Aus dem Tatbestand:
1. Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme für eine persönliche Arbeitsassistenz des Klägers aus Mitteln der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe.
Der Kläger ist nach dem Bescheid des Beklagten aus dem Jahr 2000 wegen einer Hörbehinderung, Knie- und Wirbelsäulenbeschwerden zu 70 % schwerbehindert. Er ist nach mehreren Hörstürzen im Jahr 2000 beidseitig nahezu taub und leidet unter Tinnitusgeräuschen. Beruflich ist er als selbstständiger Handelsvertreter für Tiefkühl- und Feinkost in seinem Einpersonenbetrieb tätig.
Das beklagte Landesamt gewährte dem Kläger im März 2001 einen Zuschuss in Höhe von 11.056 DM zur Beschaffung zweier Hörgeräte und einer digitalen Micro-Link-Anlage. Die Förderung erfolgte, nachdem die das Angebot erstellende Hörgeräteakustikerin in Aussicht stellte, die Anlage eigne sich für kleinere Gesprächsrunden, störende Umgebungsgeräusche würden unterdrückt und die Sprache des Sprechenden werde klar übertragen. Die Anlage könne auch an alle Soundanlagen wie das Telefon angeschlossen werden. Weiter heißt es in ihrer damaligen Stellungnahme vom 17.8.2000: "Ohne diese Zulage könnte Herr... seinen Beruf nicht optimal und zur Zufriedenheit seiner Kunden ausüben."
Am 22.6.2001 beantragte der Kläger bei dem beklagten Amt die Kostenübernahme für eine vollzeitbeschäftigte Arbeitsassistenzkraft nach dem Förderungshöchstsatz. Er benötige die Hilfe, um bei Kundenbesuchen, beim Empfang von Kunden im Büro sowie auf Messen gedolmetscht zu bekommen, zur Erledigung des Telefondienstes bei Kunden-, Messe- und Arztbesuchen sowie auch ansonsten im Büro, da er nicht mehrere Anrufe entgegennehmen könne. Er wolle einen Arbeitsvertrag mit seiner z Zt. arbeitslosen Ehefrau schließen. Auch mit Hilfe seiner neuen Hörgeräte könne er bei bestimmten Stimmlagen nichts verstehen. Dies habe sich erst infolge einer verstärkten Außendiensttätigkeit nach der Hörgeräteversorgung gezeigt. Die Arbeitsassistenz solle zum Teil auch Tätigkeiten einer Sekretärin übernehmen, die er vor seinen Hörstürzen habe allein ausführen können.
Mit Bescheid vom 24.7.2001 bewilligte das beklagte Amt für die Dauer eines Jahres einen Zuschuss für eine Arbeitsassistenz in Höhe von monatlich 1000 DM ab dem Nachweis eines Arbeitsvertrages und ging von einem täglichen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf von ein bis zwei Stunden aus. Dies entspreche den "Vorläufigen Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz Schwerbehinderter" vom 27.10.2000. Darüber hinausgehende Kosten seien vom Kläger selbst zu tragen, da seine Ehefrau auch Aufgaben einer Bürokraft erledigen solle. Der Zuschuss könne frühestens ab dem 1.9.2001 nach Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Assistenzkraft gewährt werden.
Soweit seinem Begehren nicht entsprochen worden war, legte der Kläger am 28.8.2001 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Er beantragte, die Höhe des Zuschusses auf 2000 DM monatlich festzusetzen und diesen Betrag bereits ab dem 1.7.2001 zu gewähren. Eine Unterstützung von 1 bis 2 Stunden täglich sei für ihn nicht ausreichend. Die erforderlichen Kunden- und Messebesuche wie auch sein Bürodienst erforderten eine ganztägige Unterstützung.
Das Landesamt für soziale Dienste wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19.11.2001 zurück und ging lediglich von einem Bedarf von 1 bis 2 Stunden täglich für die Arbeitsassistenz aus. Ein allgemeiner Telefondienst sei keine Assistenz, sondern Bürotätigkeit, die ebenso wie Zeiten, an denen die Kraft sich nur bereithalte, nicht berücksichtigt werden könne. Es seien dem Kläger bereits umfangreich technische Arbeitshilfen gewährt worden. Ein umfassender Ausgleich jeglicher behinderungsbedingter Nachteile sei gesetzlich nicht gefordert, so lange überhaupt eine Förderung des Schwerbehinderten erfolge.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 20.12.2001. Er trägt vor, der Außendienst betrage
ca. 70 % seiner gesamten Tätigkeit. Hier sei eine einwandfreie Kommunikation auch in Gesprächssituationen mit Hintergrundgeräuschen und mit mehreren Personen unverzichtbar. Er selbst könne eine Vollzeitkraft nicht bezahlen und das Integrationsamt müsse auch die Zeiten der "Bereitschaft" der Assistenzkraft berücksichtigen. Die Gewährung technischer Hilfen schließe Anspruch auf Arbeitsassistenz
gem. § 102
Abs. 4
SGB IX nicht aus.
Der Kläger hat eine aktuelle Stellungnahme seiner Hörgeräteakustikerin beigebracht, wonach seine Probleme durch die Hörgeräte und die Micro-Link-Anlage zwar verbessert worden, jedoch nach wie vor Defizite vorhanden seien. Dies betreffe insbesondere Mehrpersonengespräche, Gespräche mit Kunden mit ausländischer Aussprache oder mit Dialekt. Hier seien Unterhaltungen ohne Unterstützung seiner Ehefrau, deren Stimme er gut folgen könne, kaum zu bewältigen. (...)
Das Gericht hat zur Frage des Hörvermögens, der Hörgeräteversorgung und weiterer Verbesserungsmöglichkeiten sowie der Erforderlichkeit einer Arbeitsassistenz Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des HNO-Arztes
Dr. ... Dieser schließt weitere technische oder medizinische Verbesserungsmöglichkeiten des Hörvermögens des Klägers aus und kommt zu dem Ergebnis, dass bei ihm "ein zuverlässiges Wortverstehen trotz modernster Verstärkeranlagen nicht möglich sein" könne. Es sei in der besonderen beruflichen Situation des Klägers "nachvollziehbar, dass sich in seinem beruflichen Alltag eine normalhörende Arbeitsassistenz als Begleitperson bewährt" habe. Ohne diese würde es mit Sicherheit zu Missverständnissen in der Kommunikation kommen. Nur mit Hilfe einer Arbeitsassistenz sei der Kläger in der Lage, sein berufliches Profil wie vor der Schwerhörigkeit auszufüllen. Er empfehle daher die Förderung einer Arbeitsassistenz als Ganztagskraft.
(...)
II. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Sie ist auch begründet, da der Kläger gegenüber dem beklagten Amt einen Anspruch aus § 102
Abs. 4
SGB IX auf Übernahme der Kosten einer Arbeitsassistenz in dem beantragten Umfang hat. Der Bescheid des Beklagten vom 3.8.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2001 verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113
Abs. 5 Satz 1
VwGO), soweit er diesem Anspruch nicht nachkam, und war daher insoweit aufzuheben.
Nach § 102
Abs. 1
Nr. 3
SGB IX obliegt dem Integrationsamt die Aufgabe der begleitenden Hilfe für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben. Im Rahmen dieser Zuständigkeit haben schwerbehinderte Menschen
gem. § 102
Abs. 4
SGB IX, welcher den bis zum 1.7.2001 geltenden § 31
Abs. 3a SchwerbehindertenG wortgleich übernommen hat, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz aus den Mitteln, die dem Integrationsamt aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Der Anspruch ist auch in den Katalog der Leistungsarten nach § 17 (hier
Abs. 1 a) der zu § 77
Abs. 5 auf Grundlage des § 79
Nr. 2
SGB IX ergangenen Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabenverordnung (
SchwbAV) aufgenommen worden.
Bei der nach § 102
Abs. 4
SGB IX zu treffenden Entscheidung des Beklagten handelte es sich um eine gebundene Entscheidung (a.A.
VG Hamburg, Urt. v. 9.7.2002, Az. 5
VG 3700/200 - zitiert nach Juris). Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Norm, die ausdrücklich als Anspruch des schwerbehinderten Menschen formuliert ist, sowie aus der Gegenüberstellung zu der als Ermessensnorm ausgestalteten Rechtsgrundlage des § 102
Abs. 3
SGB IX für Leistungen an Schwerbehinderte
bzw. deren Arbeitgeber. Hätte der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbAG), in dessen Zuge der Anspruch auf Arbeitsassistenz eingeführt wurde (
vgl. Hauck/ Noftz,
SGB IX, § 108 Rn. 1
ff.), lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung normieren wollen, so hätte er den Leistungskatalog des § 102
Abs. 3
Nr. 1
SGB IX entsprechend erweitern können. Er hat sich jedoch für die Gewährung eines Anspruches entschieden, der lediglich durch die Höhe der dem Integrationsamt aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel beschränkt ist, und im Übrigen die Bundesregierung in § 108
SGB IX ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs sowie der Höhe, Dauer und Ausführung der Leistung zur Arbeitsassistenz zu treffen. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung bislang keinen Gebrauch gemacht. Der Leistungsanspruch aus § 102
Abs. 4
SGB IX ist jedoch nicht davon abhängig, dass eine derartige Verordnung bereits geschaffen ist (
vgl. auch Gröniger/Thomas, Schwerbehindertengesetz, § 31 Rn. 5; Seidel, in: Hauck/Noftz,
SGB IX, § 108 Rn. 1).
Somit kommt es allein auf die tatbestandliche Voraussetzung des § 102
Abs. 4
SGB IX an, ob und in welchem Ausmaß die vom Kläger begehrte Arbeitsassistenz "notwendig" ist. Denn eine vorrangige Leistungspflicht anderer Rehabilitationsträger oder sonstiger Stellen
gem. § 102
Abs. 5
SGB IX, § 18
Abs. 1
SchwbAV stehen hier nicht in Rede. Des Weiteren ergibt sich aus dem insoweit nicht differenzierenden Wortlaut des § 102
Abs. 4
SGB IX sowie aus § 21
Abs. 4
SchwbAV, dass auch schwerbehinderte Menschen, die eine selbstständige berufliche Tätigkeit ausüben, einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz haben.
Den vom Beklagten vorgelegten "Vorläufigen Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen" für Leistungen zur Arbeitsassistenz misst das Gericht keine entscheidende Bedeutung bei, da sie vorliegend keine im Rahmen des grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgebotes ermessensbindende Funktion übernehmen könne. Ein Ermessen des Beklagten ist, wie dargelegt, im Rahmen des § 102
Abs. 4
SGB IX nicht eröffnet. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Kläger ohne eine Arbeitsassistenz nicht in der Lage ist, seine berufliche Tätigkeit so wahrzunehmen, wie es den Zielsetzungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben
gem. § 102
Abs. 2
SGB IX entspricht. Nach den dort niedergelegten Grundsätzen soll die Hilfeleistung ermöglichen, dass sich der Schwerbehinderte Mensch im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen behaupten kann und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend beruflich tätig ist. Die begleitende Hilfe soll verhindern, dass der schwerbehinderte Mensch in seiner sozialen Stellung absinkt. Auf die Tätigkeit beruflich Selbstständiger angewandt ergibt sich aus dieser gesetzlichen Zielsetzung, dass diese im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel aus der Ausgleichsabgabe in die Lage versetzt werden sollen, sich im Wettbewerb mit nichtbehinderten Konkurrenten behaupten zu können. Dem Begriff der Arbeitsassistenz ist dabei immanent, dass ein Anspruch lediglich auf eine unterstützende, gezielt den behinderungsbedingten Nachteil ausgleichende Arbeitskraft gerichtet sein kann, wobei die Arbeit im Kern vom schwerbehinderten Mensch selbst geleistet werden muss.
Nach dem Gutachten des
Dr. ... bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit als Handelsvertreter eine Arbeitsassistenz benötigt. Nach dem Gutachten, das sich intensiv mit der Krankengeschichte des Klägers auseinandersetzt, sind die technischen und medizinischen Möglichkeiten das Hörvermögen des Klägers zu verbessern, nunmehr nach einer "optimalen Hörgeräteversorgung" vollständig ausgeschöpft. Es liegt beim Kläger eine beidseitige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vor. Trotz der Hörgeräte besteht eine starke Fehlhörigkeit, aufgrund derer es in den meisten Gesprächssituationen, denen der Kläger nach seinen Schilderungen beruflich ausgesetzt ist, zwangsläufig zu einem signifikanten Anteil an Nichtverstehen der Kommunikationsinhalte kommt. Situationen, in denen der Kommunikationspartner so dicht gegenüber sitzt, dass dieser die Lippenbewegungen mitlesen kann, und in denen keine Hintergrundgeräusche bestehen, sind nach den glaubhaften Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung in seinem Berufsalltag die Ausnahme.
Für die regelmäßig erforderlichen Messebesuche ist dies ohnehin unmittelbar einleuchtend und auch vom Beklagten zugestanden. Aber auch hinsichtlich der an vier Tagen wöchentlich stattfindenden Kundenbesuche hat das Gericht nach den Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel daran, dass er jeweils mit einer räumlichen und personellen Situation rechnen muss, in der er selbst mit seinen modernen Hörgeräten nicht so kommunizieren kann, wie es den Anforderungen im Wettbewerb mit Konkurrenten entspricht. Der Kläger muss seine Verhandlungen regelmäßig mit mehreren Personen gleichzeitig und in Räumen mit ungünstiger Akustik sowie auch im Laufen, etwa bei der Sichtung von Lagerbeständen, führen. Hier ist weder ein unterstützendes Lippenlesen noch eine adäquate Ausrichtung der Micro-Link-Anlage auf den jeweiligen Gesprächspartner gewährleistet. Der Kläger hat nachvollziehbar geschildert, dass einige Kunden zwar bemüht seien, auf seine Behinderung Rücksicht zu nehmen, es jedoch bereits zum Verlust von Kunden gekommen sei, die unter den gegebenen Umständen offenbar zu einem Anbieter mit "normaler", nicht behinderter Kommunikationsmöglichkeit gewechselt seien. Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Arbeitsassistenz wie auch die sonstigen begleitenden Hilfen im Arbeitsleben geschaffen, um derartige berufliche Nachteile Schwerbehinderter auszugleichen.
Es ist dem Kläger trotz seiner erheblichen Behinderung gelungen, eine anspruchsvolle Tätigkeit als Selbstständiger, die zeitlich wie organisatorisch erhebliche Anforderungen beinhaltet, weiterzuführen. Dieser Erfolg wäre aus Sicht des Gerichts absehbar gefährdet, wenn der Kläger Gesprächssituationen vor Ort ohne eine personelle Unterstützung alleine meistern müsste. Aus Sicht von Kunden ist es zeitaufwendiger, mit einem Handelsvertreter zusammenzuarbeiten, für den Gesprächsinhalte wiederholt werden müssen, ganz abgesehen davon, dass sie möglicherweise befürchten, es könne aufgrund von akustischen Missverständnissen zu fehlerhaften Bestellungen kommen. Ein gesellschaftliches Engagement zugunsten schwerbehinderter Menschen, derartige Risiken und Nachteile in Kauf zu nehmen und ihre Tätigkeit zu unterstützen, kann - zumal unter den Konkurrenzbedingungen der freien Wirtschaft - nicht generell vorausgesetzt werden.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Arbeitsassistenz zum Ausgleich seiner Hörbehinderung zu, weil die Zeiten, in denen Messe- wie auch Hausbesuche durchgeführt werden und während derer er nach dem Vorstehenden einer durchgängigen Unterstützung bedarf, nach seinen ebenfalls glaubhaften Darlegungen sich nicht auf die 1-2 Stunden täglich beschränken. Es kommt nicht darauf an, ob die von ihm mit Arbeitsvertrag seit dem 1.9.2001 beschäftigte Ehefrau zusätzlich auch noch Büroarbeiten erledigt, da sie in jedem Falle den Kläger bei seiner Außendiensttätigkeit begleitet. Eine Höchstgrenze unterhalb der vollen Wochenarbeitszeit enthält der in § 102
Abs. 4
SGB IX verbürgte Rechtsanspruch, soweit denn das Kriterium der Notwendigkeit einer Assistenz - wie hier - gegeben ist, nicht.
Angesichts der durch das Gutachten von
Dr. ... unter Einbeziehung der Hörgeräteversorgung des Klägers begründeten Notwendigkeit einer personellen Assistenz ist ohne Belang, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über den Zuschuss zur Micro-Link-Anlage des Klägers eine wesentlich günstigere Prognose zugrunde gelegt worden war, wonach bereits die technische Ausstattung zu einer problemlosen Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben des Klägers verhelfen würde. Beide Hilfen zusammen - Hörgeräte und personelle Arbeitsassistenz - sind nach der Überzeugung des Gerichts erforderlich, um dem Kläger eine Weiterführung seiner selbstständigen Tätigkeit zu ermöglichen.