mögliche Rückforderung deshalb einzubeziehen. Insofern ist die Prüfung des Ermessensgebrauchs zum Umfang des Erstattungsanspruchs in das Verfahren über die Aufhebung des Verwaltungsakts vorverlagert. So kann eine unzutreffende Ermittlung des Erstattungsanspruchs nach § 50
Abs. 1 Satz 2
SGB X als Ermessensfehler auf die Aufhebungsentscheidung "durchgreifen" (Padé,
a. a. O., Rn. 129).
Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte ihr Ermessen erkannt und im Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2016 in rechtmäßiger Weise ausgeübt. Insofern ist dem SG zu folgen, das von einem Ermessensausfall in der Ausgangs- und Änderungsentscheidung und der Nachholung der Ermessensbetätigung im Rahmen des Widerspruchsbescheides ausgegangen ist. Soweit das SG indes die Nachholung der Ermessensbestätigung im Widerspruchsbescheid als unzulässig angesehen hat, folgt der Senat dem allerdings nicht. Im Vorverfahren ist nach § 78
Abs. 1 Satz 1
SGG auch über die Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts zu befinden. Die Widerspruchsbehörde ist deshalb zumindest berechtigt - wenn nicht sogar bei einem Ermessensausfall auf Ebene der Ausgangsbehörde sogar verpflichtet -, selbst Ermessenserwägungen anzustellen und sie
ggf. an die Stelle der Ausgangsbehörde zu setzen (Schütze,
SGB X, 9. Aufl. 2020, § 41 Rn. 11;
vgl. auch
BSG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - B 4 AS 369/16 B -, Rn. 8 unter Hinweis auf
BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 33/99 R -, juris Rn. 17 m. w. N.).
Die Beklagte hat ihr Ermessen auch mit der vollständigen Aufhebung des rechtswidrigen Teils der Bewilligung nicht überschritten. Zwar sollte sich dem mit der Bearbeitung betrauten Mitarbeiter eigentlich eine deutlich über 40 Stunden liegende Wochenarbeitszeit bereits bei der Eingabe der Wochenarbeitszeit als unzutreffend aufdrängen. Zudem hätte die Beklagte die Überzahlung durch verhältnismäßig einfach zu realisierende technische Maßnahmen - wie etwa die Programmierung einer Warnung bei der Eingabe einer Wochenarbeitszeit von
z. B. mehr als 42 Stunden oder bei einer erheblichen Diskrepanz zwischen Tariflohn und berücksichtigtem Arbeitsentgelt - verhindern können. Der Senat ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass die sich dem Kläger aufdrängende Rechtswidrigkeit der überhöhten Zahlung den Verursachungsanteil der Beklagten erheblich übersteigt und deshalb eine die gesamte rechtswidrige Bewilligung umfassende Aufhebung ihr Ermessen nicht überschreitet. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Überzahlung letztlich aufgrund eines einzelnen "Augenblicksversagens" eines Mitarbeiters der Beklagten veranlasst wurde, jedoch dem Kläger der erheblich überhöhte Betrag über 19 Monate zugeflossen ist. Dem Kläger musste also die Fehlerhaftigkeit letztlich bei jeder der deutlich überhöhten monatlichen Zahlungen erneut bewusst werden. Es ist der Beklagten auch nicht vorzuwerfen, dass sie keine laufende Überprüfung der Zahlungen vorgenommen hat, denn zu solchen bestand angesichts fehlender zu erwartender Änderungen jedenfalls kein dringender Anlass. Das gilt auch für die gesetzliche Anpassung der Höhe der Übergangsgeldzahlung; insoweit handelt es sich um eine formelhafte Neuberechnung, bei der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit schon aufgrund der Vielzahl der Leistungsbezieher nicht zu erwarten ist.
4. Die Pflicht des Klägers zur Erstattung von insgesamt 27.390,86 Euro ergibt sich aus § 50
Abs. 1 Satz 1
SGB X, weil in diesem Umfange die Leistungsbewilligungen aufgehoben worden sind.
Als unschädlich erweist sich in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte in ihrer Aufhebungsverfügung vom 20. Januar 2016 lediglich den Bescheid vom 15. Mai 2014 benannt hat, nicht hingegen auch den Änderungsbescheid vom 20. April 2015, mit dem sie das Übergangsgeld der Höhe nach angepasst hat. Als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt das Bestimmtheitserfordernis nach § 33
Abs. 1
SGB X, dass der Verfügungssatz nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf den Verfügungssatz der Entscheidung als auch auf den Adressaten des Verwaltungsaktes. Der Betroffene muss bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls in die Lage versetzt werden, die in ihm getroffene Rechtsfolge vollständig, klar und unzweideutig zu erkennen und sein Verhalten daran auszurichten. Ausreichende Klarheit kann auch dann bestehen, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (
BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 89/12 R -, Rn. 15). Nach diesen Maßstäben war die Benennung auch des Änderungsbescheides nicht erforderlich, weil für einen verständigen Adressaten schon durch die ausdrückliche Benennung der einzig gezahlten Leistung, aber auch durch die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides unschwer erkennbar war, dass die rechtswidrige Leistungsbewilligung für die gesamte Dauer der Teilhabeleistung aufgehoben werden sollte. Weiterer Differenzierungen bedurfte es hier nicht; insbesondere beruhte die gesamte Überzahlung auch nur auf einem einzelnen Lebenssachverhalt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
Abs. 1 Satz 1
SGG. Der Senat hat berücksichtigt, dass die Beklagte erst auf den Widerspruch des Klägers den Änderungsbescheid vom 18. Juli 2016 erlassen und erstmals im Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2016 ihr Ermessen erkennbar ausgeübt hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160
Abs. 2
SGG) liegen nicht vor.