Leitsatz:
1. Eine Umschulung nach dem Arbeitsförderungsgesetz ist jedenfalls dann nicht "Ausbildung" im Rahmen dieses Gesetzes, wenn sie nicht die erste Berufsausbildung ist.
Diese Entscheidung wird zitiert von:
JR 1990, 51-57, Gielen, Peter
Rechtszug:
vorgehend VG Kassel 1985-10-29 V/2 E 123/84