Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B -H bewilligt.
I.
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darüber, ob der Antragsgegner zu Recht die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs - Grundsicherung für Arbeitsuchende (
SGB II) für die Antragstellerin aufhoben hat.
Die am ... 1988 geborene Antragstellerin ist ein behinderter Mensch (wegen der Folgen einer Muskelschwunderkrankung) mit einem anerkannten Grad der Behinderung von 50 von Hundert. Sie verfügt noch über keine Berufsausbildung. Die Antragstellerin ist Mieterin einer von ihr alleine angemieteten und bewohnten Wohnung in B ..., Ortsteil K ... Nach dem Mietvertrag hat die Antragstellerin als Miete monatlich 208,80
EUR sowie weiter 5,00
EUR für eine Satellitenanlage und Vorauszahlungen von monatlich 60,00
EUR für Nebenkosten und monatlich 62,40
EUR für Heizkosten zu leisten, insgesamt 336,20
EUR monatlich. Die Antragstellerin bezieht seit dem Tod ihrer Mutter eine Halbwaisenrente. Der monatliche Zahlbetrag dieser Rente ist zuletzt zum 1. Juli 2011 mit monatlich 135,99
EUR festgesetzt worden. Der Name und der Aufenthalt des Vaters der Antragstellerin sind unbekannt. Die Antragstellerin bezog Arbeitslosengeld II (Alg II) als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Antragsgegner. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2010 bewilligte der Antragsgegner Leistungen in Höhe von monatlich 578,26
EUR für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011. Dabei berücksichtigte der Antragsgegner einen monatlichen Bedarf in Höhe von 683,73
EUR (Grundbedarf in Höhe von 359,00
EUR und Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 324,73
EUR) und setzte davon einen Anrechnungsbetrag für Einkommen in Höhe von 105,47
EUR (im Antrag angegebener Monatszahlbetrag der Halbwaisenrente von [damals] 135,47
EUR abzüglich eines anrechnungsfreien Pauschalbetrags von 30,00
EUR) ab. Der Betrag für den Grundbedarf wurde dann mit Wirkung zum 1. Januar 2011 auf monatlich 364,00
EUR angepasst, so dass sich ein monatlicher Leistungsbetrag von 583,26
EUR ergab (Änderungsbescheid vom 26. März 2011).
Nach einem Gesprächsvermerk in den Akten des Antragsgegners teilte die Antragstellerin dort am 17. August 2011 mit, sie sei für die Teilnahme an einer Berufsvorbereitungsmaßnahme beim Berufsförderungswerk in D ... vorgemerkt. Dazu wird in dem Vermerk ausgeführt: Eine Ausbildung sei nur in einer Einrichtung wie dem Berufsförderungswerk D. möglich, weil nur dort auf die Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Behinderung der Antragstellerin eingegangen werden könne. Die Unterbringung müsse dort wegen der Entfernung zum Wohnort der Antragstellerin in einem Wohnheim erfolgen. Die bisherige Wohnung wolle die Antragstellerin nicht aufgeben. Die Antragstellerin frage in diesem Zusammenhang bei dem Antragsgegner nach, ob während der Maßnahme von diesem die Kosten für die vorhandene Wohnung übernommen würden. Nach einem Vermerk in der Akte des Antragsgegners vom 30. August 2011 kam die zuständige Sachbearbeiterin zur Einschätzung, ein Ausschlusstatbestand nach § 7
Abs. 5
SGB II liege infolge der Teilnahme an der Maßnahme nicht vor. Hierüber wurde die Antragstellerin telefonisch informiert und zum Antritt der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme "aufgefordert". Mit einer am 2. September 2011 dort eingegangenen Veränderungsmitteilung unterrichtete die Antragstellerin dann den Antragsgegner über die Teilnahme an der Berufsförderungsmaßnahme ab dem 1. September 2011. Über die Teilnahme an der Maßnahme hatten die Antragstellerin, das Berufsbildungswerk
S. GmbH als Träger des Berufsförderungswerks und die Bundesagentur für Arbeit (
BA) als Kostenträger einen "Rehabilitationsvertrag" vom 19. August 2011 abgeschlossen. Danach handelte es sich um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, wobei eine individuelle Förderung im Rahmen eines Rehabilitationsplans erfolgen soll. Die am 1. September 2011 beginnende Maßnahme soll insgesamt zwölf Monate laufen. Der Antragstellerin wird während der Teilnahme an der Maßnahme unentgeltlich ein Wohnheimplatz zur Verfügung gestellt, wobei für die Dauer genehmigter Familienheimfahrten kein Anspruch auf Unterbringung und Verpflegung besteht. Für die näheren Einzelheiten dazu wird auf die Heimordnung verwiesen. Die
BA bewilligte der Antragstellerin mit Bescheid vom 14. September 2011 ab dem 1. September 2011 für die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme Ausbildungsgeld in Höhe von 104,00
EUR monatlich sowie 82,80
EUR für die Kosten der An- und Abreise und monatlich 165,60
EUR für Heimfahrten. Im Bescheid wird ausgeführt, das Ausbildungsgeld werde monatlich nachträglich gezahlt.
Mit Bescheid vom 22. September 2011 hob der Antragsgegner die für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 erfolgte Bewilligung von Alg II rückwirkend ab dem 1. September 2011 ganz auf und führte zur Begründung aus, aufgrund der ab dem 1. September 2011 aufgenommenen Ausbildungsmaßnahme bestehe nach § 7
Abs. 5
SGB II kein Anspruch mehr auf Alg II. Hiergegen erhob die Klägerin am 22. September 2011 Widerspruch über den nach Lage der Akten noch nicht entschieden worden ist.
Die Antragstellerin hat mit am 5. Oktober 2011 dort eingegangenem Schriftsatz beim Sozialgericht Halle (SG) um einstweiligen Rechtsschutz gegen die vollständige Leistungseinstellung nachgesucht. Sie hat im Antragsverfahren unter anderem vorgetragen: In ihrem Heimatort wohnten noch ihre Tante und ihr Onkel und zwei Geschwister, zu denen sie Kontakt habe. Ihre Großmutter wohne in der Nähe des Heimatorts. Sie suche auch regelmäßig Ärzte in der Nähe des Heimatorts auf. Ihr Lebensmittelpunkt sei nach wie vor in B ... Sie könne auch während der Dauer der Maßnahme nicht durchgehend im Wohnheim wohnen bleiben. Die Heimordnung schreibe vor, dass sie das Wohnheim alle vierzehn Tage am Wochenende zur Heimreise verlassen müsse. Ferner habe sie das Wohnheim für die ihr pro Jahr zustehenden 30 Urlaubstage und an Feiertagen sowie während der durchgeführten Praktika zu verlassen. Die beim SG zuständige Kammervorsitzende hat eine telefonische Auskunft beim Berufsförderungswerk D ... eingeholt und darüber einen Vermerk zur Gerichtsakte genommen. Danach wurde bestätigt, dass alle zwei Wochen am Wochenende, während der Urlaubstage, an Feiertagen und während berufsvorbereitender Praktikumszeiten ein "fester Schließ- und Heimreiseplan" für das Wohnheim besteht, so dass die Zimmer von den Teilnehmern dann zu verlassen sind.
Das SG hat dem Antrag mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 in dem Umfang stattgegeben, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid vom 22. September 2009 für den Monat September 2011 im vollen Umfang und für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2011 insoweit angeordnet wird, "wie die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von mehr als 98,05
EUR monatlich aufgehoben wurde." Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung folge daraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheides bestünden. Für den fortbestehenden Leistungsanspruch gegen den Antragsgegner spreche, dass die Antragstellerin weiter ihren gewöhnlichen Aufenthalt an ihrem bisherigen Wohnort in B. habe. Der Aufenthalt die Woche über am Ort, an dem die Bildungsmaßnahme durchgeführt werde, sei bei prognostischer Betrachtung nur vorübergehend. Die Antragstellerin halte ihre persönlichen und sozialen Kontakte am bisherigen Wohnort aufrecht. Eine Internatsunterbringung sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
BSG) auch dann als vorübergehend anzusehen, wenn sie zwar auf eine längere Zeitdauer angelegt aber von vornherein begrenzt sei. Der Leistungsausschluss nach § 7
Abs. 5
SGB II greife im Fall der Antragstellerin nicht ein. Eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sei von vornherein ausgeschlossen. Neben dem Anspruch auf Ausbildungsgeld bestehe auch kein Anspruch auf Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe (
BAB). Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass nach § 27
Abs. 3
SGB II auch Auszubildende mit Anspruch auf Ausbildungsgeld den Zuschuss zu den Unterkunftskosten erhalten könnten. Zwar sollte § 27
SGB II nur für die Auszubildenden gelten, für die der Leistungsausschluss nach § 7
Abs. 5
SGB II eingreife. Dabei habe sich der Gesetzgeber aber nicht damit auseinandergesetzt, dass § 7
Abs. 5
SGB II die Bezieher von Ausbildungsgeld nicht erfasse. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei auch zu berücksichtigen, dass seitens des Antragsgegners der Antragstellerin vor Antritt der berufsvorbereitenden Maßnahme zugesagt worden sei, dass die Voraussetzungen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II weiter vorlägen. Das der Antragstellerin erstmals im Oktober 2011 zugeflossene Ausbildungsgeld sei aber als Einkommen zu berücksichtigen, so dass sich der Leistungsanspruch vermindere. Bei einem Gesamtbedarf von 688,73
EUR seien als Einkommen die monatliche Halbwaisenrente mit 135,99
EUR und das Ausbildungsgeld von monatlich 104,00
EUR abzüglich des Pauschalbetrages für private Versicherungen von 30,00 abzusetzen. Es ergebe sich für die Zeit ab Oktober 2011 ein Leistungsanspruch von nur noch monatlich 485,21
EUR (statt 583,26
EUR), so dass die Leistungsbewilligung lediglich in Höhe von monatlich 98,05
EUR ab Oktober 2011 aufzuheben gewesen sei.
Gegen den ihm am 21. Oktober 2011 zugestellten Beschluss hat (nur) der Antragsgegner am 1. November 2011 Beschwerde eingelegt und vorgetragen: Der Leistungsausschluss nach § 7
Abs. 5
SGB II greife ein, weil die Antragstellerin eine dem Grunde nach mit
BAB förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme besuche. Es komme alleine darauf an, dass die Ausbildung dem Grunde nach mit
BAB gefördert werden könne. Darauf, dass die Antragstellerin wegen ihrer Behinderung Anspruch auf Ausbildungsgeld habe, komme es nicht an. Dass der Leistungsausschluss nach § 7
Abs. 5
SGB II auch für Auszubildende gelte, die Anspruch auf Ausbildungsgeld haben, ergebe sich auch daraus, dass dieser Personenkreis in bestimmten Fällen einen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 27
Abs. 3
SGB II haben könne. Ein solcher Zuschuss könne aber generell nur Auszubildenden gewährt werden, für die der Leistungsausschluss nach § 7
Abs. 5
SGB II greife. Im Falle der Antragstellerin seien jedoch die Voraussetzungen für den Zuschuss nach § 27
Abs. 3
SGB II nicht gegeben, weil sie kostenfrei in einem Wohnheim untergebracht sei.
Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Oktober 2011 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Antragsgegner zu verpflichten, ihr einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft zu gewähren,
bzw. hilfsweise,
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen zu gewähren.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für richtig: Auch unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) habe nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kein Leistungsausschluss für die Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen nach
§§ 97 ff. SGB III gegolten. Daran knüpfe das
SGB II an. Ein Leistungsausschluss wäre auch systemwidrig, weil der SGB II-Leistungsträger selbst nach § 16
Abs. 1 Satz 2
SGB II in Verbindung mit §§ 97
ff. SGB III Leistungen zur Eingliederung von Behinderten erbringen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und den dem Gericht vorliegenden Auszug aus den Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdeausschluss nach § 173
Abs. 2
Nr. 1
SGG greift nicht ein. Der Beschwerdeführer ist insoweit beschwert, dass er in Ausführung des angefochtenen Beschlusses die Leistungen für den Monat September 2011 in Höhe von 583,26
EUR und für die Monate Oktober, November und Dezember 2011 in Höhe von 485,21
EUR zu erbringen hat. Damit wird der in der Hauptsache maßgebliche Beschwerdewert von 750,00
EUR gemäß § 144
Abs. 1
Nr. 1
SGG deutlich überschritten.
Die Entscheidung des SG ist jedenfalls in dem Rahmen, in dem sie aufgrund der nur vom Antragsgegner erhobenen Beschwerde rechtlich zu überprüfen ist, nicht zu beanstanden.
Der einstweilige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
SGG zulässig. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 22. September 2011 ist nach § 39 Ziffer 1
SGB II ausgeschlossen, so dass sie nur auf Antrag nach § 86b
Abs. 1
Nr. 1
SGG angeordnet werden kann. Über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entscheidet das Gericht im Rahmen einer Interessenabwägung. Abzuwägen ist hier das Interesse des Antragsgegners daran, keine unrechtmäßigen Leistungen zahlen zu müssen verbunden mit der Gefahr, eine spätere Rückforderung nicht realisieren zu können. Dagegen steht das Interesse der Antragstellerin, für die Lebensführung notwendige Leistungen zu erhalten. Weil am Vollzug einer rechtswidrigen Leistungsaufhebung keine Interesse bestehen kann, ist summarisch zu prüfen, wie die Erfolgsaussichten von Widerspruch und Klage gegen den Aufhebungsbescheid vom 22. September 2011 zu beurteilen sind. Dabei geht der Senat davon aus, dass zumindest gewichtige Gründe dafür sprechen, dass die Aufhebung der Leistungsbewilligung in dem vom SG aufgezeigten Umfang rechtswidrig ist.
Hier ergibt sich die Rechtswidrigkeit der Gewährung von Alg II ab Beginn des Besuchs der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme beim Berufsförderungswerk in D ... durch die Antragstellerin ab dem 1. September 2011 nicht schon daraus, dass die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners für die Leistungserbringung entfallen ist. Während der Teilnahme an der von vornherein zeitlich auf ein Jahr befristeten Maßnahme bei bewusster Aufrechterhaltung der familiären und sozialen Bezüge am bisherigen Wohnort hat die Antragstellerin weiterhin den für die örtliche Zuständigkeit des Leistungsträgers nach § 36
SGB II maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt in B ... Dem Leistungsanspruch steht auch nicht der Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs und die damit verbundene mangelnde Erreichbarkeit der Antragstellerin für den Antragsgegner entgegen. Denn dies ist nach § 7
Abs. 4
SGB II nur bei fehlender Zustimmung durch den Leistungsträger relevant. Hier war dem Antragsgegner die Teilnahme an der Maßnahme bekannt und die beim Antragsgegner zuständige Mitarbeiterin hat die Antragstellerin telefonisch zur Teilnahme an der Maßnahme "aufgefordert"; es liegt somit zumindest eine konkludente Zustimmung vor.
Die Leistungsaufhebung wird vom Antragsgegner darauf gestützt, dass mit der Aufnahme der Ausbildung der Antragstellerin beim Berufsbildungswerk D ... eine im Vergleich zur Leistungsbewilligung wesentliche Veränderung in den Verhältnissen eingetreten sei, so dass die Leistungsbewilligung ab diesem Zeitpunkt nach § 40
Abs. 1 und
Abs. 2
Nr. 2
SGB II in Verbindung mit § 48
Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (
SGB X) aufzuheben sei. Rechtlich relevant wäre die Ausbildungsaufnahme dann, wenn während der Ausbildung Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II gemäß § 7
Abs. 5
SGB II ausgeschlossen sind. Nach dieser Vorschrift erhalten Auszubildende keine Leistungen über die Leistungen nach § 27
SGB II hinaus, wenn die Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der
§§ 60 bis
62 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung (
SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist. Die Antragstellerin besucht ab dem 1. September 2011 eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme. Damit liegt keine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 2
BAföG vor. Berufsvorbereitende Maßnahmen können aber grundsätzlich bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen nach
§ 61 SGB III mit
BAB gefördert werden. Für solche Fälle könnte angenommen werden, es liege eine im Sinne des § 7
Abs. 5
SGB II dem Grund nach mit
BAB förderungsfähige Ausbildung vor. Dass die Ausbildung statt mit
BAB mit Ausbildungsgeld gefördert werde, stehe der Anwendbarkeit des § 7
Abs. 5
SGB II nicht entgegen, weil nur in der Person der Auszubildenden liegende Gründe (hier die Behinderung) für die Nichtzahlung von
BAB unbeachtlich seien (so im Ergebnis das SG Chemnitz, Urteil vom 1. April 2009 - S 22 AS 3533/07 - zitiert nach juris). Eine Entscheidung des
BSG liegt zu dieser Frage noch nicht vor. In der obergerichtlichen Rechtsprechung der bisher mit der Rechtsfrage befassten Landessozialgerichte (
LSG) wird soweit ersichtlich angenommen, bei mit Ausbildungsgeld geförderten Maßnahmen liege im Vergleich zu den dem Grunde nach mit
BAB förderfähigen Ausbildungen ein "aliud" (=etwas rechtlich grundlegend anderes) vor, so dass der Leistungsausschluss nach § 7
Abs. 5
SGB II nicht eingreife. Bei einer Ausbildung für behinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben würden die Vorschriften über einer Förderung mit
BAB immer durch die Vorschriften über die Förderung mit Ausbildungsgeld "verdrängt". Die in
§ 104 Abs. 2 SGB III angeordnete entsprechende Geltung der Vorschriften über die
BAB für das Ausbildungsgeld führe zu keiner anderen Wertung. Es handele sich nur um eine Verweisung bezogen auf die Vorgaben zur Berechnung der Leistung. Voraussetzung für Ausbildungen einschließlich von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen als besondere Leistungen für behinderte Menschen nach § 102
ff. SGB III sei, dass die Leistungsberechtigten behinderungsbedingt auf die besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen angewiesen seien. Daraus ergebe sich, dass eine berufsvorbereitende Maßnahme nach § 61
SGB III nicht mit einer solchen nach
§ 102 Abs. 1 SGB III zu vergleichen sei (so der 5. Senat des
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. September 2011-
L 5 AS 429/10 B ER - zitiert nach juris). Die Zielsetzung der Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen sei deutlich umfassender als bei der allgemeinen geförderten Ausbildung (Hessisches
LSG, Urteil vom 24. November 2010 -
L 6 AS 168/08 - zitiert nach juris). Auch sei zu beachten, dass die sich in einer Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Maßnahme befindlichen behinderten Menschen allgemein nicht dem Leitbild entsprächen, das für den Ausschluss von Auszubildenden von staatlichen Fürsorgeleistungen über die Ausbildungsförderung hinaus maßgeblich sei. Der Gesetzgeber gehe bei der Ausgestaltung der Ausbildungsförderung mit
BAföG oder
BAB von Auszubildenden aus, die in der Regel anpassungsfähig und belastbar seien, so dass sie sich neben der Ausbildung durch Gelegenheits-, Ferien- oder Wochenendarbeiten etwas dazu verdienen könnten. Diesem Leitbild entsprächen die behinderte Menschen nicht, die eine Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Maßnahme sinnvoll nur in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen absolvieren können (
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008 -
L 5 B 10/08 AS ER mit weiteren Hinweisen).
Auch der erkennende Senat neigt der Auffassung zu, dass Ausbildungen einschließlich berufsvorbereitender Maßnahmen, die wegen der Behinderung der Teilnehmer in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 102
SGB III (vornehmlich in Berufsbildungswerken) durchgeführt werden, keine grundsätzlich mit
BAB förderungsfähigen Ausbildungen im Sinne des § 7
Abs. 5
SGB II sind. Bei diesen Maßnahmen für behinderte Menschen ist der Anspruch der Teilnehmer auf Ausbildungsgeld nur ein Teil der umfassenden Förderung durch insbesondere die Übernahme der Teilnahmekosten. Diese Maßnahmen sind in der Regel auch deutlich kostenintensiver als Ausbildungen für gesunde Menschen, weil das spezielle Eingehen auf die behinderungsbedingten Defizite in den besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen unter anderem einen höheren Personalaufwand bedingt als bei einer Ausbildung für Menschen ohne behinderungsbedingte Defizite. Die Behinderung ist somit nicht nur Grund dafür, dass statt der Förderung mit
BAB eine Förderung mit Ausbildungsgeld erfolgt, sondern auch maßgeblich dafür, dass die Ausbildungsabläufe und Teile der Inhalte von denen bei Ausbildungen außerhalb der besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen abweichen. Dies ist der Hintergrund dafür, dass sowohl beim betroffenen Personenkreis der Teilnehmer als auch überwiegend in der Rechtsprechung davon ausgegangen wird, die besonderen Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen nach § 102
SGB III seien mit den mit
BAB geförderten Ausbildungen im Rechtssinne nicht zu vergleichen. Vor diesem Hintergrund hätte es nahe gelegen, dass der Gesetzgeber in § 7
Abs. 5
SGB II auch die Förderung mit Ausbildungsgeld erwähnt hätte, wenn er mit dem Leistungsausschluss auch die Teilnehmer an solchen Maßnahmen hätte erfassen wollen. Unter Beachtung der vorstehend dargestellten Rechtsauffassung könnte im Falle der Antragstellerin der Leistungsausschluss nach § 7
Abs. 5
SGB II keine Anwendung finden, denn die von ihr ab dem 1. September 2011 besuchte Maßnahme ist eine solche, die wegen der Behinderungsfolgen in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen durchgeführt werden muss und durchgeführt wird.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht zwingend aus dem Regelungsinhalt des
§ 27 Abs. 3 SGB III. Dort heißt es "Erhalten Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder erhalten sie diese nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht und bemisst sich deren Bedarf nach
§ 65 Absatz 1,
§ 66 Absatz 3,
§ 101 Absatz 3,
§ 105 Absatz 1 Nummer 1 und 4,
§ 106 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Absatz 1 Satz 1), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 3 ungedeckt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn die Berücksichtigung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 5 ausgeschlossen ist". Aus § 27
Abs. 1
SGB II ergibt sich, dass die Vorschrift nur für Auszubildende im Sinne des § 7
Abs. 5
SGB II gelten soll, also solche, für die der Leistungsausschluss nach dieser Vorschrift greift, so dass sie Leistungsansprüche nach dem
SGB II nur im Rahmen des § 27
SGB II haben können. Wenn dann im § 27
Abs. 3
SGB II auch die Auszubildenden mit Anspruch auf Ausbildungsentgelt erwähnt werden, ist dies ein eindeutiger Beleg dafür, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 27
Abs. 3
SGB II davon ausging, auch diese Personen würden grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des
§ 7 Abs. 5 SGB III fallen. Dabei übernimmt § 27
Abs. 3
SGB II in der hier relevanten Fassung vom 1. April 2011 nur ohne inhaltliche Änderungen die vorher im § 22
Abs. 7
SGB II zu findende Regelung zum Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung für ansonsten von den Leistungen nach dem
SGB II gem. § 7
Abs. 5
SGB II ausgeschlossene Auszubildenden. Diese Vorschrift wurde (erst) durch
Art. 1
Nr. 16 Buchst. d des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 28. Juni 2006 (BGBl. I
S. 1709) in das
SGB II eingefügt. Die für den Ausschluss von Auszubildenden von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende relevante Regelung im § 7
Abs. 5
SGB II galt aber schon ab Inkrafttreten des
SGB II am 1. Januar 2005. Für die Reichweite des Ausschlusses ist alleine § 7
Abs. 5
SGB II relevant. Bei der nachträglichen Regelung im § 22
Abs. 7
SGB II bzw. nun § 27
Abs. 3
SGB II wird zwar erkennbar ein bestimmter Regelungsinhalt des § 7
Abs. 5
SGB II vorausgesetzt, es wird aber keine Erweiterung des gesetzlichen Ausschlusses vorgenommen (so auch
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. September 2011 - L 5 AS 429/10 B ER). Der Regelungsinhalt von § 22
Abs. 7
SGB II bzw. nun des § 27
Abs. 3
SGB II kann auch nicht für eine den erkennbaren Willen des Gesetzgebers berücksichtigenden historische Interpretation des § 7
Abs. 5
SGB II herangezogen werden. Denn die später in Kraft getretene Regelung zum Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Auszubildenden für Unterkunft und Ausbildung belegt nur, dass der Gesetzgeber sich mit der Übernahme des Gesetzesentwurfs zu § 22
Abs. 7 SGBG II in Gesetzesform die Annahme zu eigen machte, § 7
Abs. 5
SGB II erfasse auch Auszubildende mit Anspruch auf Ausbildungsgeld. Sie belegt nicht, dass § 7
Abs. 5
SGB II nach dem Willen des Gesetzgebers schon bei seinem Inkrafttreten diese Fälle erfassen wollten. Für die am Willen des Gesetzgebers ausgerichtete Interpretation einer in der Folge inhaltlich nicht veränderten Norm kommt es darauf an, was sich aus den Materialien für das Gesetzgebungsverfahren zur konkreten Norm ergibt. Der im Hinblick auf die Gewaltenteilung bei der Gesetzesauslegung zu respektierende erkennbare Wille des Gesetzgebers bei Schaffung einer Norm ist von der nachträglichen Interpretation der Norm zu unterscheiden. Hier hat der Gesetzgeber
bzw. die bei Ausarbeitung von Gesetzesentwürfen tätige Ministerialbürokratie keine "Deutungshoheit" bezogen auf das bereits geltende Recht. In den Gesetzesmaterialien zu § 7
Abs. 5
SGB II sind keine Hinweise dafür zu finden, dass bewusst auch die Auszubildenden mit Anspruch auf Ausbildungsgeld von der Ausschlussnorm erfasst werden sollten. Ohne solche klaren Hinweise auf eine entsprechende Regelungsabsicht des Gesetzgebers spricht mehr dafür als dagegen, diese Fälle als nicht von der Ausschlussvorschrift erfasst anzusehen (so auch
LSG Hamburg, Beschluss vom 6. Juli 2011 -
L 5 AS 191/11 B ER). Im Ergebnis kann deshalb angenommen werden, die Erwähnung der Auszubildenden mit Anspruch auf Ausbildungsgeld im § 27
Abs. 3
SGB II "laufe ins Leere", denn sie beruhe letztlich auf einer unbeachtlichen Fehlinterpretation des Regelungsinhalts des § 7
Abs. 5
SGB II (so
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2008 - L 5 B 10/08 AS ER - zitiert nach juris). Aus den vorstehend genannten Gründen kann der Regelungsinhalt des § 27
Abs. 3
SGB II auch nicht im Rahmen einer systematischen Auslegung (unter Beachtung des Gesamtzusammenhangs der Regelungen des
SGB II) dafür herangezogen werden, dass es sich bei den besonderen Ausbildungsmaßnahmen für behinderte Menschen um dem Grunde nach mit
BAB förderfähige Ausbildungen handelt. Eine solche den Regelungszusammenhang der beiden Normen berücksichtigende Auslegung wäre nur überzeugend, wenn die beiden Normen zeitgleich
bzw. aufgrund eines Gesetzesvorhabens in Kraft getreten wären.
Der Senat verkennt auch angesichts der von ihm für naheliegender gehaltenen Auslegung des § 7
Abs. 5
SGB II nicht, dass eine endgültige Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage erst durch die Rechtsprechung des
BSG erfolgen wird. Entweder eine Klärung erfolgt schon vor Abschluss eines von der Antragstellerin anhängig gemachten Klage- oder Berufungsverfahrens oder aber in einem Berufungsurteil ist die Revision zuzulassen. Vor diesem Hintergrund kann auch bei nicht umstrittener oder weiter aufklärungsbedürftiger Tatsachenlage der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens schon aus rechtlichen Gründen nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden, um darauf die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stützen. Im Rahmen der Interessenabwägung sprechen aber andere wichtige Gründe dafür, dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben. Die Antragstellerin hat die Maßnahme im Berufsbildungswerk in D. aufgenommen, nachdem ihr seitens des Antragsgegners die telefonische Auskunft gegeben worden war, die Voraussetzungen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem
SGB II lägen auch während der Teilnahme weiter vor. Insofern hat die Antragstellerin die Maßnahme im Vertrauen darauf angetreten, finanziell in der Lage zu sein, die Wohnung in B. während der Teilnahme an der Maßnahme weiter halten zu können. Werden nun während der Teilnahme keine Leistungen mehr vom Antragsgegner erbracht, ist zu befürchten, dass sich die Antragstellerin entscheidet, die Teilnahme an der Maßnahme zu beenden, weil sie sich nicht in der Lage sieht, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mittel die Wohnung am Heimatort weiter beizubehalten, denn die monatlichen Zuflüsse der Halbwaisenrente und des Ausbildungsgelds reichen dafür nicht aus. Insofern besteht die Gefahr, dass vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens (hier das Widerspruchsverfahren, wobei diese Erwägungen auch für ein anschließendes Klageverfahren gelten) ein für die Antragstellerin nicht mehr auszugleichender Nachteil entsteht, entweder infolge des Abbruchs der Teilnahme an der berufsvorbereitenden Maßnahme oder infolge der Aufgabe der Wohnung am Heimatort. Auf der anderen Seite ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner im Falle einer sich nachträglich als rechtswidrig erweisenden Leistungsgewährung dann Rückforderungsansprüche realisieren kann. Denn auch wenn angenommen wird, die Antragstellerin sei nach § 7
Abs. 5
SGB II von Leistungen nach dem
SGB II über § 27
SGB II hinaus ausgeschlossen, bedeutet dies nicht, dass ihr nicht Ansprüche auf Leistungen zur Bestreitung der Kosten für die Wohnung am Heimatort zustehen können. Richtig ist, dass im Falle eines Leistungsausschlusses nach § 7
Abs. 5
SGB II im konkreten Fall auch ein Anspruch auf den Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 27
Abs. 3
SGB II ausscheidet. Denn die Antragstellerin ist während der von ihr besuchten Maßnahme insoweit kostenfrei in einem Wohnheim untergebracht, so dass sich ihr Bedarf auf Ausbildungsgeld nach § 105
Abs. 1
Nr. 2
SGB III bemisst. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss nach § 27
Abs. 3
SGB II. Es ist aber nicht auszuschließen, dass ein Anspruch gegen die (im Hauptsacheverfahren
ggf. beizuladende)
BA als Rehabilitationsträger besteht, der Antragstellerin Leistungen dafür zu erbringen, dass sie ihre Wohnung am Heimatort während der Maßnahme aufrecht erhalten kann. Als Anspruchsgrundlage kommt
§ 109 SGB III in Verbindung mit
§ 33 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (
SGB IX) in Betracht. Denn eine "temporäre Obdachlosigkeit" der Antragstellerin während der "Heimfahrtwochenenden" und in den Ferien- und Praktikazeiten sowie ein Verlust ihrer sozialen Bindungen könnten den Maßnahmeerfolg insgesamt gefährden. Weil die Antragstellerin nicht darauf hingewiesen worden ist, einen entsprechenden Antrag bei der
BA zu stellen, käme auch eine rückwirkende Leistungsgewährung in Betracht, so dass dann auf dieser Grundlage eine vollständige oder zumindest teilweise Erstattung der von dem Antragsgegner bisher ab Beginn der Maßnahme verauslagten Leistungsbeträge möglich wäre. Sofern ein solcher Anspruch ausscheidet, wäre aus den genannten Gründen eine Gewährung von Darlehensleistungen - auch hier ab Beginn der Teilnahme an der Maßnahme - durch den Antragsgegner nach § 27
Abs. 4 Satz 1
SGB II zu prüfen. Die Darlehensleistungen für zurückliegende Zeiten können dann mit den für die Zeit bereits erbrachten Leistungen "verrechnet" werden. Die für solche Darlehensleistungen erforderliche "besondere Härte" des Leistungsausschlusses nach § 7
Abs. 5
SGB II könnte darin liegen, dass bei einer ansonsten
ggf. unumgänglich werdenden Aufgabe der Wohnung am Heimatort die weitere Teilnahme an der zeitlich begrenzten berufsvorbereitenden Maßnahme durch die Antragstellerin in Frage gestellt wird.
Der Senat hat nicht zu überprüfen, ob ab dem 1. Oktober 2011 infolge des erstmaligen Zuflusses des Ausbildungsgelds eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48
Abs. 1 Satz 2
Nr. 3
SGB X eingetreten ist, wovon das SG in seiner Entscheidung ausgegangen ist. Die Antragstellerin hat diesen für sie ungünstigen Teil des Beschlusses des SG nicht mit der Beschwerde angegriffen. Es wird insofern im Hauptsacheverfahren zu überprüfen sein, ob das Ausbildungsgeld wegen seiner besonderen Zielrichtung ein ganz oder teilweise nach § 11a
Abs. 3 Satz 1
SGB II nicht zu berücksichtigendes Einkommen darstellt. Anhaltspunkte, für die Berücksichtung eines höheren Anrechnungsbetrages als ihn das SG zugrunde gelegt hat, ergeben sich nicht. Es ist nicht zu beanstanden ist, dass das Sozialgericht die der Antragstellerin von der
BA gewährten Leistungen für die Anreise zum Berufsförderungswerk und für die Familienheimfahrten als aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbrachte Leistungen nach § 11a
Abs. 3 Satz 1
SGB II bei der Einkommensanrechnung nicht berücksichtigt hat. Ausgehend von dieser Grundlage ist die Berechnung der Höhe der der Antragstellerin ab dem 1. Oktober 2011 zu gewährenden Leistung durch das SG, auf die insofern Bezug genommen werden kann, nicht zu beanstanden. Das SG kommt hierbei zu einem geringfügig höheren Bedarf der Antragstellerin als der Antragsgegner bei seiner Leistungsberechnung, wohl weil es entsprechend der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage (siehe § 20
Abs. 1 Satz 1
SGB II) von dem Bedarf für die Heizung keinen bereits beim Regelbedarf berücksichtigten Anteil für die Wassererwärmungskosten abgezogen hat. Es besteht keine Veranlassung, die Bedarfsberechnung im Beschwerdeverfahren zu korrigieren. Nähere Einzelheiten können im Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Sie ist nicht in der Lage, die Prozessführung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a
SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten sind gegeben.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193
SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mehr mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177
SGG).