II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2012 ist gemäß § 172
Abs. 1 und
Abs. 3
Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173
SGG), jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b
Abs. 2
S. 1
SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920
Abs. 2 der Zivilprozessordnung (
ZPO)
i. V. m. § 86b
Abs. 2 Satz 4
SGG glaubhaft zu machen.
Zur Überzeugung des Senates liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Ein Anordnungsanspruch ist bereits nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Gericht der Hauptsache den Antragsgegner verurteilen wird, dem Antragsteller die begehrten Leistungen zu gewähren. Der Auffassung, wonach Bezieher von Ausbildungsgeld nach
§ 104 SGB III in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung (jetzt
§ 122 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 - BGBl. I
S. 2854) generell nicht dem Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 7
Abs. 5
SGB II unterliegen, folgt der Senat nicht.
Nach § 7
Abs. 5
SGB II in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der
§§ 60,
61,
62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Vorschrift ist mit Wirkung ab dem 01. April 2012 als Folge der im
SGB III vorgenommenen Änderungen durch das
o. g. Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt dahingehend geändert worden, dass nunmehr auf
§§ 51,
57 und
58 SGB III Bezug genommen wird. Im Falle des Antragstellers sind gemäß
§ 422 Abs. 1 Nr. 3 SGB III die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, da die Maßnahme vor dem Stichtag begonnen und die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. Einschlägig ist danach für den Antragsteller § 60
Abs. 1
SGB III a. F., wonach eine berufliche Ausbildung förderungsfähig ist, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (
BBiG), der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Die von dem Antragsteller betriebene Berufsausbildung zum Bürokaufmann wird von dem Wortlaut dieser Regelung umfasst. Es handelt sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und die Ausbildung wird außerbetrieblich durchgeführt, nämlich in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (
vgl. Legaldefinition der außerbetrieblichen Berufsausbildung in § 2
Abs. 1
Nr. 3
BBiG). Die Ausbildung wird auch in der vom
BBiG vorgeschriebenen Form durchgeführt, insbesondere ist der für die Ausbildung vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden. Die erfolgte Eintragung in das nach § 34
BBiG zu führende Verzeichnis hat Tatbestandswirkung (
vgl. BSG, Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 100/04 R, Leitsatz 1 und 2 - Datenbank juris; Wagner in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu,
SGB III - Arbeitsförderung, 4. Auflage 2012, § 60 Rn. 27).
Eine andere Entscheidung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich das vom Antragsteller konkret wahrgenommene Ausbildungsangebot an behinderte Menschen richtet und als Teilhabe am Arbeitsleben ausgestaltet ist. Maßgeblich ist allein, ob die realisierte Ausbildung im Rahmen des
BAföG oder der §§ 60 - 62
SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Dies ist vorliegend indes der Fall. Danach besteht kein Anlass, sie gleichwohl von dem in § 7
Abs. 5
SGB II vorgesehenen Leistungsausschluss auszunehmen. Der Senat folgt in diesem Zusammenhang der Rechtsprechung des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen in seiner Entscheidung vom 04. Juli 2012 - L 15 AS 168/12 B ER (
vgl. Datenbank juris).
Die Ausschlussregelung des § 7
Abs. 5
SGB II nimmt ausdrücklich auf §§ 60 - 62
SGB III a. F., die die Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit von beruflichen Ausbildungen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen betreffen, Bezug und nicht auf
§ 59 SGB III a. F., der die Anspruchsvoraussetzungen der Berufsausbildungsbeihilfe und damit die individuelle Förderfähigkeit, regelt. §§ 60 - 62
SGB III a. F. definieren die Förderungsfähigkeit der beruflichen Ausbildung dem Grunde nach auch für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den
§§ 97 ff. SGB III a. F. Dies ergibt sich aus § 99
SGB III a. F., wonach die allgemeinen und besonderen Leistungen sich nach den Vorschriften des ersten und vierten bis sechsten Abschnitts richten, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, sowie aus
§ 101 Abs. 2 S. 1 SGB III a. F. und
§ 102 Abs. 1 S. 2 SGB III a. F. Diese Vorschriften erweitern den Kreis der förderungsfähigen beruflichen Ausbildungen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und knüpfen damit ersichtlich an die allgemeinen Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit nach den §§ 60 - 62
SGB III an. Ist die Förderfähigkeit der Ausbildung danach zu bejahen, ist nicht erheblich, ob individuell tatsächlich Berufsausbildungsbeihilfe nach § 57
SGB III a. F. oder Ausbildungsgeld nach § 104
SGB III a. F. gewährt wird (
vgl. Beschluss vom
LSG Niedersachsen-Bremen vom 04. Juli 2012 - L 15 AS 168/12 B ER zitiert nach juris
Rdnr. 19 m. w .Nachw., so im Ergebnis auch:
LSG Niedersachsen-Bremen, 6. Senat, Urteil vom 31. Oktober 2011 - L 6 AS 316/10;
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2010 - L 6 AS 587/10 B ER, alle zitiert nach Datenbank juris). Nach der Rechtsprechung des
BSG ist allein aufgrund abstrakter Kriterien, losgelöst von der Person des Auszubildenden, über die Förderfähigkeit der Ausbildung zu befinden (st. Rspr.,
vgl. zuletzt Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 102/11 R - Datenbank juris,
Rdnr. 14 m. w. N.).
Nach der Gesetzessystematik folgt der in § 7
Abs. 5
SGB II vorgesehene Leistungsausschluss auch für Bezieher von Ausbildungsgeld im Umkehrschluss auch aus § 7
Abs. 6
Nr. 2
SGB II, der eine Rückausnahme für an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmende, im Haushalt der Eltern lebende Ausbildungsgeldbezieher regelt, sowie aus § 27
SGB II, der nach seinem
Abs. 1
S. 1 "Leistungen für Auszubildende im Sinne des § 7
Abs. 5" nach Maßgabe der folgenden Absätze vorsieht und in seinem
Abs. 3 Beziehern von Ausbildungsgeld unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zubilligt (
vgl. Beschluss vom
LSG Niedersachsen-Bremen vom 04. Juli 2012 - L 15 AS 168/12 B ER zitiert nach juris,
Rdnr. 20). Bereits zu der Vorgängerregelung des § 22
Abs. 7
SGB II in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung war in der Gesetzesbegründung ausgeführt worden, es sei eine Regelung für solche Auszubildende getroffen worden, die bislang von den Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen seien. Im Einzelnen seien dies
u. a. Auszubildende, die Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch bezögen, da "diese gleichermaßen vom Anspruchsausschluss betroffen" seien (
vgl. BT-Drucksache 16/1410,
S. 24). Soweit in der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang von einem "gesetzgeberischen Irrtum" gesprochen wird, weil bis zur Einführung von § 22
Abs. 7
SGB II weder § 7
Abs. 5
SGB II noch die Vorgängerregelung des § 26
Abs. 1
S. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) dahingehend (erweiternd) ausgelegt worden sei, dass Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter den Leistungsausschluss gefasst würden, überzeugt dies seit dem 01. April 2011 nicht mehr. Im Übrigen wäre der Gesetzgeber durch die bisherige Auslegung einer Regelung in der Rechtsprechung nicht gehindert, an seiner Regelungsabsicht festzuhalten und hierauf aufbauend ergänzende Regelungen zu treffen (
vgl. Beschluss des
LSG Niedersachsen-Bremen vom 04. Juli 2012 - L 15 AS 168/12 B ER a.a.O.).
Hiervon hat er jedoch bislang keinen Gebrauch gemacht. Stattdessen heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 27
SGB II, dass mit der neuen Vorschrift die für Auszubildende, die nach § 7
Abs. 5 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hätten, möglichen Leistungen systematisch zusammengefasst würden (BT-Drucksache 17/3404,
S. 103). Wenn der Gesetzgeber dann mit § 27
Abs. 3
SGB II Beziehern von Ausbildungsgeld unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zubilligt, ist er ersichtlich davon ausgegangen, dass diese Personengruppe grundsätzlich dem Leistungsausschluss des § 7
Abs. 5
SGB II unterfällt ( anders
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2012 -
L 26 AS 2360/11 B ER, Datenbank juris, Rn. 14 m. w. N). Zudem hat der Gesetzgeber bei Novellierung des
SGB II zum 01. April 2011 § 7
Abs. 6
Nr. 2
SGB II ausdrücklich dahingehend geändert, dass auch Bezieher von Mini-Ausbildungsgeld leistungsberechtigt sind - nach § 7
Abs. 6
Nr. 2 in der Fassung vom 01. April 2011 findet Absatz 5 seither keine Anwendung auf Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst. Die zusätzliche Aufnahme der vorgenannten Auszubildenden ist indes als Bestätigung anzusehen, dass nicht nur die Vollförderungen mit
BAföG oder
BAB einen Leistungsausschluss begründen (
vgl. das vom Antragsgegner eingeführte Urteil des SG Berlin vom 23. März 2012, AZ: S 37 AS 2238/12). Ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers ist nach Anpassung der §§ 7, 27
SGB II zum 01. April 2011 nach alledem nicht mehr in Erwägung zu ziehen.
Die Anwendung der Ausschlussregelung des § 7
Abs. 5
SGB II auf Auszubildende, die Ausbildungsgeld nach § 104
SGB III a. F. beziehen, lässt sich auch mit dem Sinn der Ausschlussregelung vereinbaren. Dieser liegt die Erwägung zugrunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem
BAföG oder eine Förderung gemäß §§ 60 - 62
SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem
SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Die Ausschlussregelung im
SGB II soll die nachrangige Grundsicherung (
vgl. § 3
Abs. 3
SGB II) mithin davon befreien, eine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen (
BSG aaO,
Rdnr. 13 m. w. N.). Diese Erwägung gilt auch für Auszubildende, deren dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert wird und die Ausbildungsgeld nach § 104
SGB III a. F. erhalten.
Eine andere Auslegung würde zudem der in § 22
Abs. 4
S. 1
SGB III (in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung) benannten Zuständigkeitsverteilung entgegenstehen. Danach werden
u. a. Leistungen nach den §§ 97 bis 99, 100
Nr. 1 und 4, § 101
Abs. 1, 2 und 5, den §§ 102, 103
S. 1
Nr. 1 und 3 und den §§ 109 und 111 nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des
SGB II erbracht. § 22
Abs. 4
S. 1
SGB III a. F. stellt als Komplementärvorschrift zu § 16
Abs. 1
SGB II (ebenfalls in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung) sicher, dass außer den in § 22
Abs. 4 S 2 und 4 geregelten Ausnahmen erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des
SGB II von den Leistungen nach dem
SGB III grundsätzlich ausgeschlossen sind. Eine Leistungsberechtigung des Antragstellers nach dem
SGB II ließe sich danach nicht damit vereinbaren, dass die Bundesagentur ihm nach § 97
SGB III Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Förderung seiner berufliche Ausbildung nach § 101
Abs. 2
SGB II gewährt, diese nach § 102
SGB II in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen erbringt und die Teilnahmekosten nach
§ 109 SGB III übernimmt (
vgl. Beschluss vom
LSG Niedersachsen-Bremen vom 04. Juli 2012 - L 15 AS 168/12 B ER, Datenbank juris, Rn. 23).
Die Vorlage eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 27
Abs. 4 Satz 1
SGB II, der es dem Antragsgegner ermöglichen würde, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes darlehensweise zu gewähren, vermochte der Senat ebenfalls nicht zu erkennen. Hilfebedürftige, die eine Ausbildung der in § 7
Abs. 5 Satz 1
SGB II genannten Art betreiben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht gefördert werden, sind in der Regel gehalten, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Dies ist als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen. Ein besonderer Härtefall liegt erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, das Leistungssystem des
SGB II von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Folgen des Anspruchsausschlusses über das damit in aller Regel verbundene Maß hinausgehen, sind bei dem Antragsteller aber nicht erkennbar. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass bei ihm eine von den insoweit relevanten Fallgruppen (
z.B. Verlängerung der Dauer der Ausbildung wegen Geburt und Erziehung eines Kindes, zu lange Studien- und Ausbildungsdauer infolge einer Erkrankung oder Behinderung, unmittelbar bevorstehendes Ausbildungsende) vorliegt.
Das Existenzminimum des Antragstellers ist grundsätzlich durch die von der Bundesagentur und dem Maßnahmeträger laufend gewährten Leistungen gewährleistet (Ausbildungsgeld, Reisekosten, Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und Verpflegung). Hinsichtlich des begehrten Mehrbedarfs nach § 21
Abs. 4
SGB II, der von den Leistungen für Auszubildende nicht umfasst wird (
vgl. § 27
Abs. 2
SGB II), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein konkreter Bedarf des Antragstellers gegenwärtig nicht gedeckt ist. Wäre dies der Fall, bestünde grundsätzlich ein Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der gewährten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, da nach § 109
Abs. 1
S. 2
SGB III a. F. die Teilnahmekosten neben den durch Leistungen nach den §§ 33, 44, 53 und 54
SGB IX abgedeckten Kosten auch weitere Aufwendungen beinhalten, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen.
Prozesskostenhilfe war trotz des Unterliegens in der Sache zu bewilligen, da eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrages nicht fernliegend war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177
SGG).