Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Rücknahmeverfahrens um die Gewährung eines Mehrbedarfs nach den Bestimmungen des Vierten Kapitels des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (
SGB XII) für eine erhebliche Gehbehinderung (Merkzeichen "G") für die Zeitspanne vom 27.02.2012 bis zum 31.08.2012
zzgl. 4 % Zinsen seit dem 31.08.2012.
Der 1942 geborene Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt (Schwerbehindertenausweis des früheren Versorgungsamts Karlsruhe vom 23.01.2002). Er bezieht von der Beklagten seit dem 01.10.2010 Grundsicherungsleistungen nach dem
SGB XII (Bescheid vom 05.10.2010). Für den Zeitraum von Januar bis Juni 2012 hatte die Beklagte diese Leistungen zuletzt auf monatlich 561,10
EUR, für den Monat Juli 2012 auf 561,29
EUR sowie für die Monate August und September 2012 auf monatlich 550,72
EUR festgesetzt (Bescheide vom 02.12.2011, 12.06.2012 und vom 09.07.2012). Diese Bescheide wurden jeweils bindend. Bei der Berechnung der Leistungshöhe berücksichtigte die Beklagte als monatlichen Bedarf des Klägers den Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 (374,00
EUR), Aufwendungen für seine Kranken- und Pflegeversicherung (monatlich 162,51
EUR bis einschließlich Juni 2012, 162,70
EUR für Juli bis September 2012) sowie Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 363,93
EUR.
Am 12.09.2012 legte der Kläger der Beklagten den Schwerbehindertenausweis des Landratsamts Karlsruhe vom 27.02.2012 vor, demzufolge sein Grad der Behinderung seit dem 17.11.2011 mit 100 festgesetzt und ihm seither außerdem der Nachteilsausgleich "G" zuerkannt ist. Durch Bescheid vom 12.09.2012 hob die Beklagte den Bescheid vom 09.07.2012 für die Zeit ab dem 01.09.2012 auf und gewährte dem Kläger für den Monat September 2012 Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung auch eines Mehrbedarfs für erheblich gehbehinderte Menschen im Umfang von 17 v.H. der Regelbedarfsstufe 1. In gleicher Weise setzte sie die Grundsicherungsleistungen auch für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 30.09.2013 fest (weiterer Bescheid vom 12.09.2012).
Am 30.01.2013 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, ihm unter Rücknahme der Bescheide vom 02.12.2011, 12.06.2012 und vom 09.07.2012 höhere Grundsicherungsleistungen für die Zeit von November 2011 bis zum 31.08.2012, ebenfalls unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für erheblich Gehbehinderte, zu erbringen. Den Leistungszeitraum reduzierte er mit Schriftsatz vom 15.03.2013 auf die vorliegend streitige Zeitspanne. Die Beklagte hielt an der Bestandskraft der beanstandeten Bescheide fest und lehnte deren Rücknahme mit der Begründung ab, der Bedarfswegfall für die Vergangenheit stehe der rückwirkenden Leistungsgewährung entgegen (Hinweis auf
BSG vom 29.09.2009 - B 8 SO 16/08 R -). Bei einer rückwirkenden Leistungsgewährung seit die Zweckbestimmung des Mehrbedarfs für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G" nicht mehr einzuhalten. Denn der Kläger könne diesen Bedarf nicht nachleben. Im Übrigen habe er trotz entsprechender Aufforderung nicht nachgewiesen, wie er seinen Mehrbedarf in der Zeit vom 27.02.2012 bis zum 31.08.2012 finanziert und wofür er diesen ausgegeben habe (Bescheid vom 06.05.2013).
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, bei dem Mehrbedarf für erheblich gehbehinderte Menschen handele es sich um eine pauschalierte Leistung. Auf einen konkreten Bedarf komme es nicht an. Die Leistung sei auch rückwirkend zu erbringen (Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (
BSG) und des Landessozialgerichts (
LSG) Baden-Württemberg). Wegen der pauschalierten Ausgestaltung müsse er den Umfang des Mehrbedarfs für den vergangenen Zeitraum auch nicht nachweisen. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück: Die Gewährung von Mehrbedarfsleistungen setze bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einen entsprechenden Antrag des Hilfesuchenden voraus. Die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G" habe der Kläger erst im September 2012 mitgeteilt. Zwar stehe dies unter Berücksichtigung des "Meistbegünstigungsprinzips" einer rückwirkenden Leistungsgewährung auch im Bereich der Grundsicherung nach dem
SGB XII nicht entgegen. Allerdings habe der Kläger für die Vergangenheit einen entsprechenden Mehrbedarf nicht nachgewiesen. Hierfür spreche auch die fehlende Antragstellung in der Vergangenheit. Entgegen der Auffassung des Klägers handle es sich bei dem Mehrbedarf "G" nicht um eine der Pauschalierung des Regelsatzes vergleichbare pauschalierte Leistung. Eine Nachbewilligung von Grundsicherungsleistungen komme deshalb nur dann in Betracht, wenn der Hilfeempfänger konkret darlege, ob der Bedarf noch vorhanden sei
bzw. in welcher Höhe und mit welchen Mitteln er diesen gedeckt habe (Widerspruchsbescheid vom 02.08.2013).
Deswegen hat der Kläger am 26.08.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 06. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. August 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Rücknahme der Bescheide vom 02. Dezember 2011, 12. Juni 2012 und vom 09. Juli 2012 für die Zeitspanne vom 27. Februar 2012 bis zum 31. August 2012 einen Mehrbedarf für erheblich gehbehinderte Menschen in Höhe von 17 v.H. des Regelsatzes zu gewähren
zzgl. 4 % Zinsen seit dem 31. August 2012.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.
Die Klage ist, soweit sie auf die Rücknahme bestandskräftiger Bescheide und die Gewährung eines Mehrbedarfs nach den Bestimmungen des
SGB XII für die Zeitspanne vom 27.02.2012 bis zum 31.08.2012 für Personen mit dem Merkzeichen "G" gerichtet ist, als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54
Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 4
i.V.m. § 56 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG);
vgl. hierzu BSGE 76, 156, 157 f.; 93, 137 ff und
BSG SozR 3-1300 § 44
Nr. 8 sowie
BSG vom 28.02.2013 - B 8 SO 4/12 R - (Juris)) zulässig, aber nur teilweise begründet. Zu Unrecht hat die Beklagte an der Bestandskraft auch der Bescheide vom 12.06.2012 und vom 09.07.2012 festgehalten und deren Rücknahme für die Monate Juli und August 2012 abgelehnt. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 54
Abs. 2 Satz 1
SGG). Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide dagegen rechtmäßig. Soweit der Kläger von der Beklagten darüber hinaus 4 % Zinsen seit 31.08.2012 begehrt, ist seine Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 06.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2013, durch den die Beklagte die rückwirkende Zahlung eines behinderungsbedingten Mehraufwands des Klägers für den Zeitraum vom 27.02.2012 bis zum 31.08.2012 abgelehnt hat. Hierbei handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand (
vgl. BSG SozR 4-3500 § 30
Nr. 1, Rand-
Nr. 11), auf den der Kläger seine Klage zulässigerweise beschränkt hat.
1. Nach § 44
Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (
SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb u.a. Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurück zu nehmen. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs - vorliegend des
SGB XII - längstens für einen Zeitraum von einem Jahr vor der Rücknahme erbracht (§ 44
Abs. 4 Satz 1
SGB X i.V.m. § 116a
SGB XII). § 44
SGB X findet auch im Recht der Sozialhilfe, und damit auch im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Anwendung (
vgl. BSG SozR 4-1300 § 44 Nrn. 11, 15 und 20).
Nach
§ 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII umfassen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels. Hierzu bestimmt
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in der hier maßgebenden, seit dem 01.01.2011 gültigen Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I Seite 453), dass für Personen, die - wie der Kläger - die Altersgrenze nach
§ 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben und durch einen Bescheid der nach
§ 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69
Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens "G" nachweisen, ein Mehrbedarf von 17 v.H. der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt wird, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
2. Orientiert an diesen rechtlichen Bestimmungen hat die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide zu Recht an der Bestandskraft ihres Bescheides vom 02.12.2011 festgehalten, durch den sie unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides vom 01.09.2011 die Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.09.2012 u.a. wegen der Erhöhung des Regelsatzes zum 01.10.2012 neu festgesetzt hatte. Denn "bei Erlass" (§ 44
Abs. 1 Satz 1
SGB X) des Bescheids vom 02.12.2011 lag der erst am 27.02.2012 ausgestellte Ausweis des Landratsamts Karlsruhe ersichtlich noch nicht vor und konnte der Kläger mithin die Feststellung des Merkzeichens "G" zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht "nachweisen" (§ 30
Abs. 1
SGB XII). Er hat deswegen keinen Anspruch auf rückwirkende Gewährung eines monatlichen Mehrbedarfs
gem. § 30
Abs. 1
Nr. 1
SGB XII in der Zeit vom 27.02.2012 bis zum 30.06.2012. Allein der Umstand, dass die Feststellung des Merkzeichens "G" bereits zu einem früheren Zeitpunkt, dem 17.11.2011, wirksam geworden ist, reicht nicht aus, um den Mehrbedarf zu begründen (
vgl. LSG Baden-Württemberg vom 18.09.2013 -
L 2 SO 404/13 - (Juris)).
3. Zu Unrecht hat es die Beklagte dagegen abgelehnt, auch die - bestandskräftig gewordenen - Bescheide vom 12.06.2012 und vom 09.07.2012, durch die sie unter Aufhebung der zuvor ergangenen Leistungsbescheide u.a. vom 02.12.2011 die Grundsicherungsleistungen für die Monate Juli bis September 2012 neu festgesetzt hatte, zurück zu nehmen und dem Kläger auch für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 31.08.2012 einen monatlichen Mehrbedarf
gem. § 30
Abs.1
Nr. 1
SGB XII zu gewähren. Denn die vorgenannten Bescheide waren insoweit rechtswidrig, als die Beklagte bei deren Erlass jeweils das Recht unrichtig angewandt und dem Kläger Grundsicherungsleistungen ohne diesen Mehrbedarf, und damit in unrichtiger Höhe, erbracht hatte, weil ihr nicht bekannt war, dass der Kläger einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besaß.
Der Kläger erfüllt dem Grunde nach die Voraussetzungen des § 30
Abs. 1
Nr. 1
SGB XII seit der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises vom 27.02.2012 durch das Landratsamt Karlsruhe, der für seinen Wohnort zuständigen Behörde im Sinne von § 69
Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 4
SGB IX. Denn er hat damit durch einen Ausweis im Sinne von § 69
Abs. 5
SGB XII die Feststellung des Merkzeichens "G" nachgewiesen. Dies zweifelt die Beklagte zu Recht auch nicht an. Mit Vorlage dieses Ausweises bei der Beklagten am 12.09.2012 erwies sich der Sachverhalt, von dem die Beklagte bei Erlass ihrer Bescheide vom 12.06.2012 und vom 09.07.2012 ausgegangen ist, (nachträglich) als unrichtig.
Für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Sozialhilfeleistungen genügt es allerdings nicht, dass bei Erlass der (bestandskräftigen) Verwaltungsakte Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Nach § 44
Abs. 4
SGB X werden Sozialleistungen nämlich (nur) "nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs" (längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme (§ 116a
SGB XII)) erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Aus den Worten "nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs" folgt nach der Rechtsprechung des
BSG (
vgl. BSG SozR 4-1300 § 44
Nr. 20), dass den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen werden muss. Im Bereich der Sozialhilfe ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dient (sog. Gegenwärtigkeitsprinzip) und nicht als nachträgliche Geldleistung ausgestaltet ist (
vgl. BVerfG, Breithaupt 2005, 803, 805; BVerwGE 60, 236, 238; 66, 335, 338; 69, 5, 7 und 79, 46, 49 sowie
BSG SozR 4-1300 § 44
Nr. 20). Deshalb müssen Sozialhilfeleistungen nach der ständigen Rechtsprechung zum Sozialhilferecht für einen zurückliegenden Zeitraum auch nur dann erbracht werden, wenn die Notlage im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung noch besteht, sie also den Bedarf des Hilfebedürftigen noch decken kann ("keine Sozialhilfe für die Vergangenheit";
vgl. BVerwGE 40, 343, 346; 57, 237, 238; 60, 236, 237f.; 66, 335, 338; 90, 154, 156 sowie Rothkegel, ZfSH/SGB 2002, 8, 10). Dies setzt nicht nur einen punktuellen Bedarf, sondern auch aktuelle Bedürftigkeit des Hilfesuchenden voraus. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings u.a. nach rechtswidriger Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf einlegt und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (
vgl. BVerwGE 40, 343, 346; 58, 68, 74; 90, 154, 156; 90, 160, 162; 94, 127, 133; 96, 18, 19). In diesem Fall ist auch bei (inzwischen) fehlender gegenwärtiger Bedürftigkeit der Garantie effektiven Rechtsschutzes Vorrang zu geben; Sozialhilfe ist dann auch für die Vergangenheit zu gewähren (
vgl. BVerwG a.a.O. und
BSG SozR 4-1300 § 44
Nr. 20).
Der Vorrang des effektiven Rechtsschutzes muss bei der Anwendung der Zugunstenregelung des § 44
SGB X hingegen gegenüber den im Rahmen des § 44
Abs. 4
SGB X aufgezeigten Besonderheiten des Sozialhilferechts regelmäßig zurücktreten. Denn der Garantie des effektiven Rechtsschutzes ist schon dadurch Rechnung getragen, dass der Antragsteller nach Erlass des Bescheides die Möglichkeit hatte, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, oder sich gegen den Bescheid gewehrt hat und in dem anschließenden Rechtsbehelfs-
bzw. Klageverfahren unterlegen war. § 44
SGB X dient demgegenüber nur der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten des Bürgers auf Kosten der Bindungswirkung von zu seinen Ungunsten ergangenen Verwaltungsakten (
vgl. BSG SozR 3-1300 § 44
Nr. 21). Das Gebot der materiellen Gerechtigkeit verlangt unter den genannten sozialhilferechtlichen Aspekten gerade nicht, dem (früher einmal) Hilfebedürftigen eine Leistung zu gewähren, der er nicht (mehr) bedarf. Ausnahmen sind nur in Einzelfällen denkbar, in denen es schlechthin unbillig wäre, wenn der Sozialhilfeträger wegen (zwischenzeitlichen) Bedarfswegfalls die Rücknahme der rechtswidrigen Ablehnung
bzw. die Zahlung zu Unrecht vorenthaltener Sozialhilfeleistungen verweigern dürfte. Mit dieser Auslegung des § 44
SGB X ist sichergestellt, dass die nachträglich zu erbringende Leistung nicht den Charakter einer Entschädigung erhält.
Wurden Leistungen rechtswidrig abgelehnt und hat der Hilfebedürftige den (nicht entfallenen) Bedarf in der Folgezeit im Wege der Selbsthilfe (etwa unter Rückgriff auf Schonvermögen oder durch Aufnahme von Schulden) oder Hilfe Dritter gedeckt, die die fehlende Unterstützung durch den Sozialhilfeträger substituiert, ist zu unterscheiden, ob Bedürftigkeit aktuell noch besteht oder zwischenzeitlich entfallen ist (
vgl. dazu BVerwGE 90, 154, 156). Besteht Bedürftigkeit
i.S.d. SGB XII ununterbrochen fort, sind Sozialhilfeleistungen im Wege des § 44
Abs. 4
SGB X (nachträglich) zu erbringen, weil der Sozialhilfeträger bei rechtswidriger Leistungsablehnung nicht dadurch entlastet werden darf, dass der Bedarf anderweitig gedeckt wurde. Die Sozialhilfe kann ihren Zweck noch erfüllen, weil an die Stelle des ursprünglichen Bedarfs eine vergleichbare Belastung als Surrogat getreten ist.
Allerdings bedarf es dabei bei pauschalierten Leistungen, die - wie der Regelsatz - typisierend von einer Bedarfsdeckung ausgehen und nicht nur die Höhe des nachzuweisenden Bedarfs typisierend pauschalieren, nicht des Nachweises anderweitiger Bedarfsdeckung, wenn sie nicht nur der Befriedigung eines aktuellen, sondern auch eines zukünftigen und vergangenen Bedarfs dienen. Letzteres trifft auf den Mehrbedarf nach § 30
Abs. 1
Nr. 1
SGB XII zu (
vgl. Simon, a.a.O., Rand-
Nr. 48). Dieser Mehrbedarf nimmt daher nicht an der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angenommenen "Existenzschwäche" des Sozialhilfeanspruchs teil und ist bei fortdauernder Bedürftigkeit im Rahmen von § 44
Abs. 4
SGB X nachzuzahlen (
vgl. BSG SozR 4-1300 § 44
Nr. 20 und 23).
Dass die Bedürftigkeit des Klägers im Sinne des
SGB XII seit Erlass der Bescheide vom 12.06.2012 und vom 09.07.2012 ununterbrochen fortbesteht, ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte ihm auch über den 31.08.2012 hinaus durch die Bescheide vom 12.09.2012 Grundsicherungsleistungen zunächst bis einschließlich September 2013 gewährt hat. Eine danach erfolgte Aufhebung oder Einstellung des Leistungsbezuges wegen fehlender Bedürftigkeit hat die Beklagte weder vorgetragen noch ergibt sich hierfür aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ein Anhalt. Angesichts dessen darf deshalb die Beklagte bei der - wie hier - rechtswidrigen Erbringung von Leistungen in zu geringer Höhe nicht dadurch entlastet werden, dass der Kläger seinen Bedarf gegebenenfalls anderweitig gedeckt hat (
vgl. BSG SozR 4-1300 § 44
Nr. 20, Rand-
Nr. 19). Dabei bedarf es entgegen der Auffassung der Beklagten, wie bereits ausgeführt, bei einer pauschalierten Leistung wie dem Mehrbedarf für das Merkzeichen "G" gerade keines Nachweises dieser anderweitigen Bedarfsdeckung, vielmehr sind die Pauschalen bei fortdauernder Bedürftigkeit im Rahmen des § 44
SGB X nachzuzahlen.
§ 30
Abs. 1
Nr. 1
SGB XII regelt eine solche pauschalierte Leistung und knüpft in der Höhe, pauschaliert auf 17 % des für den Hilfeempfänger maßgebenden Regelsatzes - ebenso wie der Regelsatz selbst -, typisierend an eine Bedarfsdeckung an, nämlich an eine solche, die durch eine erhebliche Gehbehinderung des Hilfeempfängers gegenüber Menschen ohne Gehbehinderung mehr besteht (so zutreffend SG Freiburg vom 06.12.2012 - S 6 SO 24/10 - (Juris)). Die Mobilitätsbeeinträchtigung eines erheblich gehbehinderten Menschen ist regelmäßig verbunden mit höheren Aufwendungen zum Ausgleich dieser Behinderung, wie
z.B. Telefongebühren, Porto, Fahrgeld oder auch Mehrkosten wegen ungünstiger Einkäufe. Die Gewährung eines Mehrbedarfs
gem. § 30
Abs. 1
Nr. 1
SGB XII knüpft mithin an die Gehbehinderung selbst an, für die generell ein höherer Bedarf vermutet wird (
vgl. Nebe in SGb 2011, 193, 196). Da dieser erhöhte Bedarf hinsichtlich der grundsätzlich im Regelsatz enthaltenen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens für die Gruppe der älteren Personen mit eingeschränktem Gehvermögen bereits mit dem Mehrbedarfszuschlag nach § 30
Abs. 1
Nr. 1
SGB XII pauschalierend und typisierend abgegolten wird, kommen folgerichtig auch keine Regelungen zur gesonderten Übernahme entsprechender Bedarfe, wie
z.B. für orthopädische Schuhe, zur Anwendung (
vgl. hierzu
BSG SozR 4-3500 § 30
Nr. 1, Rand-
Nr. 21). Vielmehr hat der Gesetzgeber zur Vermeidung einer verwaltungsaufwändigen Prüfung der konkret mit der gesundheitlichen Einschränkung des Gehvermögens verbundenen Bedarfe diese im Wege einer pauschalierenden und typisierenden Regelung im Regelfall auf 17 v.H. des maßgebenden Regelsatzes festgelegt (
vgl. BSG SozR 4-3500 § 30
Nr. 1, Rand-
Nr. 17 a. E. sowie Simon in juris-PK-SGB XII, Stand 29.10.2013, § 30, Rand-Nrn. 20 und 33). Bei dem Mehrbedarf nach § 30
Abs. 1
SGB XII handelt es sich um nichts anderes als um eine Ergänzung des Regelbedarfs nach § 27a
SGB XII in typisierender Anknüpfung an bestimmte persönliche Voraussetzungen (
vgl. Simon, a.a.O., Rand-
Nr. 48).
Dass der Kläger in seinen (früheren) Anträgen auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen vor Eingang seines Antrages vom 12.09.2012 keinen gesonderten Antrag auf Gewährung des hier streitigen Mehrbedarfszuschlags gestellt hatte, steht der nachträglichen Gewährung ebenfalls nicht entgegen. Denn nach dem Meistbegünstigungsprinzip (
vgl. hierzu u.a.
BSG SozR 4-3500 § 18
Nr. 1; SozR 4-4200 § 37
Nr. 2; BSGE 97, 217, 219 und
BSG vom 16.12.2010 - B 8 SO 7/09 R - (Juris)) ist davon auszugehen, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel
SGB XII stets so ausgelegt werden kann, dass er alle in Betracht kommenden Leistungen - also auch den Mehrbedarf nach § 30
Abs. 1
SGB XII - umfasst (
vgl. SG Freiburg vom 06.12.2012 - S 6 SO 24/10 - (Juris) und Simon, a.a.O., Rand-Nrn. 47 und 47.1). Dies räumt auch die Beklagte in der Begründung ihres Widerspruchsbescheides ausdrücklich ein. Da im Übrigen nach dem jetzigen, seit dem 07.12.2006 (Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und andere Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I Seite 2670)) gültigen Gesetzeswortlaut des § 30
Abs. 1
Nr. 1
SGB XII der Besitz der entsprechenden Dokumente ausdrücklich nicht mehr Anspruchsvoraussetzung ist, sondern die Dokumente (Bescheid oder Ausweis
gem. § 69
Abs. 4 du 5
SGB IX) nur noch Nachweisfunktion haben, ist im Fall einer rechtswidrigen Verweigerung des Zuschlages in der Vergangenheit dieser im Rahmen eines Rücknahmeverfahrens nunmehr auch für die Vergangenheit zu gewähren (
vgl. hierzu Grube in Grube/Wahrendorf,
SGB XII, 4. Auflage 2012, § 30, Rand-
Nr. 8 sowie Simon, a.a.O., Rand-Nrn. 44
ff., 48.1).
Aus eben diesen Gründen sind nach entsprechender Rücknahme der Bescheide vom 12.06.2012 und vom 09.07.2012
gem. § 44
Abs. 1 Satz 1
SGB X i.V.m. § 116 a
SGB XII mit Wirkung für die Vergangenheit die Mehrbedarfsleistungen im Sinne des § 30
Abs. 1
Nr. 1
SGB XII für die Zeit vom 01.07.2012 bis zum 31.08.2012 in Höhe von monatlich 63,58
EUR (= 17 vom Hundert des für den Kläger in diesen Monaten maßgebend gewesenen Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 (374,00
EUR)) nachzuzahlen.
4. Soweit darüber hinaus die Gewährung von 4 % Zinsen seit dem 31.08.2012 im Streit steht, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Auf § 44 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - (
SGB I) kann der Kläger diesen Anspruch nicht stützen, denn hierzu fehlt es bereits an eine ablehnenden konkreten Verwaltungsentscheidung der Beklagten, die der Kläger im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens zur Überprüfung durch das Gericht stellen könnte.
Soweit möglicherweise Verzugs- oder Prozesszinsen analog bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen im Raum stehen, wäre der geltend gemachte Zinsanspruch im Übrigen auch unbegründet, weil diese Regelungen im Bereich des Sozialrechts bei erst verspäteter Leistungserbringung grundsätzlich keine Anwendung finden (
vgl. BSG SozR 3-1750 § 945
Nr. 1;
BSG SozR 3-7610 § 291
Nr. 1
m.w.N. und
BSG SozR 4-4200 § 16
Nr. 9).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193
Abs. 1 und 4
SGG.
6. Da der Streitwert des Klageverfahrens den Betrag von 750,00
EUR nicht übersteigt und die Klage auch keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft, ist die Berufung gegen dieses Urteil nicht kraft Gesetzes zulässig (§ 144
Abs. 1
SGG). Von der Möglichkeit, die Berufung zuzulassen, hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht, weil sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 144
Abs. 2
SGG) nicht als gegeben erachtet.