Die zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn sie ist entgegen der Auffassung des SG zulässig und begründet.
I. Die im Berufungsverfahren erfolgte Änderung der Klage ist zulässig.
Der Kläger hat sein Klagebegehren im Sinne von § 123
SGG im Hinblick auf die nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte darlehensweise Bewilligung zum einen dahingehend geändert, dass er nunmehr nicht mehr die Gewährung von Leistungen nach dem
SGB II, sondern die Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss begehrt. Diese Umstellung seiner Klage infolge der Bescheide vom 24.01.2013 und 27.03.2013 ist gemäß § 99
Abs. 3
Nr. 3
SGG nicht als Klageänderung anzusehen.
Zum anderen hat der Kläger im Berufungsverfahren sein Begehren im Hinblick auf die Höhe der gewünschten Leistungen erweitert. Die Beschränkung auf einen Betrag in Höhe von 504,- Euro monatlich hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr aufrecht erhalten. Diese Klageerweiterung ist gemäß § 99
Abs. 3
Nr. 2
SGG ebenfalls nicht als Klageänderung anzusehen.
Schließlich hat der Kläger sein Begehren in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 31.07.2013 zulässigerweise beschränkt.
II. Die Klage ist insgesamt zulässig.
1. Statthafte Klageart für die begehrte Umwandlung des gewährten Darlehens in einen Zuschuss ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §§ 54
Abs. 1, 56
SGG. Sie ist auf Änderung des in den Bescheiden vom 24.01.2013 und 27.03.2013 enthaltenen selbstständigen Verfügungssatz der Gewährung der Leistungen als Darlehen gerichtet (
vgl. BSG, Urt. v. 18.02.2010 - B 4 AS 5/09 R -, juris Rn. 10). Andere Verfügungssätze,
z.B. zur Höhe des Regelbedarfs und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, greift der Kläger nicht an.
2. Gegenstand der geänderten Klage ist der Bescheid vom 24.01.2013 in der Gestalt des Bescheids vom 27.03.2013.
Die Klage war zwar ursprünglich gegen den Ablehnungsbescheid vom 19.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2012 (§ 95
SGG) gerichtet. Der Bescheid vom 24.01.2013, der dem Kläger erstmals für den Zeitraum der - im Zeitpunkt des Erlasses erst noch geplanten - berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Berufsbildungswerk N Leistungen, wenn auch nur darlehensweise, bewilligt hat, hat den Ablehnungsbescheid vom 19.09.2012 jedoch geändert
bzw. ersetzt, ihn damit gemäß § 39
Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (
SGB X) erledigt und ist deshalb gemäß § 96
Abs. 1
SGG Gegenstand der Klage geworden.
Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es sich bei dem Bescheid vom 24.01.2013 um eine lediglich vorläufige Bewilligung gemäß § 40
Abs. 2
Nr. 1
SGB II i.V.m. § 328 SGB III gehandelt hat. Zwar werden vorläufige Bewilligungsbescheide, die lediglich als Ausführungsbescheide nach Abschluss eines Teilerledigungsvergleichs oder nach Erlass eines der Klage stattgebenden Urteils erlassen werden, nach ständiger Rechtsprechung des
BSG nicht gemäß § 96
SGG Gegenstand des Verfahrens und erledigen auch nicht teilweise den Ablehnungsbescheid gemäß § 39
Abs. 2
SGB X (
vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2007 -
B 8/9b SO 20/06 R -, juris Rn. 12 m.w.N). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Beklagte hat zwar den Bescheid vom 24.01.2013 ausdrücklich unter Bezugnahme auf den Erörterungstermin vor dem SG am 17.01.2013 erlassen. In diesem Termin haben die Beteiligten jedoch in Ansehung der darlehensweisen Leistungsgewährung keinen Teilerledigungsvergleich geschlossen. Der Beklagte hat lediglich seine bereits im Widerspruchsbescheid vom 06.11.2012 vertretene Auffassung, es könne ein Darlehen nach § 27
Abs. 4
SGB II gewährt werden, wiederholt und aufrecht erhalten. Er wollte damit mit dem Bescheid vom 24.01.2013 vorbehaltlos und unabhängig von Ausgang des vorliegenden Verfahrens die begehrten Leistungen jedenfalls darlehensweise erbringen. Er hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er an der vollständigen Ablehnung, wie sie im Bescheid vom 19.09.2012 erfolgt ist, nicht festhalten wollte. Zudem bezog sich der Vorbehalt der Vorläufigkeit ausweislich der insoweit maßgeblichen Begründung (
vgl. § 328
Abs. 1 Satz 2
SGB III) nur auf die Frage, ob und in welchem Umfang Kindergeld als Einkommen anzurechnen ist, und damit auf die Höhe des Regelbedarfs (
vgl. § 19
Abs. 3 Satz 2
SGB II). Auch wenn man davon ausgeht, dass sich die Vorläufigkeitsanordnung immer nur auf einen oder mehrere Verfügungssätze, d.h. Regelungen im Sinne von § 31 Satz 1
SGB X, beziehen kann, und einzelne Berechnungselemente, wie
z.B. das anzurechnende Einkommen, die einer selbstständigen endgültigen Regelung durch Verwaltungsakt nicht zugänglich sind, nicht Gegenstand einer vorläufigen Regelung sein können (
vgl. SG Berlin, Urt. v. 21.08.2013 - S 205 AS 15021/11 - juris Rn. 55 f.
m.w.N. zur Gegenauffassung), blieb der selbstständige Verfügungssatz der Gewährung der Leistungen als Darlehen (siehe oben 1.) von dem Vorläufigkeitsvorbehalt unberührt. Was die Darlehensgewährung als solche anbetrifft, enthielt deshalb schon der Bescheid vom 24.01.2013 eine endgültige, den Bescheid vom 19.09.2012 insoweit ersetzende Regelung.
Der Bescheid vom 27.03.2013 ist sodann ebenfalls gemäß § 96
SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, denn er hat als endgültiger Bewilligungsbescheid den Bescheid vom 24.01.2011, soweit dieser nach den vorstehenden Ausführungen eine vorläufige Regelung enthielt, also hinsichtlich der Höhe des Regelbedarfs, für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis zum 31.07.2013 ersetzt und damit kraft Gesetzes im Sinne von § 39
Abs. 2
SGB X erledigt (
vgl. Eicher/Greiser in: Eicher.,
SGB II, 3. Aufl. 2013, § 40 Rn. 55; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz,
SGB II, § 40 Rn. 43k;
vgl. auch
BSG, Urt. v. 31.05.1989 - 4 RA 19/88 -, juris Rn. 23 - SozR 1200 § 42
Nr. 4;
BSG, Urt. v. 09.05.1996 - 7 RAr 36/95 -, juris Rn. 20 - SozR 3-4100 § 112
Nr. 28, jeweils zu § 42
SGB I). Für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 30.04.2013 bedurfte es gemäß § 40
Abs. 2
SGB II i.V.m. § 328
Abs. 2
SGB III keiner endgültige Festsetzung, da sich in Ermangelung des Bezuges von Kindergeld insoweit keine Änderung ergaben und der Kläger keine endgültige Festsetzung beantragt hat.
3. Die nach § 54
Abs. 1
SGG erforderliche, in das Klageverfahren einbezogene Verwaltungsentscheidung durch Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB liegt auch hinsichtlich des Regelbedarfs vor, so dass nicht entschieden werden muss, ob auch nach dem ab dem 01.01.2011 geltenden Recht in Bezug auf die in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit fallenden Leistungen einerseits und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung anderseits unterschiedliche Verfügungssätze vorliegen können. Der ursprünglich angefochtene Ablehnungsbescheid vom 19.09.2012, der auch bestimmt, welche Änderungs- oder Ersetzungsbescheide in welchem Umfang gemäß § 96
Abs. 1
SGG Gegenstand der Klage werden können, da es insoweit auf die Änderung oder Ersetzung des oder der angefochtenen Verfügungssatzes
bzw. Verfügungssätze ankommt, bezog sich zwar ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 06.11.2012 ausdrücklich nur auf die Übernahme der Kosten für die Wohnung des Klägers in C. Darin ist jedoch bei sach- und interessengerechter Auslegung keine auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkte ablehnenden Regelung zu sehen. Aus der Begründung des Bescheids vom 19.09.2012 ergibt sich ebenso wie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids, dass der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem
SGB II für die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Berufsbildungswerk N insgesamt ablehnen wollte. Dass der Beklagte lediglich die Wohnungskosten in C erwähnt hat, war offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass der Kläger selbst ausdrücklich die Übernahme seiner Wohnungskosten beantragt hat. Unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes lag darin aber keine Beschränkung des Antrags nach § 37
Abs. 1
SGB II, da der zum damaligen Zeitpunkt unvertretene Kläger offensichtlich nicht wusste, dass ihm auch der Regelbedarf teilweise zustehen könnte. Dementsprechend muss auch davon ausgegangen werden, dass der Beklagte mit dem Bescheid vom 19.09.2012 das Begehren des Klägers insgesamt und nicht nur beschränkt auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung ablehnend bescheiden wollte. Dafür sprechen auch die Bescheide vom 24.01.2013 und 27.03.2013, die sich nicht auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränken.
III. Die Klage ist begründet. Der Kläger ist durch die streitgegenständlichen Bescheide im Sinne von § 54
Abs. 2 Satz 1
SGG beschwert, denn die Bescheide sind rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm die darlehensweise bewilligten Leistungen nach dem
SGB II als Zuschuss gewährt.
1. Der Beklagte ist für die begehrte Leistungserbringung zuständig.
a) Der Beklagte ist als Gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 44b
Abs. 1
SGB II für die Leistungserbringung an den Kläger im Außenverhältnis sachlich zuständig.
b) Er war im streitgegenständlichen Zeitraum auch nach Maßgabe von § 36 Satz 1 und 2
SGB II örtlich zuständig. Der Kläger hatte ungeachtet seiner internatsmäßigen Unterbringung in S seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in seiner Wohnung in C und damit im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind in erster Linie die mit einem zeitlichen Moment verbundenen tatsächlichen Umstände maßgebend. Ergänzend kommt es auf den Willen der Person an. Es ist eine vorausschauende Betrachtungsweise erforderlich, bei der alle für die künftige Entwicklung denkbaren Umstände zu berücksichtigen sind. Die objektiven Gegebenheiten müssen auf eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit schließen lassen. Entscheidend ist, wo sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisses befindet (
vgl. Aubel, in: jurisPK-SGB II, § 36 Rn. 15
m.w.N.).
Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Klägers befand sich auch während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme weiterhin in C. Seine Wohnung dort hat der Kläger bewusst aufrecht erhalten, um am Wochenende und in den Ferien einen Rückzugsort zu haben. Sowohl die Familie des Klägers als auch seine Freundin lebten weiterhin in C. Auch wenn er sich die überwiegende Zeit in S aufhielt, hatte er im streitgegenständlichen Zeitraum stets die Absicht nach C zurückzukehren und sich zukunftsoffen dort aufzuhalten. Zur Aufgabe der Wohnung hat er sich erst nach Beendigung der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme entschlossen (
vgl. in einem ähnlichen Fall auch
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.05.2013 - L 2 AS 1962/12 -, juris Rn. 37). Eine etwaige Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach S hätte im Übrigen auf die Leistungspflicht des Beklagten keinen Einfluss (§ 40
Abs. 1 Satz 1
SGB II i.V.m. § 2
Abs. 3 Satz 1
SGB X)
2. Der Kläger ist und war im streitgegenständlichen Zeitraum ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Sinne von § 7
Abs. 1 Satz 1
SGB II. Er hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a
SGB II noch nicht erreicht (§ 7
Abs. 1 Satz 1
Nr. 1
SGB II) und darüber hinaus seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 7
Abs. 1 Satz 1
Nr. 4
SGB II). Er ist und war auch unabhängig von seiner Behinderung im Sinne von §§ 7
Abs. 1 Satz 1
Nr. 2
i.V.m. 8
Abs. 1
SGB II erwerbsfähig, denn er war, was nicht zuletzt seine Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zeigt, in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Der Kläger war schließlich nach Maßgabe von § 7
Abs. 1 Satz 1
Nr. 3
i.V.m. § 9
SGB II hilfebedürftig, weil er noch nicht einmal seinen Regelbedarf aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen decken konnte. Zugunsten des Klägers ist der Regelbedarf für eine alleinstehende Person in Höhe von 382,- Euro im Jahre 2013 (§ 20
Abs. 2 Satz 1
SGB II i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2013) anzusetzen, weil er in seiner Wohnung in C mit Zustimmung des Beklagten (§
vgl. § 20
Abs. 3
SGB II) alleine wohnte. Diesen Bedarf konnte er im streitgegenständlichen Zeitraum nicht durch anzurechnendes Einkommen und Vermögen vollständig decken. Über das Ausbildungsgeld von 104,- Euro monatlich und ab dem 01.05.2013 auch das Kindergeld in Höhe von 184,- Euro monatlich hinaus floss dem Kläger nichts zu. Als Vermögen wäre allenfalls das zu dem jeweiligen Monatsbeginn auf dem Girokonto vorhandene Guthaben zu berücksichtigen. Dieses überstieg jedoch noch nicht einmal den Freibetrag nach § 12
Abs. 2 Satz 1
Nr. 4
SGB II. Über weiteres Vermögen verfügte der Kläger nicht.
3. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 31.07.2013 auch nicht von den hier allein streitgegenständlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen.
a) Eine Leistungsausschluss kommt von vornherein nicht für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 03.02.2013 in Betracht, denn die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Berufsförderungswerk N, die allein zu einem Leistungsausschluss führen könnte, hat erst am 04.02.2013 begonnen. Für die ersten drei Tage des Monats Februar 2013 hat der Beklagte deshalb in jedem Fall Arbeitslosengeld II als Zuschuss zu gewähren.
b) Der Kläger hat aber auch für die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Anspruch auf Leistungen nach dem
SGB II als Zuschuss.
aa) Zunächst ist ungeachtet der internatsmäßigen Unterbringung im Berufsbildungswerk N der Leistungsausschluss nach § 7
Abs. 4 Satz 1
SGB II nicht einschlägig. Danach erhält u.a. derjenige keine Leistungen nach dem
SGB II, der in einer stationären Einrichtung untergebracht ist.
Der Begriff der "stationären Einrichtung" im Sinne dieser Vorschrift ist funktional zu verstehen. Es kommt darauf an, ob die Einrichtung so strukturiert und gestaltet ist, dass es dem dort Untergebrachten nicht möglich ist, aus der Einrichtung heraus eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die den zeitlichen Kriterien des § 8
SGB II genügt. Ist dies der Fall, ist der Hilfebedürftige dem
SGB XII zugewiesen. Tragender Gesichtspunkt für eine solche Systementscheidung ist die Annahme, dass der in einer Einrichtung Verweilende auf Grund der Vollversorgung und auf Grund seiner Einbindung in die Tagesabläufe der Einrichtung räumlich und zeitlich so weitgehend fremdbestimmt ist, dass er für die für das
SGB II im Vordergrund stehenden Integrationsbemühungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14
ff. SGB II) nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht. Im Kontext der Abgrenzung von
SGB II und
SGB XII ist der Begriff der Einrichtung i.
S. des § 7 Abs 4
SGB II mithin danach zu bestimmen, ob durch die Unterbringung in der Einrichtung die Fähigkeit zur Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist (
vgl. BSG, Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 16/08 R -, juris Rn. 14).
Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Berufsbildungswerk N nicht um eine stationäre Einrichtung. Unabhängig davon, ob die insgesamt 38,5 Stunden umfassende Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme selbst als Erwerbstätigkeit aufzufassen ist und deshalb die Rückausnahme des § 7
Abs. 4 Satz 3
Nr. 2
SGB II eingreift, ist die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gerade auf die Integration in das Erwerbsleben ausgerichtet. Es wäre deshalb sinn- und systemwidrig, infolge der internatsmäßigen Unterbringung im Berufsbildungswerk N die aus § 7
Abs. 4 Satz 1
SGB II folgende Fiktion der Erwerbsunfähigkeit zu bejahen.
bb) Entgegen der Auffassung des SG ist aber auch der Leistungsausschluss nach § 7
Abs. 5
SGB II nicht einschlägig.
Nach § 7
Abs. 5
SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der
§§ 51,
57 und
58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27
SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Kläger hat im Zeitraum vom 04.02.2013 bis zum 31.07.2013 keine dem Grunde nach nach dem
BAföG oder den §§ 51, 57 oder 58
SGB III förderungsfähige Ausbildung absolviert. Bei der Maßnahme im Berufsförderungswerk N hat es sich weder um eine Ausbildung in den in § 2
Abs. 1
BAföG genannten Ausbildungsstätten (zur Maßgeblichkeit von § 2
Abs. 1
BAföG im Rahmen von § 7
Abs. 5
SGB II vgl. BSG, Urt. v. 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R -, juris Rn. 15
m.w.N.) noch um eine in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführte Ausbildung im In- oder Ausland im Sinne von §§ 57, 58
SGB III gehandelt. Die Maßnahme war darüber hinaus auch nicht nach § 51
SGB III dem Grunde nach förderungsfähig. Zwar nennt die als Bezugsnorm hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 51
SGB III gerade auch eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen als Förderungsgegenstand und erklärt sie für dem Grunde nach förderungsfähig, wenn sie nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt und nach Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte, nach Gestaltung des Lehrplans, nach Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt. Das SG hat darüber hinaus auch in Übereinstimmung mit der gerade in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet vertretenen Auffassung (
vgl. die folgenden, nach dem Urteil des SG ergangenen, ähnlich wie das SG argumentierenden Entscheidungen:
LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.01.2013 -
L 34 AS 2968/12 B ER - , juris Rn. 18
ff.;
LSG Sachen-Anhalt, Beschl. v. 17.04.2013 - L 2 AS 951/12 B ER -, juris Rn. 21
ff.;
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.05.2013 - L 2 AS 1962/12 -, juris Rn. 38
ff.; Sächsisches
LSG, Beschl. v. 09.09.2013 - L 7 AS 1237/13 B ER -, juris Rn. 23
ff.;
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 22.01.2014 - L 13 AS 140/11 -, juris Rn. 21
ff.) im Ansatz zutreffend darauf abgestellt, dass es für den Leistungsausschluss nach § 7
Abs. 5
SGB II nur auf die Art der Maßnahme und nicht darauf ankommt, welche Leistung (Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld) bezogen wird. Die vom Kläger absolvierte berufsfördernde Bildungsmaßnahme ist jedoch ihrer Art nach keine berufsfördernde Bildungsmaßnahme im Sinne von § 51
SGB III, weil es sich um eine speziell auf behinderte Menschen ausgerichtete Maßnahme handelt, die nicht behinderten Menschen nicht offen steht.
(1) Nach Auffassung des Senats erfasst der Leistungsausschluss des § 7
Abs. 5
SGB II berufsfördernde Bildungsmaßnahmen, die speziell auf behinderte Menschen ausgerichtet sind und die nicht behinderten Menschen nicht offen stehen, nicht (zu speziell für behinderte Menschen konzipierte Ausbildungen ebenso
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.06.2013 -
L 34 AS 2690/12 -, juris Rn. 29; Urt. v. 11.12.2013 - L 18 AS 148/11 -, juris Rn. 24;
vgl. auch
LSG Sachen-Anhalt, Beschl. v. 17.04.2013 - L 2 AS 951/12 B ER -, juris Rn. 24 a.E.; abweichend insoweit
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 22.01.2014 - L 13 AS 140/11 -, juris Rn. 25).
(a) Dies folgt zunächst aus der Systematik des
SGB III.
Hinsichtlich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen unterscheidet
§ 113 SGB III zwischen allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 113
Abs. 1
SGB III), wobei die besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht werden, wenn durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann (§ 113
Abs. 2
SGB III). Die allgemeinen Leistungen umfassen nach §§ 114, 115
Nr. 2
SGB III u.a. Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und damit gerade auch die im Dritten Abschnitt des 3. Kapitels des
SGB III (
vgl. § 114
SGB III), nämlich in § 51
SGB III, geregelten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Was Voraussetzungen und Umfang der Leistungen für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen anbetrifft, sieht § 116
SGB II keine Besonderheiten vor. Als allgemeine Leistungen können behinderte Menschen mithin die in §§ 51
ff. SGB III allgemein geregelten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen einschließlich der während dieser Maßnahme gemäß
§ 56 Abs. 2 SGB III zu zahlenden Berufsausbildungsbeihilfe (siehe auch insoweit
§ 115 Nr. 2 SGB III) erhalten.
Die besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen nach
§ 117 Abs. 1 Satz 1 SGB III ebenfalls Leistungen zur Berufsvorbereitung und damit auch berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, was sich auch aus
§ 122 Abs. 1 Nr. 1 SGB III und
§ 124 Abs. 1 SGB III, wo ausdrücklich der Begriff "berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme" verwendet wird, ergibt. Es handelt sich hierbei jedoch um besondere berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit besonderer auf die behinderten Menschen ausgerichteter Struktur oder sogar in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 117
Abs. 1 Satz 1
SGB III wonach besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur zu erbringen sind, wenn
1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an
a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder
b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme
unerlässlich machen oder
2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.
Damit wird nicht lediglich der Kreis der förderungsfähigen Maßnahmen gegenüber § 51
SGB III erweitert (so aber
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 04.07.2012 - L 15 AS 168/12 B ER -, juris Rn. 19). Geregelt werden vielmehr besondere Maßnahmen für behinderte Menschen, die nicht behinderten Menschen von vornherein nicht offen stehen und die auch nicht mit den allgemeinen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen vergleichbar sind, sondern diesen gegenüber ein aliud darstellen (so auch
LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.12.2011 - L 2 AS 438/11 B ER -, juris Rn. 15). Eine solche Maßnahme unterfällt, was sich auch im Umkehrschluss aus § 114
SGB III ergibt, gerade nicht den Regelungen des Dritten Abschnitts des 3. Kapitels des
SGB III und damit auch nicht den Regelungen über die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach gemäß § 51
Abs. 2
SGB III. Die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach wird vielmehr ausschließlich und abschließend in § 117
Abs. 1 Satz 1
SGB III geregelt. Eine solche Maßnahme kann auch von vornherein, anders als die in §§ 51, 57 und 58
SGB III genannten und als allgemeine Leistungen auch für behinderte Menschen in Betracht kommenden Maßnahmen, nicht durch Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden.
(b) Vor allem ergibt sich aus § 16
Abs. 1 Satz 3
SGB II in der hier einschlägigen, ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung, dass spezifisch auf behinderte Menschen ausgerichtete berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nicht vom Leistungsausschluss des § 7
Abs. 5
SGB II erfasst sein können (zu diesem Aspekt in Bezug auf das bis zum 31.12.2010 geltende Recht ebenso
LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.04.2013 - L 34 AS 2121/11 - juris Rn. 31 f.; in Bezug auf § 16
Abs. 1 Satz 2
SGB II und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne von § 81
SGB III (§ 77
SGB III a.F.) mit entsprechender Argumentation
BSG, Urt. v. 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R -, juris Rn. 21).
Nach dieser Vorschrift gelten für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach dem
SGB II die
§§ 112 bis
114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe,
§ 116 Absatz 1, 2 und 5, die §§ 117,
118 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die
§§ 127 und
128 des SGB III entsprechend. Korrespondierend dazu nimmt
§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 SGB III die entsprechenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten von der Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit aus. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (§ 22
Abs. 4 Satz 5
SGB III). Auch wenn die Bundesagentur für Arbeit nach
§ 6a Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) auch für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte der zuständige Rehabilitationsträger ist, liegt die Entscheidungskompetenz bezüglich der Leistungen nach § 16
Abs. 1 Satz 3
SGB II bei der Gemeinsamen Einrichtung oder beim zugelassenen kommunalen Träger (§ 6a Satz 2 und 4
SGB IX).
Nach § 16
Abs. 1 Satz 3
SGB II sind also die als allgemeine Leistungen der Teilhabe gemäß §§ 114, 115
Nr. 2
SGB III an behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne von § 7
Abs. 1 Satz 1
SGB II zu erbringenden allgemeinen berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen im Sinne von § 51
SGB III nicht als Leistungen nach dem
SGB II von der Gemeinsamen Einrichtung zu erbringen, sondern fallen im Umkehrschluss aus § 22
Abs. 4 Satz 1
Nr. 6
SGB III in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit. Diese hat dann im Falle der Gewährung dieser Leistungen Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56
Abs. 2
SGB III zu zahlen. Konsequenterweise greift für solche allgemeinen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen dann auch der Leistungsausschluss nach § 7
Abs. 5
SGB II.
Die in § 117
Abs. 1 Satz 1
SGB III geregelten besonderen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, die spezifisch auf behinderte Menschen zugeschnitten sind, gehören demgegenüber zum Katalog der Eingliederungsleistungen nach dem
SGB II und sind dementsprechend, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen und der betreffende erwerbsfähige Leistungsberechtigte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, von der Gemeinsamen Einrichtung oder dem zugelassenen kommunalen Träger zu erbringen. Allerdings sind dann, wie sich aus der beschränkten Verweisung auf § 118 Satz 1
Nr. 3
SGB III ergibt, nur die Kosten für die Teilnahme an der Maßnahme zu übernehmen. An die Stelle des Übergangs- oder des Ausbildungsgeldes (§ 118 Satz 1
Nr. 1 und 2
SGB III) tritt die Gewährung der Leistungen nach dem
SGB II, die während der Maßnahme fortzuzahlen sind (
vgl. Harks, in: jurisPK-SGB II, § 16
SGB II i.d.F.v. 20.12.2011 Rn. 70). Vor diesem Hintergrund wäre es systemwidrig, behinderte Menschen, die an spezifisch auf behinderte Menschen ausgerichteten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen, nach § 7
Abs. 5
SGB II zugleich von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auszuschließen (
vgl. insoweit auch
BSG, a.a.O., zu Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne von
§ 81 SGB III; unverständlich insoweit
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 04.07.2012 - L 15 AS 168/12 B ER -, juris Rn. 23). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie, wie der Kläger, im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
(c) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist auch der Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses nach § 7
Abs. 5
SGB II bei spezifisch auf behinderte Menschen ausgerichteten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nicht einschlägig. Die Ausschlussregelung soll die nachrangige Grundsicherung davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen (
BSG Urt. v. 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R -, juris Rn. 14, stRspr). Die Gewährung von Arbeitslosengeld II während einer besonderen Maßnahme nach § 117
SGB III stellt jedoch keine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene dar, sondern ist gerade die von § 16
Abs. 1 Satz 3
SGB II vorgesehene, primäre Ausbildungsförderung. In Anbetracht der im Falle einer behindertenspezifischen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne von § 117
Abs. 1 Satz 1
SGB III nach § 22
Abs. 4 Satz 1
Nr. 6
SGB III an sich fehlenden Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit dürfte eine behinderte erwerbsfähige leistungsberechtigte Person auch kein Ausbildungsgeld in direkter Anwendung von §§ 118 Satz 1
Nr. 2, 122
ff. SGB III erhalten. Ob im Hinblick auf § 22
Abs. 4 Satz 5
SGB III etwas anderes gilt, wenn der behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, kann dahinstehen, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Vor diesem Hintergrund erhält der Kläger hier auch durch die Gewährung von Arbeitslosengeld II als Zuschuss, anders als das SG gemeint hat, keine unzulässige Doppelleistung. Durch die aufstockende Gewährung von Arbeitslosengeld II unter Anrechnung des Ausbildungsgeldes steht der Kläger im Ergebnis so, wie er stünde, wenn ihm die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Übereinstimmung mit § 22
Abs. 4 Satz 1
Nr. 6
SGB III, § 6a
SGB IX durch den Beklagten bewilligt worden wären. Es trifft zwar zu, dass der Kläger insoweit Doppelleistungen erhalten hat, als er während der internatsmäßigen Unterbringung im Berufsbildungswerk N auf Kosten der Beigeladenen verpflegt worden ist. Diese Doppelleistung ist jedoch als systemimmanent hinzunehmen, weil die für den Kläger kostenlos bereit gestellte Verpflegung nur als Einkommen im Sinne von § 11
Abs. 1 Satz 1
SGB II den Leistungsanspruch des Klägers mindern könnte, es insoweit aber nach der ersatzlosen Streichung des § 2
Abs. 5 Satz 1 Alg II-V in der vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung an der notwendigen Regelung für die Bewertung und Anrechnung des Einkommens fehlt (zum Ganzen
BSG, Urt. v. 18.06.2008 - B 14 AS 46/07 R -, juris Rn. 11
ff.; Urt. v. 16.12.2008 - B 4 AS 9/08 R -, juris Rn. 16
ff.). Vor allem wäre die kostenlose Verpflegung im Berufsförderungswerk gemäß § 11a
Abs. 1
Nr. 1
SGB II von vornherein nicht anzurechnen gewesen, wenn der Beklagte entsprechend der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung die Teilhabeleistung gewährt hätte.
(d) Ein anderes Ergebnis folgt nicht daraus, dass in § 7
Abs. 6
Nr. 2
SGB II und in § 27
Abs. 3 Satz 1
SGB II auf § 124
Abs. 1
Nr. 1
SGB III bzw. § 124
Abs. 1
Nr. 2
SGB III, die bei besonderen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach § 117
Abs. 1 Satz 1
SGB III zur Anwendung kommen, Bezug genommen wird. Zwar ergibt sich aus diesen Vorschriften sowie aus den vom SG zutreffend zitierten Gesetzgebungsmaterialien hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass behinderte Menschen, die an einer als besondere Leistung nach § 117
Abs. 1 Satz 1
SGB III durch Ausbildungsgeld geförderten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen, vom Leistungsausschluss des § 7
Abs. 5
SGB II erfasst werden. Hieraus ergeben sich jedoch keine Vorgaben für die Auslegung des § 7
Abs. 5
SGB II selbst, denn in dieser Vorschrift, die ausdrücklich nur die in § 51
SGB III geregelten und von den Maßnahmen nach § 117
Abs. 1
SGB III zu unterscheidenden allgemeinen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in Bezug nimmt, ist der Wille des Gesetzgebers nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Offensichtlich hat der Gesetzgeber vor allem den systematischen Zusammenhang mit § 16
Abs. 1 Satz 3
SGB II und § 22
Abs. 4 Satz 1
Nr. 6
SGB III übersehen.
(2) Die vom Kläger im Zeitraum vom 04.02.2013 bis zum 31.07.2013 absolvierte berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme war eine spezifisch auf behinderte Menschen ausgerichtete Maßnahme im Sinne von § 117
Abs. 1 Satz 1
SGB III und damit keine dem Grunde nach nach § 51
SGB III förderungsfähige allgemeine Maßnahme, die (auch) nicht behinderten Menschen offen gestanden hätte. Dies ergibt sich freilich nicht bereits daraus, dass die Beigeladene die Maßnahme nach § 118
SGB III gefördert und dem Kläger Ausbildungsgeld nach §§ 118 Satz 1
Nr. 2, 122
Abs. 1
Nr. 1
SGB III bestandskräftig gewährt hat (
vgl. insoweit auch
BSG, Urt. v. 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R -, juris Rn. 23). Entscheidend ist vielmehr, ob es sich tatsächlich um eine behindertenspezifische berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gehandelt hat. Dies ist jedoch nach dem von dem Senat beigezogenen Konzept des Berufsförderungswerks N der Fall. Die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme Büro stellt danach eine speziell für junge Menschen mit Behinderung konzipierte und in den Abläufen dementsprechend gestaltete Maßnahme dar. U.a. werden aufgrund der besonderen Erfordernisse junger Menschen mit Behinderungen fallweise Ärzte, Ergotherapeuten, Psychologen, Physiotherapeuten und andere Fachkräfte tätig. Berufsfachliche Unterweisung und Training sowie rehabilitative und pädagogische Interventionen ergänzen sich.
4. Der Kläger hat auch der Höhe nach Anspruch auf Umwandlung des gewährten Darlehens in einen Zuschuss (zur Notwendigkeit der Prüfung von Grund und Höhe des Anspruchs bei begehrte Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss siehe
BSG, Urt. v. 18.02.2010 - B 4 AS 5/09 R -, juris Rn. 10).
Auf der Bedarfsseite sind neben dem Regelbedarf für eine alleinstehende Person (siehe dazu oben 2.) jedenfalls auch die tatsächlichen Kosten für die in C gelegene Wohnung des Klägers als Bedarf für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22
Abs. 1 Satz 1
SGB II zu berücksichtigen, weil der Kläger diese Unterkunft, u.a. am Wochenende, tatsächlich weiterhin trotz seiner internatsmäßigen Unterkunft benutzt hat (zu diesem Erfordernis
vgl. BSG, Urt. v. 23.05.2012 - B 14 AS 133/11 R -, juris Rn. 20). Die Kosten sind unabhängig von ihrer Angemessenheit im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls nach § 22
Abs. 1 Satz 3
SGB II zu übernehmen, weil der Beklagten den Kläger bislang nicht auf die Unangemessenheit der Kosten hingewiesen und ein sog. Kostensenkungsverfahren eingeleitet hat.
Als Einkommen sind lediglich das Ausbildungsgeld in Höhe von 104,- Euro monatlich und ab dem 01.05.2013 auch das erst ab diesem Zeitpunkt wieder an den Kläger selbst gezahlte Kindergeld in Höhe von 184,- Euro abzüglich der Versicherungspauschale von 30,- Euro nach § 6
Abs. 1
Nr. 1 Alg II-V anzurechnen, so sich die in den Bescheiden vom 24.01.2013 und 27.03.2013 festgesetzten Beträge ergeben. Die kostenlose Verpflegung mindert den Leistungsanspruch nicht (siehe dazu oben 3. b) bb) (1) (c)).
Ob der Beklagte im Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 30.04.2013 zu Recht den Abzug der Versicherungspauschale unterlassen hat, hat der Senat nicht zu prüfen, da der Kläger keine höheren Leistungen begehrt (siehe oben I.). Ebenso wenig hat der Senat deshalb zu prüfen, ob dem Kläger ein Mehrbedarf nach § 21
Abs. 4
SGB II zusteht (
vgl. dazu
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.06.2013 - L 34 AS 2690/12 -, juris Rn. 32 f.)
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193
SGG. Die Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt hat, sind nicht zu erstatten.
V. Der Senat hat die Berufung nicht zuletzt im Hinblick auf das unter dem Az.: B 4 AS 55/13 R anhängige Revisionsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160
Abs. 2
Nr. 1
SGG) zugelassen.