Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153
Abs. 5
SGG übertragen hatte.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind in Bezug auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die hier streitgegenständlich sind, rechtmäßig. Der Kläger kann insbesondere keinen Mehrbedarf nach § 21
Abs. 4
SGB II für den Zeitraum vom 4. April 2011 bis 3. Januar 2012 geltend machen.
Nach § 21
Abs. 4 Satz 1
SGB II wird bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach
§ 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach
§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SGB XII erbracht werden, ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Kläger wurde zunächst keiner Maßnahme nach § 33
SGB IX oder § 54
SGB XII zugewiesen. Das ergibt sich bereits aus dem entsprechenden Zuweisungsbescheid vom 28. März 2011, der auf die Rechtsgrundlage des § 16
Abs. 1
SGB II i.V.m. § 46 SGB III gestützt ist. Anders als der Kläger meint, führt die Regelförmigkeit der Maßnahme, die hier ohne Zweifel gegeben war, nicht zur Tatbestandsmäßigkeit im Sinne von § 21
Abs. 4
SGB II - andersherum würde ihr Fehlen allerdings eine "Maßnahme" im Sinne der Vorschrift ausschließen.
Es liegt auch keine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben im Sinne von § 21
Abs. 4
SGB II vor. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 6.4.2011, a.a.O.) muss die "sonstige Hilfe" über das hinausgehen, was dem Jobcenter etwa im Rahmen des § 14
Abs. 1
SGB II als allgemeine Unterstützungsaufgabe zugewiesen ist. Da die "sonstigen Hilfen" innerhalb des § 21
Abs. 4
SGB II gleichwertig neben den Leistungen nach § 33
SGB IX aufgeführt werden, ist einerseits eine gewisse Gleichwertigkeit dieser Leistungen zu fordern. Eine sonstige Hilfe darf also qualitativ nicht hinter den Anforderungen zurückstehen, die an die konkret in § 21
Abs. 4
SGB II benannten Maßnahmen, insbesondere die Hilfen nach § 33
SGB IX zu stellen sind. Andererseits muss es sich bei den sonstigen Hilfen um andere als die nach § 33
SGB IX vorgesehenen handeln, denn ansonsten hätte es deren ausdrücklicher Benennung nebeneinander im Normtext nicht bedurft (so auch
LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.3.2012 -
L 2 AS 25/10; Knickrehm/Hahn, in: Eicher,
SGB II, 3. Aufl. 2013, § 21 Rn. 48 a.E.).
Der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Die Aufnahme des Begriffes der "sonstigen Hilfe" dient nach diesem Verständnis der Herstellung einer gewissen Entwicklungsoffenheit der Hilfeformen und der Möglichkeit, neue, noch nicht in den einschlägigen Vorschriften benannte Formen mit der Zuerkennung eines Mehrbedarfs zu fördern. Damit ergibt sich, dass die hier bewilligte Maßnahme der Aktivierung und beruflichen Eingliederung - so § 46
Abs. 1 Satz 1 a.E.
SGB III - bereits aufgrund des Umstandes, dass auch § 33
Abs. 3
Nr. 1
SGB IX ausdrücklich solche Hilfen vorsieht, keine sonstige Hilfe im Sinne von § 21
Abs. 4
SGB II sein kann. Nur ergänzend kommt hinzu, dass der Senat auch nach den Erörterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinen direkten Bezug der Maßnahme zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erkennen kann. Insoweit wird nach § 153
Abs. 2
SGG auf den angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193
SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160
Abs. 2
Nr. 1 oder
Nr. 2
SGG vorliegt.