Gesetz
Sozialgesetzbuch Drittes Buch (Arbeitsförderung) - SGB III

Viertes Kapitel: Leistungen an Arbeitnehmer
Siebter Abschnitt: Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
Erster Unterabschnitt: Grundsätze

SGB 3 § 99 Leistungsrahmen (gültig bis 31.03.2012)

Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des ersten und vierten bis sechsten Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Stand:

26.02.2020

Schlagworte:

Referenznummer:

R/RSGB3099