II.
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Gunsten der Antragstellerin liegen nicht vor.
Nach § 86b
Abs. 2
SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (
ZPO) gelten entsprechend.
Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Es kann offenbleiben, ob ein Anordnungsgrund,
d. h. eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt. Denn es fehlt vorliegend an einem Anordnungsanspruch.
Das Sozialgericht hat zu Unrecht angenommen, dass der Beklagte als leistender Rehabilitationsträger
i. S. v. § 14 SGB IX zur Gewährung des Darlehens verpflichtet sei. Nach
§ 6 Abs. 1 SGB IX (in der mit Wirkung vom 01. Januar 2018 geltenden Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 2017, BGBl. I 2017,
S. 2541) können Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) sein: die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Träger der Eingliederungshilfe. Ausdrücklich als Rehabilitationsträger in
Abs. 1 nicht genannt sind die für die Gewährung von Leistungen nach dem
SGB II zuständigen Jobcenter
bzw. kommunalen Träger. Dafür, dass es sich dabei um ein gesetzgeberisches Versehen handelt und die Vorschrift analog anzuwenden sei (wie es das Sozialgericht angenommen hat), bestehen schon im Hinblick auf § 6
Abs. 3
SGB IX keinerlei Anhaltspunkte (zum abschließenden Charakter des Katalogs in § 6
SGB IX BSG, Beschluss vom 25. April 2017 - B 3 P 11/17 B -). Eine ausnahmsweise Zuständigkeit nach § 6
Abs. 3 Satz 2
SGB IX besteht hier nicht, denn der Antragstellerin stehen Leistungen nach § 16
SGB II (für die der Antragsgegner ungeachtet des § 6
Abs. 3 Satz 1
SGB IX zuständig bleibt,
vgl. § 6
Abs. 3 Satz 2
SGB IX) mangels Erwerbsfähigkeit
i. S. v. § 8
Abs. 1
SGB II nicht zu; diese Leistungen sind nach § 14
SGB II nur an Erwerbsfähige zu erbringen.
Eine Verpflichtung der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit, die nach § 6
Abs. 3 Satz 1
SGB IX zwar auch Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches ist, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, kommt ebenso wenig in Betracht. Vorliegend fehlt es an der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin
i. S. v. § 8
Abs. 1
SGB II.
Auch eine Verpflichtung des Beigeladenen zu 2) als dem zuständigen Sozialhilfeträger ergibt sich nicht. Ein insoweit in Betracht kommender Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges nach den Vorschriften über die Eingliederungshilfe für Behinderte (
§§ 53,
54 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB XII) ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Nach § 54
Abs. 1 Satz 2
SGB XII entsprechen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit. Leistungen der Bundesagentur zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben richten sich nach den
§§ 112 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Die grundsätzlich mögliche Gewährung einer Beihilfe für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges nach den Vorschriften des Dritten Buchs Sozialgesetz geschieht auf der Grundlage der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation (
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV) vom 28. September 1987 (BGBl. I 1097,
S. 2251), die zuletzt durch Artikel 117 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2003,
S. 2848) geändert worden ist. Danach umfasst die Kraftfahrzeughilfe
u. a. Leistungen zur Beschaffung eines Fahrzeugs (
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV). Voraussetzung ist allerdings, dass der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen (
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV). Dass die Antragstellerin diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht erkennbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihr wegen orthopädischer Leiden (Bewegungseinschränkung am linken Hüft- und Kniegelenk, Verkalkungen im Bereich des linken Oberschenkels, linke Hüfte und Kniegelenk) ein (Einzel-) Grad der Behinderung von 30 und das Merkmal "dauernde Einbuße der körperlichen Bewegungsfähigkeit" zuerkannt wurden (Bescheid des Versorgungsamts B., Außenstelle H. vom 12. April 2002, Bl. 111 d. A.). Aus dem Bescheid ergeben sich die oben genannten Voraussetzungen nicht. Die Antragstellerin ist nicht wegen der körperlichen Einschränkungen auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, um den Arbeitsplatz zu erreichen, sondern aufgrund der ungünstigen Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln
bzw. zur Ausübung ihrer Verkäuferinnentätigkeit als "Springerin" in Vertretungsfällen.
Auf dieser Grundlage fehlt es auch im Hinblick auf die vom Sozialgericht angewandte Vorschrift des § 43
SGB I bereits an einem bestehenden Anspruch.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193
SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177
SGG).