Die zulässige, insbesondere den Beschwerdewert von 750,00 Euro übersteigende (
vgl. § 144
Abs. 1
S. 1
Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) und damit statthafte Berufung des Beklagten ist unbegründet.
Die zulässige, nach § 54
Abs. 1 und 4
SGG i.V.m. § 56
SGG als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthafte (
vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 5/09 R
m.w.N.) Klage ist begründet. Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 20.01. bis zum 31.10.2010 Leistungen nach dem
SGB II als Zuschuss anstelle eines Darlehens zu bewilligen. Allerdings war der Tenor der angefochtenen Entscheidung dahingehend zu korrigieren, dass anstelle des Bescheides vom 29.03.2010 der - den Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.10.2010 betreffende - Darlehensbescheid vom 18.03.2010 aufzuheben ist; denn Gegenstand des Bescheides vom 29.03.2010 ist lediglich die - den Kläger nicht beschwerende - Bewilligung eines Mehrbedarfs nach § 21
Abs. 4
SGB II in Form eines Zuschusses. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage jedoch gegen die nur darlehensweise erfolgte Bewilligung der übrigen, in dem streitbefangenen Zeitraum gewährten Leistungen nach dem
SGB II. Dies ergibt sich trotz irrtümlicher Nennung des Bescheides vom 29.03.2010 in dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag unmissverständlich aus dem weiteren erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers, das entsprechend und insbesondere ohne eine Bindung des Gerichts an die Fassung des Klageantrags (§ 123
SGG) auszulegen ist. Die diesbezüglichen Regelungen hat der Beklagte aber - für den Teilzeitraum vom 20.01. bis zum 31.03.2010 - mit Bescheid vom 18.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2010 sowie - für den Teilzeitraum vom 01.04. bis zum 31.10.2010 - mit (weiterem) Bescheid vom 18.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2010 getroffen.
Die streitbefangenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger gemäß § 54
Abs. 2
SGG in seinen Rechten. Der Kläger hat in dem Zeitraum vom 20.01. bis zum 31.10.2010 Anspruch darauf, dass der Beklagte die ihm bewilligten Leistungen, deren Höhe zwischen den Beteiligten nicht streitig ist und bei deren Bemessung Fehler nicht ersichtlich sind, als Zuschuss und nicht lediglich in Form eines Darlehens gewährt.
Da der Beklagte bereits mit Bescheid vom 01.09.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29.09.2009, 21.11.2009, 15.12.2009 und 28.12.2009 Leistungen der Grundsicherung nach dem
SGB II für den Zeitraum von Oktober 2009 bis März 2010 bewilligt hat, richtet sich die Beurteilung für den hier u.a. streitigen, durch Bescheid vom 18.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2010 geregelten Teilzeitraum vom 20.01. bis zum 31.03.2010 nach § 48
SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach Satz 2
Nr. 3 der Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn u.a. nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der genannten, zuvor u.a. für den streitigen Teilzeitraum vom 20.01. bis zum 31.03.2010 ergangenen Leistungs(änderungs-)bescheide nach § 48
Abs. 1
SGB X liegen jedoch nicht vor.
Zwar ist der Bescheid vom 18.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2010, mit dem dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 20.01. bis zum 31.03.2010 lediglich noch in Form eines Darlehens bewilligt wurden, formell rechtmäßig. Insbesondere wurde die nach § 24
Abs. 1
SGB X vor Erlass des (den Kläger belastenden) Ausgangsbescheides vom 18.03.2010 unterbliebene Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt und dieser Mangel daher nach § 41
Abs. 1
Nr. 3
SGG geheilt. Es fehlt jedoch an den materiellen Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 48
SGB X.
Dabei mag offen bleiben, ob der Umstand, dass der Beklagte die Vorschrift des § 48
SGB X in den genannten Bescheiden weder erwähnt noch die Voraussetzungen dieser Regelung dargelegt hat, gemäß § 35
Abs. 1
S. 1
SGB X zu deren Rechtswidrigkeit führt, weil die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe in den Bescheiden nicht mitgeteilt wurden. Gleiches gilt bezüglich der Frage, ob der angefochtene Bescheid vom 18.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2010 unter dem Gesichtspunkt rechtswidrig ist, dass der Beklagte darin die zuvor ergangenen, u.a. den hier streitigen Teilzeitraum bis März 2010 regelnden (Dauer-)Verwaltungsakte (vom 01.09.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29.09., 21.11. und 15.12.2009) für die Zeit vom 20.01. bis zum 31.03.2010 nicht abgeändert
bzw. teilweise aufgehoben hat. Eine ausdrückliche Regelung enthalten die genannten Bescheide insofern jedenfalls nicht. Ob allein in der Neuregelung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 20.01. bis zum 31.03.2010 aber eine konkludente (Teil-)Aufhebung der zuvor ergangenen Bescheide gesehen werden kann, ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
vgl. u.a.
BSG, Urteil vom 30.03.2004 - B 4 RA 36/02 R) zumindest zweifelhaft; denn danach kann von einer konkludenten (Teil-)Aufhebung nur ausgegangen werden, wenn aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers mit der gebotenen Klarheit erkennbar ist, dass und welche früheren Bescheide mit welchem Inhalt und ab wann keine Wirkung mehr entfalten sollen (
BSG, a.a.O.).
Unabhängig hiervon sind jedenfalls die (weiteren) Voraussetzungen des § 48
SGB X nicht erfüllt; denn in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass der zuvor ergangenen Bescheide (vom 01.09.2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 29.09., 21.11. und 15.12.2009) vorlagen, ist keine Änderung im Sinne des § 48
Abs. 1
S. 1
SGB X eingetreten.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten insofern zu Recht, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 20.01. bis zum 31.03.2010 (und im Übrigen auch darüber hinaus bis zum 31.10.2010) weiterhin zu dem nach dem
SGB II leistungsberechtigten Personenkreis gehörte, namentlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte (§ 7
Abs. 1
S. 1
Nr. 4
SGB II), zwischen 15 und 67 Jahre alt (§ 7
Abs. 1
S. 1
Nr. 1, § 7a
SGB II), hilfebedürftig und erwerbsfähig (§ 7
Abs. 1
Nr. 2 und 3
SGB II) war.
Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Kläger ab dem 20.01.2010 (= Beginn seiner Ausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen) auch nicht gemäß § 7
Abs. 5
S. 1
SGB II, der insoweit als Ausschlussgrund allein in Betracht kommt und auf den der Beklagte die Leistungsbewilligung ab dem 20.01.2010 in Form eines Darlehens anstelle des bisher geleisteten Zuschusses stützt, von Leistungen nach dem
SGB II ausgeschlossen. Aus diesem Grund ist auch der ferner angefochtene Bescheid vom 18.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2010, mit dem erstmals Leistungen für den Zeitraum vom 01.04. bis zum 31.10.2010 bewilligt wurden und der daher nicht nach Maßgabe des § 48
SGB X zu beurteilen ist, rechtswidrig.
Die Voraussetzungen des § 7
Abs. 5
S. 1
SGB II sind vorliegend nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift in der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verwaltungsakte geltenden Fassung haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
BAföG oder der
§§ 60 bis
62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Ausschlussvorschrift ist hier jedoch nicht einschlägig.
Insofern kann offen bleiben, ob die von dem Kläger am 20.01.2010 aufgenommene Ausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen gemäß § 60
Abs. 1
SGB III zu den Berufsausbildungen gehört, die (auch) mit
BAB gefördert werden können (
vgl. § 59 SGB III). Ferner mag zugunsten des Beklagten unterstellt werden, dass es sich dabei um eine solche handelt, die im Rahmen des
BAföG förderungsfähig ist. Liegen nämlich - wie hier - die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den
§§ 97 ff. SGB III vor, so verdrängen diese spezielleren - im Rahmen der Leistungen an Arbeitnehmer nach dem Vierten Kapitel des
SGB III - besonderen Leistungen nach den
§§ 102 ff. SGB III (
vgl. die Überschrift des Dritten Unterabschnitts: "Besondere Leistungen") die allgemeinen Leistungen zur Berufsausbildung im Fünften Abschnitt des Vierten Kapitels des
SGB III (§§ 59 bis
76; Überschrift: "Förderung der Berufsausbildung") - mit der Folge, dass auch für eine Anwendung der §§ 60 bis 62
ff. SGB III kein Raum verbleibt. Der Senat schließt sich insofern der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung (
vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 6. Juli 2011 -
L 5 AS 191/11 B ER;
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.06.2011 - L 3 AS 61/11 B ER; L 3 AS 86/11 B PKH;
LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. Februar 2008 -
L 5 B 10/08 AS ER vom 10. März 2010 -
L 20 AS 2047/09 B ER und
L 20 AS 2050/09 B PKH sowie vom 10. März 2009, a.a.O.; Blüggel, in: jurisPK,
SGB II, § 7
Rdnr. 58; a.A.: SG Dresden, Urteil vom 12. Mai 2010, Az.: S 36 AS 1891/08, RN 15 f.; offen gelassen: Sächsisches
LSG, Beschluss vom 6. September 2010 - L 7 B 633/08 AS ER, RN 31; sämtlich zitiert nach juris) vertretenen Auffassung an.
Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 7
Abs. 5
SGB II nicht entnehmen, dass Personen, die - wie der Kläger - eine Ausbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen, nicht von dem Leistungsausschluss des § 7
Abs. 5
SGB II erfasst sind. Der Wortlaut kann aber jedenfalls nicht ohne weiteres dahingehend ausgelegt werden, dass er auch für nach §§ 97
ff. SGB III förderungsfähige Ausbildungen gelten soll. Vielmehr hätte der Gesetzgeber, wenn er auch insoweit einen Ausschlusstatbestand hätte schaffen wollen, die entsprechenden Vorschriften in Bezug nehmen können und müssen (Hessisches
LSG, Urteil vom 24.11.2010 -
L 6 AS 168/08;
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2008 - L 5 B 10/08 AS ER); denn es handelt sich bei dem Ausbildungsgeld nach
§ 104 SGB III, dass der Kläger während seiner Ausbildung zum Kaufmann im Gesundheitswesen bezog, um ein aliud zur
BAB nach § 59
SGB III. Wer - wie der Kläger - während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 104
Abs. 1
Nr. 1
SGB III Anspruch auf Ausbildungsgeld hat, hat nicht daneben noch Anspruch auf
BAB nach §§ 59
ff. SGB III. Zwar gelten nach § 104
Abs. 2
SGB III für das Ausbildungsgeld die Vorschriften über die
BAB entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Vorgabe zur Berechnung der Leistungen. Dass
BAB und Ausbildungsgeld sich nicht nur hinsichtlich der Bedarfssätze und der Einkommensanrechnung (
§§ 105 ff. SGB III) unterscheiden, sondern auch in Bezug auf die als förderungsfähig angesehenen Ausbildungen, zeigt §§ 102
Abs. 1 Satz 2
SGB III, wonach in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen - anders als nach § 60
Abs. 1
SGB III - auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden können. Es ist also Voraussetzung für die Erbringung der besonderen Leistungen nach § 102
ff. SGB III, die in der Regel in Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden und wegen des Betreuungsaufwands kostenintensiv sind, dass der Leistungsberechtigte behinderungsbedingt auf derartige Einrichtungen angewiesen ist (
vgl. Niesel,
SGB III, 4. Auflage 2007, § 102 RN 5; Lauterbach, in: Gagel,
SGB III, Stand Juli 2010, § 102 RN 4, 5). Ist dies nicht der Fall, können lediglich die allgemeinen Leistungen (
§ 61 SGB III) erbracht werden.
Eine (fortbestehende) Leistungsberechtigung nach dem
SGB II trotz Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist insbesondere mit dem Sinn und Zweck des § 7
Abs. 5
SGB II vereinbar. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber - wie bereits mit der Vorgängerregelung in § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - sicherstellen, dass über die Leistungen der Grundsicherung keine zweite (verdeckte) Ebene
bzw. kein drittes Fördersystem der Ausbildungsförderung geschaffen wird. Die Inanspruchnahme von Sozial(hilfe)leistungen, die ihren Grund allein in der Absolvierung einer (Erst-)Ausbildung hatten, sollte vermieden werden (so auch
BSG, Urteil vom 30. August 2010, Az.: B 4 AS 97/09 R). Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 97
ff. SGB III werden hiervon aber nicht erfasst. Deren Zielsetzung schließt es vielmehr aus, in einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben allein eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung zu sehen (
LSG Hessen, Urteil vom 24.11.2010 - L 6 AS 168/08; im Ergebnis wohl auch
BSG, Urteil vom 23.03.2010 -
B 8 SO 17/09 R, das auf die besondere sozialpolitische Funktion des Ausbildungsgeldes hinweist, ohne den Ausschlusstatbestand des § 22
SGB XII zu problematisieren). Die Zielsetzung der §§ 97
ff. SGB III geht nämlich weit über die allein auf berufliche Eingliederung gerichtete Ausbildungsförderung nach §§ 60
ff. SGB III hinaus. Der umfassende Ansatz der §§ 97
ff. SGB III, der auch in den Rechtsgrundlagen im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs in
§§ 33 ff.,
44 ff. SGB IX sowie in der Steuerung der Trägerzuständigkeit über
§§ 6,
6a SGB IX zum Ausdruck kommt, zielt auf einen behinderungsbezogenen Ausgleich, wie sie wegen der Art und Schwere der Behinderung erforderliche Leistungen darstellen, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§ 97
Abs. 1
SGB III) (zu alledem
LSG Hessen, a.a.O.). Er verfolgt damit integrative Zwecke und beinhaltet gerade nicht allein die Gewährung von Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten.
An dieser Auslegung hat sich auch durch die Einführung des § 22
Abs. 7
SGB II a.F. zum 01.01.2007 (nunmehr: § 27
Abs. 3
SGB II), der einen Unterkunftskostenzuschuss auch für Bezieher von Ausbildungsgeld vorsieht, nichts geändert. Die Regelung ist eine Rückausnahme zu § 7
Abs. 5
SGB II. Sie kann weder als Klarstellung eines bereits normierten noch als Einführung eines weiteren Leistungsausschlusses verstanden werden. Die Benennung des Ausbildungsgeldes in dieser Norm dürfte vielmehr auf einem gesetzgeberischen Irrtum beruhen, der bislang nicht korrigiert wurde. Ihr lag die fehlerhafte Vorstellung zugrunde, dass Leistungen nach dem
SGB II bei Bezug von Ausbildungsgeld nach § 7
Abs. 5
SGB II ausgeschlossen sind (so mit ausführlicher Begründung
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2009 -
L 20 AS 47/09 B ER;
vgl. ferner Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, BT-Drs. 16/1410,
S. 24). Bis zum Inkrafttreten von § 22
Abs. 7
SGB II zum 01.01.2007 ist jedoch weder § 7
Abs. 5
SGB II noch die Vorgängerregelung des § 26
Abs. 1
S. 1 BSHG im Sinne eines Ausschlusses der Ausbildungsgeld Beziehenden erweiternd ausgelegt worden (
vgl. Hessisches
LSG und
LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.
m.w.N.). Im Übrigen sollte mit der nachträglich geschaffenen Regelung des § 22
Abs. 7
SGB II a.F. nach den Gesetzesmaterialen lediglich eine Sonderregelung für Auszubildende getroffen werden, die grundsätzlich Leistungen nach dem
BAföG oder nach den §§ 60 bis 62
SGB III beziehen können. Wenn die zusätzliche Nennung der Personen, die Ausbildungsgeld beziehen, aber einen Personenkreis nach der Leistungsart definiert, der zuvor durch § 7
Abs. 5
SGB II in dieser Form nicht in Bezug genommen worden ist, so kann der nachträglich geschaffenen Regelung des § 22
Abs. 7
SGB II a.F. keine Erweiterung des Leistungsausschlusses nach § 7
Abs. 5
SGB II entnommen werden (
vgl. u.a.
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.06.2011 - L 3 AS 61/11 B ER, L 3 AS 86/11 B PKH), zumal sich diese Regelung allein auf die Kosten der Unterkunft bezieht (SG Dresen, Urteil vom 04.10.2011 - S 38 AS 4463/10). Mit der Neuregelung des
SGB II durch Gesetz vom 24.03.2011 (BGBl. I,
S. 453
ff.) und der Verlagerung der Zuschussregelung von § 22
Abs. 7
SGB II a.F. in den neu gefassten § 27
Abs. 3
SGB II hat der Gesetzgeber hieran aber nichts geändert und sich im Übrigen auch mit dem Umfang der Ausschlussregelung in § 7
Abs. 5
SGB II nicht auseinandergesetzt (BT-Drs. 17/3403,
S. 169
ff.;
vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 06.07.2011 - L 5 AS 191/11 B ER).
Darüber hinaus widerspräche es auch der Ausgestaltung des § 7
Abs. 5
SGB II, der als Ausnahmevorschrift und Ansprüche ausschließende Norm grundsätzlich eng auszulegen ist und in der Vergangenheit über Jahrzehnte auch entsprechend ausgelegt wurde, den Irrtum des Gesetzgebers nunmehr - wegen der Einfügung des § 22
Abs. 7
SGB II - durch eine über den Wortlaut des § 7
Abs. 5
SGB II hinausgehende Auslegung zu korrigieren (
vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2008 - L 5 B 10/08 AS ER).
Vor diesem Hintergrund kann letztlich offen bleiben, ob es auch dem Fördergebot des
Art. 3
Abs. 3
S. 2 Grundgesetz -
GG - (hierzu Jarass, in: Jarass/Pieroth,
GG, 10. Auflage,
Art. 3
Rdnr. 142 und 147) und den nach dem Grundsatz völkerrechtsfreundlicher Auslegung zu berücksichtigenden Fördergeboten im Bereich Teilhabe durch Bildung, Rehabilitation und sozialer Schutz durch
Art. 24, 26 und 28 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. II 2008,
S. 1419) zumindest tendenziell zuwider läuft, eine unmittelbar auf die Teilhabe behinderter Menschen zielende Maßnahme in eine reine Ausbildungsförderungsmaßnahme gleichsam umzuwidmen, um hierdurch einen Leistungsausschluss zu begründen (so Hessisches
LSG, Urteil vom 24.11.2010 - L 6 AS 168/08).
Die Entscheidungen des
LSG NRW (Beschluss vom 13.07.2010 - L 6 AS 587/10 B ER und
L 6 AS 588/10 B), auf die der Beklagte seine gegenteilige Auffassung stützt, vermögen schließlich eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. In den genannten Entscheidungen hat der 6. Senat für die Zeit der Teilnahme eines Beziehers von Leistungen der Grundsicherung nach dem
SGB II an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben zwar einen Leistungsausschluss nach § 7
Abs. 5
SGB II bejaht. Die dortige Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkte sich - mit Blick auf die zu entscheidenden Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - jedoch auf eine nur summarische Prüfung. Im Übrigen enthalten die Gründe beider Beschlüsse keine Auseinandersetzung mit der hier streitigen Rechtsfrage; es ist daher nicht ersichtlich, dass ihr überhaupt Bedeutung beigemessen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.
Veranlassung, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2
SGG nicht erfüllt sind. Insbesondere weicht der Senat nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ab (
vgl. § 160
Abs. 2
Nr. 2
SGG). Noch hält er die Frage, ob Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne der §§ 97
ff. SGB III von dem Leistungsausschluss nach § 7
Abs. 5
SGB II erfasst sind, nicht für klärungsbedürftig; er misst der Rechtssache daher keine grundsätzliche Bedeutung bei (
vgl. § 160
Abs. 2
Nr. 1
SGG).