Urteil
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung während der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme - Aufhebung des Bewilligungsbescheids - aufschiebende Wirkung - vorläufiger Rechtsschutz

Gericht:

LSG Sachsen-Anhalt 5. Senat


Aktenzeichen:

L 5 AS 429/10 B ER


Urteil vom:

06.09.2011


Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darum, ob der Antragsteller aufgrund der Teilnahme an einer nach §§ 97 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) geförderten Maßnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gemäß 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen ist.

Der am ... 1985 geborene, unter Betreuung stehende Antragsteller und Beschwerdegegner bezog vom Antragsgegner laufende Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 5. Mai 2010 bewilligte der Antragsgegner monatliche Gesamtleistungen iHv 591,80 EUR (Regelleistung 359,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung 232,80 EUR) für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2010.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2010 gewährte die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Sangerhausen (BA), dem Antragsteller zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben dem Grunde nach Ausbildungsgeld für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Berufsbildungswerk (BBW) O. gGmbH in P. ab dem 1. September 2010. Dies teilte der Antragsteller dem Antragsgegner am 26. Juli 2010 mit. Mit Bescheid vom 3. August 2010 bewilligte die BA Ausbildungsgeld iHv 102,00 EUR monatlich, Reisekosten iHv 127,20 EUR sowie Lehrgangskosten für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. Juli 2011 als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) gemäß §§ 97 ff. SGB III iVm § 33 und §§ 44 ff. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe (SGB IX).

Nachdem der Antragsgegner bereits ab September 2010 die weitere Auszahlung der Leistungen eingestellt hatte, ohne den Antragsteller davon zu unterrichten, hob er mit Bescheid vom 15. September 2010 die Leistungsbewilligung ab dem 1. September 2010 vollständig auf. Der Antragsteller sei gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen, denn er habe eine Ausbildung aufgenommen, für die er gemäß §§ 97 ff. SGB III Ausbildungsgeld erhalte.

Einen daraufhin gestellten Antrag auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gemäß den § 59 ff. SGB III lehnte die BA mit Bescheid vom 27. September 2010 ab. Er nehme an einer rehaspezifischen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil, für die gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 1 SGB III nur ein Anspruch auf Ausbildungsgeld bestehe.

Der gegen die Aufhebung der SGB II-Leistungen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2010 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme sei nach §§ 60 bis 62 SGB III grundsätzlich förderungsfähig, sodass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II greife. Es sei unschädlich, dass die Bildungsmaßnahme als LTA gefördert werde und kein BAB sondern Ausbildungsgeld gezahlt werde. Denn es komme allein auf das Vorliegen einer der in den §§ 60 bis 62 SGB III genannten Ausbildungsarten an. Zudem gehe der Gesetzgeber in § 22 Abs. 7 SGB II a.F. ersichtlich davon aus, dass Ausbildungsgeldbezieher von § 7 Abs. 5 SGB II erfasst seien. Die Vorschrift habe insoweit klarstellenden Charakter. Dagegen hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben, die unter dem Az. S 21 AS 3291/10 anhängig ist.

Bereits am 8. Oktober 2010 hat er bei dem SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und zur Begründung ausgeführt, er nehme als LTA an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil; er absolviere keine Ausbildung iSv § 7 Abs. 5 SGB II. Wegen der LTA komme es auf eine etwaige Förderungsfähigkeit dieser Maßnahme nach anderen Vorschriften nicht an. Er erhalte weder BAB nach dem SGB III noch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Er habe aufgrund des Bezugs von Ausbildungsgeld keinen Anspruch auf BAB, was dem Bescheid der BA vom 27. September 2010 zu entnehmen sei. Er sei aktuell in einer finanziellen Notlage, denn er könne die Miete für seine Wohnung nicht bezahlen. Ihm drohe die Kündigung.

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2010 hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 15. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Für die mit Ausbildungsgeld gemäß § 97 ff. SGB III geförderte Maßnahmen greife schon dem Wortlauf nach der Leistungsausschluss iSv § 7 Abs. 5 SGB II nicht. Soweit in § 104 Abs. 2 SGB III für das Ausbildungsgeld eine entsprechende Anwendung von Vorschriften über BAB angeordnet sei, lasse dies keinen Schluss auf den Anwendungsbereich der Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II zu. Vielmehr seien der Systematik des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte zu entnehmen, dass vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II solche Personen nicht erfasst sein sollten, die eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme als LTA in Anspruch nähmen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners könne auch die Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II a.F. nicht zur Auslegung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II herangezogen werden. Die Vorschrift sei eingeführt worden, um den Leistungsausschluss abzumildern. Sie sei nicht geeignet, den von § 7 Abs. 5 SGB II erfassten Personenkreis über den Wortlaut hinaus zu erweitern.

Gegen den Beschluss hat der Antragsgegner am 8. November 2010 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass es nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 5 SGB II allein auf die dort genannten Ausbildungsarten ankomme. Entscheidend sei mithin, dass nach § 61 SGB III grundsätzlich auch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen förderungsfähig seien. Es sei unschädlich, dass hier die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Rahmen der LTA tatsächlich gefördert werde. Klarstellend lasse sich der Leistungsausschluss im Fall des Antragstellers auch aus § 22 Abs. 7 SGB II herleiten. Der dortigen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn ein Leistungsausschluss bei Beziehern von Ausbildungsgeld generell nicht in Frage käme. Nur wenn im Falle des Bezugs von Ausbildungsgeld der Leistungsausschluss greife, sei die Gewährung eines Mietzuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II sinnvoll. Die Regelung habe klarstellende Funktion; sie erweitere den Personenkreis des § 7 Abs. 5 SGB II nicht.

Mit Bescheid vom 11. November 2010 hat der Antragsgegner dem Antragsteller "in Umsetzung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 22.10.2010 - AZ: S 21 AS 3201/10 ER" für den Zeitraum vom 1. September bis zum 30. November 2010 SGB II-Leistungen iHv monatlich 591,80 EUR bewilligt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Oktober 2010 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Sie war Gegenstand der Beratung des Senats.

Hinweis:

Einen Fachbeitrag zum Einstweiligen Rechtsschutz finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/a/2013/A4...

Rechtsweg:

SG Magdeburg Beschluss vom 22.10.2010 - S 21 AS 3201/10 ER

Quelle:

Sozialgerichtsbarkeit BRD

II.

Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zulässig. Der Beschwerdewert liegt über EUR. Aufgrund des Beschlusses des SG hat der Antragsgegner vorläufig an den Antragsteller die mit Bescheid vom 5. Mai 2010 bewilligten Leistungen iHv EUR monatlich für die Dauer von drei Monaten an den Antragsteller auszuzahlen. Insoweit ist er beschwert.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das SG im angegriffenen Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 15. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2010 angeordnet.

Zutreffend hat das SG das als einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG formulierte Antragsbegehren gemäß § 123 SGG in Hinblick auf das Rechtsschutzziel (die weitere Auszahlung der bestandskräftig bewilligten Leistungen) in den statthaften Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ausgelegt. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, seit dem 1. Januar 2009 gültigen Fassung (Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008, BGBl. I S. 2917) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Der hier im Wege des Anfechtungswiderspruchs bzw. im Wege der Anfechtungsklage angegriffene Aufhebungsbescheid hat die bestandskräftige Leistungsbewilligung für die Monate September bis einschließlich November 2010 vollständig aufgehoben. Der eingelegte Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung.

Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b RN 12). Es trifft dabei in jedem Fall eine eigene Ermessensentscheidung über die Aufhebung der sofortigen Vollziehung. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsache überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des betroffenen Verwaltungsakts oder fehlende Erfolgsaussichten von Widerspruch und/oder Klage können allein das besondere Vollzugsinteresse jedoch nicht begründen oder eine Prüfung ersetzen oder entbehrlich machen. Sie können nur zur Folge haben, dass die vorhandenen, ihrer Art nach dringlichen Vollzugsinteressen grundsätzlich als schwerwiegender anzusehen sind als das Interesse des Betroffenen an einer aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Betroffenen auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihrer Folgen zu berücksichtigen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das SG im Rahmen seiner summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides zu ernstlichen Zweifeln gelangt ist und daher die aufschiebende Wirkung angeordnet hat. Der Senat teilt die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids und sieht erhebliche Erfolgsaussichten für die anhängige Anfechtungsklage.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners dürften die Voraussetzungen für eine auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) gestützte Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 5. Mai 2010 nicht vorgelegen haben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Veränderung eintritt, dieser mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn u.a. nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Der Antragsgegner stützt sich auf eine maßgebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, denn seiner Ansicht nach greift zu Lasten des Antragstellers seit dem 1. September 2010 der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II.

Indes liegen - auch nach vorläufiger Bewertung des Senats - die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 SGB II im angegebenen Zeitpunkt voraussichtlich nicht vor. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Verwaltungsakts geltenden Fassung haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Diese Ausschlussvorschrift ist hier voraussichtlich nicht einschlägig. Eine Ausbildungsförderung nach dem BAföG kommt hier nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen der §§ 60 bis 62 SGB III dürften nicht vorliegen. Zwar gehört die vom Antragsteller seit dem 1. September 2010 absolvierte berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gemäß § 59 Nr. 1 SGB III zu den Berufsausbildungen, die (auch) mit BAB gefördert werden können. Auch ist die Förderungsfähigkeit einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in § 61 SGB III ausdrücklich geregelt.

Weil es sich jedoch bei dem Antragsteller um einen behinderten Menschen handelt, dem LTA nach den §§ 97 ff. SGB III gewährt werden (vgl. Überschrift des Siebten Abschnitts des Vierten Kapitel SGB III: "Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben"), verdrängt die Bewilligung dieser - im Rahmen der Leistungen an Arbeitnehmer nach dem Vierten Kapitel des SGB III - besonderen Leistungen nach den §§ 102 ff. SGB III (vgl. Überschrift des Dritten Unterabschnitts: "Besondere Leistungen") die allgemeinen Leistungen zur Berufsausbildung im Fünften Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III (§§ 59 bis 76; Überschrift: "Förderung der Berufsausbildung").

Wer - wie der Antragsteller - aufgrund seiner Behinderung während der Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Anspruch auf Ausbildungsgeld hat, hat nicht daneben noch Anspruch auf BAB nach §§ 59 ff. SGB III. Denn es ist Voraussetzung für die Erbringung der besonderen Leistungen nach § 102ff. SGB III, die in der Regel in Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden und wegen des Betreuungsaufwands kostenintensiv sind, dass der Leistungsberechtigte behinderungsbedingt auf derartige Einrichtungen angewiesen ist (vgl. Niesel, SGB III, 4. Auflage 2007, § 102 RN 5; Lauterbach in: Gagel, SGB III, Stand Juli 2010, § 102 RN 4, 5). Ist dies nicht der Fall, können lediglich die allgemeinen Leistungen (§ 61 SGB III) erbracht werden. Schon aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 61 SGB III nicht mit einer solchen nach § 102 Abs. 1 SGB III zu vergleichen ist.

Zwar gelten nach § 104 Abs. 2 SGB III für das Ausbildungsgeld die Vorschriften über die BAB entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Vorgabe zur Berechnung der Leistungen. Dass BAB und Ausbildungsgeld sich nicht nur hinsichtlich der Bedarfssätze und der Einkommensanrechnung (§§ 105 ff. SGB III) unterscheiden, sondern auch in Bezug auf die als förderungsfähig angesehenen Ausbildungen, zeigt § 102 Abs. 1 Satz 2 SGB III, wonach in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen - anders als nach § 60 Abs. 1 SGB III - auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden können.

Es handelt sich daher bei einer mit Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III geförderten Maßnahme um ein aliud zur mit BAB gemäß § 59 SGB III geförderten Ausbildung, sodass der für die nach den §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähigen Ausbildungen geltende Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht - ohne Weiteres - auf die nach § 102 ff. SGB III förderungsfähigen Ausbildungen übertragen werden kann. Hätte der Gesetzgeber auch insoweit einen Ausschlusstatbestand schaffen wollen, so hätte er die entsprechenden Vorschriften in Bezug nehmen können und müssen.

Soweit der Antragsgegner zur Begründung seiner Rechtsansicht die Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II a.F. (nunmehr: § 27 Abs. 3 SGB II) heranzieht, die einen Unterkunftskostenzuschuss auch für Bezieher von Ausbildungsgeld vorsieht, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Regelung ist eine Rückausnahme zu § 7 Abs. 5 SGB II, ohne dass mit ihr eine Klarstellung des Anwendungsbereichs verbunden sein sollte. Soweit ihr die Vorstellung eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II zu Grunde lag, dürfte dies jedoch auf einem gesetzgeberischen Irrtum beruhen, der bislang nicht korrigiert worden ist (so mit ausführlicher Begründung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2009, Az.: L 20 AS 47/09 B ER, juris RN 36f.).

Die Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II a.F. kann weder als Klarstellung eines bereits normierten noch als Einführung eines weiteren Leistungsausschlusses verstanden werden. Nach den Gesetzesmaterialien sollte eine Sonderregelung für Auszubildende getroffen werden, die grundsätzlich Leistungen nach dem BAföG oder nach den §§ 60 bis 62 SGB III beziehen können. Die zusätzliche Nennung der Personen, die Ausbildungsgeld beziehen, definiert einen Personenkreis nach der Leistungsart, der zuvor durch § 7 Abs. 5 SGB II in dieser Form nicht in Bezug genommen worden ist. Der nachträglich geschaffenen Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II a.F. kann daher keine Erweiterung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II entnommen werden.

Mit § 7 Abs. 5 SGB II sollte - wie bereits mit der Vorgängerregelung in § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - sichergestellt werden, dass über die Leistungen der Grundsicherung keine zweite (verdeckte) Ebene der Ausbildungsförderung geschaffen wird. Die Sozialhilfe sollte von Ausbildungskosten befreit werden. Die Inanspruchnahme von Sozial(hilfe)leistungen, die ihren Grund allein in der Absolvierung einer (Erst-) Ausbildung hatten, sollte vermieden werden (so auch: Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. August 2010, Az.: B 4 AS 97/09 R, juris RN 20). Damit sind von der Zielsetzung der Regelung Rehabilitationsmaßnahmen für behinderte Menschen, die integrative Zwecke verfolgen und nicht allein Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten beinhalten, nicht erfasst.

Der Senat hat daher mit der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 6. Juli 2011, Az.: L 5 AS 191/11 B ER, RN 5; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Juni 2011, Az.: L 3 AS 61/11 B ER, L 3 AS 86/11 B PKH, RN 26; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. Februar 2008, Az.: L 5 B 10/08 AS ER, RN 22 ff.; vom 10. März 2010, Az.: L 20 AS 2047/09 B ER und L 20 AS 2050/09 B PKH, RN 16; Beschluss vom 10. März 2009, a.a.O., RN 34; a.A.: SG Dresden, Urteil vom 12. Mai 2010, Az.: S 36 AS 1891/08, RN 15 f.; offen gelassen: Sächsisches LSG, Beschluss vom 6. September 2010, Az.: L 7 B 633/08 AS ER, RN 31; alle zitiert nach juris) erhebliche Zweifel, dass ein Ausschluss von behinderten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Ausbildungsgeld nach den §§ 102 ff. SGB III beziehen, von Leistungen nach dem SGB II vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen ist.

Im Übrigen hat auch das BSG in seinem Urteil vom 30. August 2010 (a.a.O., RN 14) im Fall einer nach § 77 SGB III fehlerhaft geförderten "Ausbildung" ausgeführt, die Förderung nach § 77 SGB III führe nicht zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II.

Es ist daher davon auszugehen, dass die besonderen Leistungen nach § 102 f. SGB III anstelle der allgemeinen Leistungen in §§ 60 bis 62 SGB III zu erbringen sind und diese als speziellere Regelungen verdrängen, wenn es sich - wie hier - um einen behinderten Menschen handelt, dem LTA gewährt werden.

Berücksichtigt man zudem die Rechtsprechung des für die Sozialhilfe zuständigen 8. Senats des BSG (Urteil vom 23. März 2010, Az. B 8 SO 17/09 R, juris), nach der das für die Teilnahme am Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen gezahlte Ausbildungsgeld wegen der besonderen sozialpolitischen Funktion des § 82 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, wird deutlich, dass es auf die Förderungsfähigkeit der konkreten Ausbildung auch nach anderen Vorschriften (hier §§ 60 bis 62 SGB III) bei LTA für behinderte Leistungsberechtigte nicht ankommen dürfte (so auch Sächsisches LSG, Urteil vom 6. September 2010, a.a.O., RN 31).

Es spricht nach alledem im vorliegenden Fall Überwiegendes dafür, dass aufgrund des Bezugs von Ausbildungsgeld nach den §§ 102 ff. SGB III im Falle des Antragstellers der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht greift.

Es greift auch nicht der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Der Antragsteller ist nicht in einer stationären Einrichtung untergebracht. Die Unterbringung im Internat erfolgt während der Ausbildungszeiten in der Woche; am Wochenende hat der Antragsteller das Internat zu verlassen.

Nach alledem ist keine Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist, die den Antragsgegner dazu berechtigt hätte, die bestandskräftige Leistungsbewilligung ab 1. September 2010 vollständig aufzuheben.

Es kann für das hier vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen, ob das bezogene Ausbildungsgeld als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II (ganz oder teilweise) zu berücksichtigen ist, oder ob die sozialhilferechtliche Bewertung des BSG (a.a.O.) auch im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB II greift. Dies ist - soweit ersichtlich obergerichtlich nicht geklärt.

Insoweit könnte der angegriffene Bescheid ggf. teilweise - bezogen auf einen Anrechnungsbetrag - rechtmäßig sein. Insoweit sind die Erfolgsaussichten offen. Da der denkbare monatliche Anrechnungsbetrag zwischen Null (anrechnungsfrei) und maximal EUR liegt (anrechenbar, Bereinigung nur um die Versicherungspauschale iHv EUR), hat der Senat keine Veranlassung gesehen, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das SG teilweise aufzuheben. Auch hinsichtlich der offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens bezüglich der Anrechenbarkeit des Einkommens, das kein Erwerbseinkommen ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Die Beschwerde des Antragsgegners war daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Referenznummer:

R/R5175


Informationsstand: 25.09.2012