II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172
Abs. 3
Nr. 1
SGG zulässig. Der Beschwerdewert liegt über
EUR. Aufgrund des Beschlusses des SG hat der Antragsgegner vorläufig an den Antragsteller die mit Bescheid vom 5. Mai 2010 bewilligten Leistungen iHv
EUR monatlich für die Dauer von drei Monaten an den Antragsteller auszuzahlen. Insoweit ist er beschwert.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG im angegriffenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 15. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2010 angeordnet.
Zutreffend hat das SG das als einstweilige Anordnung nach § 86b
Abs. 2
SGG formulierte Antragsbegehren gemäß § 123
SGG in Hinblick auf das Rechtsschutzziel (die weitere Auszahlung der bestandskräftig bewilligten Leistungen) in den statthaften Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
SGG ausgelegt. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b
Abs. 1 Satz 2
SGG).
Nach § 39
Nr. 1
SGB II in der hier maßgeblichen, seit dem 1. Januar 2009 gültigen Fassung (
Art. 2
Nr. 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008, BGBl. I
S. 2917) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Der hier im Wege des Anfechtungswiderspruchs
bzw. im Wege der Anfechtungsklage angegriffene Aufhebungsbescheid hat die bestandskräftige Leistungsbewilligung für die Monate September bis einschließlich November 2010 vollständig aufgehoben. Der eingelegte Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung.
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (
vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage 2008, § 86b RN 12). Es trifft dabei in jedem Fall eine eigene Ermessensentscheidung über die Aufhebung der sofortigen Vollziehung. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsache überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des betroffenen Verwaltungsakts oder fehlende Erfolgsaussichten von Widerspruch und/oder Klage können allein das besondere Vollzugsinteresse jedoch nicht begründen oder eine Prüfung ersetzen oder entbehrlich machen. Sie können nur zur Folge haben, dass die vorhandenen, ihrer Art nach dringlichen Vollzugsinteressen grundsätzlich als schwerwiegender anzusehen sind als das Interesse des Betroffenen an einer aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Betroffenen auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu berücksichtigen.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das SG im Rahmen seiner summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides zu ernstlichen Zweifeln gelangt ist und daher die aufschiebende Wirkung angeordnet hat. Der Senat teilt die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids und sieht erhebliche Erfolgsaussichten für die anhängige Anfechtungsklage.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners dürften die Voraussetzungen für eine auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (
SGB X) gestützte Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 5. Mai 2010 nicht vorgelegen haben. Nach § 48
Abs. 1 Satz 1
SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Veränderung eintritt, dieser mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach Satz 2
Nr. 3 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn u.a. nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Der Antragsgegner stützt sich auf eine maßgebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, denn seiner Ansicht nach greift zu Lasten des Antragstellers seit dem 1. September 2010 der Leistungsausschluss des § 7
Abs. 5
SGB II.
Indes liegen - auch nach vorläufiger Bewertung des Senats - die Voraussetzungen des § 7
Abs. 5
SGB II im angegebenen Zeitpunkt voraussichtlich nicht vor. Nach § 7
Abs. 5 Satz 1
SGB II in der maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Verwaltungsakts geltenden Fassung haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
BAföG oder der §§ 60 bis 62
SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Diese Ausschlussvorschrift ist hier voraussichtlich nicht einschlägig. Eine Ausbildungsförderung nach dem
BAföG kommt hier nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen der §§ 60 bis 62
SGB III dürften nicht vorliegen. Zwar gehört die vom Antragsteller seit dem 1. September 2010 absolvierte berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gemäß § 59
Nr. 1
SGB III zu den Berufsausbildungen, die (auch) mit
BAB gefördert werden können. Auch ist die Förderungsfähigkeit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in § 61
SGB III ausdrücklich geregelt.
Weil es sich jedoch bei dem Antragsteller um einen behinderten Menschen handelt, dem
LTA nach den §§ 97
ff. SGB III gewährt werden (
vgl. Überschrift des Siebten Abschnitts des Vierten Kapitel
SGB III: "Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben"), verdrängt die Bewilligung dieser - im Rahmen der Leistungen an Arbeitnehmer nach dem Vierten Kapitel des
SGB III - besonderen Leistungen nach den
§§ 102 ff. SGB III (
vgl. Überschrift des Dritten Unterabschnitts: "Besondere Leistungen") die allgemeinen Leistungen zur Berufsausbildung im Fünften Abschnitt des Vierten Kapitels des
SGB III (§§ 59 bis 76; Überschrift: "Förderung der Berufsausbildung").
Wer - wie der Antragsteller - aufgrund seiner Behinderung während der Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Anspruch auf Ausbildungsgeld hat, hat nicht daneben noch Anspruch auf
BAB nach §§ 59
ff. SGB III. Denn es ist Voraussetzung für die Erbringung der besonderen Leistungen nach § 102ff.
SGB III, die in der Regel in Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden und wegen des Betreuungsaufwands kostenintensiv sind, dass der Leistungsberechtigte behinderungsbedingt auf derartige Einrichtungen angewiesen ist (
vgl. Niesel,
SGB III, 4. Auflage 2007, § 102 RN 5; Lauterbach in: Gagel,
SGB III, Stand Juli 2010, § 102 RN 4, 5). Ist dies nicht der Fall, können lediglich die allgemeinen Leistungen (§ 61
SGB III) erbracht werden. Schon aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 61
SGB III nicht mit einer solchen nach § 102
Abs. 1
SGB III zu vergleichen ist.
Zwar gelten nach § 104
Abs. 2
SGB III für das Ausbildungsgeld die Vorschriften über die
BAB entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Vorgabe zur Berechnung der Leistungen. Dass
BAB und Ausbildungsgeld sich nicht nur hinsichtlich der Bedarfssätze und der Einkommensanrechnung (
§§ 105 ff. SGB III) unterscheiden, sondern auch in Bezug auf die als förderungsfähig angesehenen Ausbildungen, zeigt § 102
Abs. 1 Satz 2
SGB III, wonach in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen - anders als nach § 60
Abs. 1
SGB III - auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden können.
Es handelt sich daher bei einer mit Ausbildungsgeld nach § 104
SGB III geförderten Maßnahme um ein aliud zur mit
BAB gemäß § 59
SGB III geförderten Ausbildung, sodass der für die nach den §§ 60 bis 62
SGB III förderungsfähigen Ausbildungen geltende Leistungsausschluss gemäß § 7
Abs. 5 Satz 1
SGB II nicht - ohne Weiteres - auf die nach § 102
ff. SGB III förderungsfähigen Ausbildungen übertragen werden kann. Hätte der Gesetzgeber auch insoweit einen Ausschlusstatbestand schaffen wollen, so hätte er die entsprechenden Vorschriften in Bezug nehmen können und müssen.
Soweit der Antragsgegner zur Begründung seiner Rechtsansicht die Regelung des § 22
Abs. 7
SGB II a.F. (nunmehr: § 27
Abs. 3
SGB II) heranzieht, die einen Unterkunftskostenzuschuss auch für Bezieher von Ausbildungsgeld vorsieht, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Regelung ist eine Rückausnahme zu § 7
Abs. 5
SGB II, ohne dass mit ihr eine Klarstellung des Anwendungsbereichs verbunden sein sollte. Soweit ihr die Vorstellung eines Leistungsausschlusses nach § 7
Abs. 5
SGB II zu Grunde lag, dürfte dies jedoch auf einem gesetzgeberischen Irrtum beruhen, der bislang nicht korrigiert worden ist (so mit ausführlicher Begründung:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2009, Az.:
L 20 AS 47/09 B ER, juris RN 36f.).
Die Regelung des § 22
Abs. 7
SGB II a.F. kann weder als Klarstellung eines bereits normierten noch als Einführung eines weiteren Leistungsausschlusses verstanden werden. Nach den Gesetzesmaterialien sollte eine Sonderregelung für Auszubildende getroffen werden, die grundsätzlich Leistungen nach dem
BAföG oder nach den §§ 60 bis 62
SGB III beziehen können. Die zusätzliche Nennung der Personen, die Ausbildungsgeld beziehen, definiert einen Personenkreis nach der Leistungsart, der zuvor durch § 7
Abs. 5
SGB II in dieser Form nicht in Bezug genommen worden ist. Der nachträglich geschaffenen Regelung des § 22
Abs. 7
SGB II a.F. kann daher keine Erweiterung des Leistungsausschlusses nach § 7
Abs. 5
SGB II entnommen werden.
Mit § 7
Abs. 5
SGB II sollte - wie bereits mit der Vorgängerregelung in § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - sichergestellt werden, dass über die Leistungen der Grundsicherung keine zweite (verdeckte) Ebene der Ausbildungsförderung geschaffen wird. Die Sozialhilfe sollte von Ausbildungskosten befreit werden. Die Inanspruchnahme von Sozial(hilfe)leistungen, die ihren Grund allein in der Absolvierung einer (Erst-) Ausbildung hatten, sollte vermieden werden (so auch: Bundessozialgericht (
BSG), Urteil vom 30. August 2010, Az.: B 4 AS 97/09 R, juris RN 20). Damit sind von der Zielsetzung der Regelung Rehabilitationsmaßnahmen für behinderte Menschen, die integrative Zwecke verfolgen und nicht allein Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten beinhalten, nicht erfasst.
Der Senat hat daher mit der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung (
vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 6. Juli 2011, Az.: L 5 AS 191/11 B ER, RN 5;
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Juni 2011, Az.: L 3 AS 61/11 B ER, L 3 AS 86/11 B PKH, RN 26;
LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. Februar 2008, Az.:
L 5 B 10/08 AS ER, RN 22
ff.; vom 10. März 2010, Az.:
L 20 AS 2047/09 B ER und L 20 AS 2050/09 B PKH, RN 16; Beschluss vom 10. März 2009, a.a.O., RN 34; a.A.: SG Dresden, Urteil vom 12. Mai 2010, Az.: S 36 AS 1891/08, RN 15 f.; offen gelassen: Sächsisches
LSG, Beschluss vom 6. September 2010, Az.: L 7 B 633/08 AS ER, RN 31; alle zitiert nach juris) erhebliche Zweifel, dass ein Ausschluss von behinderten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Ausbildungsgeld nach den §§ 102
ff. SGB III beziehen, von Leistungen nach dem
SGB II vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen ist.
Im Übrigen hat auch das
BSG in seinem Urteil vom 30. August 2010 (a.a.O., RN 14) im Fall einer nach
§ 77 SGB III fehlerhaft geförderten "Ausbildung" ausgeführt, die Förderung nach § 77
SGB III führe nicht zu einem Leistungsausschluss nach § 7
Abs. 5 Satz 1
SGB II.
Es ist daher davon auszugehen, dass die besonderen Leistungen nach § 102 f.
SGB III anstelle der allgemeinen Leistungen in §§ 60 bis 62
SGB III zu erbringen sind und diese als speziellere Regelungen verdrängen, wenn es sich - wie hier - um einen behinderten Menschen handelt, dem
LTA gewährt werden.
Berücksichtigt man zudem die Rechtsprechung des für die Sozialhilfe zuständigen 8. Senats des
BSG (Urteil vom 23. März 2010, Az.
B 8 SO 17/09 R, juris), nach der das für die Teilnahme am Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen gezahlte Ausbildungsgeld wegen der besonderen sozialpolitischen Funktion des § 82
Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (
SGB XII) nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, wird deutlich, dass es auf die Förderungsfähigkeit der konkreten Ausbildung auch nach anderen Vorschriften (hier §§ 60 bis 62
SGB III) bei
LTA für behinderte Leistungsberechtigte nicht ankommen dürfte (so auch Sächsisches
LSG, Urteil vom 6. September 2010, a.a.O., RN 31).
Es spricht nach alledem im vorliegenden Fall Überwiegendes dafür, dass aufgrund des Bezugs von Ausbildungsgeld nach den §§ 102
ff. SGB III im Falle des Antragstellers der Leistungsausschluss in § 7
Abs. 5 Satz 1
SGB II nicht greift.
Es greift auch nicht der Leistungsausschluss nach § 7
Abs. 4 Satz 1
SGB II. Der Antragsteller ist nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht. Die Unterbringung im Internat erfolgt während der Ausbildungszeiten in der Woche; am Wochenende hat der Antragsteller das Internat zu verlassen.
Nach alledem ist keine Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist, die den Antragsgegner dazu berechtigt hätte, die bestandskräftige Leistungsbewilligung ab 1. September 2010 vollständig aufzuheben.
Es kann für das hier vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen, ob das bezogene Ausbildungsgeld als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen nach dem
SGB II (ganz oder teilweise) zu berücksichtigen ist, oder ob die sozialhilferechtliche Bewertung des
BSG (a.a.O.) auch im Rahmen der Grundsicherung nach dem
SGB II greift. Dies ist - soweit ersichtlich obergerichtlich nicht geklärt.
Insoweit könnte der angegriffene Bescheid
ggf. teilweise - bezogen auf einen Anrechnungsbetrag - rechtmäßig sein. Insoweit sind die Erfolgsaussichten offen. Da der denkbare monatliche Anrechnungsbetrag zwischen Null (anrechnungsfrei) und maximal
EUR liegt (anrechenbar, Bereinigung nur um die Versicherungspauschale iHv
EUR), hat der Senat keine Veranlassung gesehen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das SG teilweise aufzuheben. Auch hinsichtlich der offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens bezüglich der Anrechenbarkeit des Einkommens, das kein Erwerbseinkommen ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Die Beschwerde des Antragsgegners war daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193
SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177
SGG).